Aktenzeichen 2 BvR 1004/13

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140612.2bvr100413
RCN:
RCNHMU5WKVNGLFJ57G

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Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 12.06.2014

Nichtannahmebeschluss: Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG  auch bei Zustellung einer strafgerichtlichen Entscheidung an Angeklagten und gleichzeitiger Unterrichtung des Verteidigers - § 37 Abs 2 StPO im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar, daher Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei mehrfacher Bekanntmachung mit erster Zustellung - hier: unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei mangelnder Darlegung, dass die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG gewahrt wurde

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