Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2017, Az. B 5 RS 14/16 R

5. Senat | REWIS RS 2017, 13482

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2016 abgeändert, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Jahresendprämien für die [X.] 1977 bis 1989 betroffen ist.

Das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben, auch soweit die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Jahresendprämien für die [X.] 1978 bis 1989 betroffen ist.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien ([X.]) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]).

2

Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinenbau seit dem [X.] berechtigt, die Berufsbezeichnung "Maschineningenieur" zu führen. Er war vom [X.] bis 30.6.1990 (und darüber hinaus) als Fertigungsmittelingenieur und Ingenieur für Instandhaltung im [X.] beschäftigt. Der Kläger erhielt zu Zeiten der [X.] keine Versorgungszusage und war auch nicht in ein Zusatzversorgungswerk der Anlage 1 zum [X.] einbezogen.

3

Mit Bescheid vom 21.1.2005 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom [X.] bis zum 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur [X.] ([X.] der Anlage 1 zum [X.]) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte fest. Den Überprüfungsantrag vom 20.1.2014, mit dem der Kläger begehrte, [X.] als zusätzliche Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte ab. Der Zufluss sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (Bescheid vom 11.3.2014, Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.3.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom [X.] verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21.1.2005 abzuändern und für die Jahre 1978 bis erstes Halbjahr 1990 ([X.]) weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wegen zu berücksichtigender [X.]-Zahlungen jeweils in Höhe von fünf Sechsteln von 70 Prozent des durchschnittlichen Bruttomonatsentgeltes des jeweiligen Vorjahres festzustellen (Urteil vom 26.5.2015).

5

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.] vom 26.5.2015 abgeändert und dessen Tenor wie folgt gefasst: "Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2005 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1977 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe" in bestimmter, bezifferter Höhe zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.2.2016). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung sei abzuändern, weil das [X.] unzutreffend von auseinanderfallenden "[X.] und "[X.]n" ausgegangen sei. Die streitigen [X.] seien indes in den Jahren 1977 bis 1989 sowohl erwirtschaftet als auch zugeflossen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der [X.] als weitere Arbeitsentgelte in dem tenorierten Umfang. [X.] seien Arbeitsentgelte iS von § 14 [X.]B IV und damit iS von § 6 Abs 1 [X.] [X.]. Gemäß § 117 Abs 1 AGB-[X.] habe ein Anspruch auf [X.] bestanden, wenn deren Zahlung für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört habe, im Betriebskollektivvertrag vereinbart worden sei, der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während des gesamten [X.] Angehöriger des Betriebs gewesen sei. Um eine Feststellung von [X.] als zusätzliche Entgelte beanspruchen zu können, müsse der Kläger nachweisen oder glaubhaft machen, dass diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt worden seien und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, dh tatsächlich gezahlt worden sei. Gemäß § 128 Abs 1 [X.] [X.]G entscheide das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, dh der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sei auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von [X.] gegeben. Dies könne aus der Vorschrift des § 6 Abs 6 [X.] abgeleitet werden. Danach werde, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht werde, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Der Kläger habe zwar nicht nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen des § 117 Abs 1 AGB-[X.] für den Bezug einer [X.] in den geltend gemachten Beschäftigungsjahren 1977 bis 1989 ([X.] 1977 bis 1989) vorgelegen hätten und ihm jeweils eine [X.] tatsächlich gezahlt worden sei. Die konkrete Höhe der [X.] habe der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Höhe habe das [X.] jedoch zutreffend von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch gemacht. Nach dem Urteil des B[X.] vom 4.5.1999 ([X.] RA 6/99 R - [X.] 3-8570 § 8 [X.]) dürfe und müsse das Gericht, wenn der Bezug (irgend-)einer [X.] für die konkreten Beschäftigungsjahre dem Grunde nach glaubhaft gemacht worden sei, deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden könne, diese im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen.

6

Die Befugnis hierzu ergebe sich aus § 202 [X.]G iVm § 287 Abs 2, [X.] 2 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Normen seien hier gegeben. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte handele es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Das von der [X.] nach § 6 Abs 1 [X.] [X.] festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs 1 [X.] und S 2 [X.]) erzielte Arbeitsentgelt sei Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch sei die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen [X.]-Beträge maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Bei der gebotenen Schätzung lege das Gericht als jährlichen Basiswert der Prämienhöhe jeweils den im [X.] erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zugrunde, der im Bescheid der [X.] vom 21.1.2005 festgestellt sei. Diese Anknüpfung sei vor allem deshalb gerechtfertigt, weil auch die staatlichen Prämienverordnungen für die Höhe der [X.] an den durchschnittlichen Monatsverdienst anknüpften. Von diesem Wert mache das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent, weil die Höhe der jeweils an den Werktätigen ausgezahlten [X.] von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig gewesen sei, die im konkreten Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar seien. Von dem danach geschätzten Betrag (70 Prozent) sei ein weiterer Abschlag in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen. Dieser zusätzliche Abschlag sei aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen werde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der [X.] dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht habe (Rechtsgedanke des § 6 Abs 6 [X.]). Zum anderen sei dieser Abschlag auch wegen eines [X.] gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs 6 [X.] eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsehe, dann müsse dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht sei, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden könne. Das geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 % = ca 58,33 %) nähere sich damit stark dem unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von [X.] (60 %) an, was die Schätzung zusätzlich bestätige. Auf Grundlage dieser Schätzung ergäben sich für die Jahre 1977 bis 1989 die tenorierten [X.]-Zahlungen.

7

Hinsichtlich des Kalenderjahres 1990 sei die Berufung der [X.] dagegen begründet, weil in dem vorliegenden Einzelfall die Erwirtschaftungs- und [X.] der [X.] nicht differierten.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision (B[X.] Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 R[X.]1/16 B) rügt die Beklagte im Wesentlichen die Verletzung von § 6 Abs 1 [X.], § 8 Abs 1 S 2 [X.]. Das L[X.] habe rechtsfehlerhaft für die Beschäftigungsjahre 1977 bis 1989 zugunsten des Klägers [X.] festgestellt. Als [X.] wären richtigerweise die Jahre 1978 bis 1990 zugrunde zu legen. Auch für diese Jahre stünde dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch aber nicht zu. Ob das [X.] im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.] [X.]G) von seiner Schätzbefugnis und damit von einer Beweiserleichterung Gebrauch mache, stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vorliegend habe das L[X.] ermessensfehlerhaft gehandelt und die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung verletzt. Das Gericht habe schon die Höhe von [X.] nicht schätzen dürfen. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 287 Abs 2 ZPO im geschlossenen System des Nachweises bzw der Glaubhaftmachung von Entgelten in der gesetzlichen Rentenversicherung sei systemwidrig. Das Berufungsgericht verkenne, dass sämtliche Tatumstände, die es unter die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 117 Abs 1 AGB-[X.] subsumiere, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dh im Vollbeweis, nachgewiesen sein müssten, was auch das B[X.] im sog "[X.]" (vom [X.] - [X.] RS 4/06 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.]) fordere. Die bloße Glaubhaftmachung iS einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge somit nicht; das Beweismaß der Glaubhaftmachung in § 6 Abs 6 [X.] gelte nicht für den Feststellungsanspruch dem Grunde nach, sondern nur für dessen Höhe. Zudem dürfe "die Höhe einer Forderung" nach § 287 Abs 2 ZPO nur geschätzt werden, wenn die die Forderung dem Grunde nach begründenden Tatsachen (voll) erwiesen seien. Die vom L[X.] zitierte Entscheidung des B[X.] vom 4.5.1999 (aaO) sei vorliegend nicht einschlägig. Nur wenn und soweit die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgelts nicht nachgewiesen werden könne, komme nach dieser Entscheidung hilfsweise eine Glaubhaftmachung und Schätzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in Betracht. Von einer Beweiserleichterung bei der den Rechtsgrund betreffenden Tatsachenermittlung sei in dieser Entscheidung keine Rede. Schließlich seien dem L[X.] bei der Art und Weise, wie es den [X.] gestalte, Verfahrensfehler unterlaufen. Sein "[X.]" sei unter verschiedenen Gesichtspunkten weder plausibel noch aus sich heraus verständlich.

9

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2016 abzuändern, soweit sie zur Feststellung von Jahresendprämien für die [X.] 1977 bis 1989 verurteilt worden ist, und das Urteil des [X.] auch insoweit aufzuheben, als sie zur Feststellung von Jahresendprämien für die [X.] 1978 bis 1989 verurteilt worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 [X.], § 153 [X.], § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag der Beklagten ist im Lichte des § 123 [X.]G ihrem Revisionsbegehren anzupassen. Ausweislich der Revisionsbegründung hat die Beklagte das Berufungsurteil nicht vollständig, sondern nur insoweit angefochten, als sie zur Feststellung von [X.] für die [X.] 1977 bis 1989 verurteilt worden ist. Angesichts des weiteren Begehrens der Beklagten, die Klage abzuweisen, hat sie darüber hinaus das erstinstanzliche Urteil angegriffen und dessen Aufhebung geltend gemacht, soweit sie vom [X.] - durch das L[X.] bestätigt - zur Feststellung von [X.] für die [X.] 1978 bis 1989 verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Kalenderjahres 1990 war hingegen bereits die Berufung der Beklagten erfolgreich, sodass dieses Jahr vom Revisionsbegehren der Beklagten nicht erfasst ist.

2. Die zulässige Revision der Beklagten ist hinsichtlich des [X.]s 1977 schon deshalb begründet, weil das L[X.] insoweit über das Klagebegehren des [X.] hinausgegangen ist und damit § 123 [X.]G verletzt hat.

Der bereits erstinstanzlich rechtskundig vertretene Kläger hat ausdrücklich lediglich eine Feststellung von [X.] als weitere [X.]e für die [X.] 1978 bis 1. Halbjahr 1990 geltend gemacht. [X.] dem Kläger zugeflossene [X.] - gleichgültig aus welchem Erwirtschaftungsjahr - waren nicht von seinem Klagebegehren erfasst.

Unerheblich ist, dass die Beklagte eine Verletzung des § 123 [X.]G nicht gerügt hat. Einen Verstoß gegen diese Vorschrift hat der erkennende [X.] wegen zu beachten. Hierbei handelt es sich um einen Mangel, der im Revisionsverfahren fortwirkt, sodass er bei Nichtbeachtung auch das Verfahren des Revisionsgerichts fehlerhaft machen würde, weshalb seine Überprüfung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - [X.] 4-2600 § 106 [X.] Rd[X.] 20 mwN).

3. Auch im Übrigen können die angefochtenen Urteile keinen Bestand haben. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 [X.] 2 [X.] [X.]G). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 21.1.2005 zusätzlich geschätzte [X.] als weitere [X.]e für die Jahre 1978 bis 1989 vorzumerken. Dem Kläger steht kein entsprechender Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsverdienste zu.

Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 [X.]G) einer Anfechtungs- und mehrerer Verpflichtungsklagen (§ 54 [X.] Var 1 und 3 [X.]G), den Bescheid vom 11.3.2014 und den Widerspruchsbescheid vom [X.] (§ 95 [X.]G) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 [X.]G) Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]B X) über die Festsetzung der [X.]e für die [X.] bis 30.6.1990 im Bescheid vom 21.1.2005 zurückzunehmen und höhere [X.]e unter Einbeziehung von [X.] festzusetzen.

a) Die insoweit erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 [X.]B X, der auch im Rahmen des [X.] anwendbar ist (§ 8 [X.] 3 [X.] [X.]; vgl auch Senatsurteil vom [X.] RS 6/09 R - Juris Rd[X.] 13 und ausführlich B[X.]E 77, 253, 257 = [X.] 3-8570 § 13 [X.]). Danach ist ein (iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.] 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 [X.] 2 [X.]B X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 [X.] [X.]B X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit ([X.] 1 [X.] aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des [X.] aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.] 2 [X.] aaO).

Da sich § 44 [X.] 1 [X.]B X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 21.1.2005 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.] [X.]B I) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.]B I betreffen (B[X.]E 69, 14, 16 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des [X.] nur aus [X.] 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar (und damit zugleich bindend) geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Die Feststellungen über die Höhe der erzielten [X.]e im Bescheid vom 21.1.2005, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte iS des § 31 [X.] [X.]B X sind und die in Bezug auf die geltend gemachten [X.] keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X), waren jedoch im Zeitpunkt ihres Erlasses (Bekanntgabe iS von § 37 [X.]B X) rechtmäßig. Denn die geltend gemachten [X.] sind nicht als tatsächlich erzieltes [X.] festzustellen.

b) Als Anspruchsgrundlage für die begehrten rechtlichen Feststellungen kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 [X.] und [X.] 4 [X.] 1 [X.] in Betracht. Nach § 8 [X.] 3 [X.] [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der [X.] (§ 8 [X.] 4 [X.] 1 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte [X.] oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.

c) Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Zusatz-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 [X.] [X.]. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a [X.] 2 [X.]B VI) das erzielte [X.] oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Der Begriff des [X.]s iS des § 6 [X.] [X.] bestimmt sich nach § 14 [X.]B IV, wie der erkennende Senat (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] 6 Rd[X.] 15) im Einklang mit dem 4. Senat des B[X.] ([X.] 4-8570 § 6 [X.] Rd[X.] 24 ff), der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist, bereits entschieden hat. Dabei ist durch die Rechtsprechung des 4. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, gleichermaßen geklärt, dass die [X.] einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung iS des § 14 [X.] [X.]B IV waren und diese bundesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 [X.] 1 [X.] 1 [X.]B IV iVm § 1 [X.] vom 18.12.1984 ([X.] 1642) ausgeschlossen ist (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] Rd[X.] 27, 33). Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes [X.]" in § 6 [X.] [X.] im Zusammenhang mit § 5 [X.] [X.], dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] Rd[X.] 19).

d) Für den Zufluss von [X.] wie der [X.] trägt der Zahlungsempfänger die [X.] bzw objektive Beweislast (B[X.] [X.] 4-8570 § 6 [X.] Rd[X.]2), dh das Risiko bzw den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet). Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit (Senatsbeschluss vom [X.] - B 5 R 208/09 B - Juris Rd[X.] 9; BVerwG Urteil vom 26.8.1983 - 8 C 76.80 - [X.] 310 § 86 [X.] 1 VwGO [X.] 147 S 9 und Beschluss vom 18.2.2015 - 1 [X.]/15 - Juris Rd[X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - [X.]E 101, 106 - Juris Rd[X.] 67) mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl zB B[X.] Urteil vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291, 293 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7) im [X.], dh zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders iS einer subjektiven Gewissheit feststeht. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich dies aus § 103 [X.] Halbs 1, § 128 [X.] [X.]G. Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (B[X.] [X.] 3-3900 § 15 [X.] = Juris Rd[X.]; vgl auch B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - [X.] R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.] 4-5075 § 1 [X.] 3; BVerwG Beschluss vom 3.8.1988 - 9 [X.]57/88 - NVwZ-RR 1990, 165; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 13 ff; Höfling/Rixen in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 108 Rd[X.] 87; [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl 2016, § 108 Rd[X.] 5; Kühl in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 118 Rd[X.] 3 ff). Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art 19 [X.] 4 GG) gewährleistet ist. Die in § 6 [X.] 6 [X.] normierten Beweiserleichterungen verhelfen der Klage indessen nicht zum Erfolg.

e) Zwar hat das L[X.] auf dieser Grundlage für den Senat bindend (§ 163 [X.]G) festgestellt, dass dem Kläger in den jeweils ausgeurteilten Jahren tatsächlich [X.] zugeflossen sind, weil dies zwar nicht (im [X.]) nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht, dh "überwiegend wahrscheinlich" sei (vgl dazu § 23 [X.] 1 [X.] [X.]B X; § 202 [X.] [X.]G iVm § 294 ZPO). Dabei geht das L[X.] zu Recht davon aus, dass dieser - im Vergleich zum Regelbeweismaß - abgesenkte Beweisgrad ausreicht, um im Einzelfall den tatsächlichen Zufluss von [X.] anzunehmen und festzustellen (so auch Bayerisches L[X.] Urteil vom [X.]; L[X.] Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.2.2015 - L 7 R 147/11 - Juris Rd[X.]2 ff; L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 9.10.2014 - L 33 R 151/13 - Juris Rd[X.] 37; Thüringer L[X.] Urteil vom 27.5.2014 - L 6 R 1280/12 - Juris Rd[X.] 19 ff; offengelassen L[X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom 12.2.2014 - L 1 R[X.]8/13 - Juris Rd[X.] 25 ff). Dies ergibt die Auslegung des § 6 [X.] 6 [X.]. Danach wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird. Die Formulierungen "der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes" und "der andere Teil" sind prinzipiell weit und ermöglichen es, die Glaubhaftmachung dieses Verdienstteils sowohl auf dessen Höhe als auch auf dessen Zufluss oder auf beides zu beziehen, während der Nachweis des übrigen Verdienstteils schon logisch Zufluss und Höhe erfassen muss. Angesichts der klaren gesetzlichen Differenzierung des [X.] in einen glaubhaft gemachten und einen nachgewiesenen Teil liegt es indes fern, die Glaubhaftmachung auf die Höhe des Verdienstes bei nachgewiesenem Zufluss zu beschränken. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Norm mit dem Erfordernis, dass Zufluss und Höhe eines Verdienstteils im [X.] nachgewiesen sein müssen, bereits ausdrücklich das strenge Regelbeweismaß anlegt und damit einen starken Anker schafft, was spiegelbildlich [X.]triche beim [X.] für Höhe und Zufluss des anderen Verdienstteils legitimiert und ggf Rückschlüsse aufgrund zuvor oder anschließend erzielten [X.]s erlaubt (vgl dazu B[X.] Urteil vom 28.10.1996 - 8 [X.] 19/95 - [X.] 3-2600 § 123 [X.] 1 S 4; Spegel, [X.] [X.] 1996, 164 jeweils zu § 256c [X.]B VI). Zudem findet die einschneidende Rechtsfolge, die einen erheblichen [X.]chlag in Höhe eines Sechstels vorsieht, auch und gerade in Fällen ihre Rechtfertigung, in denen neben der Höhe auch der Zufluss von [X.] oder Arbeitseinkommen nur glaubhaft gemacht werden kann und damit die Verdienstfeststellung in ihrer anteiligen Gänze auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht.

f) Ebenso für das Revisionsgericht verbindlich hat das Berufungsgericht aber auch (negativ) festgestellt, dass die Höhe der einschlägigen Zahlungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Insofern ist unerheblich, dass das angegriffene Urteil möglicherweise nicht auf diesen Feststellungen beruht (vgl dazu B[X.] Urteil vom 10.11.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 195 = [X.] 3-4100 § 249e [X.] 3; [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 163 Rd[X.] 15). Soweit das L[X.] die Höhe der [X.] jedoch auf 58,33 Prozent eines im jeweiligen [X.] erzielten monatlichen [X.] geschätzt hat, ist der Senat an diese weitergehenden Feststellungen (§ 163 [X.]G) nicht gebunden. Denn das Berufungsgericht geht insofern von rechtlich unzutreffenden Annahmen hinsichtlich des [X.]es aus, die der sachlichen Prüfung durch das B[X.] unterliegen. Das [X.] enthält jedenfalls für Fälle der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art abschließende Regelungen zu Möglichkeiten und Folgen einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Höhe des zugrunde zu legenden Verdienstes. Zusätzliche Beweiserleichterungen des materiellen (aa) oder des sog formellen Rechts (bb) greifen daneben nicht ein.

aa) § 6 [X.] 6 [X.] erlaubt es dem Versicherten ausnahmsweise, die Höhe eines Verdienstteils glaubhaft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes nachgewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im beschränkten Umfang eine [X.]reduzierung, allerdings auf Kosten eines [X.]chlags in Höhe eines Sechstels des glaubhaft gemachten Teils des Verdienstes. Eine weitere Verminderung des [X.]stabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 [X.] nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des [X.] oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren [X.]stab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat.

Auch aus § 6 [X.] 5 [X.] iVm § 256b [X.] 1 und § 256c [X.] 1 und 3 [X.] [X.]B VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Insofern kann offenbleiben, ob [X.] 5 überhaupt neben [X.] 6 zur Anwendung kommen kann ([X.] S 33).

bb) Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 [X.] [X.]G im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist (vgl zB B[X.] Urteile vom 14.7.1988 - 11/7 [X.] - [X.] 4100 § 115 [X.] 2; vom [X.] - 10 [X.] 12/85 - B[X.]E 62, 5 = [X.] 1750 § 287 [X.] 1; vom 15.3.1979 - 9 RVs 16/78 - [X.] 3870 § 3 [X.] 5; vom 27.7.1978 - 2 RU 37/78 - Juris Rd[X.] 21), greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 [X.] 6 [X.] regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 [X.] 6 [X.] die Höhe des glaubhaften gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem [X.] wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Andernfalls käme es zu unauflösbaren Widersprüchen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Bei der Schätzmethode des L[X.] handelt es sich um ein in sich geschlossenes Konstrukt, in das mit einer nachträglichen Kürzung des [X.] (um ein Sechstel) derart intensiv eingegriffen würde, dass von einer Schätzung nicht mehr die Rede sein kann. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und ggf wie mit dem [X.]chlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 [X.] 6 [X.] als geschlossenes Regelungskonzept.

Aber selbst wenn man § 287 ZPO in Fällen der vorliegenden Art für anwendbar hält, scheidet eine Schätzung gemäß § 287 [X.] 1 ZPO schon mangels "Schadens" von vornherein aus. Schließlich sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 287 [X.] 2 ZPO nicht erfüllt. Denn diese Norm greift - als Ausnahme von den Grundsätzen in § 286 ZPO und § 128 [X.] [X.]G - nur ein, wenn eine "Forderung" dem Grunde nach mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht, dh im [X.] belegt ist, und nur noch ihre "Höhe … streitig ist" (vgl B[X.] Urteil vom 28.5.2003 - B 3 P 6/02 R - [X.] 4-3300 § 15 [X.] 1 Rd[X.] 12; [X.] Urteile vom 17.12.2014 - [X.] - Juris Rd[X.]5 und vom 25.10.1984 - [X.] - [X.] 1985, 494 = Juris Rd[X.] 13; [X.], [X.] im Zivilprozess, 2015, § 63 Rd[X.] 85; Foerste in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 11; [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 1; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2013, § 287 Rd[X.] 11 und 29; Prütting in [X.] Kommentar zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 20; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 7; [X.], ZPO, 6. Aufl 2015, § 287 Rd[X.] 11). Die Schätzbefugnis und die damit verbundene [X.]reduzierung nach § 287 ZPO beschränkt sich somit auf die Höhe nachgewiesener Forderungen; nur wenn und soweit allein die [X.] streitig ist, darf der [X.] insofern Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen. Abgesehen davon käme es bei einer Anwendung der Norm im hier maßgeblichen Zusammenhang zu dem Problem, dass hinsichtlich des "Ob" des Zuflusses (Glaubhaftmachung iS einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) und mit Blick auf die Höhe der Forderung (Schätzungswahrscheinlichkeit) Erwägungen zu unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden anzustellen wären. Damit würde aber das rechtswidrige Ergebnis in Kauf genommen, dass beide Faktoren in ihrer Überlagerung bzw Kombination nicht mehr wahrscheinlich, sondern lediglich möglich wären. Eine derart weite Loslösung von der Wirklichkeit und die damit verbundene Aufweichung der Feststellungslast sieht § 287 [X.] 2 ZPO nicht vor; die bloße Möglichkeit, dass dem Versicherten [X.] in geschätzter Höhe zugeflossen ist, genügt keinesfalls (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.]). Schließlich erscheint es methodisch ausgeschlossen, die Schätzbefugnis nach § 287 [X.] ZPO erst nach mehrfacher entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu eröffnen: Über die Verweisung in § 202 [X.] [X.]G ist § 287 ZPO überhaupt nur "entsprechend anzuwenden" und innerhalb dieser zivilprozessualen Norm ist die Schätzbefugnis in § 287 [X.] [X.]G über [X.] 2 aaO ihrerseits ebenfalls nur "entsprechend anzuwenden", und zwar vorliegend erst, nachdem dessen Regelungsbereich zuvor auf Fallkonstellationen mit ungeklärter Haftungsgrundlage erweitert worden ist, obgleich die insofern einschlägigen tatsächlichen Umstände gerade zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müssen (§ 286 ZPO).

Fragestellungen zur Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten [X.]s in Kalenderjahren mit Arbeitsausfalltagen, die der Entscheidung des 4. Senats in seinem Urteil vom [X.] ([X.] RA 6/99 R - [X.] 3-8570 § 8 [X.] 3) zugrunde liegen, waren vorliegend nicht zu beantworten. In diesem Fall ebenso wie in dem Urteil vom [X.] ([X.] RS 4/06 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.]) ging es dem Grunde nach um nachgewiesene Zahlungen.

cc) Da die Höhe der glaubhaft erzielten [X.] weder im [X.] noch im Wege der Glaubhaftmachung belegt ist und der Kläger insofern die Feststellungslast trägt, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme der bisherigen Regelung weitere [X.]e unter Einbeziehung geschätzter [X.] festsetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 RS 14/16 R

23.03.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Dresden, 26. Mai 2015, Az: S 50 RS 1203/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2017, Az. B 5 RS 14/16 R (REWIS RS 2017, 13482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13482

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1 BvR 385/90

1 B 2/15

VIII ZR 88/13

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