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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 99/09
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2009 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 6. August 2009 wird dahin abgeändert, dass die von der Klä-gerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 1.368,25 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt werden. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des [X.]: 334,69 •
Gründe: [X.] Nach Rücknahme der Klage hat das [X.] ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Im [X.] hat das [X.] auf die geltend gemachte 1,3-fache [X.] die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in 1 - 3 - Höhe von 334,69 • brutto gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 angerechnet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festset-zung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr erreichen wollten, ist erfolglos geblie-ben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 [X.] ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtspre-chung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.] durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der [X.] sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323). 4 Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.] teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 5 - 4 - 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.]I ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für [X.] vor In-krafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfah-rensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen statt. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XI[X.] Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 ([X.], aaO). 2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-gebühr nach [X.] Nr. 3100 um die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätig-keit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Geschäftsge-bühr nach [X.] Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe von 714 • brutto festzusetzen. Entsprechend war der [X.] vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.08.2009 - 24 O 2709/08 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2009 - 4 W 139/09 -
Meta
28.10.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 99/09 (REWIS RS 2010, 1902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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