Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2015, Az. X ZR 37/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14820

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Patentfähigkeit von Anweisungen betreffend die visuelle Informationswiedergabe - Bildstrom


Leitsatz

Bildstrom

Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln (Weiterführung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen und vom 23. April 2013, X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 - Fahrzeugnavigationssystem).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Januar 2013 verkündete Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 474 927 (Streitpatents), das am 12. Februar 2003 angemeldet wurde und eine Priorität vom 12. Februar 2002 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren (Patentansprüche 1 bis 6) und ein System (Patentansprüche 7 bis 10) zur Anzeige eines Bildstroms.

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 lauten in der Verfahrenssprache:

"1. A method for displaying an image stream, [X.]:

[X.] (40), [X.] an original image stream; and displaying simultaneously on a monitor (300) at least two subset image streams, each subset [X.] separate subset [X.] original image stream.

7. A system for displaying an image stream, the system comprising:

an [X.] (21) for accepting an original image stream; and an image display means (300) for displaying at least two subset image streams, each subset [X.] separate subset [X.] original image stream, [X.] two subset image streams can be displayed on the image display means (300) simultaneously."

3

Die Patentansprüche 2 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1, die Patentansprüche 8 bis 10 auf Patentanspruch 7 rückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die [X.], er sei vom Patentschutz ausgeschlossen und zudem nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen beschränkt verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Berufung der Beklagten führt unter Abänderung des angefo[X.]htenen Urteils zur Abweisung der Ni[X.]htigkeitsklage.

5

I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Darstellung von Bildströmen.

6

1. Na[X.]h der S[X.]hilderung der Streitpatents[X.]hrift ist ein Bildstrom aus einer Folge von starren Bildern ([X.]) zusammengesetzt. Ein sol[X.]her Bildstrom könne aus vers[X.]hiedenen Quellen stammen und beispielsweise gewonnen werden, wenn eine vers[X.]hlu[X.]kbare, mit einer Kamera ausgestattete Kapsel, wie sie aus dem US-Patent 5 604 531 ([X.]) bekannt sei, Bilder von dem Lumen (oder Hohlraum) eines Organs, wie z.B. dem Magen-Darm-Trakt, aufnehme und an ein externes Aufnahmesystem übertrage, während si[X.]h die Kapsel dur[X.]h den Körper bewege. Dadur[X.]h könnten hohe Bilderzahlen zum Betra[X.]hten gesammelt und na[X.]heinander angeordnet werden. Ein Bildstrom, der mehrere Tausend Einzelbilder enthalte, könne dem Nutzer zur Überprüfung dargestellt werden. Der Nutzer werde versu[X.]hen den Bildstrom s[X.]hnell und effektiv zu überprüfen, ohne dass wi[X.]htige Informationen verlorengingen. Die Rate, bei der ein Nutzer einen Bildstrom effektiv überprüfen könne, werde dabei dur[X.]h einen physiologis[X.]hen Mittelungseffekt begrenzt. Der Wert liege bei ungefähr 15 Einzelbildern pro Sekunde, könne jedo[X.]h na[X.]h der Person des Nutzers und der Art des [X.] variieren.

7

Die Bes[X.]hreibung des Streitpatents stellt mehrere im Stand der Te[X.]hnik bekannte [X.] und [X.] vor. Sie verweist auf die internationale Anmeldung [X.] 99/40587 (D3), die ein [X.] zum Senden von Befehlen an eine [X.]pei[X.]hereinri[X.]htung offenbare, um eine gewüns[X.]hte Position des [X.] zu bewirken. Das US-Patent 4 698 664 ([X.]) offenbare ein audiovisuelles Überwa[X.]hungssystem, in dem ein analoger Datenstrom als eine Folge von Blö[X.]ken überwa[X.]ht werde. Das US-Patent 5 697 885 ([X.]) bes[X.]hreibe ein Endoskop zum Aufnehmen und Anzeigen von zeitli[X.]h aufeinanderfolgenden Bildern sowie Me[X.]hanismen zur Auswahl von starren Bildern aus den Bildfolgen.

8

2. Vor diesem Hintergrund besteht das te[X.]hnis[X.]he Problem darin, ein System und ein Verfahren für die verbesserte Darstellung eines [X.] bereitzustellen.

9

3. Zur Lösung dieses Problems s[X.]hlägt das Streitpatent ein Verfahren und ein System mit folgenden Merkmalen vor:

Patentanspru[X.]h 1:

Verfahren zum Anzeigen eines [X.], das folgende S[X.]hritte aufweist:

[X.] von dur[X.]h eine vers[X.]hlu[X.]kbare Kapsel (40) erfassten Bildern, wobei

M1.2 die Bilder einen ursprüngli[X.]hen Bildstrom bilden, und

M1.3 glei[X.]hzeitiges Anzeigen von zumindest zwei [X.]n auf einem Monitor (300), wobei

M1.4 jeder [X.] einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprüngli[X.]hen Bildstrom enthält.

Patentanspru[X.]h 7:

System zum Anzeigen eines [X.], das umfasst:

M7.1 ein Bildspei[X.]hermittel (21) zum Aufnehmen eines ursprüngli[X.]hen [X.],

[X.] ein [X.] (300) zum Anzeigen von zumindest zwei [X.]n.

M7.3 Jeder [X.] enthält einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprüngli[X.]hen Bildstrom.

[X.] Die zumindest zwei [X.] können glei[X.]hzeitig auf dem [X.] (300) angezeigt werden.

Die na[X.]hfolgend dargestellte Figur 2 des Streitpatents verdeutli[X.]ht beispielhaft die Anzeige des [X.] in einem [X.].

Abbildung

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

a) Patentanspru[X.]h 1 betrifft ein Verfahren, bei dem Bilder empfangen werden, die von einer vers[X.]hlu[X.]kbaren Kapsel (swallowable [X.]apsule) erfasst wurden. Die Bes[X.]hreibung bezieht si[X.]h hierzu in Absatz 2 auf [X.], die eine sol[X.]he Vorri[X.]htung bes[X.]hreibt. Daraus ergibt si[X.]h, dass es si[X.]h um eine Kapsel handelt, die vom Patienten ges[X.]hlu[X.]kt wird und dann selbständig, ohne fortwährende Steuerung dur[X.]h medizinis[X.]hes Personal und ohne körperli[X.]he Verbindung na[X.]h außen, die zu untersu[X.]henden Körperteile dur[X.]hwandert. Zwar wird in der Bes[X.]hreibung mehrfa[X.]h betont, dass die Gewinnung des [X.] dur[X.]h eine vers[X.]hlu[X.]kbare Kapsel nur beispielhaft behandelt wird (Abs. 2, Abs. 11, Abs. 22) und die Bilder au[X.]h auf andere Weise erfasst werden können, etwa dur[X.]h ein herkömmli[X.]hes Endoskop, einen Stent, einen Katheter oder eine Nadel (Abs. 22). Diese Vorri[X.]htungen werden aber in Absatz 22 der Bes[X.]hreibung ausdrü[X.]kli[X.]h einer Kapsel gegenübergestellt ("[X.], but may be [X.]ontained in any other vehi[X.]le suitable for traversing a lumen in a human body, su[X.]h as an [X.]"). [X.] betrifft dana[X.]h nur ein Verfahren zur Anzeige eines [X.], der dur[X.]h eine vers[X.]hlu[X.]kbare Kapsel im genannten Sinne erfasst worden ist. Demgegenüber enthält Patentanspru[X.]h 7 keine derartige Bes[X.]hränkung, sondern lässt offen, auf wel[X.]he Weise der ursprüngli[X.]he Bildstrom gewonnen wurde.

b) Mit einem ursprüngli[X.]hen Bildstrom (original image stream) verbindet der Fa[X.]hmann, ein Diplomingenieur (FH) der Elektrote[X.]hnik, der auf dem Gebiet der Bildverarbeitung, -übertragung und -anzeige tätig ist, eine Bildfolge, bei der die Bilder in einer bestimmten Reihenfolge geordnet sind. Unter einem ursprüngli[X.]hen Bildstrom ist aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht eine beliebige Sammlung einzelner Bilder zu verstehen, sondern eine vorgegebene, insbesondere zeitli[X.]h geordnete Abfolge von einzelnen Bildern, wie sie etwa bei Filmaufnahmen entsteht. Die geordnete Abfolge der Bilder bewirkt bei entspre[X.]hender Ges[X.]hwindigkeit der Wiedergabe bei ihrer Anzeige, dass der Betra[X.]hter den Bildstrom als sinneinheitli[X.]hen Film wahrnimmt.

[X.]) Aus diesem ursprüngli[X.]hen Bildstrom werden na[X.]h der Lehre des Streitpatents zumindest zwei [X.] ([X.]) gebildet, von denen jeder eine Teilmenge der Bilder des ursprüngli[X.]hen [X.] enthält. Auf wel[X.]he Weise diese Trennung erfolgt, lässt das Streitpatent im Grundsatz offen (vgl. Abs. 31), do[X.]h wird aus der Bezei[X.]hnung als [X.] deutli[X.]h, dass eine geordnete Abfolge der Bilder des jeweiligen [X.] beibehalten wird. Na[X.]h der Trennung können Teilsätze vorliegen, die si[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hneiden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Einzelbilder 1, 3, 5 usw. des ursprüngli[X.]hen [X.] einen Teilsatz, die Einzelbilder 2, 4, 6 usw. den anderen Teilsatz bilden (vgl. Abs. 25). Erfasst werden aber, wie [X.] verdeutli[X.]ht, au[X.]h Fälle, in denen si[X.]h die Teilmengen, aus denen zumindest zwei Teilsätze gebildet werden, übers[X.]hneiden (vgl. Abs. 31 am Ende).

d) Unter der Anzeige eines [X.]s ist na[X.]h der Lehre des Streitpatents die aufeinanderfolgende Anzeige der geordneten Einzelbilder zu verstehen, aus denen si[X.]h der [X.] zusammensetzt. Mit der glei[X.]hzeitigen Anzeige von zumindest zwei [X.]n auf einem Monitor ist gemeint, dass in vers[X.]hiedenen Berei[X.]hen des Monitors glei[X.]hzeitig eine mehr oder minder ras[X.]he Abfolge der Bilder in der vorgegebenen Ordnung wiedergegeben wird. Das Streitpatent stellt - etwa in Absatz 34 - der Anzeige eines [X.] die Anzeige von Einzelbildern neben einem Bildstrom ("… a still image [X.]an be displayed adja[X.]ent to the image streams") gegenüber. Dabei werden ni[X.]ht mehrere (Teilsatz-)Bildströme simultan, sondern ein Bildstrom und daneben jeweils fixierte Einzelbilder angezeigt. Der Lehre des Streitpatents liegt demgegenüber die Annahme zugrunde, dass mit der glei[X.]hzeitigen Anzeige von [X.]n, die jeweils aus einer Teilmenge der Gesamtheit der Bilder des ursprüngli[X.]hen [X.] bestehen, die Effektivität der Auswertung ohne [X.] erhöht wird, au[X.]h wenn dies mögli[X.]herweise eine gewisse Übung erfordert (Abs. 29).

II. Das Patentgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Die Lehre der nebengeordneten Ansprü[X.]he 1 und 7 habe te[X.]hnis[X.]hen Charakter und sei ni[X.]ht als therapeutis[X.]hes Behandlungsverfahren gemäß Art. 53[X.] EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen. Das System na[X.]h Patentanspru[X.]h 7 sei gegenüber [X.] ni[X.]ht neu und das Verfahren na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 dem Fa[X.]hmann jedenfalls nahegelegt gewesen.

[X.] betreffe ein Endoskop zum Aufnehmen und Anzeigen von zeitli[X.]h aufeinanderfolgenden Bildern und damit zum Anzeigen eines [X.]. Die dur[X.]h den [X.] des Endoskops gewonnenen Bildsignale würden zu [X.]ignalen umgewandelt und auf einem Monitor angezeigt. Eine implementierte Aufzei[X.]hnungseinri[X.]htung ermögli[X.]he es insbesondere, glei[X.]hzeitig Bilder zu betra[X.]hten, die aus der zeitli[X.]hen Abfolge der Bilder separiert worden seien. Mit der dort bes[X.]hriebenen Vorri[X.]htung könnten mindestens zwei Bildberei[X.]he simultan dargestellt werden. Eine sol[X.]he Bildwiedergabe setze voraus, dass der Bildstrom in mindestens zwei [X.] unterteilt werde, von denen jeder einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprüngli[X.]hen Bildstrom enthalte. Dies ges[X.]hehe, wie in Figur 22 dargestellt, dadur[X.]h, dass der im Bildspei[X.]her abgelegte Bildstrom Bild für Bild ausgelesen werde und einzelne Bilder herausgelöst und in den [X.] 367a und 367b dem Nutzer angezeigt würden, während glei[X.]hzeitig im [X.] 366 si[X.]h fortbewegende Bilder angezeigt würden. Damit entnehme der Fa[X.]hmann der [X.] ein System, das alle Merkmale von Patentanspru[X.]h 7 aufweise.

Vom Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 unters[X.]heide si[X.]h das in [X.] bes[X.]hriebene Verfahren nur dadur[X.]h, dass die empfangenen Bilder ni[X.]ht von einer vers[X.]hlu[X.]kbaren Kapsel geliefert würden. Der Fa[X.]hmann entnehme jedo[X.]h Absatz 22 der Bes[X.]hreibung des Streitpatents, dass es ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf ankomme, ob der originale Bildstrom von einer endoskopis[X.]hen Kapsel oder dur[X.]h eine andere Fahreinri[X.]htung, etwa ein Endoskop, gewonnen werde. Er erkenne, dass für das beanspru[X.]hte Verfahren einzig der empfangene Bildstrom maßgebli[X.]h sei. Da es bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit nur auf diejenigen Anweisungen ankomme, die die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln bestimmten oder zumindest beeinflussten, könne daher die spezielle Ausgestaltung des [X.] als vers[X.]hlu[X.]kbare Kapsel insoweit unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, als sie auf den beanspru[X.]hten [X.] keinen Einfluss nehme.

Unabhängig davon erfülle au[X.]h das aus der [X.] bekannte In-vivo-Videokamera-System alle Voraussetzungen für die Generierung eines [X.] für das beanspru[X.]hte Bildverarbeitungsverfahren. Dadur[X.]h sei dem Fa[X.]hmann au[X.]h der an si[X.]h zu einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht beitragende Aspekt einer vers[X.]hlu[X.]kbaren Kapsel als Bildquelle nahegelegt.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im [X.] ni[X.]ht stand. Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 und Patentanspru[X.]h 7 ist dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik weder vorweggenommen no[X.]h nahegelegt.

1. Zu Re[X.]ht hat das Patentgeri[X.]ht angenommen, dass die erfindungsgemäße Lehre na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 auf te[X.]hnis[X.]hem Gebiet liegt und keinem Patentierungsauss[X.]hluss unterfällt.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] genügt ein Verfahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrenss[X.]hritten mit Hilfe elektronis[X.]her Datenverarbeitung ist, dem Te[X.]hnizitätserfordernis (Art. 52 EPÜ) bereits dann, wenn es der Verarbeitung, [X.]ei[X.]herung oder Übermittlung von Daten mittels eines te[X.]hnis[X.]hen Geräts dient ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.], [X.], 125 Rn. 27 - Wiedergabe topografis[X.]her Informationen). Für das Te[X.]hnizitätserfordernis ist unerhebli[X.]h, ob der Gegenstand des Patents neben te[X.]hnis[X.]hen Merkmalen au[X.]h ni[X.]htte[X.]hnis[X.]he aufweist und wel[X.]he dieser Merkmale die beanspru[X.]hte Lehre prägen. Ob Kombinationen von te[X.]hnis[X.]hen und ni[X.]htte[X.]hnis[X.]hen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt - abgesehen von etwa eins[X.]hlägigen anderen [X.] - allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.], 479 - [X.]; Bes[X.]hluss vom 22. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 214 Rn. 15 ff. - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung, jeweils zu § 1 [X.]).

Dana[X.]h liegt im Streitfall eine te[X.]hnis[X.]he Lehre vor, die als Erfindung dem Patents[X.]hutz zugängli[X.]h ist. Patentanspru[X.]h 1 betrifft ein Verfahren, bei dem Bilder empfangen, verarbeitet und auf eine näher bes[X.]hriebene Weise auf einem Monitor angezeigt werden. Ein sol[X.]hes Verfahren lehrt eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage eins[X.]hließli[X.]h Monitor und gibt damit eine Anweisung zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln. Sie kann nur mit einem te[X.]hnis[X.]hen Gerät ausgeführt werden und ist damit te[X.]hnis[X.]her Natur. Dass die te[X.]hnis[X.]hen Komponenten, mit denen die von der vers[X.]hlu[X.]kbaren Kapsel erfassten Bilder empfangen und verarbeitet werden, in [X.] ni[X.]ht genannt sind, ist uns[X.]hädli[X.]h, weil für den vom Patentgeri[X.]ht zutreffend bestimmten Fa[X.]hmann offenkundig ist, dass das Verfahren den Einsatz entspre[X.]hender Komponenten bedingt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - [X.], [X.], 610 Rn. 16 - Webseitenanzeige).

Die Te[X.]hnizität des Systems na[X.]h Patentanspru[X.]h 7 ergibt si[X.]h ohne Weiteres daraus, dass die dort bes[X.]hriebene Vorri[X.]htung te[X.]hnis[X.]he Geräte umfasst, mittels derer Bilder aufgenommen, verarbeitet und angezeigt werden.

b) Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 bes[X.]hränkt si[X.]h ni[X.]ht auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen und ist deshalb ni[X.]ht na[X.]h Art. 52 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3 EPÜ vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen. Wegen des Patentierungsauss[X.]hlusses für Computerprogramme als sol[X.]he können na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] regelmäßig allerdings erst sol[X.]he Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens begründen, die die Lösung eines konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln zum Gegenstand haben ([X.]Z 185, 214 Rn. 21 ff. - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung, zu § 1 Abs. 3, 4 [X.]; [X.], [X.], 125 Rn. 30 f. - Wiedergabe topografis[X.]her Informationen). Diesem Erfordernis genügt die Lehre na[X.]h Patentanspru[X.]h 1; ihr liegt das te[X.]hnis[X.]he Problem zugrunde, die von einer endoskopis[X.]hen Kapsel gewonnenen Bilder so zu verarbeiten und auf einem Monitor anzuzeigen, dass der Nutzer sie mögli[X.]hst effizient auswerten kann (oben [X.]). Dies dient der Lösung eines konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln (na[X.]hstehend II[X.] b aa (4)).

2. Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 ist patentfähig.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt der in der US-Patents[X.]hrift 6 198 483 ([X.]) formulierte Anspru[X.]h 22 die Lehre von Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht vorweg. Dort ist zwar davon die Rede, dass ein erster und ein zweiter Teilsatz einer Vielzahl von Bildern glei[X.]hzeitig angezeigt werden. In [X.] hat der Begriff "Teilsatz" jedo[X.]h einen anderen te[X.]hnis[X.]hen Sinngehalt als im Streitpatent. In [X.] ist damit eine Teilmenge aus der Gesamtheit der Bilder - etwa aus einer Datenbank - gemeint, auf wel[X.]he die Datenverarbeitungsanlage insgesamt zugreifen kann. [X.] lässt jedo[X.]h ni[X.]ht erkennen, dass es si[X.]h bei der Gesamtheit dieser Bilder um einen ursprüngli[X.]hen Bildstrom, also um eine zeitli[X.]h geordnete Abfolge von Bildern handelt.

b) Der [X.] vermag ni[X.]ht die Wertung zu treffen, dass es für den - na[X.]h übereinstimmender Ansi[X.]ht der Beteiligten von [X.] ausgehenden - Fa[X.]hmann eine hinrei[X.]hend konkrete Anregung gab, zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.

aa) Zutreffend hat das Patentgeri[X.]ht bei der Prüfung der Patentfähigkeit sämtli[X.]he in Patentanspru[X.]h 1 enthaltenen Anweisungen, au[X.]h die Merkmale M1.3 und M1.4, berü[X.]ksi[X.]htigt.

(1) Dur[X.]h das erfindungsgemäße Verfahren wird der Nutzer, typis[X.]herweise ein Arzt, in die Lage versetzt, in der dur[X.]h die Präsentation von [X.]n bedingten Weise die Informationen aufzunehmen und auszuwerten, die in der geordneten Abfolge von Bildern enthalten sind. Die Wiedergabe von Informationen ist als sol[X.]he dem Patents[X.]hutz ni[X.]ht zugängli[X.]h (Art. 52 Abs. 2 Bu[X.]hst. d, Abs. 3 EPÜ). Das Streitpatent hat mit der Implementierung der Anzeige von [X.]n mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln aber nur bei vordergründiger Betra[X.]htung die Wiedergabe von Informationen zum Gegenstand.

(2) Der Patentierungsauss[X.]hluss na[X.]h Art. 52 Abs. 2 Bu[X.]hst. d EPÜ korrespondiert mit dem zu den Grundre[X.]hten gehörenden Re[X.]ht auf Informations- und Meinungsfreiheit und soll die Monopolisierung von Informationen dur[X.]h die Gewährung patentre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes verhindern ([X.]/[X.], EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 207). Dana[X.]h haben bei der Prüfung der Patentfähigkeit nur sol[X.]he Anweisungen als ni[X.]ht te[X.]hnis[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die mens[X.]hli[X.]he Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1 Rn. 148; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 1 Rn. 126). Anweisungen, die die Informationen betreffen, die na[X.]h der Lehre des Patents wiedergegeben werden sollen, können daher au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der erfinderis[X.]hen Tätigkeit die Patentfähigkeit der erfindungsgemäßen Lehre nur dann und nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen ([X.], Urteil vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 909 Rn. 14 mwN - Fahrzeugnavigationssystem).

(3) Entspre[X.]hend dieser Unters[X.]heidung hat der Bundesgeri[X.]htshof angenommen, dass bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit Anweisungen ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, wona[X.]h die Audiowiedergabe bei einem Fahrzeugnavigationssystem au[X.]h Straßennamen umfasst. Zur Begründung hat der [X.] darauf verwiesen, dass si[X.]h diese Anweisungen in der Vorgabe ers[X.]höpfen, dass und unter wel[X.]hen Bedingungen Straßennamen Bestandteil der Audiowiedergabe von Fahranweisungen sein sollen und damit auss[X.]hließli[X.]h den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Information betreffen ([X.], [X.], 909 Rn. 17 - Fahrzeugnavigationssystem). Au[X.]h die Praxis der Bes[X.]hwerdekammern des Europäis[X.]hen Patentamts spiegelt diese Unters[X.]heidung wieder. So hat das Europäis[X.]he Patentamt etwa ents[X.]hieden, dass eine Anweisung, wona[X.]h bei einer Vorri[X.]htung zur Ermittlung der Erfolgs[X.]han[X.]en beim Roulettespiel Informationen über die Wetteinsätze eines bestimmten [X.]ielers angezeigt werden, keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden können ([X.], Te[X.]hnis[X.]he Bes[X.]hwerdekammer, Ents[X.]heidung vom 14. Dezember 2007 - [X.], [X.]. Als ni[X.]htte[X.]hnis[X.]h wurde au[X.]h die Anweisung angesehen, bestimmte Informationen über die Eigens[X.]haften eines Diamanten anzuzeigen ([X.], Te[X.]hnis[X.]he Bes[X.]hwerdekammer, Ents[X.]heidung vom 28. Februar 2008 - [X.], [X.]). Im glei[X.]hen Sinne hat der britis[X.]he High Court die Anweisung, dem Fahrgast bestimmte Informationen über den Status eines Omnibus zu vermitteln, als ni[X.]ht te[X.]hnis[X.]h angesehen (Justi[X.]e Kit[X.]hen, High Court, Chan[X.]ery Division, Patents Court, Urteil vom 4. November 2005 - [2005] [X.] 2417). Bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit sind ferner sol[X.]he Anweisungen ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, na[X.]h denen bestimmte Inhalte dur[X.]h Abwei[X.]hungen in der Farbe, der Helligkeit oder derglei[X.]hen hervorgehoben werden ([X.], Te[X.]hnis[X.]he Bes[X.]hwerdekammer, Ents[X.]heidung vom 4. Oktober 1996 - [X.]; B[X.], Bes[X.]hluss vom 23. September 2010 - 17 W (pat) 47/06, in Juris; vgl. au[X.]h [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1 Rn. 148; Busse/Keukens[X.]hrijver, [X.], 7. Aufl., § 1 Rn. 68).

Ni[X.]ht bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind na[X.]h einer weiteren Ents[X.]heidung des [X.] Anweisungen, die die Auswahl einer für Navigationszwe[X.]ke zwe[X.]kmäßigen kartografis[X.]hen Darstellung betreffen (Koordinatentransformation, Si[X.]ht aus na[X.]h hinten versetzter Vogelperspektive, Bestimmung der Hauptbetra[X.]htungsri[X.]htung in spitzem Winkel im Hinbli[X.]k auf die Erdoberflä[X.]he, Wiedergabe mit einem die momentane Bewegung des Fahrzeugs berü[X.]ksi[X.]htigenden und eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs enthaltenden Raumwinkel). Sol[X.]he Anweisungen sind ni[X.]ht Teil der te[X.]hnis[X.]hen Lösung, sondern gehören zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer für Navigationszwe[X.]ke zwe[X.]kmäßigen kartografis[X.]hen Darstellung, die dem Fa[X.]hmann, sofern er sie ni[X.]ht bereits selbst als zwe[X.]kmäßig erkennen kann, von dem hierfür zuständigen Fa[X.]hmann, einem Kartografen, Geografen oder Geodäten, vorgegeben wird (vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 125 Rn. 39 - Wiedergabe topografis[X.]her Informationen).

(4) Die in Patentanspru[X.]h 1 beanspru[X.]hte Lehre unterfällt ni[X.]ht dem Patentierungsauss[X.]hluss na[X.]h Art. 52 Abs. 2 Bu[X.]hst. d, Abs. 3 EPÜ, weil sie ni[X.]ht auf die Wiedergabe von Informationen als sol[X.]he bes[X.]hränkt ist ([X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.], [X.], 749, 752 - Aufzei[X.]hnungsträger, zu § 1 [X.]). Die Merkmale M1.3 und M1.4 beziehen si[X.]h auf das Problem, wie eine geordnete Bildfolge - unabhängig von deren Inhalt - so angezeigt werden kann, dass der Nutzer in die Lage versetzt wird, sie s[X.]hnell und effizient zu erfassen. Sol[X.]he Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber ni[X.]ht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufma[X.]hung im Bli[X.]kpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physis[X.]hen Gegebenheiten der mens[X.]hli[X.]hen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rü[X.]ksi[X.]ht nimmt und dabei darauf geri[X.]htet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen dur[X.]h den Mens[X.]hen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermögli[X.]hen, zu verbessern oder zwe[X.]kmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln und sind bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

bb) Das Patentgeri[X.]ht hat angenommen, die Lehre aus Patentanspru[X.]h 1 sei dem Fa[X.]hmann nahegelegt und beruhe damit ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. Dem vermag der [X.] ni[X.]ht beizutreten.

(1) [X.] offenbart ein System, das eine vers[X.]hlu[X.]kbare Kapsel zur Aufnahme von Bildern und Vorri[X.]htungen außerhalb des Körpers zum Empfang dieser Bilder und ihrer Umwandlung in einen Bildstrom umfasst. Mit der Anzeige der so gewonnenen Bilder befasst si[X.]h die [X.] nur am Rande. Ihr ist zu entnehmen, dass die von der in der endoskopis[X.]hen Kapsel angebra[X.]hten Kamera gewonnenen Bilder in Videodaten umgewandelt werden können. Figur 6 zeigt eine Vorri[X.]htung mit zwei Monitoren, wobei auf einem dargestellt wird, wel[X.]he Teile des Verdauungstrakts die endoskopis[X.]he Kapsel dur[X.]hwandert, und auf dem anderen ein von der Kapsel aufgenommenes Bild angezeigt wird. Die von der Klägerin vorgelegten Entgegenhaltungen geben keine Anregung, von [X.] aus zu der in Patentanspru[X.]h 1 unter S[X.]hutz gestellten te[X.]hnis[X.]hen Lehre zu gelangen.

(2) Die Entgegenhaltung [X.] betrifft eine Vorri[X.]htung - etwa ein Endoskop - zum Aufzei[X.]hnen und Anzeigen von [X.]. Die Vorri[X.]htung soll es ermögli[X.]hen, Zeitserienbilder, zum Beispiel Videoaufnahmen wie sie bei einer endoskopis[X.]hen Untersu[X.]hung gewonnen werden, aufzuzei[X.]hnen und mithilfe sol[X.]her Bilder Veränderungen eines Objekts über einen Zeitablauf zu beoba[X.]hten. Das so gewonnene Bildmaterial kann als Video angezeigt werden, zuglei[X.]h soll es aber au[X.]h mögli[X.]h sein, Standbilder zu erzeugen und zu spei[X.]hern. Beispielhaft bes[X.]häftigt si[X.]h [X.] mit der Aufzei[X.]hnung der Veränderungen eines Tumors im mens[X.]hli[X.]hen Körper bei Gabe eines fluoreszierenden Mittels, das von diesem anders aufgenommen wird als vom umgebenden Gewebe. Die Aufzei[X.]hnung mehrerer Bilder, die eine Beoba[X.]htung der Veränderung über eine gewisse Zeit ermögli[X.]hen, ist na[X.]h der Darstellung in [X.] mit S[X.]hwierigkeiten verbunden, weil sowohl das beoba[X.]htete Objekt als au[X.]h das Endoskop si[X.]h bewegen und ihre Position zueinander verändern können. Vor diesem Hintergrund sei es wüns[X.]henswert, einen Verglei[X.]h von Standbildern mit [X.] - im [X.]ra[X.]hgebrau[X.]h des Streitpatents: mit einem Bildstrom - vornehmen zu können ([X.], 2). Daher soll der Nutzer die Mögli[X.]hkeit haben, Bilder, die in zeitli[X.]hem Abstand voneinander aufgenommen worden sind, glei[X.]hzeitig anzusehen ([X.]. 3, [X.] 18 bis 20). Die Vorri[X.]htung umfasst ein Endoskop, in dessen Kopf eine Kamera angebra[X.]ht ist, eine bildverarbeitende Einri[X.]htung, die die von der Kamera aufgenommenen Bilder in entspre[X.]hende elektronis[X.]he Signale umwandelt, und einen Monitor, auf dem das Signal als Video - als Bildstrom - angezeigt werden kann ([X.]. 6 [X.] 1 bis 8 und [X.] 30 bis 44).

Figuren 6 und 22 der [X.] lassen erkennen, dass jeweils vier Bilder aus dem dur[X.]h das Endoskop gewonnenen Bildmaterial glei[X.]hzeitig angezeigt werden. Die Entgegenhaltung offenbart jedo[X.]h - anders als das Patentgeri[X.]ht angenommen hat - ni[X.]ht, dass die dort bes[X.]hriebene Vorri[X.]htung in der Lage ist, glei[X.]hzeitig zwei [X.] anzuzeigen. Dies gilt au[X.]h für die Bes[X.]hreibung des dritten Ausführungsbeispiels, die in [X.]alte 19, Zeile 6 der [X.] beginnt und dur[X.]h die Figuren 17 bis 23 erläutert wird. Figur 22 zeigt eine Anzeige mit vier Berei[X.]hen 364, 367a, 367b und 366. Wie si[X.]h aus der Bes[X.]hreibung ergibt, werden zunä[X.]hst im Berei[X.]h 364 Bilddaten sequenziell Rahmen für Rahmen angezeigt ([X.]. 21, [X.] 41 bis 46). Sodann wird ein Bild aus diesem Bildstrom ausgewählt, das als Standbild angezeigt wird ([X.]. 21, [X.] 47 bis 51). Ans[X.]hließend wird ledigli[X.]h in Berei[X.]h 366 ein Bildstrom angezeigt ([X.]. 21, [X.] 52 bis 54). Aus diesem können dur[X.]h "Einfrieren" einzelne Bilder gewonnen werden, die in die Berei[X.]he 367a oder 367b vers[X.]hoben werden ([X.]. 21, [X.] 63 bis [X.]. 22 [X.] 9). Während also zunä[X.]hst nur in Berei[X.]h 364 ein Bildstrom angezeigt wird, wird zeitli[X.]h später nur in Berei[X.]h 366 ein Bildstrom angezeigt, währenddessen die drei anderen Berei[X.]he nur Standbilder - und damit keinen Bildstrom - zeigen. Damit ist eine glei[X.]hzeitige Anzeige von zumindest zwei Bildströmen auf einem Monitor dur[X.]h [X.] ni[X.]ht offenbart. Entspre[X.]hend wird in [X.] bes[X.]hrieben ([X.]. 22, [X.] 43 ff.), dass es einen Bezugsbild-Anzeigeteil (referen[X.]e image displaying part) 364 und zwei Anzeigeteile für zeitweilig ausgewählte Bilder (temporarily sele[X.]ted image displaying parts) 367a und 367b gebe, denen - nur - ein Anzeigeteil für bewegte Bilder (moving pi[X.]ture displaying part) 366 gegenübergestellt wird. Selbst wenn die in den Berei[X.]hen 367a und 367b angezeigten Standbilder gelegentli[X.]h dadur[X.]h ausgetaus[X.]ht werden, dass der Nutzer ein anderes Einzelbild aus dem in Berei[X.]h 366 angezeigten Bildstrom auswählt, liegt darin ni[X.]ht die Anzeige eines [X.]s im oben erläuterten Sinne. Damit kann ni[X.]ht angenommen werden, dass [X.] eine Anregung zu der in Patentanspru[X.]h 1 unter S[X.]hutz gestellten Lehre gibt.

(3) Eine sol[X.]he Anregung erhält der Fa[X.]hmann au[X.]h ni[X.]ht aus der US-Patents[X.]hrift 6 198 483 ([X.]).

Während die Navigation dur[X.]h einen am Bilds[X.]hirm angezeigten Datenbestand - so [X.] - herkömmli[X.]h mit baumähnli[X.]hen Strukturen erfolge, dur[X.]h die si[X.]h der Nutzer dur[X.]h S[X.]rollen, Blättern oder derglei[X.]hen bewege, wird in dem Dokument vorges[X.]hlagen, dem Nutzer den Inhalt der Datenbank dur[X.]h die bewegte Wiedergabe von Informationen zu vermitteln. Es sei erkannt worden, dass mehrere Kategorien von Informationen, die glei[X.]hzeitig angezeigt werden, vom Nutzer gut erfasst werden können, wenn die Information in Bewegung versetzt wird. Die glei[X.]hzeitige Wahrnehmung von zwei oder mehr Sätzen von Informationen erhöhe die Ges[X.]hwindigkeit, mit der si[X.]h der Nutzer ihren Inhalt aneignen könne ([X.]. 2, [X.] 7 bis 9). [X.] stellt zwei [X.] vor: Bi- und Quad-Mode. Beim [X.] für Anfänger werden zwei Quadranten perspektivis[X.]h für den Betra[X.]hter dargestellt. Der Ri[X.]htungsfluss der Informationen kann entspre[X.]hend der na[X.]hfolgend eingefügten Figur 4 von [X.]

Abbildung

in vier Hauptkonfigurationen eingestellt werden. In Konfiguration 1 strömen die Inhalte im linken Quadranten von links na[X.]h re[X.]hts und in dem re[X.]hten von re[X.]hts na[X.]h links; in Konfiguration 2 strömen die Bildinhalte jeweils von der Mitte aus na[X.]h links bzw. re[X.]hts außen; in den Konfigurationen 3 und 4 strömen die linken und re[X.]hten Bildinhalte entweder von oben na[X.]h unten und von unten na[X.]h oben oder umgekehrt (Figur 4 i. V. mit [X.]alte 6 Zeile 30 ff.). Dies führt dazu, dass der Benutzer zwei Anzeigen oder zwei Eingabekanäle erkennt. Als "fals[X.]he" Konfigurationen bezei[X.]hnet die Entgegenhaltung es, wenn die Strömungsri[X.]htungen jeweils ri[X.]htungsglei[X.]h sind, also der linke und re[X.]hte Quadrant na[X.]h oben oder unten, von links na[X.]h re[X.]hts oder von re[X.]hts na[X.]h links strömen (Figur 6 i. V. mit [X.]alte 6 Zeile 49 ff.).

Darin und in den sonstigen Ausführungsbeispielen eine Anregung für die Vors[X.]hläge des Streitpatents zu sehen, wäre das Ergebnis einer rü[X.]ks[X.]hauenden Betra[X.]htung in Kenntnis des Streitpatents. Denn es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass es si[X.]h bei den glei[X.]hzeitig angezeigten Bildströmen jeweils um [X.] handelt, die einen getrennten Teilsatz von Bildern aus einem ursprüngli[X.]hen Bildstrom beinhalten. Au[X.]h wenn eine Datenbank eine Vielzahl einzelner Bilder oder Bildfolgen umfasst, kann darin kein ursprüngli[X.]her Bildstrom im Sinne des Streitpatents gesehen werden, der in [X.] aufgeteilt würde, weil die einzelnen Bilder hier ni[X.]ht in einer bestimmten Reihenfolge geordnet sind, so dass insbesondere au[X.]h bei einer ras[X.]h aufeinanderfolgenden Wiedergabe der Bilder beim Betra[X.]hter ni[X.]ht der Eindru[X.]k eines Films entstünde. Das gilt au[X.]h, soweit [X.] als eine Anwendungsmögli[X.]hkeit s[X.]hildert, Video[X.]lips über [X.]hirurgis[X.]he Verfahren mit Bildern betreffend das jeweilige Fallszenario in vers[X.]hiedenen Quadranten laufen zu lassen. Ein Student könne auf diese Weise in wenigen Minuten tausend Bilder visuell überfliegen. In diesem Anwendungsbeispiel hat [X.] zwar mit dem Streitpatent die Auswertung heilkundebezogener Bildinhalte gemein. Das ändert aber ni[X.]hts daran, dass es bei [X.] um einen anderen visuellen Verwertungsansatz geht als beim Streitpatent, nämli[X.]h um die ras[X.]he (Grob-)Si[X.]htung großer Datenmassen. Au[X.]h wenn das wie die Lehre des Streitpatents die mens[X.]hli[X.]he visuelle Aufnahmefähigkeit tangiert, gibt [X.] keine hinrei[X.]hend konkrete Anregung dafür, die te[X.]hnis[X.]he Lehre des Streitpatents aufzufinden, einheitli[X.]hes Bildmaterial in Gestalt eines ursprüngli[X.]hen [X.] im Interesse gesteigerten visueller Auswertbarkeit im Detail in mehrere [X.] zu teilen und glei[X.]hzeitig anzuzeigen.

Auf die übrigen erstinstanzli[X.]h in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen ist die Klägerin ni[X.]ht mehr zurü[X.]kgekommen, na[X.]hdem der [X.] in seinen einführenden Ausführungen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, dass er die eingehende Erörterung von [X.] in der [X.] so versteht, dass darin der dem Streitpatent zumindest nä[X.]hstkommende Stand der Te[X.]hnik gesehen wird.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt si[X.]h zuglei[X.]h, dass die Auffassung des Patentgeri[X.]hts, der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 7 sei ni[X.]ht patentfähig, ni[X.]ht zutrifft.

IV. Dana[X.]h hat das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand. Der [X.] hat in der Sa[X.]he zu ents[X.]heiden, weil diese ents[X.]heidungsreif ist (§ 119 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 91 Abs. 1 ZPO.

Gröning                        [X.]                              Hoffmann

                Dei[X.]hfuß                      Kober-Dehm

Meta

X ZR 37/13

26.02.2015

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 16. Januar 2013, Az: 5 Ni 7/11 (EP), Urteil

Art 52 Abs 2 Buchst d EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2015, Az. X ZR 37/13 (REWIS RS 2015, 14820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14820

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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