Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 KR 15/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 150

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Gegenstand

Kranken- und Pflegeversicherung - GKV-Spitzenverband - Festsetzung beitragspflichtiger Mindesteinnahmen für nicht selbständig erwerbstätige Versicherte bei Nichtvorlage von Einkommensnachweisen - Überschreitung der Regelungsbefugnis


Leitsatz

Der Festsetzung beitragspflichtiger Mindesteinnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen für nicht selbstständig erwerbstätige Versicherte, die der Krankenkasse auf deren Verlangen keine Einkommensnachweise vorlegen, überschreitet die Grenzen der dem Spitzenverband gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis.

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entgegen dem [X.] des Landessozialgerichts der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 3. August 2009 nicht zu ändern war.

Die Beklagten haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe der vom Kläger ab [X.] zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) zu entrichtenden Beiträge.

2

Der 1982 geborene erwerbslose Kläger unterliegt seit [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] bzw § 20 Abs 1 S 2 [X.]) und ist seither Mitglied der [X.] zu 1. und 2. Nachdem er einen ihm im Juni 2009 von den [X.] übersandten [X.] nicht beantwortet hatte, setzte die Beklagte zu 1. unter Änderung vorangegangener Beitragsfestsetzungen die monatlichen Beiträge für die [X.] ab [X.] auf 525,53 [X.] ([X.]) und 80,85 [X.] ([X.]) fest (Bescheid vom [X.]). Der Bemessung legte sie Einnahmen in Höhe der Bemessungsgrenze des Jahres 2009 zugrunde. Dem Widerspruch des [X.] halfen die [X.] teilweise ab und ersetzten diese Festsetzungen unter Minderung der Beiträge zur [X.] (für die [X.] [X.] bis 30.11.2009 lediglich 18,48 [X.] monatlich) durch zwei Bescheide vom 17.11.2009; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom [X.]). In der Folge wurden die Beiträge für die [X.] und 2011 unter Änderung der vorangegangenen Festsetzungen durch Bescheid vom 11.12.2009 und vom 20.12.2010 jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.

3

Die schon am [X.] erhobene, auch gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat unter Zurückweisung der Berufung des [X.] im Übrigen die Bescheide der [X.] vom [X.], 17.11.2009 und 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie den Bescheid vom 20.12.2010 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur [X.] und [X.] für die [X.] ab [X.] von mehr als 138,60 [X.], für die [X.] ab 1.1.2010 von mehr als 140,53 [X.] und für die [X.] ab 1.1.2011 von mehr als 145,64 [X.] gefordert wurden: Die Beiträge des nicht erwerbstätigen [X.] dürften nur nach der [X.] des § 240 Abs 4 S 1 [X.]B V festgesetzt werden, nicht aber nach der für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Regelung des § 240 Abs 4 S 2 [X.]B V. Auch § 6 Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) biete keine Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung, da die Regelung mit § 240 Abs 1 S 2 und Abs 4 [X.]B V nicht vereinbar sei. Die angenommene Fiktion höherer Einnahmen sei danach unzulässig (Urteil vom 16.8.2011).

4

Mit ihren Revisionen rügen die [X.] eine Verletzung von § 227 iVm § 240 Abs 1 S 1 [X.]B V. Entgegen der Ansicht des L[X.] zeige § 240 Abs 4 [X.]B V ("… gilt …"), dass die Fiktion höherer Einnahmen bei fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz statthaft sei. Da auch einkommenslose Versicherte in einem gewissen Maße ihren Versicherungsschutz mitzufinanzieren hätten, werde der Grundsatz, dass Beiträge nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen seien, zulässigerweise durch die Fiktion beitragspflichtiger Einnahmen durchbrochen.

5

Die [X.] beantragen,
das Urteil des [X.] vom 16. August 2011 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2010 in vollem Umfang zurückzuweisen.

6

Der Kläger ist vor dem B[X.] nicht durch postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässigen Revisionen der Beklagten zu 1. und 2. bleiben im [X.] ohne Erfolg.

8

Zu beanstanden - und im [X.] entsprechend klarzustellen - ist lediglich, dass das [X.] auch den Bescheid der Beklagten zu 1. vom [X.] geändert hat; dessen bedurfte es aber nicht, da dieser schon durch Bescheid vom 17.11.2009 (vollständig) ersetzt worden war. Im Übrigen sind die Revisionen der Beklagten unbegründet. Zu Recht hat das [X.] auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom [X.] geändert und die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2009 und 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie den Bescheid vom 20.12.2010 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur [X.] und [X.] für die Zeit ab [X.] nach über die [X.] des § 240 [X.] 4 S 1 [X.]B V hinausgehenden Einnahmen festgesetzt wurden.

9

1. Zulässiger Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Beklagten vom Kläger für die Zeit vom [X.] bis 16.8.2011 (Ende des für die Beurteilung durch den [X.] maßgebenden Zeitraums vgl zuletzt B[X.] [X.] 4-2500 § 6 [X.] Rd[X.] mwN) höhere als die vom [X.] im angegriffenen Urteil für Recht erkannten Beiträge zur [X.] und [X.] verlangen durften. Der [X.] hat hingegen weder über die durch Bescheid der Beklagten vom [X.] bestandskräftig festgestellte Versicherungspflicht des [X.] nach § 5 [X.] 1 [X.] 13 [X.]B V bzw nach § 20 [X.] 1 S 2 [X.] 12 [X.]B XI zu befinden noch über die weiteren vom Kläger mit seiner Klage und Berufung verfolgten Begehren; denn allein die Beklagten haben gegen das vorinstanzliche Urteil Revision eingelegt und der Kläger kann mangels eines ihn vertretenden, vor dem B[X.] postulationsfähigen Bevollmächtigten nicht mit eigenen Anträgen im Revisionsverfahren gehört werden.

2. In der Sache bleiben die Revisionen der Beklagten ohne Erfolg. Die Beklagten können vom Kläger keine Beiträge beanspruchen, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über die [X.] des § 240 [X.] 4 S 1 [X.]B V - also den neunzigsten Teil der monatlichen, in den streitigen Jahren 2009 bis 2011 geltenden Bezugsgröße des § 18 [X.]B IV - hinausgehen. Insbesondere können sie sich für eine solche Beitragsfestsetzung nicht auf § 6 [X.] 5 BeitrVerfGrsSz stützen. Zu Recht hat das [X.] daher die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben.

a) Im noch streitigen Zeitraum erfolgte die Beitragsbemessung der nach § 5 [X.] 1 [X.] 13 [X.]B V in der [X.] pflichtversicherten Personen, zu denen nach der bestandskräftigen Feststellung der Beklagten im Bescheid vom [X.] auch der Kläger gehört, gemäß § 227 [X.]B V - für die [X.] iVm § 57 [X.] 1 S 1 [X.]B XI (hier idF des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <[X.]-W[X.]> vom 26.3.2007, [X.]) - in entsprechender Anwendung des § 240 [X.]B V. Danach war die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis - ebenso wie für freiwillige [X.]-Mitglieder - einheitlich durch den [X.] (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: [X.]-Spitzenverband; im Folgenden: [X.]) zu regeln (§ 240 [X.] 1 S 1 [X.]B V idF des [X.]-W[X.]). Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der [X.] die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 erlassen (BeitrVerfGrsSz - hier idF vom 17.12.2008 sowie der Änderungen vom [X.], [X.] und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, [X.], [X.] und 1.7.2011). Nach § 6 [X.] 5 S 1 BeitrVerfGrsSz (in bisher unveränderter Fassung) sind - worauf sich die Beklagten stützen - für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, "sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Diese letztgenannte Voraussetzung - welche an die Nichterfüllung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Versicherten nach § 206 [X.] 1 [X.]B V anknüpft - war im noch streitigen Zeitraum erfüllt, weil der Kläger nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des [X.] den ihm im Juni 2009 von den Beklagten übersandten [X.] nicht beantwortete.

b) § 6 [X.] 5 BeitrVerfGrsSz stellt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten keine wirksame Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erfolgte Beitragsfestsetzung dar.

Zwar stehen - wie der [X.] bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden hat - die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit höherrangigem Recht (B[X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] Leitsatz 1 und Rd[X.] 13 ff, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 6 [X.] 5 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich jedoch mit dem höherrangigen Gesetzesrecht nicht vereinbar. Der [X.] überschritt vielmehr die Grenzen der ihm durch § 240 [X.] 1 S 1 [X.]B V eingeräumten Regelungsbefugnis dadurch, dass er in der genannten Bestimmung der BeitrVerfGrsSz die beitragspflichtigen Einnahmen auch für nicht selbstständig erwerbstätige Versicherte für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festlegte.

Das Gesetz überlässt zwar durch § 240 [X.] 1 S 1 [X.]B V die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder grundsätzlich dem [X.]. Der Regelungsbefugnis des [X.] sind aber - wie der [X.] schon zur Satzungsautonomie der jeweiligen Krankenkassen nach dem bis 31.12.2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - in § 240 [X.] 1 S 2 und [X.] 2 bis 5 [X.]B V Grenzen gesetzt (vgl [X.] B[X.]E 70, 13= [X.] 3-2500 § 240 [X.] 6; B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 7; B[X.]E 71, 137 = [X.] 3-2500 § 240 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 35). Diese Grenzen untergesetzlicher Normgebung, die seit jeher [X.] beinhalten, dass über gesetzliche Mindestgrenzen hinaus fiktive Mindesteinnahmen des Versicherten nicht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen, werden insbesondere auch durch die zu § 240 [X.]B V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 43, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Hieran hat sich zum 1.1.2009 durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den [X.] im [X.] nichts geändert. Insbesondere bietet die durch das [X.]-W[X.] in § 240 [X.] 1 S 1 [X.]B V vorgenommene bloße Änderung des an den Wechsel des [X.] angepassten Wortlauts - früher: "durch die Satzung", nunmehr "einheitlich durch den [X.]" - keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Aufgabe an den [X.] zugleich eine Ausweitung der [X.] im Vergleich zum bisherigen Umfang der Satzungsautonomie der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu [X.] 157 zu den Buchst a und b des Entwurfs zum [X.]-W[X.] (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] Zu [X.] 157 Zu den Buchst a und b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist (vgl bereits B[X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 45, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Nach § 240 [X.] 1 S 2 und [X.] 2 bis 5 [X.]B V hat der [X.] insbesondere sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt ([X.] 1 S 2). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind ([X.] 2 S 1). [X.]tufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 [X.]B V besteht, sind unzulässig ([X.] 2 S 2). Bestimmte Einnahmen dürfen nicht berücksichtigt werden ([X.] 2 S 3 und 4). Außerdem bestimmt das Gesetz eine allgemeine und eine besondere, für freiwillig versicherte Selbstständige geltende [X.] ([X.] 4 S 1 und 2 [X.]B V). Darüber hinaus sind nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur Einnahmen beitragspflichtig, die tatsächlich bezogen werden. Die Abweichungen von diesem Grundsatz hat das Gesetz in § 240 [X.] 4 S 1 und 2 [X.]B V ausdrücklich - und insoweit abschließend - festgelegt (allgemeine und besondere, für Selbstständige geltende [X.]). Danach gilt für die nicht von einer der nachfolgenden Sonderregelungen erfassten freiwilligen Mitglieder und damit auch für die nach § 5 [X.] 1 [X.] 13 [X.]B V in der [X.] Pflichtversicherten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Hingegen gilt nur für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 [X.]B V).

Demgegenüber gestattet die vom [X.] vorzunehmende Regelung der Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 [X.] 1 S 2 [X.]B V) keine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen, wie der [X.] schon in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu den ebenfalls auf § 240 [X.]B V beruhenden früheren Satzungsregelungen angenommen hat (stRspr vgl [X.] B[X.]E 71, 137, 140, 142 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] S 31, 32 f; B[X.]E 71, 237, 243 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 12 S 50; B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 35 S 170 f). Der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den [X.] hat - wie dargelegt - nicht zur Abkehr von den bis dahin geltenden Grundsätzen über die Beitragsbemessung geführt. Eine Regelung, die wie § 6 [X.] 5 BeitrVerfGrsSz beim Fehlen eines Nachweises über das tatsächliche Einkommen auch für nicht selbstständig Erwerbstätige wie den Kläger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt, unabhängig davon, ob sie überhaupt oder in der angenommenen Höhe anfallen, ist daher rechtswidrig.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Festsetzung der Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage oberhalb der [X.] des § 240 [X.] 4 S 1 [X.]B V auch nicht - wie die Beklagten mit ihrem Vortrag nahelegen - als Folge einer vom [X.] durch § 6 [X.] 5 BeitrVerfGrsSz festgelegten "[X.]" zulässig. Auch für die Begründung einer rechtlichen Schätzungsbefugnis (vgl zu einem solchen Erfordernis [X.] B[X.]E 93, 51 = [X.] 4-4100 § 115 [X.] 1, Rd[X.] 14; B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 39, Rd[X.] 16) - wie sie [X.] in § 28f [X.] 2 [X.]B IV speziell vorgesehen ist - in den BeitrVerfGrsSz sind dem [X.] jedenfalls in diesem Rahmen Grenzen gesetzt, die vorliegend überschritten wären.

4. Die vom [X.] festgesetzten Beiträge entsprechen der Summe der für den Kalendertag nach dem neunzigsten Teil der jeweils gültigen monatlichen Bezugsgröße berechneten Beiträge zur [X.] und [X.]. Diese Festsetzung wird von den Beklagten auch nicht beanstandet.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 15/11 R

18.12.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Karlsruhe, 11. Mai 2010, Az: S 7 KR 3347/09, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 227 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 SGB 5, § 240 Abs 3 SGB 5, § 240 Abs 4 S 1 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5, § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11 vom 26.03.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 KR 15/11 R (REWIS RS 2013, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 150

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