Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. IV ZB 22/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1096

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[X.] [X.]/10vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 24. November 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2010 aufgehoben. Die Beschwerde der [X.] gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. [X.]: 540,85 •

Gründe: [X.] Die Kläger begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr. 1 Nach einem am 5. März 2009 vor dem [X.] in erster In-stanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von der 2 - 3 -

[X.] zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. April 2009 hat die Rechtspflegerin beim [X.] die von der [X.] den [X.] zu erstattenden Kosten auf 2.764,13 • nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Klägern für ihren Pro-zessbevollmächtigten geltend gemachte und gemäß Nr. 1008 [X.] erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 [X.], Nr. 3100 [X.] aus ei-nem Streitwert von 16.100 • in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrech-nung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Ge-schäftsgebühr erfolgte nicht. Der von der [X.] gegen diesen Beschluss eingelegten sofor-tigen Beschwerde hat das [X.] nicht abgeholfen. Das Beschwer-degericht hat den Beschluss des [X.]s jedoch abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 2.223,28 • nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstreben die Kläger die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrens-gebühr. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] sei vom [X.] zu Unrecht nicht angewandt worden. Hiernach verringere sich die erst später nach Nr. 3100 [X.] angefallene Verfahrensgebühr, während die bereits zuvor entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] von der [X.] unangetastet bleibe. § 15a Abs. 2 [X.] sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 [X.] bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. [X.] lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch § 15a [X.] lediglich habe "klarstellen" wollen, was nach seiner Auffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift 4 - 4 -

gewesen sei. Zum einen habe schon kein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers bestanden, zum anderen sei eine Korrektur der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung einer Norm immer auch eine Änderung des Gesetzes, nicht nur eine lediglich klarstellende [X.]. II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zu-lässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die nach Nr. 1008 [X.] erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.], die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemer-kung 3 Abs. 4 [X.] über die hälftige Anrechnung der wegen dessel-ben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] zu kürzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft [X.] das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu [X.] - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelt sind. 7 - 5 -

8 § 15a [X.] stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die [X.] des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver-fahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des [X.] der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XI[X.] Zivilsenat im Be-schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (Senatsbeschlüsse vom [X.] 2010 - [X.]/09, Rn. 8 und vom 15. September 2010 - [X.], [X.], [X.], jeweils Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.] vom 28. September 2010 - [X.], Rn. 8 f.; vom 14. September 2010 - [X.] 36/10, Rn. 8 f. und [X.] 33/10, Rn. 7 f. sowie vom 10. August 2010 - [X.] 15/10, Rn. 8 f.).
Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a [X.] zum Verständ-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] vertretenen Auffassung (vgl. [X.] vom 24. September 2008 - [X.] Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - [X.], [X.], 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 236 Rn. 7) nicht mehr fest. Ein [X.] nach § 132 [X.] ist nicht geboten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. September 2010 - [X.], Rn. 10 und vom 10. August 2010 - [X.] 15/10, Rn. 10). 9 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 10 Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersicht-lich ist, kann sich die Beklagte auf die Anrechnungsvorschrift in [X.] 3 Abs. 4 [X.] nicht berufen. Die Rechtspflegerin beim Land-gericht hat die nach Nr. 1008 [X.] erhöhte Verfahrensgebühr nach 11 - 6 -

Nr. 3100 [X.] zu Recht in voller Höhe festgesetzt. Der die landge-richtliche Entscheidung ändernde Beschluss des [X.] ist daher aufzuheben.
[X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 O 365/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

IV ZB 22/10

24.11.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. IV ZB 22/10 (REWIS RS 2010, 1096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1096

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