Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.10.2016, Az. 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 3092

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verfassungskonformer Auslegung im Steuerrecht - Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch unzulässige einengende Auslegung eines steuerrechtlichen Ausnahmetatbestands - Art 6 Abs 1 GG erlaubt die Besserstellung Verheirateter bzgl der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer - hier: Beschränkung der Ausnahme von der Steuerpflicht auf überwiegende Nutzung der Wohnung als unzulässige richterliche Rechtsfortbildung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 20. Februar 2013 - 4 [X.] 12.2606 -, das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2012 - M 10 K 11.3852 -, der Widerspruchsbescheid des [X.] vom 27. Juli 2011 und der [X.] der [X.] für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vom 28. Dezember 2010 verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des [X.] vom 21. Februar 2013 - 4 [X.] 12.2053 - und das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012 - M 10 K 12.1447 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.

3. Der [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwoh-nungsteuer für Wohnungen, die sie halten, um ihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer ehelichen Wohnung nachzugehen, ohne die Wohnung am Beschäftigungsort vorwiegend zu nutzen.

2

1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 871/13 (im Folgenden: Beschwerdeführer zu 1) ist Rechtsanwalt. Zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen - im maßgeblichen [X.]raum noch minderjährigen - Kindern hat er seinen Hauptwohnsitz in [X.].. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung am Sitz seiner Kanzlei in [X.], wo er im Veranlagungszeitraum mit Nebenwohnsitz gemeldet war und sich durchschnittlich an zwei Tagen die Woche aufhielt.

3

Die [X.] [X.] erhob in dieser [X.] auf der [X.]rundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 18. Oktober 2006 (im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung [X.] - [X.]) eine Zweitwohnungsteuer. Darin fand sich unter anderem eine Regelung, wonach bestimmte Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten. Diese lautete:

§ 2 Steuergegenstand

(…)

2. Als Zweitwohnungen gelten nicht:

(…)

c. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen [X.]ründen in der [X.] [X.] innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der [X.] [X.] befindet.

4

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 zog die [X.] [X.] den Beschwerdeführer zu 1) für die Jahre 2007 bis 2009 zur Zahlung einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von insgesamt 1.230 € heran. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 zurück.

5

Die gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer seien erfüllt, da der Beschwerdeführer zu 1) im maßgeblichen [X.]raum eine Zweitwohnung in [X.] innegehabt habe. Auf die Regelung des § 2 Nr. 2 Buchstabe c [X.] könne er sich nicht berufen, da er die Nebenwohnung nicht vorwiegend nutze.

6

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Die Ausnahmeregelung des § 2 Nr. 2 Buchstabe c [X.] sei allein mit dem Inhalt mit Verfassungsrecht vereinbar, dass eine Befreiung von der Steuerpflicht nur bei vorwiegender Nutzung der Nebenwohnung durch den Verheirateten eintrete, auch wenn die Vorschrift diesen Hinweis nicht ausdrücklich enthalte. Denn für den Fall, dass die Zweitwohnung nicht überwiegend genutzt werde, bestehe kein [X.]rund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen mit der Konsequenz, dass nur [X.], nicht aber Verheiratete Zweitwohnungsteuer zahlen müssten. Allein der unterschiedliche Familienstand könne bei ansonsten [X.] gleich zu beurteilenden Umständen eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

7

Etwas anderes könne auch der Entscheidung des [X.] vom 11. Oktober 2005 (BVerf[X.]E 114, 316 ff.) nicht entnommen werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers zu 1), die Ehe und die Unterhalts- und Fürsorgepflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern hinderten ihn daran, seinen Hauptwohnsitz an den Arbeitsort zu verlegen, treffe nicht zu. Aus seinen familiären Verpflichtungen ergebe sich keine der [X.]en Zwangslage ähnliche Situation. Die Zweitwohnung entfalte auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die [X.]estaltung des Zusammenlebens, sondern vermöge lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen.

8

2. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1833/13 (im Folgenden: Beschwerdeführerin zu 2) ist am [X.] tätig. Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann ihren Hauptwohnsitz in der [X.]emeinde P.. Zudem ist sie Eigentümerin einer Wohnung in [X.], wo sie im hier maßgeblichen [X.]raum mit Nebenwohnsitz gemeldet war. In dieser [X.] hielt sie sich überwiegend in P. auf.

9

Die Landeshauptstadt [X.] erhebt auf [X.]rundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt [X.] vom 22. Dezember 2006 (im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung [X.] - [X.]) eine Zweitwohnungsteuer. Darin findet sich folgende Regelung:

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

(…)

(3) Als Zweitwohnungen gelten nicht:

(…)

3. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen [X.]ründen in der Landeshauptstadt [X.] innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt [X.] befindet.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 setzte die Landeshauptstadt [X.] gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2) die Zweitwohnungsteuer anteilig für das [X.] in Höhe von 99 € und ab dem [X.] in Höhe von 398 € jährlich fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 zurück. Die gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] greife nicht ein, da sie ersichtlich der Umsetzung der Vorgaben des [X.] im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerf[X.]E 114, 316 ff.) diene. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift trete daher eine Befreiung von der Steuerpflicht nur bei vorwiegender Nutzung der Nebenwohnung durch den Verheirateten ein. Nur diese Auslegung sei mit der Verfassung vereinbar. Anderenfalls würden verheiratete und ledige Berufstätige in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt.

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % der [X.] stelle weder einen Eingriff in den Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] dar, noch komme ihr eingriffsgleiche Wirkung zu. Die Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands treffe weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern grundsätzlich in gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehätten, gleich aus welchem [X.]rund sie den Zweitwohnsitz wählten. Es wäre der Beschwerdeführerin zu 2) zwar aufgrund [X.]er Vorschriften (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 des bayerischen [X.]esetzes über das Meldewesen - Meldegesetz - Melde[X.] a.F. - vom 8. Dezember 2006, [X.]VBl [X.]90) verwehrt, die für berufliche Zwecke genutzte Wohnung als Hauptwohnung anzumelden. Im konkreten Fall erwachse ihr hieraus indes kein Nachteil, da sie die [X.] Wohnung unstreitig nicht überwiegend nutze.

Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine Verletzung seiner [X.]rundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.][X.]. Die Beschwerdeführerin zu 2) macht eine Verletzung ihrer [X.]rundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 [X.][X.] sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.][X.] geltend.

Das [X.], für Bau und Verkehr, die [X.], die [X.] [X.] und die Landeshauptstadt [X.] hatten [X.]elegenheit, zu den [X.] Stellung zu nehmen. Die Akten der Ausgangsverfahren wurden beigezogen.

[X.] nimmt die [X.] zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerf[X.][X.] genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.][X.]). Das [X.] hat die für die Beurteilung der [X.] maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die [X.] sind danach offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.][X.]).

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihren [X.]rundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.][X.].

a) Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das [X.] oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Zu dieser Ordnung gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den [X.] und ebenso die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (BVerf[X.]E 74, 129 <152>). Die Anwendung freiheitsbeschränkender [X.]esetze durch die [X.]erichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.][X.]) in Einklang, wie sie sich in den [X.]renzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt (vgl. BVerf[X.]E 128, 193 <209>).

Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zu-ständigen Fachgerichte und vom [X.] nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nur wenn die [X.]erichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das [X.] auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BVerf[X.]E 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende [X.]rundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der [X.]esetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die [X.]erichte Befugnisse, die von der Verfassung dem [X.]esetzgeber übertragen sind (BVerf[X.]E 128, 193 <209> m.w.N.).

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem [X.] allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des [X.]esetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten [X.]ewalt (vgl. BVerf[X.]E 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>; 128, 193 <210>). Aus dem in Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] angeordneten Vorrang des [X.]esetzes folgt kein Verbot für den [X.], gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (vgl. BVerf[X.]E 108, 150 <160>). Der Aufgabe und Befugnis zur schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung sind jedoch mit Rücksicht auf den aus [X.]ründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren [X.]rundsatz der [X.]esetzesbindung der Rechtsprechung [X.]renzen gesetzt (vgl. BVerf[X.]E 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>).

Die [X.]renzen richterlicher Rechtsfortbildung sind weiter, soweit die vom [X.]ericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, da insoweit eine auch den [X.]esetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird (vgl. BVerf[X.]E 34, 269 <284 ff., 291>; 65, 182 <194 f.>; 122, 248 <286> - abw. M.; 138, 377 <392 Rn. 41>). Umgekehrt sind die [X.]renzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt (vgl. BVerf[X.]E 65, 182 <194 f.>; 71, 354 <362 f.>; 122, 248 <286, 301> - abw. M.; 138, 377 <392 Rn. 41>); die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen [X.]esetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt.

Im Bereich des [X.] werden die Anforderungen an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden [X.]rundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verstärkt. Danach muss die eine Steuerpflicht begründende Norm nach Inhalt, [X.]egenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass eine Steuerlast in gewissem Umfang für den Bürger voraussehbar sowie überschaubar wird (vgl. BVerf[X.]E 13, 153 <160>; 19, 253 <267>; 34, 348 <365>; 73, 388 <400>). Adressat dieses [X.]rundsatzes ist zunächst der [X.]esetzgeber (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 2008 - [X.]/07 -, juris, Rn. 3), der um möglichst klare, bestimmte, exakt formulierte und in ihren Folgen vorhersehbare Normen bemüht sein muss (vgl. BVerf[X.]E 108, 52 <75>; 129, 1 <22 f.>; 133, 143 <158 Rn. 41>). Ein Verstoß eines [X.]erichts gegen den [X.]rundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung bei der Auslegung eines Steuergesetzes kommt dann in Betracht, wenn es einen gesetzlichen Steuertatbestand in verfassungswidriger Weise ausweitet (vgl. BVerf[X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. April 1990 - 2 BvR 2/90 -, juris, Rn. 7). Dementsprechend dürfen Steuerbegünstigungsvorschriften nicht in verfassungswidriger Weise einengend ausgelegt werden.

Das [X.] beschränkt seine Kontrolle darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische [X.]rundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerf[X.]E 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der [X.]esetzesauslegung folgt (vgl. BVerf[X.]E 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>; 128, 193 <210 f.>). Dabei umreißt die Auffassung, ein [X.] verletze seine [X.]esetzesbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des [X.]esetzes vorgegeben ist, die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng. Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] verpflichtet die [X.]erichte, nach [X.]esetz und Recht zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor (vgl. BVerf[X.]E 88, 145 <166 f.>). Der Wortlaut des [X.]esetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerf[X.]E 118, 212 <243>). Zu den anerkannten Methoden der [X.]esetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerf[X.]E 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der [X.]esamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerf[X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, S. 2230 <2231>).

Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des [X.]esetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im [X.]esetz findet und vom [X.]esetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen [X.]esetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerf[X.]E 118, 212 <243>). [X.]liche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen [X.]renzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (vgl. BVerf[X.]E 126, 286 <306>). Auch darf sich der Rechtsanwender im gewaltenteilenden Rechtsstaat nicht über den klaren Wortlaut eines [X.]esetzes hinwegsetzen, um einem vermuteten Ziel des [X.]esetzgebers Wirkung zu verschaffen (vgl. BVerf[X.]E 118, 212 <244>).

Diese Maßstäbe gelten auch in Bezug auf Satzungen als [X.]esetze im materiellen Sinne (vgl. BVerf[X.]E 65, 196 <210 ff.>).

b) Damit ist die angegriffene Auslegung des § 2 Nr. 2 Buchstabe c [X.] und des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] nicht vereinbar. Die in den fachgerichtlichen Entscheidungen vertretene Auslegung dahingehend, dass eine Ausnahme von der Steuerpflicht nur im Falle der überwiegenden Nutzung der Nebenwohnung vorliegt, ist vom Wortlaut der Satzungen nicht gedeckt (aa). Die vorgenommene teleologische Reduktion kann sich weder auf den Willen des jeweiligen [X.] ([X.]) noch auf eine dem Zusammenhang der Satzungen innewohnende Zwecksetzung ([X.]) stützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist sie auch nicht etwa verfassungsrechtlich geboten ([X.]).

aa) Die streitentscheidenden Satzungsregelungen sind eindeutig und lassen eine einengende Auslegung nicht zu. Dem Wortlaut der [X.] nach gelten solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen [X.]ründen in der [X.] [X.] beziehungsweise in der Landeshauptstadt [X.] innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der [X.] [X.] beziehungsweise der Landeshauptstadt [X.] befindet. Der [X.] verlangt mithin nicht, dass die Nebenwohnung überwiegend genutzt werden muss. Er enthält auch keinerlei auslegungsfähige Rechtsbegriffe, die entsprechende Auslegungsspielräume eröffneten. Bei wortgetreuer Anwendung der streitentscheidenden Regelungen wären demnach die von den Beschwerdeführern gehaltenen [X.] ohne weiteres von der Steuerpflicht ausgenommen.

[X.]) Der Ergänzung der streitentscheidenden Ausnahmetatbestände um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden Nutzung" der Zweit-wohnung mangelt es an der erforderlichen normativen Rückbindung. Der Normentstehungsgeschichte lässt sich die vom Verwaltungsgerichtshof lediglich unterstellte Annahme der jeweiligen [X.], die streitgegenständlichen Ausnahmeregelungen sollten nicht voraussetzungslos gelten, nicht entnehmen. Die beiden [X.] haben keine belegbaren Erwägungen zu einer lediglich einschränkenden Auslegung der maßgeblichen Satzungsregelungen angestellt.

(1) Im Falle der [X.]er Satzung geben die zur Akte gereichten Beschlussvorlagen und Auszüge aus den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses beziehungsweise des [X.]rates hierfür nicht ansatzweise etwas her. Das [X.]egenteil ist vielmehr der Fall: Den Beratungen um die Einführung einer Zweitwohnungsteuer in der [X.] [X.] lässt sich entnehmen, dass sowohl die zuständige Verwaltungsbeamtin als auch die [X.]räte durchweg und übereinstimmend davon ausgingen, dass Verheiratete ohne jede Einschränkung von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen seien. So erklärte die zuständige Verwaltungsbeamtin in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 25. September 2006, verheiratete Pendler seien "ohnehin" ausgenommen worden. Entsprechende Wortmeldungen der zur Abstimmung berufenen [X.]räte finden sich in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des [X.]rates vom 28. September 2006. Von einer Einschränkung dahingehend, dass die Ausnahmevorschrift nur im Falle der überwiegenden Nutzung der Nebenwohnung gelten solle, ist an keiner Stelle die Rede. Vielmehr fasst ein [X.]rat in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 25. September 2006 - unwidersprochen - zusammen, die Zweitwohnungsteuer treffe Studenten, Auszubildende und Personen, welche nicht verheiratet seien und in [X.] ihren Arbeitsplatz und einen Wohnsitz hätten. Auch dies deutet darauf hin, dass der [X.] davon ausging, Ehegatten seien [X.] von der Zweitwohnungsteuer befreit.

(2) Ebenso wenig lassen sich den zur Verfügung stehenden Beschlussvorlagen für den [X.]rat der Landeshauptstadt [X.] Erwägungen zum Umfang der Nutzung der Nebenwohnung eines Ehegatten entnehmen. In der Sitzungsvorlage zum Beschluss des Finanzausschusses vom 24. Januar 2006 wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 2005 (BVerf[X.]E 114, 316 ff.) - ohne jede Einschränkung - ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] vorliege, wenn "die Innehabung einer aus beruflichen [X.]ründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen [X.]emeinde befindet, besteuert wird" (vgl. Sitzungsvorlage 02-08/V 07530, [X.]. [X.]rund hierfür sei, dass dem Verheirateten, anders als dem Nichtverheirateten, nicht die Möglichkeit offenstehe, seinen Hauptwohnsitz an den Ort seiner beruflich bedingten Zweitwohnung zu verlegen (vgl. Sitzungsvorlage 02-08/V 07530, [X.]). Die Erwägung, der Ausnahmetatbestand solle nur im Falle der überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung gelten, ergibt sich aus den niedergelegten Regelungsmotiven nicht.

Sie kommt auch nicht aus der Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 2005 (BVerf[X.]E 114, 316 ff.) zum Tragen. Hieraus kann nicht geschlossen werden, der [X.] habe nur verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Zweitwohnungen von der Steuerpflicht ausnehmen wollen, die sich in einer "[X.]en Zwangslage" befinden, wie sie jener Entscheidung (BVerf[X.]E 114, 316 ff.) zugrunde lag (vgl. auch [X.]E 251, 569 <574 Rn. 24 f.>). Denn das [X.] hat dort ausdrücklich offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerf[X.]E 114, 316 <333>). Dem [X.] war es daher nicht verwehrt, die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] über die Mindestanforderungen hinaus, die nach dem zitierten Beschluss des [X.] zur Behebung des dort festgestellten Verfassungsverstoßes zu erfüllen waren, weiter zu fassen. Denkbar ist also auch, dass der [X.] Ehegatten umfassend von der Zweitwohnungsteuer ausnehmen wollte. Hinzu kommt, dass er - wie in anderen [X.] geschehen (vgl. etwa § 2 Abs. 4 Buchstabe c der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt [X.] vom 24. Februar 2005 oder § 2 Abs. 5 Buchstabe e der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der [X.] (Oder) vom 20. Mai 2014) - ohne weiteres den Ausnahmetatbestand um das Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden Nutzung" hätte ergänzen können, hätte er die Befreiungsvorschrift entsprechend begrenzen wollen.

[X.]) Ebenso wenig lässt sich die teleologische Reduktion auf eine dem Zusammenhang der Satzungen innewohnende Zwecksetzung stützen. Eine Beschränkung der streitgegenständlichen [X.] auf lediglich "vor-wiegend genutzte" [X.] ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der Regelungen noch aus ihrem sonstigen systematischen Zusammenhang. Die [X.] der [X.] [X.] und der Landeshauptstadt [X.] enthalten keinerlei Vorschriften, die auf eine entsprechende Einschränkung des Ausnahmetatbestandes hindeuten.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den jeweiligen Regelungen zum Steuergegenstand. Nach § 2 Nr. 1 [X.] ist Zweitwohnung jede Wohnung in der [X.] [X.], die eine Person, die in einem anderen [X.]ebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. § 2 Abs. 2 [X.] bestimmt: "Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die [X.] als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im [X.]gebiet der Landeshauptstadt [X.], die eine Person, die in einem anderen [X.]ebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der [X.] nicht entgegen." [X.] ist nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 Melde[X.] a.F. Nebenwohnung jede weitere Wohnung des Einwohners neben der Hauptwohnung. Keiner dieser Regelungen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der zeitliche Umfang der Nutzung einer Nebenwohnung für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer von Bedeutung ist (vgl. auch [X.]E 251, 569 <572 f. Rn. 18>).

[X.]) Schließlich überschreitet auch die Annahme der Fachgerichte, die Einschränkung des Anwendungsbereichs der streitgegenständlichen [X.] sei im Wege verfassungskonformer Auslegung geboten, die [X.]renzen einer vertretbaren Interpretation und ist damit von verfassungsrechtlicher Relevanz.

(1) Die [X.]renzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen [X.]ebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. BVerf[X.]E 119, 247 <274>; 138, 64 <93 Rn. 86>). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der [X.]esamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerf[X.]E 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des [X.] in Widerspruch träte (vgl. BVerf[X.]E 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329> m.w.N.; 138, 64 <94 Rn. 86>; stRspr). Anderenfalls könnten die [X.]erichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten [X.] vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerf[X.]E 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des [X.]esetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des [X.] wahren (vgl. BVerf[X.]E 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerf[X.]E 119, 247 <274> m.w.N.; 138, 64 <94 Rn. 86>).

(2) [X.]emessen daran ist eine wortlauteinschränkende Auslegung des § 2 Nr. 2 Buchstabe c [X.] und des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] nicht verfassungsrechtlich geboten, zumal die von den Fachgerichten vorgenommene "verfassungskonforme" Auslegung nicht zugunsten der Beschwerdeführer erfolgt, sondern zu ihren Lasten.

(a) Es fehlt bereits an einer normativen [X.]rundlage, die Anlass und Anknüpfungspunkt für eine solche verfassungskonforme Auslegung sein könnte. Der Wortlaut der herangezogenen Satzungsnormen und die Systematik der maßgeblichen [X.] sind vielmehr eindeutig und lassen verschiedene Deutungsmöglichkeiten nicht zu.

(b) Die Annahme, die wortgetreue Auslegung der streitgegenständlichen [X.] führe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] zu einer unzulässigen Privilegierung Verheirateter gegenüber [X.]n, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Eine solche Auffassung verkennt das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 [X.][X.].

(aa) Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] gebietet, alle Menschen vor dem [X.]esetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende [X.]ebot, wesentlich [X.]leiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerf[X.]E 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerf[X.]E 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>; 138, 136 <180 Rn. 121>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und [X.]renzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerf[X.]E 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 138, 136 <180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70>).

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen [X.]leichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche [X.]renzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerf[X.]E 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Eine strengere Bindung des [X.] kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerf[X.]E 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerf[X.]E 88, 87 <96>; 129, 49 <69>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 [X.][X.] annähern (vgl. BVerf[X.]E 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>; 132, 179 <188 f. Rn. 31>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 139, 285 <309 Rn. 71>).

([X.]) [X.]leichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der [X.]rundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem [X.]rundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerf[X.]E 117, 1 <30>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Der [X.]leichheitssatz belässt dem Normgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des [X.] als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerf[X.]E 123, 1 <19>; stRspr). Abweichungen von der mit der Wahl des [X.] einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am [X.]leichheitssatz messen lassen ([X.]ebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen [X.], vgl. BVerf[X.]E 117, 1 <30 f.>; 120, 1 <29>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>; 139, 285 <309 f. Rn. 72>; BVerf[X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, NJW 2016, S. 1295 <1304 Rn. 96>). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen [X.]rundes (vgl. BVerf[X.]E 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 126, 400 <417>; 132, 179 <189 Rn. 32>), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerf[X.]E 139, 285 <310 Rn. 72>; BVerf[X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, NJW 2016, S. 1295 <1304 Rn. 96>). Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. dazu BVerf[X.]E 117, 1 <32>; 138, 136 <181 Rn. 123>).

([X.]) Das [X.]rundgesetz stellt Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerf[X.]E 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>; 131, 239 <259>; 133, 377 <409 Rn. 81>). Um diesem Schutzauftrag [X.]enüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerf[X.]E 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>; 131, 239 <259>; 133, 377 <409 f. Rn. 81>). Das gilt namentlich im Steuerrecht (vgl. BVerf[X.]E 133, 377 <410 Rn. 81>).

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der [X.]esetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerf[X.]E 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199 <225>; 131, 239 <259>; 133, 377 <410 Rn. 83>; stRspr). Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerf[X.]E 117, 316 <327>; 133, 377 <411 Rn. 83>). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] bildet einen sachlichen [X.], der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerf[X.]E 10, 59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>; 131, 239 <259>; 133, 377 <410 Rn. 83>). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] dem [X.]esetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die [X.]ewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen.

([X.]) Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen ist die mit einer wortlautgetreuen Anwendung der streitgegenständlichen Ausnahmetatbestände einhergehende Ungleichbehandlung von verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Personen und [X.]n durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] gerechtfertigt. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, erlaubt es einem [X.], bei der Zweitwohnungsteuererhebung - vorbehaltlich der Vermeidung anderweitiger Verstöße gegen höherrangiges Recht - verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen besserzustellen (vgl. BVerf[X.]E 117, 316 <327>), indem er sie von der Steuerpflicht ausnimmt.

Das von Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] geschützte eheliche Zusammenleben umfasst die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (vgl. BVerf[X.]E 114, 316 <335>). Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten [X.]emeinschaft (vgl. BVerf[X.]E 10, 59 <66>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>; 62, 323 <330>) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Entweder werden die Ehegatten ihre Wohnung an den neuen Arbeitsort verlegen oder der von der beruflichen Veränderung betroffene Ehegatte wird einen zusätzlichen Wohnsitz begründen, ohne den gemeinsamen [X.] aufzugeben. [X.]leiches gilt, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens (BVerf[X.]E 114, 316 <335>). Die Innehabung einer Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort. [X.]erade in der aus beruflichen [X.]ründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben (BVerf[X.]E 114, 316 <336>).

Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden (BVerf[X.]E 114, 316 <336>). Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar. Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerf[X.]E 107, 27 <53>; 114, 316 <336>). Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerf[X.]E 107, 27 <56>; 114, 316 <316 f.>).

Es steht dem [X.] frei, verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von [X.] von diesen finanziellen Belastungen auszunehmen. [X.]egen die Annahme, dass familiäre Bindungen am Ort der gemeinsamen Wohnung der Eheleute verheiratete Personen regelmäßig daran hindern werden, ihren vorwiegenden Aufenthalt an den Ort der Beschäftigung zu verlegen, ist, da Ehe und Familie auf Zusammenleben ausgerichtet sind, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Der [X.] darf in typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass Verheirateten im Unterschied zu ungebundenen Personen nicht ohne Weiteres die Möglichkeit offensteht, durch schlichte Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Ort der Beschäftigung der [X.] zu entgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Falle des Beschwerdeführers zu 1) - minderjährige Kinder vorhanden sind. Aber auch kinderlose Ehegatten, die an verschiedenen Orten berufstätig sind, müssen sich im Unterschied zu [X.]n bei der Wahl des Familienwohnsitzes in besonderer Weise abstimmen und aufeinander Rücksicht nehmen.

(c) Eine solche Privilegierung Verheirateter erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen (vgl. hierzu BVerf[X.]E 65, 325 <357>). Die streitgegenständlichen Befreiungstatbestände stellen bei wortlautgetreuer Anwendung nicht differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in den [X.]emeinden der [X.] ab.

Dem steht nicht entgegen, dass mit § 2 Nr. 2 Buchstabe c [X.], § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten, die "aus beruflichen [X.]ründen" gehalten werden (so - im Ergebnis - schon BVerf[X.]E 114, 316 <335>). Hierbei handelt es sich nur scheinbar um eine wertende Berücksichtigung der [X.]ründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des [X.] der Steuerpflichtigen. Der maßgebliche [X.] liegt vielmehr darin, dass es sich um [X.] handelt, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen in den [X.]emeinden der [X.] innehaben, sofern sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der jeweiligen [X.]emeinde befindet. Die streitgegenständlichen Ausnahmeregelungen knüpfen damit an den Familienstand und an die auswärtige Lage der Wohnung der Familie an. Die Vorschriften stellen daher keine Ausnahme von der Steuerpflicht wegen des mit dem Innehaben der Wohnung verfolgten Zwecks, das heißt der Erreichbarkeit der Arbeitsstelle, dar; vielmehr befreien die Vorschriften die von ihnen gekennzeichneten Personen von der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer wegen der bei ihnen bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und der durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort hervorgerufenen Belastungen (zutreffend so bereits V[X.] Köln, Urteil vom 16. Juni 2010 - 21 K 5193/08 -, juris, Rn. 41).

2. Danach kann offenbleiben, ob auch ein Verstoß gegen die weiteren von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] (in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a [X.][X.]) vorliegt.

Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerf[X.][X.] aufzuheben und die Sachen an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.][X.].

Meta

1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13

31.10.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Februar 2013, Az: 4 ZB 12.2606, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.10.2016, Az. 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (REWIS RS 2016, 3092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3092

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2664/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG …


M 10 S 18.820 (VG München)

Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für eine beruflich genutzte Wohnung


1 BvR 1159/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für eine nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung - Rüge einer Verletzung …


M 10 S 18.3511 (VG München)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungsteuerbescheid


1 BvR 529/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Kommunale Zweitwohnungssteuer bei "Kinderzimmerfällen" - Zulässigkeit als örtliche Aufwandsteuer - Keine Verletzung von Art …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvL 1/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.