Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 76/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 63

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[X.][X.]/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 [X.]) wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe vom 20. April 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). 1 [X.] der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 [X.] voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - [X.] ZB 128/03, [X.], 2341; v. 2 - 3 - 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 54/04; [X.], 239; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner findet nicht statt (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 [X.]). Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 34 [X.], Entscheidung vom [X.] - 86 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 76/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 76/07 (REWIS RS 2007, 63)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 63

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