Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 KR 3/12 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 168

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter - Heranziehung dem Lebensunterhalt dienender Einnahmen auf der Grundlage der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" - Promotionsstipendien - "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind hinreichende Rechtsgrundlage für Beitragsfestsetzung


Leitsatz

1. Auf Grundlage der Generalklausel der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen können zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung auch dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen herangezogen werden, die bisher nicht ausdrücklich durch die Rechtsprechung des BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, wenn nicht die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen.

2. Promotionsstipendien können auf Grundlage einer Generalklausel zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter herangezogen werden, ohne dass es einer speziellen Regelung in den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" bedarf.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) sowie zur [X.] Pflegeversicherung (sPV).

2

Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab 1.10.2008 durch ein Stipendium der [X.] gefördert wurde. Monatlich erhielt sie 1050 [X.] zzgl einer Forschungskostenpauschale von 100 [X.] für Literatur-, Sach- und Reisekosten. Während dieser [X.] war die Klägerin freiwillig krankenversichertes Mitglied der [X.] zu 1. und Mitglied der [X.] zu 2. in der sPV.

3

Mit Bescheid vom [X.] setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die [X.] ab [X.] fest (monatlich 164,45 [X.] bzw 25,30 [X.]). Diese Festsetzung wurde mit Wirkung zum [X.] durch Bescheid der [X.] vom 23.6.2010 ersetzt.

4

Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der [X.] zu 1. die Überprüfung der von ihr entrichteten Beiträge, weil das Stipendium nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Überprüfungsantrag der Klägerin lehnten die [X.] mit Bescheid vom 2.12.2009 ab, da das Stipendium als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme insgesamt beitragspflichtig sei. Auf den Widerspruch der Klägerin bestätigten die [X.] diesen Bescheid durch einen Bescheid vom [X.] und wiesen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.4.2010 zurück.

5

Die dagegen erhobene Klage ist beim [X.] teilweise erfolgreich gewesen. Das [X.] hat zwar das [X.] als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die Forschungskostenpauschale (Urteil vom 2.12.2010). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der [X.] zurückgewiesen: Stipendien unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des B[X.] entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 [X.]B V noch auf § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) stützen (Urteil vom 13.12.2011).

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend, da die Befugnis zur Entscheidung über die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der [X.] nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes falle und die rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des [X.] ([X.]) vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz zu unbestimmt, um darauf eine Beitragserhebung stützen zu können, da sich hiernach der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse. Eine - notwendige - ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien fehle in den BeitrVerfGrsSz ebenso wie im [X.]B V.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 13. Dezember 2011 und des [X.] vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. Dezember 2009 sowie vom 11. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Juni 2009 dahin zu ändern, dass die Beiträge für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 nur mit dem Mindestbeitrag festgesetzt werden.

8

Die [X.] beantragen,
die Urteile des [X.] vom 13. Dezember 2011 und des [X.] vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Sie sind der Auffassung, nicht nur die Einnahmen aus dem [X.] seien der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100 [X.]. Anderenfalls drohe Missbrauch zB durch Heraufsetzen der Forschungskostenpauschale zu Lasten des [X.]s, wodurch bestimmte Teile der Leistungen der Beitragsbemessung von vornherein entzogen wären.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet, die Revisionen der [X.] sind dagegen bereits unzulässig.

1. Die Revisionen der [X.] sind als unzulässig zu verwerfen (§ 169 [X.] [X.]), da sie weder innerhalb der für originäre Revisionen noch innerhalb der für Anschlussrevisionen maßgeblichen Frist eingelegt worden sind. Nach § 164 Abs 1 S 1 [X.] ist die Revision bei dem [X.] innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Demgegenüber kann eine Anschlussrevision gemäß § 202 S 1 [X.] iVm § 554 Abs 2 [X.] ZPO noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden (vgl [X.]E 44, 184 = [X.] 1750 § 556 [X.] 1; [X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 8/08 R - Juris Rd[X.] 21, insoweit bei [X.] 4-2600 § 233a [X.] 1 nicht abgedruckt; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.] 3f). Beide Fristen haben die [X.] versäumt. Das die Revisionszulassung enthaltende Urteil des [X.] vom 13.12.2011 wurde ihnen ausweislich der [X.] am 4.1.2012, die Revisionsbegründung der [X.]lägerin am 10.4.2012 wirksam zugestellt. Die Revisionen bzw Anschlussrevisionen der [X.] sind jedoch erst am [X.] und damit deutlich nach Fristablauf beim [X.] eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 [X.]) werden weder seitens der [X.] vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Die Revision der [X.]lägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der [X.] vom 2.12.2009 und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2010, mit dem es die [X.] abgelehnt haben, den - die Beitragsbemessung im streitigen [X.]raum vom [X.] bis [X.] regelnden - Bescheid vom [X.] zurückzunehmen, allerdings nur noch insoweit, als sie es abgelehnt haben, die monatlichen Beiträge der [X.]lägerin zur [X.] und [X.] auch unter Außerachtlassung der Einkünfte aus dem [X.] nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Soweit die [X.] darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale zur Beitragsbemessung herangezogen haben, sind die angegriffenen Bescheide bereits durch das [X.] geändert worden, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

b) Diese Bescheide sind - soweit der [X.] noch darüber zu befinden hat - rechtmäßig. Die [X.] sind nicht gemäß § 44 [X.]B X (idF vom 18.1.2001, [X.]) verpflichtet, den Bescheid vom [X.] zurückzunehmen, soweit sie die Beiträge der [X.]lägerin unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem [X.] und nicht nach der von der [X.]lägerin (nur) akzeptierten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 [X.]B V festgesetzt haben.

Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder sind die [X.] von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch haben sie das Recht unrichtig angewandt. Die [X.] waren vielmehr berechtigt, die Einnahmen der [X.]lägerin aus ihrem [X.] der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, denn diese gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 240 [X.]B V iVm § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen (hierzu aa) - BeitrVerfGrsSz Beiträge freiwilliger Mitglieder der [X.] erhoben werden dürfen (hierzu [X.]), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedurfte (hierzu [X.]) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße (hierzu [X.]). Für die [X.] gelten gemäß § 57 Abs 4 [X.]B XI die gleichen Maßstäbe (hierzu ee).

aa) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der [X.]lägerin für die [X.] ab dem [X.] bis zum [X.], in welcher die [X.]lägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der [X.] zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der [X.] zur Erfüllung seines [X.] aus § 240 [X.]B V (in der hier maßgebenden Fassung des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <[X.]-W[X.]> vom 26.3.2007, [X.]) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der [X.] ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen [X.]rankenkasse, sondern einheitlich durch den [X.] geregelt.

Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin sind die BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der [X.] ([X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 17, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des [X.] mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am [X.] sind jedenfalls bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der [X.] bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden ([X.], aaO, Rd[X.] 38 ff). Hieran hält er fest, zumal die [X.]lägerin diesbezüglich keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

[X.]) Das [X.] der [X.]lägerin gehört zu den Einnahmen, die nach § 240 [X.]B V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der [X.] zu berücksichtigen sind.

Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der [X.] die Vorgaben des § 240 Abs 1 [X.] und Abs 2 S 1 [X.]B V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der [X.] sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V (zum [X.] eingeführt durch das [X.] <[X.]> vom 20.12.1988, [X.] 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.]25 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des [X.], vgl zuletzt [X.]E 110, 62 = [X.] 4-2500 § 240 [X.] 16, Rd[X.] 23; ferner zB [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 240 Rd[X.] 45 ) hat der [X.] durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

Weil § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des [X.]s die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein [X.]riterium unter Geltung der [X.] war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 9 Rd[X.] 14; [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 18 Rd[X.] 17, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das [X.] in seiner Rechtsprechung zu § 240 [X.]B V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits [X.]E 110, 62 = [X.] 4-2500 § 240 [X.] 16, Rd[X.] 29 f). Der [X.] hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der [X.]ompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung [X.]E 110, 62 = [X.] 4-2500 § 240 [X.] 16, Rd[X.] 27 ff; [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 17 Rd[X.] 47, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des [X.] Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur [X.] vgl [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 9; zu [X.] vgl [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 18, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann die [X.]lägerin nicht verlangen, das ihr [X.] bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses steht - was die [X.]lägerin auch nicht in Abrede stellt - ihr zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmt daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V. Dass ein Promotionsstipendium, wie es die [X.]lägerin erhalten hat, nicht nur zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern ausdrücklich hierfür bestimmt ist, verdeutlicht - worauf bereits das [X.] hingewiesen hat - insbesondere die Bezeichnung des dem hier streitigen [X.] entsprechenden, der [X.]lägerin vor dem streitigen [X.]raum von einem anderen Begabtenförderungswerk gewährten "[X.]". Ob auch die seitens des Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale iHv 100 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, hat der [X.] auf die allein zulässige Revision der [X.]lägerin hin nicht zu entscheiden. Insoweit könnte es jedoch darauf ankommen, ob schon allein die im Bewilligungsschreiben seitens des [X.] vorgenommene Zweckbestimmung wirklich der Eignung dieser Einnahmen entgegenstehen kann, zum Lebensunterhalt verbraucht zu werden und damit beitragspflichtig zu sein.

[X.]) Für die Berücksichtigung des [X.]s bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der [X.]rankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des [X.] eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des [X.] als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa [X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 40 [X.]01; [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 6 Rd[X.] 20). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das [X.] als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das [X.] in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB [X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; [X.]E 76, 34 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 19 - Einkünfte aus [X.]apitalvermögen; [X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; [X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das [X.] nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der [X.]läger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für [X.]räume nach Ergehen des Urteils des [X.] möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende [X.]räume stets rechtswidrig gewesen.

Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht zu vereinbaren, wonach der [X.] sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom [X.] festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der [X.] bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer [X.]rankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl [X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] 40 [X.]01; [X.] vom 21.9.2005 - B 12 [X.]R 12/04 R - US[X.] 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen [X.]rankenkassen auf den [X.] zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem [X.] steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V genannten) [X.] hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig (vgl [X.], aaO).

Die von der [X.]lägerin für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der [X.] in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen [X.]rankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 6 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der [X.]lage. Eine solche [X.]onstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der [X.] gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen. Gleichzeitig zwingt der Übergang der [X.]ompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der [X.] von der einzelnen [X.]rankenkasse auf den [X.] zum 1.1.2009 nicht dazu, an die [X.]onkretisierung der [X.] in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen [X.]rankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des [X.]reises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA [X.] in [X.]asseler[X.]omm, § 240 [X.]B V Rd[X.] 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

[X.]) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung der [X.]lägerin als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 5 Rd[X.] 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB [X.]E 87, 234, 263 f = [X.] 3-4100 § 137 [X.] 3 S 36; [X.]E 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB [X.]E 87, 234, 263 f = [X.], aaO; [X.]E 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die [X.] im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB [X.] [X.] 4-2700 § 182 [X.] 3 Rd[X.] 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die [X.]larheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden [X.]E 94, 50 = [X.] 4-2500 § 72 [X.] 2, Rd[X.] 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im [X.]assenarztrecht [X.] Entscheidung vom 14.11.2003 - [X.]. 8-VII-02 - NZ[X.]004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden [X.] und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl [X.]E 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem [X.] ist vielmehr genügt, wenn [X.] mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl [X.]E 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 [X.]B V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 [X.]B V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 240 [X.] 17 Rd[X.] 28, 43, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen [X.]rankenkassen auf den [X.] zum 1.1.2009 im [X.] nichts geändert. Insbesondere bietet die im [X.]-W[X.] in § 240 Abs 1 S 1 [X.]B V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der [X.]rankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den [X.] eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der [X.]rankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu [X.] 157 Buchst a des Entwurfs zum [X.]-W[X.] (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] zu [X.] 157 Buchst a und b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

ee) Die Revision der [X.]lägerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Änderung der Festsetzung von Beiträgen zur [X.] begehrt. Nach § 57 Abs 4 S 1 [X.]B XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der [X.], wie es die [X.]lägerin ist, für die Beitragsbemessung § 240 [X.]B V entsprechend anzuwenden, was auch dessen [X.]onkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XI, 1. Aufl 2014, § 57 Rd[X.] 117 ff). Die Beklagte zu 2. war nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz berechtigt, die Einnahmen der [X.]lägerin aus ihrem [X.] der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 [X.].

Meta

B 12 KR 3/12 R

18.12.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 2. Dezember 2010, Az: S 12 KR 2851/10, Urteil

§ 217e Abs 2 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 57 Abs 4 SGB 11, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2013, Az. B 12 KR 3/12 R (REWIS RS 2013, 168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 168

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