Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2010, Az. IV ZB 3/08

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3391

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen nach der gesetzlichen Klarstellung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[X.]: 301,66 €

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr zugunsten der Beklagten.

2

Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim [X.] die vom Kläger vollumfänglich zu tragenden Kosten des vorausgegangenen erstinstanzlichen klagabweisenden Urteils auf 1.150,02 € festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Beklagten für ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend gemachte und gemäß Nr. 1008 [X.] erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 [X.], Nr. 3100 [X.] aus einem Streitwert von 6.000 € in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht.

3

Der vom Kläger gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das [X.] nicht abgeholfen. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger im Hinblick auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] die Herabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr.

4

II. Das Beschwerdegericht meint, zu Recht sei die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] vom [X.] nicht angewandt und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfahrensgebühr nicht gekürzt worden. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei grundsätzlich nur im Abrechnungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu berücksichtigen, nicht aber beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner. Dies komme nur in Betracht, wenn - was hier aber nicht der Fall sei - die für die vorprozessuale Vertretung angefallene Geschäftsgebühr unstreitig bezahlt worden sei oder wenn die Beklagten die Kosten ihrer außergerichtlichen Vertretung mit einer Widerklage geltend gemacht und damit obsiegt hätten.

5

III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.], die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] über eine Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 [X.] a.F. (jetzt: Nr. 2300 [X.]) zu kürzen.

7

Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu [X.] - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelt sind.

8

§ 15a [X.] stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der [X.]. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - [X.] ZB 251/10 Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - [X.] ZB 79/10 Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - [X.] ZB 58/10 Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - [X.]/09 Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. März 2010 - [X.] ZB 20/10 Rn. 6 f.; vom 31. März 2010 - [X.] ZB 230/09, [X.] 2010, 256 f.; vom 11. März 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - [X.] ZB 177/09, [X.], 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - [X.], [X.], 2082 Rn. 7).

9

Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a [X.] zum Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - [X.] Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - [X.], [X.], 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der [X.]. Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] ZB 15/10 unter [X.]) ein Vorgehen nach § 132 [X.] für nicht geboten.

2. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] nicht berufen. Der Rechtspfleger hat die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt.

[X.]                                             Dr. [X.]

                    [X.][X.]

Meta

IV ZB 3/08

15.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 14. Dezember 2007, Az: 14 W 847/07, Beschluss

§ 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009, § 60 Abs 1 RVG, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2010, Az. IV ZB 3/08 (REWIS RS 2010, 3391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3391

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