Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2022, Az. 2 BvR 1000/22

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 3056

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verwerfung des [X.] gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. [X.] 133, 377 <406 Rn. 71>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).

2

So liegt es hier. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält schon keine Anhaltspunkte dafür, weswegen es Anlass zum Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der [X.]in [X.] geben könnte. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des [X.] des [X.] vom 12. Januar 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 2006/15 und die (angebliche) Vergleichbarkeit dieses Verfahrens mit dem hiesigen Verfahren wird nicht nachvollziehbar erläutert; eine irgendwie geartete Vergleichbarkeit ist auch sonst nicht erkennbar.

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1000/22

27.06.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 6. April 2022, Az: 3 W 1/22, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2022, Az. 2 BvR 1000/22 (REWIS RS 2022, 3056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3056

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2 BvR 2006/15

2 BvC 32/19

1 BvR 2318/19

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