Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 RS 7/17 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 7010

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2016 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die [X.] 1974 bis 1989 zu berücksichtigen. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2012 wird auch insofern zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien ([X.]) für [X.]en der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]).

2

Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist berechtigt, aufgrund der Abschlussprüfung an der [X.] seit 15.7.1967 den Titel "Ingenieurökonom (Energie)" und nach der Prüfung an der [X.] seit 31.8.1973 die Berufsbezeichnung "[X.]" zu führen. In dem ursprünglich streitigen [X.]raum ab April 1970 war er als [X.] für 110 [X.], ab 15.12.1972 als Gruppenleiter Rationalisierung und Plan-Wi-Technik und von Januar 1976 bis zum 30.6.1990 als Ingenieur für Erzeugnisgruppenarbeit im Volkseigenen Betrieb (VEB) E. tätig.

3

Mit Bescheid vom 14.1.2004 stellte die Beklagte die [X.] vom [X.] bis 30.6.1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur [X.] sowie die in diesem [X.]raum erzielten Arbeitsentgelte fest.

4

Mit Schreiben vom 22.12.2007 begehrte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von [X.]. Hierzu legte er ein Schreiben der [X.] vom 25.3.2008 vor, nach dem [X.] durch ihre Rechtsvorgänger bis einschließlich 1991 (davon 1990 und 1991 als [X.]) jährlich gezahlt worden seien. Grundlage der individuellen Zahlung sei der Monatsverdienst, errechnet aus dem durchschnittlichen Jahresverdienst gewesen, wobei die [X.] zwischen 85 % und 105 % betragen habe. Unterlagen zur individuellen Höhe lägen nicht vor. Darüber hinaus hätten die Beschäftigten jährliche Treueprämien auf der Grundlage der Rahmenkollektivverträge Bergbau und Energie, die zwischen dem [X.] sowie dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft abgeschlossen worden seien, erhalten. Anspruchsvoraussetzung sei eine mindestens zweijährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit gewesen. Die letztmalige Zahlung sei im Juni 1992 für 1991 erfolgt. Ferner legte der Kläger zwei Schreiben vom [X.] bzw 13.3.1973 zur Zahlung von Treueprämien "für ununterbrochene Beschäftigungsdauer der Intelligenz" iHv 5 % bzw 8 % ab dem 1.4.1970 bzw 1.4.1973 vor.

5

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.10.2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom [X.] ab. Der Zufluss von [X.] und Treueprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] die Beklagte mit Urteil vom [X.] unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom 14.1.2004 zu ändern und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Gestalt von Treueprämien iHv 5 %, bezogen auf den jeweiligen Jahresbruttolohn für die [X.] ab dem 1.4.1970 sowie iHv 8 %, bezogen auf den jeweiligen Jahresbruttolohn für die [X.] ab 1.4.1973 als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Feststellung von [X.] als weitere Arbeitsentgelte hat es die Klage abgewiesen.

7

Hiergegen haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.12.2014 das von ihr eingelegte Rechtsmittel auf ihre Verurteilung zur Berücksichtigung von Treueprämien für die [X.] vom 1.4.1970 bis 31.12.1979 beschränkt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.1.2015 klargestellt, dass er nur noch Treueprämien für die [X.] vom 1.4.1970 bis 31.1.1978 und vom [X.] bis 30.6.1990 begehrt.

8

Mit Urteil vom 19.7.2016 hat das [X.] die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, unter Abänderung des Bescheides vom 14.1.2004 Treueprämien für die [X.] vom 1.4.1970 bis 31.12.1979 als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Ferner hat das [X.] die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom 14.1.2004 abzuändern und zugunsten des [X.] für die [X.] 1974 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von [X.] im Rahmen der bereits festgestellten [X.]en der Zugehörigkeit zur [X.] in bestimmter jährlicher (im Tenor bezifferter Höhe) festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Berufung der [X.] sei begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Treueprämien für den noch streitigen [X.]raum 1.4.1970 bis 31.1.1978. Die Berufung des [X.] sei zu einem großen Teil begründet. Ihm stehe ein Anspruch auf Feststellung der [X.] als weitere Arbeitsentgelte in dem tenorierten Umfang zu. [X.] seien Arbeitsentgelte iS von § 14 SGB IV und damit iS von § 6 [X.] [X.]. Gemäß § 117 Abs 1 [X.] habe ein Anspruch auf [X.] bestanden, wenn deren Zahlung für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört habe, im Betriebskollektivvertrag vereinbart worden sei, der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während des gesamten [X.] Angehöriger des Betriebs gewesen sei. Um eine Feststellung von [X.] als zusätzliche Entgelte beanspruchen zu können, müsse der jeweilige Kläger nachweisen oder glaubhaft machen, dass diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt worden seien und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, dh tatsächlich gezahlt worden sei. Gemäß § 128 [X.] SGG entscheide das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, dh der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sei auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von [X.] gegeben. Dies könne aus der Vorschrift von § 6 Abs 6 [X.] abgeleitet werden. Danach werde, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere glaubhaft gemacht werde, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen des § 117 Abs 1 [X.] für den Bezug einer [X.] vorgelegen hätten. Der Zufluss von [X.] in den Jahren 1974 bis 1989 (für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1988) sei zwar nicht nachgewiesen, jedoch ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Höhe der [X.] habe der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Der Senat mache insoweit von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

Die Befugnis hierzu ergebe sich aus § 202 SGG iVm § 287 Abs 2, [X.] ZPO. Die Voraussetzungen dieser Normen seien gegeben. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte handele es sich zumindest mittelbar um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Zwar sei der prozessuale Anspruch unmittelbar nicht auf Geld, sondern auf die Feststellung erzielter Arbeitsentgelte gerichtet. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liege jedoch auch dann vor, wenn der prozessuale Anspruch auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhe, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet sei. Dies sei hier der Fall, weil die von der [X.] festzustellenden Entgelte Grundlage für die Höhe des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit einer Geldforderung seien. Die vollständige Aufklärung der für die Berechnung der konkret zugeflossenen [X.]-Beträge maßgebenden Umstände sei zudem mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden.

Bei der gebotenen Schätzung lege das Gericht als jährlichen Basiswert der [X.]-Höhe den im jeweiligen Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zugrunde, der sich aus dem Bescheid der [X.] vom 14.1.2004 ergebe. Diese Anknüpfung sei vor allem deswegen gerechtfertigt, weil die staatlichen Prämienverordnungen für die Höhe der [X.] an den durchschnittlichen Monatsverdienst anknüpften. Von diesem Wert sei ein Abschlag von 30 % vorzunehmen, weil die Höhe der jeweils an den Werktätigen ausgezahlten [X.] von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig gewesen sei, die im konkreten Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar seien. Von dem danach geschätzten Betrag sei ein weiterer Abschlag in Höhe eines [X.] sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger bereits den Zufluss der [X.] lediglich habe glaubhaft machen können. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs 6 [X.], wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn lediglich der Zufluss des Verdienstes glaubhaft gemacht worden sei. Auf der Grundlage dieser Schätzung ergäben sich für die Jahre 1973 bis 1988 (und damit für die [X.] 1974 bis 1989) die tenorierten [X.]-Zahlungen. Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung noch höherer Arbeitsentgelte begehre, sei die Berufung unbegründet.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluss vom 23.3.2017 - B 5 RS 51/16 B) rügt die Beklagte im Wesentlichen die Verletzung von § 6 [X.], § 8 Abs 1 S 2 [X.]. Das Berufungsgericht habe dem Kläger "rechtsfehlerhaft für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1988 ([X.] 1984 bis 1989)" geschätzte [X.] zugesprochen. Das [X.] habe bei nur glaubhaft gemachtem Zufluss von [X.] deren Höhe gemäß § 287 ZPO geschätzt. Im Gegensatz hierzu habe das [X.] in seinen Urteilen vom 15.12.2016 ([X.] RS 4/16 R - [X.], 197 = [X.] 4-8570 § 6 [X.]) und 23.3.2017 ([X.] RS 15/16 R - Juris) ausgeführt, dass die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation von vornherein nicht eingreife. Das [X.] sei damit von rechtlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen und sei von den genannten Entscheidungen des [X.] tragend abgewichen.

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 zu ändern, soweit sie verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die [X.] 1974 bis 1989 zu berücksichtigen, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2012 auch insofern zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

die Revision der [X.] zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Revision sei teilweise bereits unzulässig.

Die Beklagte habe das Berufungsurteil nur insoweit angegriffen, als sich die Feststellungen des [X.] auf das Einkommen des [X.] in den Jahren 1984 bis 1989 bezögen. Das Berufungsgericht habe die Beklagte jedoch verpflichtet, auch die dem Kläger in den Jahren 1974 bis 1983 zugeflossenen [X.] als weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Weshalb die Entscheidung des [X.] insoweit rechtsfehlerhaft sein solle, gebe die Beklagte nicht an, sodass es diesbezüglich an einer Revisionsbegründung fehle.

Zumindest aber sei die Revision der [X.] insgesamt unbegründet.

Dass der Kläger in den Jahren 1974 bis 1989 eine [X.] erhalten habe, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, also im Vollbeweis belegt. Dies habe das [X.] verkannt. Die Voraussetzungen des § 117 [X.] und der tatsächliche Zufluss der [X.] in den genannten Jahren seien durch das Schreiben der [X.] vom [X.], der Rechtsnachfolgerin des [X.], den für den ehemaligen Beschäftigungs-VEB des [X.] geltenden Rahmentarifvertrag, die Zeugen [X.] und [X.] sowie den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des [X.] nachgewiesen. Damit sei der Weg für eine Schätzung nach § 202 SGG iVm § 287 ZPO zulässig.

Sollte man hingegen lediglich von einer Glaubhaftmachung des Zuflusses der [X.] in den streitigen Jahren ausgehen, hätte das [X.] gegen § 103 SGG verstoßen. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht den einschlägigen Betriebskollektivvertrag anfordern müssen, um abzuklären, ob es einschränkende oder erweiternde Tatbestandsvoraussetzungen für den Erhalt der [X.] in dem Betrieb des [X.] gegeben habe, um dann prüfen zu können, ob die konkreten Voraussetzungen durch den Kläger erfüllt würden. Wie sich aus der Gerichtsakte ergebe, habe sich das [X.] nicht um den einschlägigen Betriebskollektivvertrag bemüht. Darüber hinaus hätte es die Zeugen [X.] und [X.] persönlich anhören müssen, um durch gezielte Nachfragen weiter zu erforschen, welche konkreten Wahrnehmungen die Zeugen in Bezug auf die Auszahlung einer [X.] in den Jahren 1974 bis 1990 an den Kläger gemacht hätten.

Abgesehen davon habe der Kläger auch die Höhe der [X.] nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. Aufgrund der Angaben der [X.] in ihrem Schreiben vom 25.3.2008 sei zumindest glaubhaft gemacht worden, dass die im Betrieb des [X.] gezahlten [X.] stets mindestens 85 % des individuellen durchschnittlichen Monatsverdienstes betragen hätten. Der individuelle durchschnittliche Monatsverdienst des [X.] in den Jahren 1973 bis 1989 ergebe sich aus seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, sodass jedenfalls der Mindestbetrag der [X.], die dem Kläger in den einzelnen Jahren zugeflossen seien, festgestellt werden könne. Das [X.] habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Kläger die Höhe der ihm zugeflossenen [X.] zumindest glaubhaft gemacht habe. Im Übrigen wäre aufgrund der sich aus § 103 SGG ergebenden Verpflichtung zu prüfen, ob die konkrete Mindesthöhe der jährlichen [X.] nicht doch ermittelt werden könne, wenn man meine, der Kläger hätte die Höhe nicht nachgewiesen. Das [X.] habe nicht alle zumutbaren und zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft. Sollte man der Auffassung sein, dass das Schreiben der [X.] vom 25.3.2008 keine definitive Aussage zur Höhe der im Betrieb gezahlten [X.] enthalte, hätte sich das [X.] an das Unternehmen wenden und dieses auffordern müssen, die Angaben näher zu verifizieren und nach Möglichkeit zu belegen. Es sei nicht auszuschließen, dass die [X.] aufgrund der sich in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen weitere, noch konkretere Angaben zur Höhe der gezahlten [X.] hätte machen können. Der Kläger gehe davon aus, dass es bei der [X.] zumindest Unterlagen gebe, aus denen sich die im Betrieb jährlich gezahlten [X.] ergäben.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision der Beklagten ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des [X.] hinsichtlich der gesamten streitigen [X.] 1974 bis 1989 entsprechend den Anforderungen des § 164 [X.] 2 S 3 [X.]G begründet. Die Beklagte hat ausweislich ihres Antrags das Urteil des [X.] angefochten, soweit dem Kläger für die [X.] 1974 bis 1989 geschätzte [X.] zugesprochen worden sind. Die gegen die Richtigkeit der Berufungsentscheidung vorgebrachten Gründe, das [X.] habe sich in Divergenz zu den Urteilen des Senats vom 15.12.2016 ([X.] RS 4/16 R - [X.], 197 = [X.] 4-8570 § 6 [X.]) und vom [X.] (ua [X.] R[X.]5/16 R - Juris) als befugt angesehen, bei nur glaubhaft gemachtem Zufluss von [X.] deren Höhe gemäß § 202 [X.] [X.]G iVm § 287 ZPO zu schätzen, beziehen sich ersichtlich auf alle vom [X.] zugunsten des [X.] tenorierten [X.]. Dass die Beklagte auf [X.] und 11 der Revisionsbegründung lediglich von rechtsfehlerhaft zuerkannten [X.] für die [X.] "1984 bis 1989" bzw einer Unmöglichkeit der Schätzung für diese Jahre spricht, ist erkennbar ein bloßer Schreibfehler und keinem Verständnis als Einschränkung des Revisionsbegehrens oder teilweiser Auslassung der Begründung des Rechtsmittels zugänglich. Dies zeigt sich insbesondere auf [X.] der Revisionsbegründung, auf der die [X.] "1984 bis 1989" den Beschäftigungsjahren "1973 bis 1988" zugeordnet werden.

2. Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Das [X.] hat der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] wegen der ihm nicht als weitere [X.]e zuerkannten [X.] unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 [X.]G) stattgegeben. Der Bescheid vom 28.10.2009 und der Widerspruchsbescheid vom [X.] sind insoweit rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 [X.] 2 [X.] [X.]G). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1988 ([X.] 1974 bis 1989) zusätzlich [X.] als weitere [X.]e vorzumerken.

Der Kläger begehrt, den Bescheid vom 28.10.2009 und den Widerspruchsbescheid vom [X.] (§ 95 [X.]G) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 [X.]G) Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]B X) über die Festsetzung der [X.]e für die Zeiten vom [X.] bis 30.6.1990 im Bescheid vom 14.1.2004 zurückzunehmen und höhere [X.]e unter Einbeziehung von [X.] festzusetzen.

a) Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 [X.]B X, der auch im Rahmen des [X.] anwendbar ist (§ 8 [X.] 3 [X.] [X.]; vgl auch Senatsurteil vom 15.6.2010 - [X.] RS 6/09 R - Juris Rd[X.] 13 und ausführlich B[X.]E 77, 253, 257 = [X.] 3-8570 § 13 [X.] 1 S 5).

Nach § 44 [X.]B X ist ein (iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.] 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 [X.] 2 [X.]B X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 [X.] [X.]B X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit ([X.] 1 [X.] aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des [X.] aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.] 2 [X.] aaO).

Da sich § 44 [X.] 1 [X.]B X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 14.1.2004 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.] [X.]B I) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.]B I betreffen (B[X.]E 69, 14, 16 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des [X.] nur aus [X.] 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar (und damit zugleich bindend) geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Die Feststellungen über die Höhe der erzielten [X.]e im Bescheid vom 14.1.2004, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte iS des § 31 [X.] [X.]B X sind und die in Bezug auf die geltend gemachten [X.] keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X), waren jedoch im Zeitpunkt ihres Erlasses (Bekanntgabe iS von § 37 [X.]B X) rechtmäßig. Denn die geltend gemachten [X.] sind nicht als tatsächlich erzieltes [X.] festzustellen.

b) Als Anspruchsgrundlage für die begehrten rechtlichen Feststellungen kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 [X.] und [X.] 4 [X.] 1 [X.] in Betracht. Nach § 8 [X.] 3 [X.] [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 (§ 8 [X.] 4 [X.] 1 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte [X.] oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.

c) Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Zusatz-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 [X.] [X.]. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a [X.] 2 [X.]B VI) das erzielte [X.] oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Der Begriff des [X.]s iS des § 6 [X.] [X.] bestimmt sich nach § 14 [X.]B IV, wie der erkennende Senat (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] 6 Rd[X.] 15) im Einklang mit dem 4. Senat des B[X.] ([X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 ff), der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist, bereits entschieden hat. Dabei ist durch die Rechtsprechung des 4. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, gleichermaßen geklärt, dass [X.] einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung iS des § 14 [X.] [X.]B IV waren und diese bundesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 [X.] 1 [X.] 1 [X.]B IV iVm § 1 [X.] vom 18.12.1984 ([X.] 1642) ausgeschlossen ist (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 27, 33). Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes [X.]" in § 6 [X.] [X.] im Zusammenhang mit § 5 [X.] [X.], dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 19).

d) Für den Zufluss von [X.] wie der [X.] trägt der Zahlungsempfänger die [X.] bzw objektive Beweislast (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 42), dh das Risiko bzw den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet). Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit (Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] R 208/09 B - Juris Rd[X.] 9; BVerwG Urteil vom 26.8.1983 - 8 C 76/80 - [X.] 310 § 86 [X.] 1 VwGO [X.] 147 [X.]0 und Beschluss vom 18.2.2015 - 1 [X.]/15 - Juris Rd[X.] 4; vgl auch [X.] Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - [X.]E 101, 106, 123 - Juris Rd[X.] 67) mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl zB B[X.] Urteil vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291, 293 = [X.] 4-2700 § 9 [X.]) im [X.], dh zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders im Sinne einer subjektiven Gewissheit feststeht. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich dies aus § 103 [X.] Halbs 1, § 128 [X.] [X.][X.] Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (B[X.] [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4 - Juris Rd[X.] 4; vgl auch B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.] 4-5075 § 1 [X.] 3; BVerwG Beschluss vom 3.8.1988 - 9 [X.]57/88 - NVwZ-RR 1990, 165; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 5. Aufl 2017, § 128 Rd[X.] 13 ff; Höfling/Rixen in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 108 Rd[X.] 87; [X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl 2017, § 108 Rd[X.] 5; Kühl in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 118 Rd[X.] 3 ff). Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art 19 [X.] 4 GG) gewährleistet ist. Die in § 6 [X.] 6 [X.] normierten Beweiserleichterungen verhelfen der Klage indessen im noch anhängigen Umfang nicht zum Erfolg.

e) Das [X.] hat auf dieser Grundlage für den Senat bindend (§ 163 [X.]G) festgestellt, dass dem Kläger in den streitigen [X.]n 1974 bis 1989 tatsächlich [X.] zugeflossen sind, weil dies zwar nicht (im [X.]) nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht, dh "überwiegend wahrscheinlich" sei (vgl dazu § 23 [X.] 1 [X.] [X.]B X; § 202 [X.] [X.]G iVm § 294 ZPO).

aa) Der Bindung des Senats an die Feststellung des fehlenden [X.]es steht die in der Revisionserwiderung sinngemäß erhobene [X.] des [X.], das [X.] habe die Feststellung eines [X.]es verfahrensfehlerhaft nicht getroffen, nicht entgegen. Die [X.] muss entsprechend § 164 [X.] 2 S 3 [X.]G die Tatsachen hinreichend deutlich bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 170 Rd[X.] 4c). Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht sie ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] A 1/08 R - B[X.]E 103, 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.] 2, Rd[X.]7-78). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.

(1) Nach dem Verständnis des Senats macht der Kläger mit dem Vorbringen, das [X.] habe verkannt, dass er den Zufluss der [X.] nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen habe, eine Verletzung des § 128 [X.] [X.]G geltend. Bringt ein Beteiligter vor, das Gericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, muss er darlegen, dass ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegt oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt worden ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 128 Rd[X.] 10). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.

Der Revisionserwiderung ist allenfalls zu entnehmen, dass der Kläger das Unterbleiben einer ausreichenden und umfassenden Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das [X.] beanstanden will. Ein Verstoß gegen § 128 [X.] [X.]G ist allerdings auch insoweit nicht schlüssig aufgezeigt. Der Kläger trägt vor, dass sich der Nachweis für die Voraussetzungen einer Gewährung von [X.] sowie deren tatsächlicher Zufluss an ihn aus dem Schreiben der [X.] vom 25.3.2008, dem für seinen ehemaligen [X.] geltenden Betriebsrahmenvertrag, den Aussagen der Zeugen [X.] sowie seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ergebe. Dass das Berufungsgericht eines dieser Beweismittel gar nicht beachtet oder jedenfalls nur bruchstückhaft ausgewertet habe, trägt der Kläger nicht vor. Damit setzt er der Beweiswürdigung des [X.] lediglich seine eigene Beweiswürdigung als die richtige entgegen. Dass der Kläger eine andere als die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung für zutreffend hält, reicht indes nicht aus, um ein gerichtliches Überschreiten der Grenzen der freien Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens davon ausginge, er mache geltend, dass das [X.] den einschlägigen Betriebskollektivvertrag nicht bzw nicht ausreichend gewürdigt habe. Ob und welche Erkenntnisse sich diesem entnehmen lassen, die die Annahme eines [X.]es und nicht nur eine Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] und deren tatsächlichen Zuflusses an den Kläger rechtfertigen, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.

(2) Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargetan, dass das [X.] zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen und der Zufluss von [X.] seien lediglich glaubhaft gemacht, unter Verstoß gegen § 103 [X.]G gelangt ist. Bei einem behaupteten Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht ist darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen sich das [X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu welchen Ermittlungen mit welchen konkreten Beweismitteln hätte gedrängt fühlen müssen und zu welchem Ergebnis diese für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 25/11 R - B[X.]E 111, 168 = [X.] 4-2500 § 31 [X.] 22, Rd[X.] 29, 30-31 und [X.], aaO, § 164 Rd[X.] 12a mit weiteren zahlreichen Nachweisen aus der Rspr). Diese Anforderungen sind ebenfalls nicht erfüllt.

Nach dem Vorbringen des [X.] hätte das [X.] zumindest bei der [X.] den einschlägigen Betriebskollektivvertrag anfordern müssen, um abzuklären, ob es einschränkende oder erweiternde Tatbestandsvoraussetzungen für den Erhalt der [X.] im Betrieb des [X.] gegeben habe, um dann prüfen zu können, ob die konkreten Voraussetzungen durch den Kläger erfüllt worden seien. Außerdem hätte das [X.] die Zeugen [X.] und [X.] persönlich anhören müssen, um durch gezielte Nachfragen weiter zu erforschen, welche konkreten Wahrnehmungen die Zeugen in Bezug auf die Auszahlung einer [X.] in den Jahren 1974 bis 1990 an den Kläger gemacht hätten. Zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten, trägt der Kläger nicht vor. Mit seinem Vorbringen vertritt er vielmehr letztlich die Rechtsauffassung, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, "in [X.] hinein" eine Beweisausforschung vorzunehmen, um durch die Beweisaufnahme selbst erst entscheidungserhebliche bzw beweiserhebliche Tatsachen aufzudecken. Eine Beweisausforschung ist jedoch auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] R 33/11 R - Juris Rd[X.] 26 mwN).

bb) Zu Recht geht das [X.] davon aus, dass der - im Vergleich zum Regelbeweismaß - abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung ausreicht, um im Einzelfall den tatsächlichen Zufluss von [X.] anzunehmen und festzustellen (so auch Bayerisches [X.] Urteil vom [X.]; [X.] Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.2.2015 - L 7 R 147/11 - Juris Rd[X.] 42 ff; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 9.10.2014 - L 33 R 151/13 - Juris Rd[X.] 37; Thüringer [X.] Urteil vom 27.5.2014 - L 6 R 1280/12 - Juris Rd[X.] 19 ff; offengelassen [X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom 12.2.2014 - L 1 R[X.]8/13 - Juris Rd[X.] 25 ff). Dies ergibt die Auslegung des § 6 [X.] 6 [X.]. Danach wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird. Die Formulierungen "der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes" und "der andere Teil" sind prinzipiell weit und ermöglichen es, die Glaubhaftmachung dieses Verdienstteils sowohl auf dessen Höhe als auch auf dessen Zufluss oder auf beides zu beziehen, während der Nachweis des übrigen Verdienstteils schon logisch Zufluss und Höhe erfassen muss. Angesichts der klaren gesetzlichen Differenzierung des [X.] in einen glaubhaft gemachten und einen nachgewiesenen Teil liegt es indes fern, die Glaubhaftmachung auf die Höhe des Verdienstes bei nachgewiesenem Zufluss zu beschränken. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Norm mit dem Erfordernis, dass Zufluss und Höhe eines Verdienstteils im [X.] nachgewiesen sein müssen, bereits ausdrücklich das strenge Regelbeweismaß anlegt und damit einen starken Anker schafft, was spiegelbildlich [X.]triche beim [X.] für Höhe und Zufluss des anderen Verdienstteils legitimiert und ggf Rückschlüsse aufgrund zuvor oder anschließend erzielten [X.]s erlaubt (vgl dazu B[X.] Urteil vom 28.10.1996 - 8 [X.] 19/95 - [X.] 3-2600 § 123 [X.] 1 S 4; Spegel, [X.] [X.] 1996, 164 jeweils zu § 256c [X.]B VI). Zudem findet die einschneidende Rechtsfolge, die einen erheblichen [X.]chlag in Höhe von einem Sechstel vorsieht, auch und gerade in Fällen ihre Rechtfertigung, in denen neben der Höhe auch der Zufluss von [X.] oder Arbeitseinkommen nur glaubhaft gemacht werden kann und damit die Verdienstfeststellung in ihrer anteiligen Gänze auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht.

f) aa) Ebenso für das Revisionsgericht verbindlich hat das Berufungsgericht aber auch (negativ) festgestellt, dass die Höhe der einschlägigen Zahlungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Insofern ist unerheblich, dass das angegriffene Urteil möglicherweise nicht auf diesen Feststellungen beruht (vgl dazu B[X.] Urteil vom 10.11.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 195 = [X.] 3-4100 § 249e [X.] 3; [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 163 Rd[X.] 15).

Der Bindung des Senats an die Feststellungen des fehlenden Nachweises sowie der fehlenden Glaubhaftmachung der Höhe der [X.]-Zahlungen steht die in der Revisionserwiderung sinngemäß erhobene [X.], das [X.] habe auch diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen, nicht entgegen.

(1) Nach dem Verständnis des Senats macht der Kläger mit dem Vorbringen, das [X.] habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass er die Höhe der ihm zugeflossenen [X.] aufgrund der Angaben der [X.] in deren Schreiben vom 25.3.2008 zumindest glaubhaft gemacht habe, eine Verletzung des § 128 [X.] [X.]G geltend. Auch im hier maßgeblichen Zusammenhang ist indes ein Verstoß gegen diese Norm nicht schlüssig aufgezeigt.

Der Kläger trägt vor, aufgrund der Angaben im vorgenannten Schreiben der [X.] sei mindestens glaubhaft gemacht, dass die in seinem Betrieb gezahlten [X.] stets mindestens 85 % des individuellen durchschnittlichen Monatsverdienstes betragen hätten. Sein individueller Monatsverdienst in den Jahren 1973 bis 1989 ergebe sich aus seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, sodass jedenfalls der Mindestbetrag der [X.], die ihm in den einzelnen Jahren zugeflossen seien, festgestellt werden könnte. Dass das [X.] das Schreiben vom 25.3.2008 gar nicht berücksichtigt oder jedenfalls beweiserhebliche Textpassagen nicht beachtet habe, behauptet der Kläger allerdings nicht. Damit ist aber nicht dargetan, dass das [X.] - was hier als einzige Alternative des § 128 [X.] [X.]G in Betracht kommt - das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht umfassend oder ausreichend berücksichtigt habe. Vielmehr setzt der Kläger auch insoweit lediglich seine eigene Beweiswürdigung als vermeintlich richtige an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, womit ein Überschreiten der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht nicht aufgezeigt ist.

(2) Ebenso wenig hat der Kläger eine Verletzung des § 103 [X.]G schlüssig bezeichnet.

Er ist der Ansicht, das [X.] habe nicht alle zumutbaren und zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft, um die Höhe der [X.] zu ermitteln. Vielmehr hätte das Berufungsgericht die [X.] bei Annahme einer fehlenden Aussagekraft ihres Schreibens vom 25.3.2008 auffordern müssen, ihre Angaben näher zu verifizieren und nach Möglichkeit zu belegen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Unternehmen aufgrund der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen weitere, noch konkretere Angaben zur Höhe der gezahlten [X.] hätte machen können. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass es bei der [X.] zumindest Unterlagen gebe, aus denen sich die im Betrieb jährlich gezahlten [X.] ergäben.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan, zu welchem konkreten Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten, sondern vielmehr wiederum eine auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Ausforschungsermittlung gefordert. Für eine substantiierte Darlegung des voraussichtlichen Ermittlungsergebnisses hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als die [X.] in dem Schreiben vom 25.3.2008 ausgeführt hat, dass die [X.] "gemäß uns vorliegender beispielhafter Informationen zwischen 85 % und 105 % der individuellen durchschnittlichen Monatsvergütung" betragen hätten und "Unterlagen zur individuellen Jahresendprämienhöhe" gar nicht vorlägen.

bb) Soweit das [X.] die Höhe der [X.] auf fünf Sechstel von 70 % des im jeweiligen Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohns geschätzt hat, ist der Senat an diese weitergehenden Feststellungen (§ 163 [X.]G) nicht gebunden. Denn das Berufungsgericht geht insofern von rechtlich unzutreffenden Annahmen hinsichtlich des [X.]es aus, die der sachlichen Prüfung durch das B[X.] unterliegen. Das [X.] enthält jedenfalls für Fälle der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art abschließende Regelungen zu Möglichkeiten und Folgen einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Höhe des zugrunde zu legenden Verdienstes. Zusätzliche Beweiserleichterungen des materiellen (1) oder des sog formellen Rechts (2) greifen daneben nicht ein.

(1) § 6 [X.] 6 [X.] erlaubt es dem Versicherten ausnahmsweise, die Höhe eines Verdienstteils glaubhaft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes nachgewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im beschränkten Umfang eine [X.]reduzierung, allerdings auf Kosten eines [X.]chlags in Höhe von einem Sechstel des glaubhaft gemachten Teils des Verdienstes. Eine weitere Verminderung des [X.]stabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 [X.] nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des [X.] oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren [X.]stab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat.

Auch aus § 6 [X.] 5 [X.] iVm § 256b [X.] 1 und § 256c [X.] 1 und 3 [X.] [X.]B VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Insofern kann offenbleiben, ob [X.] 5 überhaupt neben [X.] 6 zur Anwendung kommen kann ([X.] S 33).

(2) Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 [X.] [X.]G im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist (vgl zB B[X.] Urteile vom 14.7.1988 - 11/7 [X.] - [X.] 4100 § 115 [X.] 2; vom [X.] - 10 [X.] 12/85 - B[X.]E 62, 5 = [X.] 1750 § 287 [X.] 1; vom 15.3.1979 - 9 RVs 16/78 - [X.] 3870 § 3 [X.] 5; vom 27.7.1978 - 2 RU 37/78 - Juris Rd[X.] 21), greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 [X.] 6 [X.] regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 [X.] 6 [X.] die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem [X.] wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Andernfalls käme es zu unauflösbaren Widersprüchen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Bei der Schätzmethode des [X.] handelt es sich um ein in sich geschlossenes Konstrukt, in das mit einer nachträglichen Kürzung des [X.] (um ein Sechstel) derart intensiv eingegriffen würde, dass von einer Schätzung nicht mehr die Rede sein kann. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und ggf wie mit dem [X.]chlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 [X.] 6 [X.] als geschlossenes Regelungskonzept.

Aber selbst wenn man § 287 ZPO in Fällen der vorliegenden Art für anwendbar hält, scheidet eine Schätzung gemäß § 287 [X.] 1 ZPO schon mangels "Schadens" von vornherein aus. Schließlich sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 287 [X.] 2 ZPO nicht erfüllt. Denn diese Norm greift - als Ausnahme von den Grundsätzen in § 286 ZPO und § 128 [X.] [X.]G - nur ein, wenn eine "Forderung" dem Grunde nach mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht, dh im [X.] belegt ist, und nur noch ihre "Höhe … streitig ist" (vgl B[X.] Urteil vom 28.5.2003 - B 3 P 6/02 R - [X.] 4-3300 § 15 [X.] 1 Rd[X.] 12; [X.] Urteile vom 17.12.2014 - [X.] - NJW 2015, 934 - Juris Rd[X.] 45 und vom 25.10.1984 - [X.] - [X.] 1985, 494 - Juris Rd[X.] 13; [X.], [X.] im Zivilprozess, 2015, § 63 Rd[X.] 85; Foerste in Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl 2018, § 287 Rd[X.] 11; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 287 Rd[X.] 1; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl 2018, § 287 Rd[X.] 12 und 28; Prütting in [X.] Kommentar zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 20; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl 2018, § 287 Rd[X.]; [X.], ZPO, 7. Aufl 2017, § 287 Rd[X.] 11). Die Schätzbefugnis und die damit verbundene [X.]reduzierung nach § 287 ZPO beschränkt sich somit auf die Höhe nachgewiesener Forderungen; nur wenn und soweit allein die [X.] streitig ist, darf der [X.] insofern Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen. Abgesehen davon käme es bei einer Anwendung der Norm im hier maßgeblichen Zusammenhang zu dem Problem, dass hinsichtlich des "Ob" des Zuflusses (Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) und mit Blick auf die Höhe der Forderung (Schätzungswahrscheinlichkeit) Erwägungen zu unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden anzustellen wären. Damit würde aber das rechtswidrige Ergebnis in Kauf genommen, dass beide Faktoren in ihrer Überlagerung bzw Kombination nicht mehr wahrscheinlich, sondern lediglich möglich wären. Eine derart weite Loslösung von der Wirklichkeit und die damit verbundene Aufweichung der Feststellungslast sieht § 287 [X.] 2 ZPO nicht vor; die bloße Möglichkeit, dass dem Versicherten [X.] in geschätzter Höhe zugeflossen ist, genügt keinesfalls (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4). Schließlich erscheint es methodisch ausgeschlossen, die Schätzbefugnis nach § 287 [X.] ZPO erst nach mehrfacher entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu eröffnen: Über die Verweisung in § 202 [X.] [X.]G ist § 287 ZPO überhaupt nur "entsprechend anzuwenden" und innerhalb dieser zivilprozessualen Norm ist die Schätzbefugnis in § 287 [X.] ZPO über [X.] 2 aaO ihrerseits ebenfalls nur "entsprechend anzuwenden", und zwar vorliegend erst, nachdem dessen Regelungsbereich zuvor auf Fallkonstellationen mit ungeklärter Haftungsgrundlage erweitert worden ist, obgleich die insofern einschlägigen tatsächlichen Umstände gerade zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müssen (§ 286 ZPO).

cc) Da die Höhe der glaubhaft erzielten [X.] für die [X.] 1974 bis 1989 weder im [X.] noch im Wege der Glaubhaftmachung belegt ist und der Kläger insofern die Feststellungslast trägt, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme der bisherigen Regelungen weitere [X.]e unter Einbeziehung geschätzter [X.] für die genannten Jahre festsetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] 1 und 4 [X.][X.]

Meta

B 5 RS 7/17 R

28.06.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Dresden, 13. September 2012, Az: S 16 RS 304/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 RS 7/17 R (REWIS RS 2018, 7010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 B 2/15

1 BvR 385/90

VIII ZR 88/13

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