Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.01.2012, Az. 1 BvR 2728/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 10104

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess verletzt Grundrecht der betroffenen Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Ablehnung der Anhörung eines Sachverständigen in Erst- und in Berufungsinstanz eines Arzthaftungsprozesses - Gegenstandswertfestsetzung auf 7000 Euro


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 9. Juli 2010 - 5 U 219/09 - sowie das Urteil des [X.]vom 14. Oktober 2009 - 10 [X.]/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des [X.] vom 1. September 2010 - 5 U 219/09 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.000 € (in Worten: siebentausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand der [X.]beschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Arzthaftungsrecht.

2

1. Der Beschwerdeführer hatte sich durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) an der Bandscheibe operieren lassen. Nach der [X.] wurde festgestellt, dass hierbei offenbar ein Bauchmuskelnerv durchtrennt worden war. Der Beschwerdeführer machte hierauf vor dem [X.] einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000 € geltend.

3

Das [X.] holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Beschwerdeführer beantragte nach Vorlage des Gutachtens, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden; die Frage, ob die Durchtrennung eines bestimmten Nervs für die [X.] notwendig gewesen sei, habe der Sachverständige nicht beantwortet. Das [X.] kam dem Antrag nicht nach und wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Zur Begründung führte es insoweit aus, dass das Recht auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht grenzenlos gelte. Zwar müsse die [X.] keine konkreten Fragen formulieren; nach der Rechtsprechung des [X.] (Hinweis auf [X.], 9 <14 f.>) sei genügend, aber auch erforderlich, dass die [X.] allgemein die Richtung angebe, in die eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden solle. Das habe der Beschwerdeführer nicht beachtet.

4

Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein, die das [X.] nach vorherigem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Durchtrennung der Nervenfasern ausweislich des durch das [X.] eingeholten Sachverständigengutachtens in einzelnen Fällen aufgrund anatomischer Varianten nicht vermeidbar und damit nicht schuldhaft erfolgt sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob bei ihm anatomische Besonderheiten vorgelegen hätten, und habe nicht erörtert, ob es nicht naheliegender sei, dass der Operateur den Nerv aufgrund Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit durchtrennt habe, mache das Gutachten nicht unvollständig oder gar unbrauchbar. Der Sachverständige habe nicht feststellen können, ob letztlich anatomische Varianten oder eine geringe Resistenz gegenüber Manipulation und Zug zu der Nervenschädigung geführt hätten, dies aber als naheliegende und wahrscheinliche Möglichkeit angesehen.

5

Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das [X.] zurück. Zur Begründung führte es aus, dass alle Argumente des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Es stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und daher den Sachverständigen nicht angehört habe. Zwar sei richtig, dass die Bindung des Berufungsgerichts an die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich entfalle, wenn das Erstgericht dem Antrag einer [X.] auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen habe; auch müsse das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des [X.] (Hinweis auf [X.], Beschluss vom 10. Mai 2005 - [X.]/04 -, [X.], S. 1308) in einem solchen Fall dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag grundsätzlich stattgeben. Im konkreten Fall gelte dies jedoch nicht. Denn trotz des Verfahrensfehlers des [X.]s bestünden hier keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] könne ausgeschlossen werden, dass eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre. Jegliche Zweifel würden durch die gut nachvollziehbaren Bewertungen des Sachverständigen ausgeräumt.

6

2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der Beschwerdeführer [X.]beschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei einem Antrag einer [X.] auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen. Dem seien aber weder [X.] noch [X.] nachgekommen. Das [X.] habe den Verfahrensfehler des [X.]s zwar gesehen, diesen aber für unbeachtlich gehalten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] nach Anhörung des Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

7

3. Die [X.]beschwerde wurde dem [X.] [X.] sowie den Beklagten zugestellt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

8

4. [X.] lag der Kammer vor.

9

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Das [X.] hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die [X.]beschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Maß an rechtlichem Gehör eröffnet, das dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gerecht wird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. [X.] 55, 1 <6>; 60, 305 <310>; 74, 228 <233>). Insbesondere haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 67, 39 <41>; 86, 133 <146>).

aa) Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den [X.] überlassen, die im Umfang ihrer Gewährleistungen auch über das von [X.] wegen garantierte Maß hinausgehen können. Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts ist daher zugleich auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Schwelle einer solchen [X.]verletzung wird vielmehr erst erreicht, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt haben (vgl. [X.] 60, 305 <310 f.>). Verletzungen einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften sind somit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (vgl. [X.] 60, 305 <311>).

bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, [X.]).

(1) Nach § 402 ZPO in Verbindung mit § 397 ZPO sind die [X.]en berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der [X.] hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer [X.] auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen (vgl. [X.]Z 6, 398 <400 f.>; [X.], Urteil vom 21. Oktober 1986 - [X.] -, NJW-RR 1987, S. 339 <340>; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1996 - [X.] -, NJW 1997, S. 802 <802 f.>). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die [X.]en den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von [X.] bitten können ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.[X.]). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings dann abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde ([X.]Z 35, 370 <371>; [X.], Urteile vom 21. Oktober 1986, a.a.[X.], und vom 17. Dezember 1996, a.a.[X.]). Habe das Erstgericht einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen, müsse das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag stattgeben ([X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - [X.]/04 -, juris, und vom 14. Juli 2009 - [X.]/08 -, NJW-RR 2009, S. 1361 <1362>).

(2) Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Februar 1998, a.a.[X.]; vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1991 - [X.] -, NJW 1992, S. 1459 f.).

b) Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen nicht stand.

aa) Zwar hat sich das [X.] sowohl mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung des Sachverständigen als auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] eingehend auseinander gesetzt. Letzten Endes ist es dem Antrag jedoch allein deshalb nicht nachgekommen, weil es davon ausging, dass auch bei einer Anhörung die "eindeutigen und auch für die [X.]en und das Gericht gut nachvollziehbaren Bewertungen" des Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden wären; dies gelte umso mehr, als es sich um eine "für Arzthaftungssachen relativ einfache" Beweisfrage gehandelt habe. Damit hat sich das [X.] allein darauf gestützt, dass ihm das Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erschien.

bb) Die Entscheidung des [X.]s leidet unter dem gleichen Mangel.

(1) So wird in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass eine Ladung des Sachverständigen zum Termin nicht erforderlich gewesen sei, da "das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar" gewesen sei. Dabei verkennt das [X.] ebenfalls, dass ein Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens in Anbetracht des Rechts auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil ein Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint.

(2) Darüber hinaus geht die Einschätzung des [X.]s fehl, eine Anhörung des Sachverständigen sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal allgemein angegeben habe, in welche Richtung er durch Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünsche. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass der Sachverständige die Frage, ob die Durchtrennung eines Nervs für die [X.] erforderlich gewesen sei, nicht beantwortet habe; hieraus lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer in dieser Richtung noch tatsächlichen Aufklärungsbedarf sah. Mithin hat das [X.] entweder den genannten Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen, oder es hat die Voraussetzungen, unter denen einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nachgekommen werden muss, angesichts der zitierten Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] in erheblichem Maße überspannt. In jedem Fall offenbart sich in der Vorgehensweise des [X.]s eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör.

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Anhörung gelungen wäre, das Sachverständigengutachten in Frage zu stellen und damit auch die Überzeugung der Gerichte von dessen Richtigkeit zu erschüttern.

Das Urteil des [X.]s und der die Berufung zurückweisende Beschluss des [X.]s sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des [X.]s wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit [ref=886bc779-632e-4fe1-9c60-7df31177ae81]§ 14 Abs. 1 [X.]] festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 7.000 €. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens wurde um 30 % vermindert, da der Ausgangsstreit durch das [X.]beschwerdeverfahren nicht endgültig beigelegt werden kann und die Rechtssache nur Probleme von unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad aufwarf (vgl. [X.] 79, 365 <371>).

Meta

1 BvR 2728/10

17.01.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 1. September 2010, Az: 5 U 219/09, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.01.2012, Az. 1 BvR 2728/10 (REWIS RS 2012, 10104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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