Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2015, Az. 2 BvR 2319/14

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 11256

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zum Rechtsschutzinteresse im Falle prozessualer Überholung einer Fortdauerentscheidung gem § 67e Abs 2 StGB - hier: keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erledigterklärung einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zwischenzeitlich erfolgter Aussetzung des weiteren Vollzugs der Unterbringung zur Bewährung und damit eingetretener prozessualer Überholung.

2

1. Der Beschwerdeführer, gegen den mit Urteil des [X.] vom 7. Juli 2009 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden war, hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde (2 BvR 64/14) gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch Beschluss des [X.] vom 8. August 2013 sowie die Verwerfung seiner gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde durch Beschluss des [X.] vom 18. September 2013 gewandt.

3

Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 gab die [X.] des Zweiten Senats des [X.] der Verfassungsbeschwerde statt, weil die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzten. Sie genügten den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Begründung der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht. Die Kammer ließ dabei offen, ob die Berücksichtigung dieser Anforderungen von Verfassungs wegen zu einem bestimmten Ergebnis (Anordnung der Fortdauer der Unterbringung oder Aussetzung derselben zur Bewährung) hätte führen müssen.

4

Das [X.] hob den Beschluss des [X.] vom 18. September 2013 auf und verwies die Sache an das [X.] zurück.

5

2. Zwischenzeitlich hatte das [X.] mit Beschluss vom 24. März 2014 die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung zum 10. April 2014 zur Bewährung ausgesetzt.

6

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. August 2014 stellte das [X.] - nach Rückkehr der Akten vom [X.] - fest, dass sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erledigt habe. Darüber hinaus ordnete das [X.] an, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen habe.

7

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers sei durch die Aussetzungsentscheidung des [X.] und die zwischenzeitliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug prozessual überholt, weswegen nur noch die Erledigung des Rechtsmittels habe ausgesprochen werden können.

8

4. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers stellte das [X.] mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 fest, dass es bei der Entscheidung vom 14. August 2014 sein Bewenden habe.

9

Wegen der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung könne die Gegenvorstellung, mit welcher der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Maßregel in der [X.] vom 8. August 2013 bis zum 10. April 2014 begehre, nur Erfolg haben, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine Verkennung der tatsächlichen prozessualen Lage durch das [X.] vorliege und die deswegen eröffnete Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu einer abweichenden Beschwerdeentscheidung führen würde.

Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, weshalb der Gegenvorstellung in der Sache der Erfolg zu versagen sei.

Der Beschwerdeführer behaupte bereits nicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch habe das [X.] die prozessuale Lage nicht verkannt. Zum [X.]punkt der Entscheidung am 14. August 2014 sei bereits eine weitere - rechtskräftige - Entscheidung des [X.] ergangen gewesen. Dieses habe durch Beschluss vom 24. März 2014 die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Eine abweichende Sachentscheidung sei daher schlechthin nicht möglich gewesen. Es habe vielmehr ein Fall der prozessualen Überholung vorgelegen.

Das [X.] habe bereits im Rahmen eines Beschlusses aus dem [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris) festgestellt, dass im Falle einer zwischenzeitlich ergangenen neuen Fortdauerentscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten für eine erneute Entscheidung der Vollstreckungsgerichte für den vergangenen [X.]raum nicht mehr bestehe, sondern lediglich dafür, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen früheren Entscheidungen im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erreichen.

Dies gelte nicht nur, wenn durch die überholende Entscheidung die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel angeordnet, sondern auch dann, wenn durch die überholende Entscheidung die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden sei.

Die gewünschte nachträgliche Überprüfung habe der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des [X.] vom 2. Juli 2014 erreicht, obwohl das [X.] "nur" einen Begründungsmangel, nicht aber die Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sache festgestellt habe.

Auch das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebiete keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne ein Verurteilter zwar bei tiefgreifenden [X.], auch wenn sie tatsächlich nicht mehr fortwirkten, im Einzelfall auch nachträglich die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs (fach-)gerichtlich klären lassen; dies gelte allerdings nur dann, wenn eine Fallgestaltung vorliege, bei der sich nach dem typischen Verfahrensablauf die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine [X.]spanne beschränke, in der gegen die belastende Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung in der von der Strafprozessordnung vorgesehenen Weise üblicherweise nicht beziehungsweise kaum erlangt werden könne (vgl. [X.]E 96, 27 <40>). Eine solche Fallgestaltung läge bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die regelmäßig nur einmal jährlich erfolge (§ 67e Abs. 2 StGB), nicht vor. Vorliegend sei vielmehr dadurch, dass das [X.] erst fast ein Jahr nach Ergehen der angegriffenen Beschlüsse entschieden habe, die prozessuale Überholung eingetreten.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss des [X.] in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das [X.] habe in der Sache nicht mehr entschieden, obwohl es hierzu nach dem Tenor des Beschlusses der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2014 verpflichtet gewesen sei. Allein die getroffene Kostenentscheidung genüge dem nicht.

1. Gegen eine Entscheidung in der Sache spreche nicht das Argument der "prozessualen Überholung". Denn nach der Rechtsprechung des [X.] müssten tiefgreifende Grundrechtseingriffe wie Freiheitsentziehungen auch bei prozessualer Überholung grundsätzlich fachgerichtlich überprüfbar bleiben (vgl. [X.]E 104, 220 <235>; [X.]K 6, 303). Dies geböten sowohl die Schwere des Eingriffs als auch das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob sich die Belastung auf eine [X.]spanne beschränke, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung typischerweise nicht oder kaum erlangen könne. Dieses trotz "prozessualer Überholung" fortbestehende Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung gelte nicht nur für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, sondern auch für jedes fachgerichtliche Beschwerdeverfahren, in welchem die Überprüfung einer Freiheitsentziehung anstehe.

2. Dieser Annahme stehe auch nicht der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 (2 BvR 2380/06, juris) entgegen. Aus dieser Entscheidung ergebe sich vielmehr im Umkehrschluss, dass im vorliegenden Fall, in welchem durch die "überholende" Entscheidung gerade nicht die Fortdauer der Unterbringung, sondern die Aussetzung des Vollzugs derselben zur Bewährung angeordnet worden sei, ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers für eine den vergangenen [X.]raum betreffende erneute fachgerichtliche Entscheidung noch bestehe.

3. Zudem sei der Ablauf vergleichbar mit der Situation, die dem Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 17. Januar 2013 (2 BvR 2098/12, juris) zugrunde gelegen habe. Dort habe sich der Beschwerdeführer gegen einen Haftfortdauerbeschluss und die seine dagegen gerichtete Haftbeschwerde verwerfende Beschwerdeentscheidung gewandt. Noch bevor über seine Verfassungsbeschwerde habe entschieden werden können, sei der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden. Dennoch habe das [X.] der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in der Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.]G bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der angegriffene Beschluss des [X.] vom 14. August 2014 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. [X.]E 88, 118 <123>; 96, 27 <39 f.>). Sie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sondern vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. [X.]E 88, 118 <123>; 94, 166 <226>; 112, 185 <207>). Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den [X.] (vgl. [X.]E 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden [X.] (vgl. [X.]E 97, 298 <315>; 112, 185 <207 f.>). Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. [X.]E 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 112, 185 <208>).

Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. [X.]E 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 71 <122>). Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. [X.]E 61, 126 <135>; 104, 220 <232>).

2. Gemessen an diesem Maßstab ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht gegeben.

a) Wird eine fachgerichtliche Entscheidung, mit welcher die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet beziehungsweise die Anordnung derselben bestätigt wurde, durch eine gemäß § 67e Abs. 2 StGB jährlich zu treffende erneute Entscheidung ersetzt, tritt diese neue Entscheidung an die Stelle der bisherigen als Grundlage für die Fortdauer, die Unterbrechung oder die Beendigung der gemäß § 63 StGB angeordneten Unterbringung. Damit ist die vorangegangene Entscheidung prozessual überholt und es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine den vergangenen [X.]raum betreffende erneute fachgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung oder die Erledigterklärung der Unterbringung. Im Hinblick auf den mit dem Freiheitsentzug verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff besteht allerdings noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Fortdauerentscheidungen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23).

b) Diesem verbliebenen Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers wurde durch die Entscheidung der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 2. Juli 2014 im Verfahren 2 BvR 64/14 Genüge getan, mit welcher festgestellt worden ist, dass die Beschlüsse des [X.] vom 8. August 2013 und des [X.] vom 18. September 2013, die die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatten, den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Begründung der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügten und damit einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründeten.

Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer erneuten fachgerichtlichen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung besteht aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen prozessualen Überholung nicht mehr. Insoweit ist auch nicht entscheidend, ob durch die überholende fachgerichtliche Entscheidung die Fortdauer der Unterbringung oder - wie vorliegend - die Aussetzung der weiteren Vollstreckung derselben zur Bewährung angeordnet worden ist. Dies hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Überprüfung der erledigten Fortdauerentscheidung.

Für die Begründung eines [X.] ist auch ohne Belang, ob es sich um einen Fall handelt, in dem aufgrund des typischen Verfahrensablaufs die direkte Belastung durch den Hoheitsakt auf eine [X.]spanne beschränkt war, in der der Beschwerdeführer gegen die belastende Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung üblicherweise nicht erlangen konnte. Dies mag unter dem Gesichtspunkt effektiven Grundrechtsschutzes zu berücksichtigen sein, wenn es um das Fortbestehen eines [X.] bezogen auf die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit eines tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs geht (vgl. [X.]E 117, 71 <123>). Eine solche Feststellung wurde hier aber durch die Entscheidung der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 2. Juli 2014 in dem Verfahren 2 BvR 64/14 bereits getroffen.

Eine neuerliche fachgerichtliche Entscheidung war auch nicht deshalb erforderlich, weil das [X.] im Beschluss vom 2. Juli 2014 "nur" einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, nicht aber einen solchen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG festgestellt hat. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG und des Art. 20 Abs. 3 GG stehen in unlöslichem Zusammenhang mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Unabhängig von der Frage, gegen welche dieser Gewährleistungen verstoßen worden ist, ist in beiden Fällen ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen gegeben, welcher vorliegend auch festgestellt worden ist. Damit ist dem nachträglichen Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers in der Sache Genüge getan. Durch das Beschwerdegericht war aufgrund der Zurückverweisung lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Tenor des Beschlusses vom 2. Juli 2014 (2 BvR 64/14, juris).

Schließlich ist der Fall der prozessualen Überholung einer Fortdauerentscheidung im Hinblick auf eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht vergleichbar mit einer im Hinblick auf einen erlassenen Haftbefehl eingetretenen prozessualen Überholung, weil dort gegebenenfalls Entschädigungsansprüche des Betroffenen nach dem [X.] (StrEG) bestehen, die vorliegend nicht in Betracht kommen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2319/14

12.05.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 14. August 2014, Az: 1 Ws 498/14, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 63 StGB, § 67e Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2015, Az. 2 BvR 2319/14 (REWIS RS 2015, 11256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11256

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1549/16 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca …


2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs …


2 BvR 2256/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Mangelnde Begründungstiefe eines Fortdauerbeschlusses gem § 67d StGB sowie Überschreitung der Überprüfungsfrist des …


2 BvR 660/09 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen bei Entscheidung über …


2 BvR 435/15 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.