Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 KR 8/12 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 174

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge bei bestehender [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) sowie Versicherungspflicht in der [X.] Pflegeversicherung (sPV).

2

Der 1979 geborene Kläger erhielt von der M. vom 1.12.2007 bis 30.11.2011 ein Stipendium zur Vorbereitung auf seine Promotion in Höhe von monatlich 1128 [X.] bzw 1340 [X.] ab 1.12.2009. Während dieser [X.] war er nach § 5 Abs 1 Nr 13 [X.]B V krankenversichertes Mitglied der [X.] zu 1. sowie Mitglied der [X.] zu 2. in der sPV.

3

Mit Bescheid vom 8.2.2008 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die [X.] ab 21.11.2007 fest (ab 1.1.2008 monatlich 106,03 [X.] bzw 16,15 [X.]), ausdrücklich ohne das Stipendium für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Im Bescheid heißt es ua: "Für Ihre Versicherung haben wir … die beitragspflichtigen Einnahmen auf monatlich 816,67 [X.] festgelegt" sowie "Dieser Bescheid gilt hinsichtlich des zugrunde gelegten Einkommens längstens bis [X.] Vor diesem Termin ist eine Änderung bezüglich der Einkommenshöhe möglich, wenn Sie zur Vorlage aktueller Nachweise aufgefordert werden bzw. wenn sich die durch Verordnung festgelegte Beitragsbemessungsgrenze ändert. Die Befristung entbindet Sie nicht von der Pflicht, uns Änderungen des Einkommens zeitnah mitzuteilen". Nach einer Einkommensabfrage im August 2009 setzte die Beklagte zu 1. - erneut zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge für die [X.] ab [X.] neu fest (Bescheid vom 11.8.2009: monatlich 161,30 [X.] bzw 24,82 [X.]), wobei sie nunmehr das Stipendium als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigte. Diese Festsetzung wurde unter fortgesetzter Berücksichtigung des Stipendiums als Einnahme durch Bescheide vom [X.] und 8.8.2011 mit Wirkung vom 1.1.2011 bzw 1.7.2011 ersetzt und mit Bescheid vom 22.11.2011 mit Wirkung vom 1.12.2011 aufgehoben. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.8.2009 stützte der Kläger darauf, dass das Stipendium nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Widerspruch wiesen die [X.] durch Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.

4

Das [X.] hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 21.6.2011). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] und den Bescheid der [X.] vom 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] in der Fassung der Bescheide vom [X.], 8.8.2011 und 22.11.2011 insoweit aufgehoben, als darin der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die [X.] vom [X.] bis zum 30.11.2011 beitragspflichtige Einnahmen von kalendertäglich mehr als 1/90 der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt worden sind, und die [X.] zur Erstattung der überzahlten Beiträge verurteilt: Der Kläger schulde Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 [X.]B V. Da Stipendien nicht zu den in der Rechtsprechung des B[X.] bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmearten gehörten und zudem zweckgebundene beitragsfreie Anteile enthielten, könnten sie erst durch eine - hier fehlende - konkretisierende Regelung der Beitragspflicht unterworfen werden. [X.], auf die sich die [X.] bezögen, seien insoweit nicht für die Gerichte verbindlich (Urteil vom 25.1.2012).

5

Mit ihren Revisionen rügen die [X.] eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 2 [X.]B V und § 57 Abs 4 [X.]B XI iVm - dem als hinreichend bestimmt anzusehenden - § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Der von der [X.] erfasste Kläger sei kraft gesetzlicher Verweisung wie ein freiwilliges Mitglied nach § 240 [X.]B V zu behandeln. Die Beitragspflicht dem Lebensunterhalt dienender Promotionsstipendien folge aus Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen. Insoweit komme es allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des [X.] an. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen reiche nach der Rechtsprechung des B[X.] eine Generalklausel nur dann nicht aus, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stünden und das Gesetz selbst keinen eindeutigen Bewertungsmaßstab enthalte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die Einkommensteuerfreiheit des Stipendiums sei für die Beitragspflicht ohne Belang.

6

Die [X.] beantragen,
das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2011 zurückzuweisen.

7

Der unvertretene Kläger stellt keinen Antrag.

8

Die vom L[X.] vorgenommene Beiladung des [X.] ( Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: [X.]-Spitzenverband) hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten aufgehoben, da dessen Interessen als Normgeber vorliegend allenfalls mittelbar berührt sind.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen der [X.] sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 [X.]). Hierüber konnte der [X.] nach Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 [X.]).

Die [X.] haben nicht gegen Bundesrecht verstoßen, soweit sie mit den angegriffenen Bescheiden (hierzu 1.) den Bescheid vom 8.2.2008 für die [X.] ab 1.12.2009 geändert und die [X.]ranken- bzw Pflegeversicherungsbeiträge des [X.] bis 30.11.2011 unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Promotionsstipendium festgesetzt haben (hierzu 2.). Hingegen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob der Bescheid der [X.] vom 11.8.2009 rechtswidrig ist, soweit die [X.] darin auch für vorhergehende [X.]räume auf das Stipendium entfallende Beiträge festgesetzt haben (hierzu 3.). Deshalb war das Urteil des [X.] insgesamt aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der [X.] vom 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit welchem diese die vom [X.]läger zu entrichtenden [X.]ranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab [X.] festgesetzt haben. Gemäß § 96 Abs 1 [X.] in das Verfahren einbezogen sind auch die während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen weiteren Bescheide der [X.] vom [X.], 8.8.2011 und 22.11.2011, die jeweils den vorhergehenden zukunftsoffen gefassten Bescheid hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für [X.]räume bis 30.11.2011 geändert haben. Dabei hat der [X.] auf die allein von den [X.] eingelegten Revisionen für den gesamten [X.]raum [X.] bis 30.11.2011 nur in dem Umfang über die Beitragsfestsetzung zu befinden, in dem sie durch das [X.] der Höhe nach geändert worden ist.

2. Die [X.] durften die Beitragsfestsetzung aus dem Bescheid vom 8.2.2008 durch den Bescheid vom 11.8.2009 nach § 48 [X.] für die [X.] ab 1.12.2009 unter Berücksichtigung des Promotionsstipendiums ändern, ohne den [X.]läger in seinen Rechten zu verletzen.

Nach § 48 Abs 1 S 1 [X.] (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit der Erhöhung des Promotionsstipendiums des [X.] zum 1.12.2009 war eine solche Änderung der Höhe der für die Bemessung der Beiträge maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen (§ 223 Abs 2 S 1 [X.] bzw § 54 Abs 2 S 1 [X.]I) des [X.] gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 8.2.2008 eingetreten. Denn entgegen der Ansicht des [X.] und des [X.] durften die [X.] die Einnahmen des [X.] aus dem Promotionsstipendium der Beitragsbemessung zugrunde legen und ihre noch im Bescheid vom 8.2.2008 hierzu vertretene gegenteilige Rechtsauffassung bei dieser Gelegenheit revidieren (vgl zur Änderungsbefugnis einer Behörde in derartigen Fällen allgemein Schütze in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 48 Rd[X.] 6 mwN).

Die Einnahmen des [X.] aus dem Promotionsstipendium waren nach §§ 227, 240 Abs 1 und [X.] § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Sie gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen (hierzu a) - BeitrVerfGrsSz Beiträge der nach § 5 Abs 1 [X.] pflichtversicherten Mitglieder der [X.] zu erheben sind (hierzu b), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedarf (hierzu c) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße (hierzu d). Für die [X.] gelten gemäß § 57 Abs 1 S 1, Abs 4 [X.]I die gleichen Maßstäbe (hierzu e).

a) Grundlage für die Bemessung der Beiträge des [X.] für die hier streitige [X.] [X.] bis 30.11.2011, in welcher der [X.]läger nach § 5 Abs 1 [X.] pflichtversichertes Mitglied bei der [X.] zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der [X.] zur Erfüllung seines [X.] aus § 240 [X.] (in der hier maßgebenden Fassung des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <[X.]-WSG> vom 26.3.2007, [X.]) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der [X.] ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen [X.]rankenkasse, sondern einheitlich durch den [X.] geregelt. Diese Regelungen gelten nach § 227 [X.] (idF des [X.]-WSG) für die nach § 5 Abs 1 [X.] [X.], zu denen im streitigen [X.]raum auch der [X.]läger gehörte, entsprechend.

Die BeitrVerfGrsSz sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der [X.] ([X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.]). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des [X.] mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am [X.] sind bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der [X.] bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden ([X.], aaO, Rd[X.] 38 ff). Hieran hält er auch für Sachverhalte fest, die den [X.]reis der nach § 5 Abs 1 [X.] ([X.] betreffen.

b) Das Promotionsstipendium des [X.] gehört zu den Einnahmen, die nach §§ 227, 240 [X.] iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung in der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] Versicherungspflichtiger zu berücksichtigen sind.

Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der [X.] die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 [X.] um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der [X.] - und entsprechend für Auffangversicherungspflichtige - sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des (freiwilligen) Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 [X.] (zum [X.] eingeführt durch das [X.] <[X.]> vom 20.12.1988, [X.] 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel (zugrunde gelegt werden), die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des [X.], vgl zuletzt [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 23; ferner zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 240 Rd[X.] 45 ) hat der [X.] durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

Weil § 240 Abs 1 S 2 [X.] an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des [X.]s die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein [X.]riterium unter Geltung der [X.] war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 14; [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das [X.] in seiner Rechtsprechung zu § 240 [X.] Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 29 f). Der [X.] hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der [X.]ompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 27 ff; [X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des [X.] Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur [X.] vgl [X.] [X.]-2500 § 240 [X.]; zu [X.] vgl [X.] [X.]-2500 § 240 [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann der [X.]läger nicht verlangen, dass sein Promotionsstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses wurde ihm nach den für das [X.] bindenden ausdrücklichen Feststellungen des [X.] durch die M. allein als Zuschuss zum Lebensunterhalt gezahlt. Somit stand es ihm zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmte daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 [X.]. Dies wird auch vom [X.]läger nicht bestritten.

c) Für die Berücksichtigung des Promotionsstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der [X.]rankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des [X.] eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des [X.] als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 40 S 201; [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 6 Rd[X.] 20). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das [X.] als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das [X.] in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB [X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; [X.] 76, 34 = [X.]-2500 § 240 [X.] 19 - Einkünfte aus [X.]apitalvermögen; [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das [X.] nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der [X.]läger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für [X.]räume nach Ergehen des Urteils des [X.] möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende [X.]räume stets rechtswidrig gewesen.

Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 [X.] nicht zu vereinbaren, wonach der [X.] sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom [X.] festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der [X.] bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer [X.]rankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 40 S 201; [X.] Urteil vom 21.9.2005 - [X.] [X.]R 12/04 R - US[X.] 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen [X.]rankenkassen auf den [X.] zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem [X.] steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 [X.] genannten) [X.] hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig (vgl [X.], aaO).

Die vom [X.] für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der [X.] in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen [X.]rankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl [X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 6 Rd[X.] 19 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der [X.]lage. Eine solche [X.]onstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der M. gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen.

Dem steht auch der Hinweis des [X.] auf eine unterschiedliche Ausgestaltung von Promotionsstipendien nicht entgegen, die auch eine - hier nach den ausdrücklichen Feststellungen des [X.] nicht gewährte - pauschale Abgeltung forschungsbedingten Mehraufwands einschließen könnten. Wie bereits oben ausgeführt, hat der [X.] nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der [X.]ompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des [X.] Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB [X.] [X.]-2500 § 240 [X.]; [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 27 ff; [X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 47; [X.] [X.]-2500 § 240 [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Dieser bereits in den der Leistung jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen angelegten Privilegierung ist es nicht vergleichbar, wenn beispielsweise die seitens eines Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale allein im Bewilligungsschreiben des [X.] zum Bestreiten von Literatur-, Sach- und Reisekosten bestimmt wird, zumal ein Verbrauch zum Lebensunterhalt regelmäßig nicht ausgeschlossen und durch eine Rückforderung sanktioniert wird (so der - insoweit nicht entscheidungserhebliche - Sachverhalt des Urteils des [X.]s vom 18.12.2013 - [X.] [X.]R 3/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Der Übergang der [X.]ompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der [X.] von der einzelnen [X.]rankenkasse auf den [X.] zum 1.1.2009 zwingt ebenfalls nicht dazu, an die [X.]onkretisierung der [X.] in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen [X.]rankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des [X.]reises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA [X.] in [X.]asseler[X.]omm, § 240 [X.] Rd[X.] 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

d) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung des [X.] als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl [X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 5 Rd[X.] 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB [X.]E 87, 234, 263 f = [X.]-4100 § 137 [X.] 3 S 36; [X.]E 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB [X.]E 87, 234, 263 f = [X.] aaO; [X.]E 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die [X.] im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB [X.] [X.]-2700 § 182 [X.] 3 Rd[X.] 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die [X.]larheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden [X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.] 2, Rd[X.] 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im [X.]assenarztrecht [X.] 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden [X.] und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl [X.]E 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem [X.] ist vielmehr genügt, wenn [X.] mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl [X.]E 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 [X.] sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 [X.] und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist (vgl [X.], 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 28, 43). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen [X.]rankenkassen auf den [X.] zum 1.1.2009 im [X.] nichts geändert. Insbesondere bietet die im [X.]-WSG in § 240 Abs 1 S 1 [X.] vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der [X.]rankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den [X.] eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der [X.]rankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu [X.] 157 Buchst a des Entwurfs zum [X.]-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] zu [X.] 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

e) Bei der Festsetzung von Beiträgen zur [X.] waren die Einnahmen des [X.] aus dem Promotionsstipendium ebenfalls nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigen. Nach § 57 Abs 1 S 1 [X.]I, § 227 [X.] und § 57 Abs 4 S 1 [X.]I ist bei auffangversicherungspflichtigen Mitgliedern der [X.], wie es der [X.]läger ist, für die Beitragsbemessung § 240 [X.] entsprechend anzuwenden, was auch dessen [X.]onkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]I, 1. Aufl 2014, § 57 Rd[X.] 56 ff, 117 ff). Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

f) Auch im Übrigen haben die [X.] die Beiträge des [X.] für die [X.] 1.12.2009 bis 30.11.2011 nicht zu dessen Lasten in rechtswidriger Weise festgesetzt, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

3. Der [X.] kann allerdings nicht abschließend entscheiden, ob die [X.] darüber hinaus berechtigt waren, die seinerzeit mit Bescheid vom 8.2.2008 erfolgte Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 11.8.2009 auch für die [X.] [X.] bis 30.11.2009 unter Berücksichtigung des Promotionsstipendiums zu Lasten des [X.] neu festzusetzen.

Für diesen [X.]raum durfte die vorhergehende Beitragsfestsetzung zu Lasten des [X.] nur unter den Voraussetzungen des § 45 [X.] (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]) geändert werden, soweit die Änderung auf einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrundlage, insbesondere durch Berücksichtigung des Promotionsstipendiums, beruht. § 48 [X.] kann insoweit trotz der Änderung des allgemeinen Beitragssatzes in der [X.] zum [X.] (§ 1 [X.]-Beitragssatzverordnung idF durch Gesetz vom [X.], [X.] 416) nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei Aussagen über die beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der Beitragsfestsetzung um reine Berechnungselemente, weshalb diese in der Regel nicht selbst einer Festlegung durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 [X.]) zugänglich sind (vgl [X.] [X.]-2500 § 7 [X.] 1 Rd[X.]). Jedoch ergibt hier die Auslegung des Bescheides vom 8.2.2008 nach dem dafür maßgebenden Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl dazu allgemein zB [X.] 108, 86 = [X.]-1500 § 54 [X.] 21, Rd[X.] mwN), dass die [X.] in Bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen vorliegend dennoch eine - zwar rechtswidrige, aber dennoch verbindliche - Regelung mit Rechtswirkung nach außen trafen ("auf monatlich 816,67 [X.] festgelegt"), die jedenfalls bis 30.11.2009 bindend sein sollte ("Befristung"). Eine Änderung der für diese Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblichen Verhältnisse - hier insbesondere der Einnahmen des [X.] aus seinem Stipendium -, die nach § 48 [X.] zu einer vorzeitigen Änderung auch dieser Festsetzung berechtigt hätte, ist nach den vom [X.] mit Bindungswirkung für das [X.] (§ 163 [X.]) festgestellten Tatsachen vor dem 1.12.2009 nicht eingetreten. Ebenso wenig haben sich die rechtlichen Voraussetzungen der Berücksichtigung des Promotionsstipendiums bei der Beitragsbemessung ihrem Regelungsgehalt nach geändert.

Nach § 45 Abs 1 [X.] darf ein begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Beitragsfestsetzung des Bescheides vom 8.2.2008 ist ebenso wie die dortige Festsetzung der Bemessungsgrundlagen ein begünstigender Verwaltungsakt in diesem Sinne. Zwar beinhalten [X.], in denen eine Verpflichtung konkretisiert wird, in erster Linie eine Belastung des Betroffenen, weil überhaupt eine Beitragspflicht festgelegt wird, mag die ausgewiesene Beitragshöhe auch rechtswidrig zu niedrig ausgefallen sein. Derartige [X.] enthalten darüber hinaus aber insoweit eine Begünstigung, als - gemessen an den gesetzlichen Vorgaben - eine Minderbelastung festgelegt wird (vgl [X.] 70, 117, 120 = [X.]-1300 § 45 [X.] 11 S 40; Schütze in von [X.], aaO, § 45 Rd[X.] 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 45 Rd[X.] 12; [X.], [X.] 1984, 375, 378).

Ob und inwieweit allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 45 [X.] für eine mit Bescheid vom 11.8.2009 (dessen Zugangszeitpunkt das [X.] nicht festgestellt hat und sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergibt) rückwirkend und vorfristig - weil bereits für die [X.] vor dem 1.12.2009 - vorgenommene Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage und der daraus folgenden Beitragsfestsetzung vorliegen, insbesondere ob eine Ermessensausübung wegen Fehlens hierfür geeigneter Tatsachen ggf ausnahmsweise entbehrlich war (vgl zur Entbehrlichkeit der Ermessensausübung bei dafür fehlenden geeigneten Tatsachen Schütze, aaO, § 45 Rd[X.] 89 [X.]), kann der [X.] nicht abschließend selbst entscheiden. Das [X.] hat die hierfür notwendigen Tatsachen nicht festgestellt, wozu es ausgehend von seiner Rechtsauffassung auch keine Veranlassung hatte. Das führt zur Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 S 2 [X.].

4. Die [X.]ostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 12 KR 8/12 R

18.12.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Leipzig, 21. Juni 2011, Az: S 27 KR 200/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 KR 8/12 R (REWIS RS 2013, 174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 174

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