Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 10/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 2155

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder - Berücksichtigung von in monatlichen Teilbeträgen gezahlten Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers wegen Verlust des Arbeitsplatzes


Leitsatz

In monatlichen Teilbeträgen gezahlte Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes sind uneingeschränkt der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2010.

2

Der 1950 geborene, bei der beklagten Krankenkasse - mit Unterbrechungen - freiwillig versicherte Kläger war seit 1974 bei der [X.] beschäftigt. Wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte ihm die AG eine Abfindung in Höhe von 192 400 [X.] brutto, die ihm vom "P." vom [X.] bis 31.10.2010 in Teilbeträgen von 3700 [X.] monatlich ausgezahlt wurde. Für die - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 25.2.2007 fortgeführte - freiwillige Versicherung zahlte der Kläger zunächst Beiträge in Höhe von 125,80 [X.] monatlich, wobei auf Grundlage der damaligen Satzung der [X.] von der Abfindung als Bemessungsgrundlage nur ein monatlicher Anteil von 25 % (= 925 [X.]) zugrunde gelegt wurde. Nach vorübergehender Versicherungspflicht war der Kläger ab [X.] erneut freiwillig versichertes Mitglied der [X.]. Diese setzte den Beitrag zur [X.] von nun aber auf 547,58 [X.] bzw - nach Absenkung des [X.] ab 17.7.2009 - auf 525,53 [X.] monatlich fest (Bescheide vom [X.] und 19.6.2009).

3

Den gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Widerspruch des [X.] wies die Beklagte zurück: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder erfolge seit 1.1.2009 einheitlich durch den [X.] ([X.]) auf der Grundlage der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst entrichteten Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz). Den beitragspflichtigen Einnahmen seien nach § 4 [X.] BeitrVerfGrsSz Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in voller Höhe zuzurechnen. Dazu gehörten die dem Kläger gewährten Zahlungen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Widerspruchsbescheid vom 30.6.2009).

4

Das dagegen angerufene [X.] hat die Klage unter Hinweis auf die in den Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen abgewiesen; nach der Rechtsprechung des B[X.] ( SozR 4-2500 § 10 [X.]) seien auch monatlich zugeflossene Abfindungszahlungen zu berücksichtigendes Einkommen; Vertrauensschutz zugunsten des [X.] greife nicht ein (Urteil vom 25.11.2010).

5

Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Bezogen auf die Beiträge zur [X.] hat das L[X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Es hat - mit ausführlicher Begründung - dargelegt, dass die ab [X.] erfolgte vollumfängliche Berücksichtigung der monatlichen Abfindungszahlen durch § 4 [X.] BeitrVerfGrsSz gedeckt sei. Die Übertragung der Befugnis zur Beitragsbemessung auf den [X.] sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die BeitrVerfGrsSz seien rechtmäßig zustande gekommen, insbesondere in elektronischer Form ordnungsgemäß veröffentlicht worden und rückwirkend wirksam geworden (Urteil vom 26.1.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Auslegung des § 4 [X.] BeitrVerfGrsSz durch das L[X.], wonach die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlten Abfindungszahlungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der [X.] so zu behandeln seien wie monatliches Arbeitsentgelt, sei nicht von der Ermächtigung in § 240 Abs 1 [X.]B V gedeckt. Dies verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung von Versicherten, die sich bereits vor dem 1.1.2009 in der "alten [X.]" befunden hätten und deren Beitragshöhe unverändert geblieben sei. Es gehe auch nicht an, dass § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz nur für nicht monatlich wiederkehrend gezahlte Abfindungen anordne, sie unterlägen der Beitragsbemessung lediglich in dem Umfang, wie sie nicht den Arbeitslosengeld ([X.] zum Ruhen brächten. Das B[X.] habe zu § 180 Abs 4 [X.] Gegenteiliges entschieden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum durch § 240 [X.]B V mit der Verlagerung der [X.] bei der Beitragsbemessung auf den [X.] jedoch ohnehin überschritten, weil dem im [X.] zum Ausgangspunkt genommenen Merkmal der Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehe. Zudem sei der [X.] für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Regelungsbefugnis nicht hinreichend demokratisch legitimiert und es fehle an der erforderlichen hinreichenden präventiven staatlichen Aufsicht über den Inhalt der BeitrVerfGrsSz. Deren Bestimmungen seien auch nicht ordnungsgemäß im [X.] in Papierform veröffentlicht worden. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Art 20 GG vor, wenn man - mit dem L[X.] - die BeitrVerfGrsSz als rückwirkend unter dem Gesichtspunkt der Heilung zum 1.1.2009 wirksam geworden ansehe, obwohl der für die entsprechende Beschlussfassung zuständige Verwaltungsrat erst im Nachhinein tätig worden sei; es werde unzulässig in Tatbestände eingegriffen, die der Vergangenheit angehörten, was eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung darstelle.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 26. Januar 2012 und des [X.] vom 25. November 2010 aufzuheben sowie die Bescheide der [X.] vom 8. Mai 2009 und 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 aufzuheben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die Mindestgrenze nach § 240 Abs 4 [X.]B V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält - wie die Beklagte - die BeitrVerfGrsSz und die darauf im Falle des [X.] gestützte Beitragsbemessung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.], über die der [X.] im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden, dass die angefochtenen, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheide der Beklagten vom [X.] und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2009 hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe nicht zu beanstanden sind. Die Beklagte hat die vom Kläger für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2010 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der [X.] im Einklang mit Recht und Gesetz festgesetzt.

1. Nach § 240 Abs 1 S 1 [X.] (idF des [X.]-WSG vom [X.], [X.]) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der [X.] ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den [X.] zu regeln. Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der [X.] die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige [X.] vom [X.] bis 31.10.2010 idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom [X.], jeweils veröffentlicht im [X.] am 4.11.2008, 23.12.2008, [X.] und 18.5.2010).

Der [X.] hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die derart erfolgte Übertragung von [X.] auf den [X.] rechtmäßig ist und gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz vom 1.1.2009 an keine allgemeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

Wie der [X.] bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - [X.] KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht ([X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Leitsatz 1 und Rd[X.] 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Literatur teilweise geäußerten, im vorliegenden Revisionsverfahren auch vom Kläger angesprochenen Bedenken gegen die [X.] Legitimation einer Rechtsetzung durch den [X.] ist der [X.] in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, Rd[X.] 13 ff) wie auf die Einhaltung der [X.] durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im [X.] (aaO, Rd[X.] 36). Ebenso hat der [X.] bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des [X.] vom 30.11.2011 die bis dahin nicht geänderten Teile der BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden; mit der rückwirkenden, einen ursprünglichen Beschluss (lediglich) des Vorstands über den Erlass der BeitrVerfGrsSz ersetzenden Beschlussfassung über die "Bestätigung" des Regelungswerks und seiner gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung der BeitrVerfGrsSz im [X.] am [X.] sind jedenfalls ursprüngliche Wirksamkeitsdefizite des Regelungswerks geheilt worden; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit greifen nicht durch (näher [X.], aaO, Rd[X.] 38 ff).

Auch die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene allgemeine Frage, ob die dem [X.] durch § 240 [X.] erteilte Ermächtigung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, hat der [X.] in seiner Rechtsprechung bereits bejaht (vgl insbesondere [X.] vom 18.12.2013 - [X.] KR 3/12 R = [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 29 f). Er hat - ähnlich wie das [X.] - unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen des [X.] und des [X.] darauf hingewiesen, dass zwar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG auch das Bestimmtheitsgebot folgt und sich daraus spezifische Anforderungen an die Berechenbarkeit von Rechtsvorschriften ergeben. Der [X.] hat jedoch weiter ausgeführt, dass diese Erfordernisse bei der Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz eingehalten wurden, weil der in § 240 Abs 1 S 2 [X.] hervorgehobene Rahmen, wonach bei der Beitragsbemessung die "gesamte wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds" zu berücksichtigen ist, die Anforderungen erfüllt, die an die Delegation von [X.] nach dem Bestimmtheitsgebot zu stellen sind. Das ist nach Wortlaut und Systematik des § 240 [X.] sowie dem Inhalt der Gesetzesmaterialien gewährleistet. Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch die konkretisierend zu § 240 [X.] und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung für den Rahmen der Ermächtigung mit herangezogen werden; denn diese Rechtsprechung ist in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert, soweit nicht entgegenstehende Änderungen dieser Norm durch den Gesetzgeber erfolgt sind (vgl [X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 28, 43).

Mit dem Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den [X.] zum 1.1.2009 hat sich daran inhaltlich im [X.] nichts geändert, weil mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis an den [X.] keine Änderung bei den schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen vorgenommen werden sollte. Die Begründung zu [X.] a des Entwurfs zum [X.]-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] zu [X.] a und b) enthält nämlich gerade den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung - so wie es § 240 Abs 1 S 2 [X.] selbst fordert - "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

Der [X.] hält an seiner Rechtsprechung fest. Neue Gesichtspunkte von Gewicht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revisionsbegründung des [X.] nicht auf.

2. Die Heranziehung der in monatlichen Zahlungen an den Kläger ausgekehrten Entlassungsentschädigung als Bemessungsgrundlage in voller Höhe für die von ihm zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur [X.] ist ebenfalls rechtmäßig. Die Bescheide der Beklagten sind sowohl durch die BeitrVerfGrsSz als auch durch die Ermächtigung in § 240 [X.] gedeckt.

a) § 3 S 1 BeitrVerfGrsSz bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen auch "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" zugrunde zu legen sind. Nach § 4 [X.] sind den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 auch zuzurechnen "Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden". Um solche Leistungen handelt es sich auf der Grundlage der mit [X.] nicht angegriffenen und daher für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 SGG) bei den laufenden Geldleistungen, die dem Kläger als Abfindung auf Veranlassung seines Arbeitgebers von einer (externen) Pensionsgesellschaft vom [X.] bis 31.10.2010 in monatlichen Teilbeträgen von 3700 Euro ausgezahlt wurden.

Weil § 240 Abs 1 S 2 [X.] für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des [X.]s die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt [X.] vom 18.12.2013 - [X.] KR 3/12 R = [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] mwN; [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 14; [X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das [X.] in seiner Rechtsprechung zu § 240 [X.] derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so schon [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 29 f). Der [X.] hat jedoch - in enger Auslegung der Regelung - nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 27 ff; [X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des [X.] Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur [X.] vgl [X.] [X.]-2500 § 240 [X.]; zu [X.] vgl [X.] [X.]-2500 § 240 [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Die Erwägungen zugunsten einer derartigen beitragsrechtlichen Privilegierung bestimmter Leistungen lassen sich auf die im Falle des [X.] in Rede stehenden Entlassungsentschädigungszahlungen nicht übertragen, schon weil - über einzelne teilprivilegierende Vorschriften (zB § 52 Abs 4 a S 2 iVm § 3 [X.] aF EStG, § 158 [X.]) hinaus - nicht angenommen werden kann, dass derartige Leistungen in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten. So haben gerade auch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des [X.] zu entsprechenden Abfindungszahlungen entschieden, dass es sich dabei nicht um von der Einkommensberücksichtigung ausgenommene zweckbestimmte Einnahmen iS § 11 Abs 2 [X.] 1 Buchst a SGB II handelt (vgl [X.] 102, 295 = [X.]-4200 § 11 [X.] 24, Rd[X.] 15; [X.] vom 28.10.2009 - [X.] AS 64/08 R - Juris Rd[X.]; vgl auch [X.] [X.]-4200 § 11 [X.] 62 Rd[X.] 21, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; zur Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Familienversicherung ferner bereits [X.] [X.]-2500 § 10 [X.] 6 Rd[X.] 12 ff). Der Zweck von Entlassungsentschädigungen besteht nämlich - neben anderen Zwecken - gerade auch darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen zu gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (vgl zB [X.] in [X.] zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, [X.] § 10 Rd[X.] 5).

Im vorliegenden Fall tritt - worauf schon das [X.] zutreffend hingewiesen hat - hinzu, dass insbesondere bei monatlich gewährten Abfindungszahlungen angenommen werden muss, dass sie faktisch an die Stelle der zuvor aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielten laufenden monatlichen Leistungen des freiwillig Versicherten treten. Zudem hatte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom [X.] selbst betont, dass ein spezifisches Sicherungsbedürfnis für die [X.] bis zum Erhalt seiner Altersrente bestehe. Hinzu kommt, dass die Leistungen vorliegend sogar von einer vom Arbeitgeber bestimmten externen "Pensionsgesellschaft" gezahlt, also im Zusammenhang mit der Zielrichtung einer (möglicherweise vorgezogenen bzw überbrückenden) Alters- bzw Erwerbsminderungsabsicherung gewährt wurden. In alledem kommt in besonderem Maße die - auch von § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 [X.] verlangte - Eignung bzw Bestimmung der gezahlten Leistungen zum Ausdruck, den "allgemeinen" laufenden Lebensbedarf des Betroffenen (hier: nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb) über einen längeren [X.]raum hinweg sukzessive zu befriedigen. Durch diese Ausgestaltung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen wesentlich geprägt, weil die laufenden Leistungen an die Stelle des bei versicherungspflichtig Beschäftigten ebenfalls laufend anfallenden Arbeitsentgelts treten, weshalb sie auch in vergleichbarer Weise der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] ist es auch nicht zu beanstanden, dass die ihm gewährten laufenden monatlichen Abfindungsleistungen in voller Höhe verbeitragt wurden (zur Anknüpfung der Beitragspflicht an die monatliche Zahlungsweise von insoweit periodisch gewährten Leistungen vgl zuletzt [X.] vom 7.5.2014 - [X.] KR 2/12 R = [X.]-2500 § 240 [X.] 23 - Überbrückungsgeld).

Zwar war noch nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 180 Abs 4 RVO ([X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 36) eine aus Anlass einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung seinerzeit nur insoweit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, als sie wegen ihrer Qualifizierung als Arbeitsentgelt geeignet war, den [X.]-Anspruch zum Ruhen zu bringen (§ 117 Abs 2 [X.]). Der [X.] hat jedoch unter Geltung des § 240 [X.] seit 1.1.1989 in ständiger Rechtsprechung nicht mehr an der Anknüpfung allein an dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen festgehalten. Abweichend von § 180 Abs 4 RVO ordnet § 240 Abs 1 S 2 [X.] nämlich die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten an (vgl zB [X.] 87, 228 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 34). Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn § 4 [X.] Abfindungszahlungen grundsätzlich in voller Höhe der Beitragsbemessung unterwirft, unabhängig davon, welche Arbeitsentgeltanteile darin enthalten sind.

Der Kläger kann auch nichts für sich daraus herleiten, dass nach § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz "nicht monatlich gewährte" Abfindungen beitragsrechtlich anders behandelt werden sollen als die hier vorliegenden monatlich gezahlten Abfindungsleistungen: Einmalig gezahlte Abfindungen werden danach zur Beitragsbemessung in Höhe des Betrages des Arbeitsentgelts herangezogen, das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden ist, allerdings längstens in dem in bestimmten Prozentsätzen festgelegten Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 143a [X.] (eingefügt durch Gesetz vom 24.3.1999, [X.]; seit 1.4.2012 § 158 [X.], vgl Gesetz vom 20.12.2011, [X.]) ergibt. Nach dieser Bestimmung wiederum ruht der [X.]-Anspruch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung und einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist für einen dort näher geregelten - nach Betriebszugehörigkeit und Alter gestaffelten - [X.]raum; dies beruht (typisierend) auf der Erwägung, dass vom Arbeitgeber wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen in dem in § 143a Abs 1 und 2 [X.] aF geregelten Umfang auch [X.] enthalten, die zum Ruhen von [X.] führen (vgl [X.] 50, 121, 125 = [X.]100 § 117 [X.] 3). Die entsprechende Anwendung des § 143a [X.] aF könnte bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung insoweit nur bei einer Einmalzahlung dazu führen, dass diese nicht in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen wird, sondern nur in Höhe eines bestimmten fiktiven "[X.]", also nicht in Bezug auf den Anteil, der dem Ausgleich "immaterieller" oder mittelbarer Nachteile wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes dient.

Es kann nicht angenommen werden, dass im Falle des [X.] auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] eine Konstellation vorlag, bei der es zu seinen Lasten zu einer iS von Art 3 Abs 1 GG ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der laufenden Entschädigungsleistungen im Vergleich zu einer (denkbaren) Entschädigung durch Auszahlung eines [X.] kam. Denn es liegen schon unterschiedliche Lebenssachverhalte vor und es gibt sachliche Gründe für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung, die von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können (dazu allgemein zB [X.]E 82, 126, 146; 88, 87, 97): Laufend nach und nach gezahlte monatliche Abfindungsleistungen, welche vorliegend erkennbar als Surrogat vorher zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gezahlten Arbeitsentgelts gewährt wurden, bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in den jeweiligen Beitragsabrechnungszeiträumen stetig und unmittelbar. Demgegenüber könnte die undifferenzierte beitragsrechtliche Behandlung der Zahlung eines sehr hohen (im Falle des [X.] dem Wert nach sechsstelligen) [X.] zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen führen. Wie bereits das [X.] ausgeführt hat, kann der Empfänger einer Einmalzahlung gegenüber laufenden Zahlungen aber auch schlechter gestellt sein, etwa wenn das letzte Arbeitsentgelt deutlich höher war als in Betracht kommende laufende monatliche Abfindungszahlungen und der Betroffene nach kurzer [X.] wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Eine generelle Benachteiligung ist mit einer Anknüpfung an die vollen monatlichen [X.] jedenfalls nicht verbunden (vgl auch zur Unbedenklichkeit der an die Zahlungsmodalitäten anknüpfenden unterschiedliche Behandlung beider Formen von Abfindungsleistungen im Rahmen der Familienversicherung [X.] [X.]-2500 § 10 [X.] 6 Rd[X.] 20, ferner in Rd[X.] offenlassend, wie die Frage bei § 240 [X.] zu behandeln ist). Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem [X.] eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt [X.] vom 18.12.2013 - [X.] KR 3/12 R = [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 27; ferner: [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 6 Rd[X.] 20; [X.] 87, 228, 233 f = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 34 S 160 f). Unbeschadet all dessen könnte hier überhaupt zweifelhaft sein, ob bei Einmalzahlungen eine teilweise beitragsrechtliche Privilegierung von [X.] (weil nicht dem Arbeitsentgelt zugehörig) überhaupt noch in Betracht kommen kann; denn auf der Grundlage der unter 2 a angesprochenen Rechtsprechung des [X.] zu § 240 [X.], die von derjenigen zu § 180 Abs 4 RVO abweicht (vgl erneut zB [X.] 87, 228 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 34), kommt es für die Beitragsbemessung - vorbehaltlich enger Ausnahmen unter dem Blickwinkel einer besonderen Zweckbestimmung der Leistung - ohnehin allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an und nicht (mehr) darauf, in welchem Umfang empfangene Leistungen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind. Insoweit könnte auch daran gedacht werden, die Frage nach einem (nicht bestehenden) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufzuwerfen (vgl dazu allgemein im Rahmen des § 240 [X.] zB bereits [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 7 Rd[X.] 40).

c) Der Kläger kann schließlich die Heranziehung zu niedrigeren Beiträgen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen.

Unbeschadet des Umstandes, dass er sich im Revisionsverfahren selbst nicht mehr ausdrücklich darauf beruft, die Beklagte habe ihm seinerzeit die Auskunft erteilt, die monatlichen Abfindungsleistungen würden nur zum Teil zur Beitragsbemessung herangezogen, kann insoweit nicht unbeachtet bleiben, dass sich - wie oben dargestellt - zwischenzeitlich die Rechtslage schon dadurch geändert hat, dass die streitigen [X.] auf den [X.] übergingen (zur eingeschränkten Reichweite von Zusicherungen bei geänderter Rechtslage allgemein vgl schon § 34 Abs 3 SGB X). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Kläger vor und nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses gar nicht durchgehend freiwillig versichert war, sondern zwischenzeitlich ohnehin eine wesentliche Änderung seines versicherungsrechtlichen Status eingetreten war: Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] war er vom [X.] wegen [X.]-Bezugs pflichtversichert und bezog bis 27.3.2009 Krankengeld (was nach § 192 Abs 1 [X.] 2 [X.] zur Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft führte). Erst ab [X.] beantragte der Kläger bei der Beklagten dann erneut seine freiwillige Weiterversicherung, sodass erst nach einer Unterbrechung der freiwilligen Versicherung von deutlich mehr als zwei Jahren dieser Status durch eine gänzlich neue Ausübung des Gestaltungsrechts wieder begründet wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in schützenswertem Vertrauen rechtswidrig enttäuscht worden sein könnte, die Vorteile aus der bis [X.] für seine freiwillige Versicherung von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Satzung vorgenommenen Beitragsgestaltung bis zum vollständigen Auslaufen der Abfindungsregelung uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können. Denn der verfassungsrechtlich eingeräumte Vertrauensschutz geht nicht so weit, dass ein Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage geschützt wird; die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verdient einen solchen Schutz nicht (vgl [X.] [X.]-4300 § 28a [X.] 6 Rd[X.] 20 unter Hinweis auf [X.]E 128, 90, 106 = [X.]-1100 Art 14 [X.] 23, Rd[X.] 43 mwN).

d) Gegen weitere Berechnungsfaktoren für die Höhe der festgesetzten Beiträge, bei der auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen kommt (§ 223 Abs 3 [X.]), hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Da auch sonst Rechtsfehler nicht erkennbar sind, legt der [X.] die Berechnung der Bemessung auch insoweit als zutreffend zugrunde.

3. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 10/12 R

15.10.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 25. November 2010, Az: S 8 KR 180/09, Urteil

§ 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 10/12 R (REWIS RS 2014, 2155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2155

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 12 KR 15/11 R (Bundessozialgericht)

Kranken- und Pflegeversicherung - GKV-Spitzenverband - Festsetzung beitragspflichtiger Mindesteinnahmen für nicht selbständig erwerbstätige Versicherte bei …


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