Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 08.06.2023, Az. 2 BvR 642/23

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 3381

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer von Untersuchungshaft - unzureichende Beschwerdebegründung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der [X.] des [X.] vom 27. Januar 2023 und des [X.] vom 15. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den [X.] um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 - Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. [X.]E 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>). Auch die Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2023 über die Anhörungsrüge ist - weil sie keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. [X.]E 119, 292 <295>) - kein tauglicher Rügegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, Rn. 2 ff.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, juris, Rn. 2 f.).

Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 [X.]sgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle Verfügungen und Schriftsätze vorgelegt, auf die das [X.] in seiner Entscheidung über die weitere Beschwerde vom 18. April 2023 ausdrücklich Bezug nimmt. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ermöglicht dem [X.] daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. [X.]E 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; [X.]K 5, 170 <171>; vgl. auch [X.], [X.], Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39).

Außerdem hat die Beschwerdeführerin versäumt, die Verfahrensgeschichte in einer für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten (vgl. [X.]E 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; [X.]K 19, 362 <363>). Über den Inhalt ihrer fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze berichtet die Beschwerdeführerin in der [X.] nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen hilft über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das [X.] hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. [X.]E 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; [X.]K 19, 362 <363>).

Auch inhaltlich zeigt die Beschwerdeführerin einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 642/23

08.06.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 8. Mai 2023, Az: 2 Ws 197/23, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 117 StPO, § 122 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 08.06.2023, Az. 2 BvR 642/23 (REWIS RS 2023, 3381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3381

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