Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.2012, Az. I R 9/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 3752

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung - Verhältnis zwischen Periodizitätsprinzip und objektivem Nettoprinzip - Prognose über drohende Verlustvernichtung - Vorliegen einer "Definitivsituation" - Festhaltung an Erwägungen zur Frage der außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft


Leitsatz

Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht .

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Festsetzungen zur Körperschaftsteuer und zum [X.], bei denen ein Verlustvortrag sowie ein vortragsfähiger [X.] nur zu einem Teil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und des [X.] einkommens- bzw. gewerbeertragsmindernd zum Abzug kamen (sog. Mindestbesteuerung).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit mehreren Tausend Gesellschaftern, betreibt den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensanlagen jeder Art. Aus Aktien und Aktienfonds erzielt sie Erträge, die bei der Ermittlung des Einkommens weitgehend außer Betracht bleiben; diese Erträge machen ca. 2/3 der Gesamterträge aus. Die übrigen Erträge (aus festverzinslichen Wertpapieren und Festgeldern) entsprechen der Höhe nach den im Gesamtunternehmen regelmäßig anfallenden betrieblichen Aufwendungen. Die Klägerin schließt aus ihrer Betriebsart darauf, dass sie nicht auf unbegrenzte Zeit bestehen bleibe; sie werde voraussichtlich bis zum Jahre 2020 aktiv und dann bis spätestens im Jahre 2025 nach der Liquidation aufgelöst sein.

3

Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (2.002.474 €) und des vorläufigen [X.] (2.327.228 €) des [X.] ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte bei der Veranlagung des [X.] allerdings unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 ([X.] 2002) i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.[X.] zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 ([X.], 2840, [X.], 14) --EStG 2002 n.F.-- sowie auf § 10a Satz 2 des [X.] 2002 i.d.[X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 ([X.], 2922, [X.], 20) --GewStG 2002 n.F.-- einen zum 31. Dezember 2003 festgestellten Verlustvortrag (36.532.178 €) sowie einen vortragsfähigen [X.] (38.411.472 €) nur teilweise einkommens- bzw. gewerbeertragsmindernd. Das [X.] setzte daraufhin eine Körperschaftsteuer von 100.427 € (zu versteuerndes Einkommen: 400.989 €) und eine Gewerbesteuer von 108.814 € (nach einem Gewerbeertrag von 530.800 €) fest. Die Klage, mit der geltend gemacht worden war, dass die Klägerin bei unveränderter Geschäftspolitik bis zu ihrer Liquidation nicht in der Lage sein werde, die erheblichen Verlustvorträge zu nutzen, blieb erfolglos ([X.], Urteil vom 16. September 2010  12 K 8212/06 B).

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das [X.] aufzuheben und unter Änderung der angefochtenen Steuerbescheide den [X.] 2004 und die Körperschaftsteuer 2004 dahingehend festzusetzen, dass bei der Ermittlung des [X.] bzw. des Einkommens die abzugsfähigen Verluste in Höhe von 2.327.228 € bzw. in Höhe von 2.002.474 € berücksichtigt werden.

5

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Das [X.] ([X.]) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass bei der Einkommensermittlung bzw. der Gewerbeertragsermittlung des [X.] ein zum 31. Dezember 2003 festgestellter Verlustvortrag und vortragsfähiger Gewerbeverlust nach Maßgabe der sog. Mindestbesteuerung nur teilweise einkommens- und gewerbeertragsmindernd zu berücksichtigen ist.

8

1. Im Rahmen der Festsetzungen, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, hat das [X.] die gesetzlichen Regelungen der sog. Mindestbesteuerung (§ 8 Abs. 1 [X.] 2002 [X.]. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F., § 10a Sätze 1 und 2 [X.] 2002 n.F.) ohne Rechtsfehler angewendet.

9

a) Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ließ der Gesetzgeber zwar den zuvor eingeschränkten innerperiodischen Verlustausgleich im Rahmen von § 2 Abs. 3 EStG 2002 n.F. wieder uneingeschränkt zu, er verschärfte aber die Beschränkung des überperiodischen [X.] nach § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F.: Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. können sie nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € unbeschränkt abgezogen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren [X.] sind nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis werden 40 % des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. € überschreiten.

b) Diese Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer (sog. Mindestbesteuerung) sind auch bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer im Streitjahr zu beachten (§ 8 Abs. 1 [X.] 2002), ebenso die gleichlautende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin durch § 10a Sätze 1 und 2 [X.] 2002 n.F. Dies ist unter den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig und bedarf keiner weiteren Erörterungen.

c) Dabei begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass auf dieser Grundlage der Abzug (auch) solcher bisher nicht ausgeglichener Verluste betroffen ist, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sind. Dass der zum 31. Dezember 2003 festgestellte nicht ausgeglichene ([X.] in den sachlichen Anwendungsbereich der Neuregelung fällt, stellt sich --wie der [X.] in einer vergleichbaren Konstellation schon entschieden hat ([X.]surteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, [X.], 393, [X.] 1998, 485; s.a. [X.]sbeschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04, [X.], 105, [X.]/NV 2009, [X.] als eine tatbestandliche Rückanknüpfung dar, die nicht gegen das Vertrauensschutzgebot verstößt (s.a. z.B. [X.] in [X.], EStG, § 10d Rz A 288; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], EStG/[X.], § 10d EStG Rz 12). Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Ausgestaltung einer [X.] muss schon angesichts der Ungewissheit, ob und wann es tatsächlich zur Möglichkeit einer Verlustverrechnung kommt, gegenüber einem gesetzgeberischen [X.] zurücktreten. Denn es fehlt an einer rechtlichen Verfestigung der wirtschaftlichen Position der [X.]möglichkeit im Augenblick der Gesetzesänderung ([X.], [X.] --[X.]-- 2012, 435, 442; s. allgemein zum fehlenden Schutz eines sog. Kontinuitätsvertrauens Bundesverfassungsgericht --[X.]--, Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, [X.] 127, 1; Urteil des [X.] --[X.]-- vom 17. Juni 2010 III R 35/09, [X.], 523, [X.] 2011, 176, jeweils m.w.N.).

2. Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption nicht gegen Verfassungsrecht.

a) Die normative und systematische Grundlegung sowie die einschlägige Rechtsprechung des [X.] und des [X.] und die Auseinandersetzung im Schrifttum stellen sich wie folgt dar:

aa) Aus dem generellen verfassungsrechtlichen Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) lässt sich für die direkten Steuern sowohl ein systemtragendes Prinzip ableiten --die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des [X.] als auch das Gebot, dieses Prinzip bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts folgerichtig umzusetzen (s. nur [X.]-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, [X.] 127, 224 Rz 50 f., m.w.N.). Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts bedarf es eines Ausgleichs zwischen den vom ihm erwirtschafteten besteuerbaren Einnahmen und den zur Erzielung dieser Einnahmen aufgewendeten Ausgaben. Das damit beschriebene ("objektive") [X.] ist jedenfalls [X.] in § 2 Abs. 2 EStG 2002 angelegt (s. [X.]-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, [X.] 123, 111 Rz 27 f.) und auf der Grundlage der Verweisung in § 8 Abs. 1 [X.] 2002 auch im Bereich der Körperschaftsteuer anzuwenden ([X.]-Beschluss in [X.] 127, 224 Rz 57 f.; s.a. [X.], [X.] --DStR-- 2009, Beihefter zu Nr. 34, 109, 110; [X.], ebenda, S. 117, 118; [X.], [X.] 2012, 435, 436). Für die Gewerbesteuer gilt infolge der Verweisung in § 7 Satz 1 [X.] 2002 auf die Grundsätze der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung als Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags (vor Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) nichts anderes ([X.]-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, [X.]/NV 2006, 1150, zu [X.]; [X.], [X.], Beihefter zu Nr. 34, 109, 115; [X.], DStR 2011, 1781, 1789; [X.], [X.] 2011, 745, 746; [X.], [X.] der Verlustverrechnung im [X.] Steuerrecht, 2010, S. 232; s.a. [X.] Hamburg, Beschluss vom 29. Februar 2012  1 K 138/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2012, 960 Rz 99, 101).

bb) [X.] 7 Sätze 1 und 2 EStG 2002 (bzw. des § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.] 2002, § 14 Satz 2 [X.] 2002) beschränkt das [X.] des § 2 Abs. 2 EStG 2002 nicht: Ein Abzug von [X.] ist auch dann zuzulassen, wenn die [X.] nicht im Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum des Zugangs der Erwerbseinnahmen anfallen ([X.]-Beschlüsse vom 22. Juli 1991  1 BvR 313/88, [X.] --H[X.]-- 1992, 423; vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, [X.] 99, 88). Dies kommt [X.] in Regelungen zum sog. periodenübergreifenden Verlustausgleich zum Ausdruck (§ 10d EStG 2002, § 10a [X.] 2002). Die Möglichkeit des periodenübergreifenden [X.] begründet aber nicht ihrerseits eine Bedingung der ([X.], dass jene erst dann gerechtfertigt ist, wenn das Steuersubjekt gemessen an der Gesamtdauer seines einkommensbezogenen Tätigwerdens bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz tatsächlich einen Zuwachs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erzielt (s. [X.], [X.] 2011, 745, 746 f.; s.a. [X.]-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, [X.]E 220, 129, [X.] 2008, 608; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 10d Rz A 86; derselbe, [X.] 2012, 435, 440 f.; [X.], Periodengewinn und Totalgewinn, 1999, S. 103 f.). Eine solche Bedingung würde einem sachangemessenen Ausgleich der widerstreitenden Prinzipien (im Sinne einer wechselseitigen Begrenzung von Periodizitäts- und [X.], s. insbesondere [X.]-Beschluss in H[X.] 1992, 423) nicht entsprechen ([X.], [X.] 2011, 745, 747 f.; [X.], [X.] 2012, 435, 436 ff.; [X.], a.a.[X.], S. 96 ff.).

Soweit die Klägerin unabhängig von dieser Grundfrage auf einen Vorrang des [X.]s verweist, der aus dem Umstand der jährlichen Verlustfeststellung (§ 10d Abs. 4 EStG 2002, § 10a Satz 6 [X.] 2002) abzuleiten sei, ist ihr nicht zu folgen. Denn die ([X.] löst das Spannungsverhältnis zwischen [X.] und [X.] nicht in einer eindeutigen Weise auf: Sie schafft zwar durch einen feststellenden Verwaltungsakt zeitnah Rechtssicherheit zur Höhe des in der jeweiligen [X.] erzielten Verlustes, berührt aber die Frage nach der sachangemessenen Ausgestaltung der ertragsteuerlichen Regelungen entsprechend der Maßgabe des "materiell-rechtlichen Prinzips" der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht.

cc) Die sog. Mindestbesteuerung beschränkt die Wirkung des periodenübergreifenden [X.] (nur) "der Höhe nach". Die Begründung zum Regierungsentwurf des § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. (BTDrucks 15/1518, S. 13) weist zwar darauf hin, dass durch die sog. Mindestbesteuerung "keine Verluste endgültig verloren" gingen, seine eigentlichen Beweggründe für die Regelungsänderung offenbart der Gesetzgeber dann aber darin, dass "der Grund für die Beschränkung ... in dem gewaltigen Verlustvortragspotential der Unternehmen zu sehen (sei), das diese vor sich herschieben. Um das Steueraufkommen für die öffentlichen Haushalte kalkulierbar zu machen, ist es geboten, den Verlustvortrag zu strecken. Nur so ist auf Dauer eine Verstetigung der Staatseinnahmen gewährleistet." Damit ist dem Regierungsentwurf zu § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. (ebenso zu § 10a [X.] 2002 n.F.: BTDrucks 15/1517, S. 19) eine ausschließlich fiskalischen Interessen geschuldete Begründung beigestellt worden (s.a. [X.], [X.] Neuordnung der Verlustverrechnung - [X.] aus der Mindestbesteuerung, in Institut "Finanzen und Steuern", Schrift Nr. 461, 2010, S. 27 ff.).

dd) Das [X.] hat sich bereits mehrfach --wenn auch noch nicht mit Blick auf § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F.-- zu Einschränkungen des periodenübergreifenden [X.] bzw. der Verlustverrechnung geäußert. Danach ist ein uneingeschränkter Verlustvortrag verfassungsrechtlich nicht garantiert. Die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte Einkunftsarten und damit der Ausschluss anderer Einkunftsarten von jeglichem Verlustvortrag war ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden ([X.]-Beschluss vom 8. März 1978  1 BvR 117/78, H[X.] 1978, 293) wie die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte [X.] ([X.]-Beschluss in H[X.] 1978, 293; vgl. auch [X.]-Beschluss vom 30. Oktober 1980  1 [X.], H[X.] 1981, 181). Nach der Rechtsprechung des [X.] bestanden ferner unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Bedenken gegen eine Beschränkung des [X.] auf einen einjährigen Verlustrücktrag und einen fünfjährigen Verlustvortrag ([X.]-Beschluss in H[X.] 1992, 423). Allerdings hat das Gericht im Beschluss in [X.] 99, 88 den völligen Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 1983) für verfassungswidrig erklärt.

ee) Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu die Nachweise im [X.]surteil vom 1. Juli 2009 I R 76/08, [X.]E 225, 566, [X.] 2010, 1061, und in dem [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2006, 1150; s.a. [X.]sbeschluss vom 26. August 2010 I B 49/10, [X.], 445, [X.] 2011, 826) bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer [X.]beschränkung, als der Verlustausgleich nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine Verlagerung des [X.] auf spätere Veranlagungszeiträume ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet. Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden. Insbesondere erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen zu können, nicht zu einer grundrechtlich geschützten [X.] (Art. 14 Abs. 1 GG; s. [X.]-Beschluss in H[X.] 1992, 423; dies relativierend [X.]-Beschluss in [X.]E 220, 129, [X.] 2008, 608, zu [X.]). Immerhin hat der [X.] in seinem Beschluss vom 29. April 2005 [X.] B 127/04 ([X.]E 209, 379, [X.] 2005, 609), in dem eine Beschränkung des Verlustvortrags grundsätzlich gebilligt wurde, wenn der Vortrag zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird, ausgeführt, dass damit nicht zugleich über die Konstellation entschieden sei, dass "negative Einkünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" in einem solchen System "nicht mehr vorgetragen werden können". Darüber hinaus hat der [X.]. [X.] des [X.] in seinem Vorlagebeschluss an das [X.] vom 6. September 2006 [X.] R 26/04 ([X.]E 214, 430, [X.] 2007, 167) hervorgehoben, dass die sog. Mindeststeuer durchaus den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG berühre; auch wenn in mehreren summarischen Verfahren nach § 69 Abs. 2 und 3 [X.]O wegen der die Veranlagungszeiträume übergreifenden Wirkung des Art. 3 Abs. 1 GG die Norm als verfassungsgemäß angesehen worden sei, sei nicht zu verkennen, dass die Begrenzung des vertikalen [X.] (im dortigen Streitfall durch § 2 Abs. 3 EStG 2002) trotz der Streckung der Verlustverrechnung nicht nur bei einer kleinen Zahl von Steuerpflichtigen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu nennenswerten [X.] führen könne. Auch bestehe naturgemäß keine Gewissheit, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können.

ff) In der Literatur wird die sog. Mindestbesteuerung teilweise für verfassungskonform gehalten (z.B. [X.] in [X.], EStG, 11. Aufl., § 10d Rz 4; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 10d Rz 6; [X.], Die Wirtschaftsprüfung 2004, 467, 468; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 10d Rz A 85, 88, und derselbe, [X.] 2012, 435, 439 ff.): Die im Einzelfall eintretende Einschränkung des objektiven [X.]s habe der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot in vertretbarer Weise ausgestaltet, da sich Beschränkungen des Verlustvortrags in [X.] oder zeitlicher Hinsicht jedenfalls im Grundsatz als verfassungskonform erwiesen hätten. Dem wird von anderer Seite entgegengehalten, die durch die "Deckelung" des [X.] bewirkte zeitliche Streckung des Verlustvortrags sei schon "als solche" verfassungswidrig (s. z.B. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 9 Rz 66; Lang/[X.], Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2005, 3, 21 ff.; [X.], a.a.[X.], S. 263 ff., 355 ff., und derselbe, [X.], 18, 22 ff.; Mönikes, Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des Einkommensteuergesetzes im Lichte der Verfassung, 2006, S. 223 ff.; [X.], [X.], 131, 140 f.; [X.], a.a.[X.], S. 12; [X.] in [X.] [Hrsg.], Verluste im nationalen und Internationalen Steuerrecht, 2004, S. 53, 60 f.; [X.] in von [X.] [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, Veröffentlichungen der [X.] 28 [2005], S. 11, 34; [X.], [X.] 2010, 434, 436; [X.] in Korn, § 10d EStG Rz 30.9; Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], Der Betrieb --DB-- 2012, 1704, 1707; [X.]/[X.], Unternehmensbesteuerung 2012, 383, 392; s.a. die Stellungnahme des [X.] im Gesetzgebungsverfahren, BTDrucks 15/1665, S. 2). Andere [X.] nehmen einen Verfassungsverstoß der sog. Mindestbesteuerung nur in den Fällen an, in denen ein Verlust nicht nur zeitlich gestreckt, sondern von einer Wirkung auf die Ermittlung des Einkommens endgültig ausgeschlossen wird ("[X.]", s. z.B. [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], a.a.[X.], § 10d EStG Rz 13; [X.], [X.], Band 28, S. 41, 74 ff.; [X.], [X.] 2007, 281, 283 ff.; [X.], [X.] 2011, 745, 748 ff.; [X.], [X.] --GmbHR-- 2012, 675, 676 f.; wohl auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ Brink [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, 2010, S. 81; [X.]/ Schlenker, EStG/[X.]/[X.], § 10d EStG Rz 6, 24; [X.], ebenda, § 10a [X.] Rz 21, 112; [X.], DStR 2011, 1781, 1789 ff.; [X.], [X.] 2011, 79; [X.] in [X.]/[X.], § 10d EStG Rz 147; s.a. [X.]-Schreiben vom 19. Oktober 2011, [X.], 974), wobei insoweit auch eine verfassungskonforme Reduktion des Wortlauts des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. für möglich gehalten wird (z.B. [X.], [X.], Band 28, S. 41, 78; [X.], [X.] 2007, 281, 285 f.). Solche Effekte können im Unternehmensbereich insbesondere bei der Liquidation körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen auftreten, soweit es sich um zeitlich begrenzt bestehende Projektgesellschaften handelt, aber auch etwa bei bestimmten Unternehmensgegenständen (z.B. bei langfristiger Fertigung) und in Sanierungsfällen (s. Lang/ [X.], [X.], 3, 21 ff.; s.a. [X.], a.a.[X.], S. 33 f.; [X.], [X.] 2005, 515, 530; [X.] "Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung" vom 15. September 2011, S. 52 mit [X.]. 57).

b) Der erkennende [X.] hat in seinem Urteil in [X.], 393, [X.] 1998, 485 hervorgehoben, dass die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen sein darf (s.a. [X.]surteil vom 5. Juni 2002 I R 115/00, [X.]/NV 2002, 1549; [X.]sbeschluss in [X.], 445, [X.] 2011, 826). Er hält daran fest. Diesem Maßstab wird § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. unter Berücksichtigung der beschriebenen Ausgangslage und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung und des einschlägigen Meinungsbildes im Schrifttum jedenfalls dann gerecht, wenn nicht ein sog. Definitiveffekt eintritt.

aa) Die Grundkonzeption der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags entspricht auch angesichts des Zins- bzw. Liquiditätsnachteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insoweit entnimmt der [X.] der neueren Rechtsprechung des [X.] eine Unterscheidung zwischen temporären und endgültigen Steuereffekten (s. den [X.]-Beschluss in [X.] 123, 111; s.a. das [X.]-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 37/07, [X.]E 229, 122, [X.] 2010, 784; zustimmend [X.], a.a.[X.], S. 61 f.; [X.], [X.] 2011, 745, 747; [X.], [X.] 2012, 435, 439; Lang, GmbHR 2012, 57, 61; ablehnend [X.], [X.], 18, 24 f.). Wenn sich danach der maßgebliche [X.]punkt der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung eines gewinnmindernden Aufwands, also das Wann, nicht das Ob der Besteuerung, nicht mit Hilfe des Maßstabs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder des objektiven [X.]s bestimmen lässt, ist eine "Verluststreckung" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei liegt es auch innerhalb der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis (zu dieser z.B. [X.]-Beschluss vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05, [X.] 125, 1, [X.], 326), dass die zeitliche Streckung des Verlustvortrags das Risiko für den einkommenswirksamen Abzug des Verlustes erhöht, da "naturgemäß keine Gewissheit besteht, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können" ([X.]surteil in [X.]E 225, 566, [X.] 2010, 1061; [X.]-Beschluss in [X.]E 214, 430, [X.] 2007, 167). Diesem Ergebnis steht auch die Existenz verschiedener gesetzlicher Regelungen nicht entgegen, die als Rechtsfolge eine "Vernichtung" von [X.] in bestimmten Fallsituationen vorsehen (z.B. im Zuge einer Anteilsübertragung: § 8c [X.] 2002 n.F.). Dies gilt sinnentsprechend z.B. auch für die Situation der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht angesichts der fehlenden Möglichkeit der "Verlustvererbung" ([X.]-Beschluss in [X.]E 220, 129, [X.] 2008, 608).

Der Gesetzgeber hat durch das Grundkonzept der Mindestbesteuerung die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht willkürlich überschritten; er kann sich für diese Ausgestaltung des [X.] vielmehr auf den im Gesetzgebungsverfahren erteilten Hinweis auf eine Verstetigung des Steueraufkommens (s.a. [X.] "Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung", vom 15. September 2011, S. 18) infolge der Dämpfung der Steuerauswirkungen konjunktureller Schwankungen berufen (s. oben zu [X.]; zur Steueraufkommenswirkung s. BTDrucks 17/4653, S. 17, bzw. [X.] "Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung", vom 15. September 2011, S. 43 f.). Denn damit hat der Gesetzgeber nicht nur auf den (nicht in ausreichender Weise rechtfertigenden) Einnahmezweck (Erzielung von Steuermehreinnahmen), sondern auf einen in der Konzeption der Regelung angelegten "qualifizierten [X.]" ([X.], [X.] 2011, 745, 749; s.a. [X.], DStR 2011, 1781, 1789 und 1790) verwiesen (s.a. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2006, 1150; [X.] in [X.]/Söhn/ Mellinghoff, a.a.[X.], § 10d Rz A 85; ablehnend [X.], [X.], 131, 141 f.; [X.], [X.], 18, 25 f.; Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], [X.], 1704, 1707). Daher kann --mit Blick auf § 10a [X.] 2002 n.F.-- offenbleiben, ob die Beschränkung (auch) dadurch gerechtfertigt werden kann, dass auf diese Weise die kommunale Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) sichergestellt werden konnte ([X.] Hamburg, Urteil vom 2. November 2011  1 K 208/10, E[X.] 2012, 434; s.a. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2006, 1150).

bb) [X.] zum notwendigen Kernbereich einer Verlustverrechnung könnte zwar überschritten sein, wenn auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs bzw. einer Ursachenidentität der sog. Mindestbesteuerung im Einzelfall ("konkret") die Wirkung zukommt, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen (s. dazu [X.]sbeschluss in [X.], 445, [X.] 2011, 826; a.A. [X.], [X.] 2012, 435, 440 f.). Diese Frage kann allerdings im Streitfall offenbleiben. Denn eine sog. Definitivsituation (als endgültiger Ausschluss der Verlustnutzungsmöglichkeit) liegt im Streitfall nicht vor.

aaa) Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, dass ihr Geschäftsmodell eine Verlustnutzung ausschließe. Denn 2/3 der erzielten Erträge seien zu 95 % steuerfrei und die steuerpflichtigen Erträge würden durch betriebliche Aufwendungen in ungefähr derselben Höhe kompensiert. Insoweit werde sich bis zum Abschluss ihrer Geschäftstätigkeit (in voraussichtlich 20 Jahren) keine Möglichkeit einer Verlustverrechnung ergeben; vielmehr werde es bei der Liquidation der Gesellschaft zu einer Verlustvernichtung kommen.

bbb) Der [X.] folgt dieser Einschätzung nicht. Dabei lässt er offen, ob das "Definitivwerden" von Liquidationsverlusten den Abschluss des entsprechenden Liquidationsverfahrens erfordert (s. insoweit [X.] Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2012  6 K 2199/09 K, E[X.] 2012, 1387); er lässt ebenfalls offen, ob --wie vom [X.] und vom [X.] in der mündlichen Verhandlung [X.] die Situation der Liquidation einer Kapitalgesellschaft wegen der auf einem Willensentschluss (der Organe) des Steuersubjekts beruhenden Entscheidung zur Liquidation ("gewillkürte Maßnahme") von einer Berücksichtigung auszuschließen sei (s.a. [X.], [X.]/PR 2011, 10, 11). Schließlich kann auch offenbleiben, ob die auf einen 20-jährigen [X.]raum bzw. die Restdauer ihrer wirtschaftlichen Existenz bezogene Prognose der Klägerin schon insoweit zeitlich zu weit greift, als sie einen Ausgleich zwischen Periodizitäts- und [X.] (s. oben zu [X.]; s.a. [X.], GmbHR 2012, 675, 678 f.; [X.], [X.] 2012, 435, 441 f.) vollständig vermissen lässt.

Der Prognose der Klägerin ist schon allein aus dem Grund nicht zu folgen, dass sie nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sowohl zu Änderungen des Geschäftsfelds kommen kann als auch insbesondere zu Änderungen der steuerrechtlichen Regelungslage. Und beides kann einen Einfluss auf den Umfang der Steuerfreistellung der erzielten Einnahmen haben. So ist eine Einschränkung des sachlichen Umfangs der Steuerbefreiung in § 8b Abs. 1 und 2 [X.] 2002 zur [X.] wieder ([X.][X.], Internationales Steuerrecht 2008, 433; [X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 62 – zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009) Gegenstand politischer Beratungen (s. dazu die Stellungnahme des [X.] [zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, [X.] 302/12] vom 6. Juli 2012, [X.], Heft 28, [X.]). Der Bundesrat fordert vor dem Hintergrund der infolge des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 20. Oktober 2011 [X.]/09 "[X.]" (DStR 2011, 2038) zu erwartenden Einbußen bei der Kapitalertragsteuer, dass die Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen nach § 8b [X.] für Streubesitzanteile (Anteile von weniger als 10 % am [X.]) aufgehoben wird. Auf dieser Grundlage lässt sich daher eine "Definitivsituation" unter Annahme einer fortgeltenden Wirkung des § 8b Abs. 1 und 2 [X.] 2002 nicht zuverlässig prognostizieren.

Dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], die von ihr erzielten Verluste seien durch [X.] bei der Einwerbung ihrer Gesellschafter entstanden, muss nicht nachgegangen werden. Denn es bestünde kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang derartiger Aufwendungen mit den später erzielten --steuerauslösenden-- Erträgen, der die Rechtfertigung der Mindestbesteuerung berühren könnte.

3. Schließlich ist dem Einwand der Klägerin, sie führe der Sache nach wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht einen sog. Liebhabereibetrieb, was einer Besteuerung entgegenstehe, nicht zu folgen. Dies beruht auf grundsätzlichen --bereits im [X.]surteil vom 22. August 2007 I R 32/06 ([X.]E 218, 523, [X.] 2007, 961) näher ausgeführten und hier nicht im Einzelnen zu wiederholenden-- Erwägungen zur Frage, ob einer Kapitalgesellschaft eine außerbetriebliche Sphäre zukommen kann (s. zuletzt [X.]sbeschluss vom 15. Februar 2012 I B 97/11, [X.]E 236, 458, [X.] 2012, 697). An diesen Erwägungen hält der [X.] weiterhin fest. Es kommt daher weder in Betracht, den durch § 8b Abs. 1 und 2 [X.] 2002 begünstigten Bereich der Kapitalanlagen aus der gewerblichen (§ 8 Abs. 2 [X.] 2002; § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002) Gesamttätigkeit der Klägerin herauszulösen noch die Tätigkeit der Klägerin insgesamt als nicht besteuerbar anzusehen.

Meta

I R 9/11

22.08.2012

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. September 2010, Az: 12 K 8212/06 B, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 7 S 1 EStG 2002, § 2 Abs 7 S 2 EStG 2002, § 10d Abs 2 S 1 EStG 2002 vom 22.12.2003, § 7 Abs 3 S 1 KStG 2002, § 7 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002, § 10a S 1 GewStG 2002 vom 23.12.2003, § 10a S 2 GewStG 2002 vom 23.12.2003, § 14 S 2 GewStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2002, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 2 Abs 2 EStG 2002, Art 14 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 S 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.2012, Az. I R 9/11 (REWIS RS 2012, 3752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3752

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 59/12 (Bundesfinanzhof)

(Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten - Objektives Nettoprinzip - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Aufhebung …


I B 49/10 (Bundesfinanzhof)

Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung ernstlich zweifelhaft


I R 20/15 (Bundesfinanzhof)

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme


I R 35/12 (Bundesfinanzhof)

(Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. € gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen …


XI R 33/16 (Bundesfinanzhof)

Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung


Referenzen
Wird zitiert von

9 C 10/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.