Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZB 3/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3368

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[X.]BESCHLUSS IV ZB 3/08vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 15. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. [X.]: 301,66 •
Gründe: [X.] Der Kläger wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr zugunsten der [X.]. 1 Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim [X.] die vom Kläger vollumfänglich zu tragenden Kosten des vo-rausgegangenen erstinstanzlichen klagabweisenden Urteils auf 1.150,02 • festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Beklagten für ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend ge-machte und gemäß Nr. 1008 [X.] erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 [X.], Nr. 3100 [X.] aus einem Streitwert von 6.000 • in 2 - 3 -

voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außerge-richtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht. Der vom Kläger gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das [X.] nicht abgeholfen. Das Oberlandesge-richt hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger im Hinblick auf Vorbemer-kung 3 Abs. 4 [X.] die Herabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsge-bühr. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, zu Recht sei die Anrechnungs-vorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] vom [X.] nicht angewandt und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende [X.] nicht gekürzt worden. Eine Anrechnung der Geschäftsge-bühr auf die Verfahrensgebühr sei grundsätzlich nur im Abrechnungsver-hältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu berücksichtigen, nicht aber beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten ge-genüber dem erstattungspflichtigen Gegner. Dies komme nur in Betracht, wenn - was hier aber nicht der Fall sei - die für die vorprozessuale Ver-tretung angefallene Geschäftsgebühr unstreitig bezahlt worden sei oder wenn die Beklagten die Kosten ihrer außergerichtlichen Vertretung mit einer Widerklage geltend gemacht und damit obsiegt hätten. 4 II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 - 4 -

6 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.], die durch die Tä-tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] über eine Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2400 [X.] a.F. (jetzt: Nr. 2300 [X.]) zu kürzen.
Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft [X.] das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu [X.] - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelt sind. 7 § 15a [X.] stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die [X.] des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver-fahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des [X.] der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XI[X.] Zivilsenat im Be-schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - [X.] 251/10 Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - [X.] 79/10 Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - [X.] 58/10 Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. März 2010 - [X.] 20/10 Rn. 6 f.; vom 31. März 2010 - [X.] 230/09, [X.] 2010, 256 f.; vom 8 - 5 -

11. März 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - [X.] 177/09, [X.], 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - [X.], [X.], 2082 Rn. 7). Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a [X.] zum Verständ-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - [X.] Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - [X.], [X.], 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der VII[X.] Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] ZB 15/10 unter [X.]) ein Vorgehen nach § 132 [X.] für nicht geboten. 9 - 6 -

10 2. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] er-sichtlich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in [X.] 3 Abs. 4 [X.] nicht berufen. Der Rechtspfleger hat die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt. [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.04.2007 - 15 O 87/06 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 14 W 847/07 -

Meta

IV ZB 3/08

15.09.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZB 3/08 (REWIS RS 2010, 3368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3368

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