Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2023, Az. 2 BvR 146/23

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 810

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFASSUNGSBESCHWERDE CORONAVIRUS

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer von Untersuchungshaft - teils prozessuale Überholung, iÜ mangelnde Rechtswegerschöpfung sowie unzureichende Beschwerdebegründung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit sie den Haftbefehl des [X.] vom 14. November 2022 zum Gegenstand hat, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine prozessual überholte Haftentscheidung richtet, bei der weder dargetan noch aus sich heraus ersichtlich ist, dass ein fortbestehendes Bedürfnis an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Entscheidung besteht (vgl. zu den Voraussetzungen der prozessualen Überholung [X.] 139, 245 <263 Rn. 51 f.>; 149, 293 <317 Rn. 60>).

Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des [X.] vom 2. Januar 2023 keine Anhörungsrüge gemäß § 33a Strafprozessordnung erhoben und damit den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. [X.] 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).

Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 [X.]sgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Absatz 1 [X.]sgesetz ist weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, ob und wann der Beschluss des [X.] vom 2. Januar 2023 seinen drei anderen im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidigern zugegangen ist. (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 6-13; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 5-8).

Zudem hat der Beschwerdeführer zu den Akten genommene polizeiliche Vermerke nicht vorgelegt, auf die das [X.] zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausdrücklich Bezug nimmt. Der Vortrag des Beschwerdeführers ermöglicht dem [X.] daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. [X.] 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; [X.]K 5, 170 <171>; vgl. auch [X.], [X.], Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39, [X.], S. 2093 <2094>).

Auch inhaltlich zeigt der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 146/23

22.02.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 2. Januar 2023, Az: H 1 Ws 283/22, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 33a StPO, § 112 StPO, § 121 StPO, § 122 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2023, Az. 2 BvR 146/23 (REWIS RS 2023, 810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 810

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