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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 95/09 vom 7. Februar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegenstandswert: 243,75 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer an-waltlichen Bevollmächtigten am 17. Juli 2009 wegen eines [X.] ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden dem Antragsgegner durch Beschluss des [X.] vom 3. August 2009 die Kosten des Verfah-rens auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 7.000 • in Höhe von 487,50 • nach §§ 2, 13 [X.], Nr. 3100 VV [X.] festzusetzen. 2 - 3 - Das [X.] hat die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgesehene anteilige [X.] der Geschäftsgebühr festgesetzt. 3 4 Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wendet sich der Antrags-gegner weiter gegen die Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgebühr. 5 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.]: 7 Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] wirke sich auf das Verhältnis zu [X.] und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Die Bestimmung des § 15a [X.] sei nur eine Klarstellung der unter Geltung des § 118 [X.] und der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] beste-henden Rechtslage. Von den Ausnahmen des § 15a Abs. 2 [X.] abgesehen, sei im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in ungekürzter Hö-he festzusetzen, auch wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtig-ten eine Geschäftsgebühr entstanden sei. 8 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.], die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im 10 - 4 - Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf-grund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsge-bühr nach Nr. 2300 VV [X.] zu kürzen. 11 b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a [X.] am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2007 - [X.], [X.], 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.], 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - [X.] Rn. 6, juris; [X.] vom 25. September 2008 - [X.]/07 Rn. 5, juris; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 10 f.). Nach dem Inkrafttreten des § 15a [X.], der in seinem Absatz 2 be-stimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die [X.] berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des [X.] den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klarge-stellt hat (Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 256 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 471 Rn. 7 ff.; [X.] vom 17. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.], [X.] 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 12 - 5 - 15. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 474 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.]/10 Rn. 6). Der Senat schließt sich dieser [X.] nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des [X.] an und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest. c) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ist bei der Kostenfest-setzung in voller Höhe zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 15a Abs. 2 [X.] bestehen. 13 II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 14 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.09.2009 - 2 [X.] 1602/09 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 W 2185/09 -
Meta
07.02.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. I ZB 95/09 (REWIS RS 2011, 9737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9737
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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