Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2022, Az. 2 BvR 2248/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 2026

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.]innen und [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die [X.] sind bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die genannten [X.]innen und [X.] nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, Rn. 1).

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]G), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]G.

3

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2248/21

14.01.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. November 2021, Az: 84/21.VB-3, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2022, Az. 2 BvR 2248/21 (REWIS RS 2022, 2026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2026

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2 BvR 2079/20

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