Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 26.05.2023, Az. 2 BvR 605/23

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 3382

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des [X.] vom 27. Januar 2023 und des [X.] vom 15. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den [X.] um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. [X.]E 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>).

Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 [X.]sgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze sowie alle Auszüge der Ermittlungsakte vorzulegen, auf die die Gerichte zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag des Beschwerdeführers ermöglicht dem [X.] daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. [X.]E 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; [X.]K 5, 170 <171>; vgl. auch [X.], [X.], Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39, [X.], S. 2093 <2094>).

Auch inhaltlich zeigt der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 605/23

26.05.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 18. April 2023, Az: 2 Ws 197/23 2 Ws 198/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 26.05.2023, Az. 2 BvR 605/23 (REWIS RS 2023, 3382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3382

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