Bundespatentgericht, Urteil vom 01.02.2018, Az. 2 Ni 6/16 (EP), verb. mit 2 Ni 48/16 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2018, 14632

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Rechtskraft von Entscheidungen im Patentnichtigkeitsverfahren – res judicata" - keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der materiellen und subjektiven Rechtskraft - Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung - erneute auf dieselben Klagegründe gestützte Klage von am Vorverfahren nicht Beteiligten – Zulässigkeit


Leitsatz

„Rechtskraft von Entscheidungen im Patentnichtigkeitsverfahren – res judicata“

Weder die Eigenschaft der Nichtigkeitsklage als Gestaltungsklage noch das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit betreffend den Bestand von Schutzrechten gebieten für das Patentnichtigkeitsverfahren eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der materiellen und subjektiven Rechtskraft (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 323, 325 ZPO). Die Rechtskraft einer die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung steht daher einer erneuten auf dieselben Klagegründe gestützten Klage, die von am Vorverfahren nicht Beteiligten erhoben wird, nicht entgegen.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 745 307

([X.] 14 212)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und der Richter [X.], Heimen und Dr. Forkel

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 745 307 wird unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A method of transmitting a multiplexed stream comprising active video data and encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region for display within an [X.] an [X.], the pixels forming said region being individually defined by the encoded data, characterized in that the encoded data for each graphic image includes the size and position of said region and a time stamp representing the time at which said region is to be displayed.

2. [X.] in claim 1, wherein subsequent encoded data for a given region includes a visibility code to disable the display of said region.

3. [X.] in claim 1, wherein a region comprises a plurality of subregions including an identifier [X.] defined by said subregion to be referred to by a further region.

4. [X.] in claim 1, wherein the pixels for a region are encoded as entries of a colour-look-up-table, the encoded data including a compatibility code indicating a required minimum number of entries of said colour-look-up-table.

5. [X.] in claim 4, wherein the pixels are defined by n-bit pixel data, the encoded data further including a map table for mapping said n-bit pixel data to a colour-look-up-table having more than 2

6. [X.] in any of the preceding claims, wherein the encoded data is accommodated in a private transport stream according to the [X.] standard or extension thereof.

7. A method of receiving a multiplexed stream comprising active video data and encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region for display within an [X.] an [X.], [X.], storing [X.], and generating display signals representing [X.], [X.] data for each graphic image the size and position of said region and a time stamp, and displaying the region with said size and position from a time represented by said time stamp.

8. [X.] in [X.], [X.] in subsequent encoded data for a given region, and disabling the generation of said display signals for said region in response to said visibility code.

9. [X.] in [X.], wherein a region comprises a plurality of subregions including an identifier code, [X.] in a further region referring to said subregion.

10. [X.] in [X.], wherein the pixels for a region are encoded as entries of a colour-look-up-table and the encoded data includes a compatibility code indicating a required minimum number of entries of said colour-look-up-table, comprising the step of disabling the generation of display signals if the required number of entries is less than available.

11. [X.] in [X.], further comprising the steps of receiving map table data, and storing said map table data in a map table for mapping n-bit pixel data to a color-look-up-table having more than 2

12. [X.] in any of claims 7-11, wherein the video signal is encoded according to an [X.] standard or extension thereof, and wherein the encoded data defining the graphic image is accommodated in packets of an [X.] private transport stream.

13. A transmitter for transmitting a multiplexed stream comprising active video data and encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region within an [X.] an [X.], comprising means for encoding the individual pixels forming said region, [X.] the encoded data for each graphic image the size and position of said region and a time stamp representing the time at which said region is to be displayed.

14. A receiver coupled to a display screen for receiving a multiplexed stream comprising active video data and encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region within an [X.] an [X.], comprising means for decoding said encoded data into individual pixels constituting said region, means for storing [X.], and means for generating display signals representing [X.], [X.] data for each graphic image the size and position of said region and a time stamp, and means for displaying the region with said size and position from a time represented by said time stamp.

15. An image signal comprising a multiplexed stream comprising an [X.] and encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region within an [X.] an [X.], the pixels forming said region being individually defined by the encoded data, characterized in that the encoded data for each graphic image includes the size and position of said region and a time stamp representing the time at which said region is to be displayed.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 80% und die Beklagte zu 20%.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte war Inhaberin des am 12. Dezember 1995 angemeldeten und am 29. Dezember 1999 veröffentlichten [X.] Patents 0 745 307 [X.] mit der Bezeichnung „SUBTITLING TRANSMISSION SYSTEM“ (im Folgenden: Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung PCT/IB95/01118 zurückging und für das die Priorität der Patentanmeldung EP 94203642 vom 14. Dezember 1994 in Anspruch genommen wurde. Das in der [X.] abgefasste Streitpatent wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 695 14 212 C5 geführt.

2

 Das Schutzrecht ist am 12. Dezember 2015 durch [X.]ablauf erloschen.

3

Die Klägerin zu 1 wird von der [X.] wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen.

4

Der Klägerin zu 2 wurde vom Konzern der [X.] mit Schreiben vom 17. Juni 2014 mitgeteilt, dass u.a. das Streitpatent von der Klägerin zu 2 ohne Lizenz genutzt werde. Wegen des genauen Wortlauts wird auf die von der Klägerin zu 2 eingereichte Anlage [X.] Bezug genommen.

5

Mit [X.] vom 7. März 2017 erklärte die [X.], [X.] in D…, ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin zu 1, den sie mit [X.] vom 6. September 2017 zurücknahm.

6

Gegen den [X.] Teil des [X.] wurden vor dem [X.] bereits mehrere Patentnichtigkeitsverfahren durchgeführt, u. a. unter dem Aktenzeichen 4 Ni 38/03 ([X.]). In dem darauffolgenden Berufungsverfahren vor dem [X.] ([X.]. [X.]) erging ein Urteil (vgl. die von der Klägerin zu 2 eingereichte Anlage [X.]), mit dem das Streitpatent entgegen der ursprünglichen Entscheidung des [X.]s nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Die Patentinhaberin (hiesige Beklagte) beantragte in der Folge vor dem [X.] Patentamt eine Beschränkung des [X.] Patents gemäß Art. 105a EPÜ mit entsprechend dem Urteil des [X.]s beschränkten Ansprüchen und geänderter Beschreibung.

7

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die weitergehende (Teil-)Nichtigerklärung des [X.] Teils des [X.] Patents für die Vergangenheit.

8

In [X.] lauten die geltenden, mit einer möglichen Gliederung versehenen unabhängigen Ansprüche 1, 7, 13, 14 und 15 (Hauptantrag) wie folgt:

9

Anspruch 1

a) A method

b) of transmitting encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region for display within an [X.] an [X.] signal,

c) the pixels forming said region being individually defined by the encoded data,

characterized in that

f) the encoded data

g) [the time stamp] representing the time at which said region is to be displayed.

Anspruch 7:

a1) A method

b1) of receiving encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region for display within an [X.] an [X.] signal,

comprising the steps of

c1) decoding said encoded data into individual pixels constituting said region,

d1) storing [X.], and

e1) generating display signals representing [X.],

characterized by the steps of

f1) decoding from said encoded data

g1) displaying the region with said size and position from a time represented by said time stamp.

Anspruch 13:

a2) A transmitter

[X.]) [X.] data defining a graphic image in the form of a rectangular region within an [X.] an [X.] signal,

comprising

c2) means for encoding the individual pixels forming said region,

characterized by further comprising

f2) means for including in the encoded data

g2) [the time stamp] representing the time at which said region is to be displayed.

Anspruch 14:

a3) [X.] screen

[X.]) for receiving encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region within an [X.] an [X.] signal,

comprising

c3) means for decoding said encoded data into individual pixels constituting said region,

d3) means for storing [X.], and

e3) means for generating display signals representing [X.],

characterized by further comprising

f3) means for decoding from said encoded data

g3) means for displaying the region with said size and position from a time represented by said time stamp.

Anspruch 15:

a4) An image signal comprising

b4) encoded data defining a graphic image in the form of a rectangular region within an [X.] an [X.] signal,

c4) the pixels forming said region being individually defined by the encoded data,

characterized in that

f4) the encoded data

g4) [the time stamp] representing the time at which said region is to be displayed.

In der Übersetzung des Senats lauten diese Ansprüche in [X.] wie folgt:

Anspruch 1:

a) Verfahren

b) zum Übertragen codierter Daten, welche ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Bereichs zur Wiedergabe innerhalb eines Gebietes eines aktiven [X.] definieren,

c) wobei die Pixel, die den genannten Bereich bilden, durch die codierten Daten einzeln definiert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

f) die codierten Daten

g) welcher [[X.]stempel] die [X.] darstellt, zu der der genannte Bereich wiedergegeben werden soll.

Anspruch 7:

a1) Verfahren

b1) zum Empfangen codierter Daten, welche ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Bereichs zur Wiedergabe innerhalb eines Gebietes eines aktiven [X.] definieren,

wobei das Verfahren die Verfahrensschritte umfasst:

c1) Decodieren der genannten codierten Daten in einzelne Pixel, die den genannten Bereich bilden,

d1) Speichern der genannten Pixel und

e1) Erzeugen von Wiedergabesignalen, welche die genannten Pixel darstellen,

gekennzeichnet durch die Schritte:

f1) Decodieren aus den genannten codierten Daten

g1) Wiedergeben des Bereichs mit der genannten Größe und Position von einem [X.]punkt an, der durch den genannten [X.]stempel dargestellt ist.

Anspruch 13:

a2) Sender

[X.]) zum Übertragen codierter Daten, welche ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Bereichs innerhalb eines Gebietes eines aktiven [X.] definieren,

umfassend:

c2) Mittel zum Codieren der einzelnen Pixel, die den genannten Bereich bilden,

dadurch gekennzeichnet, dass er ferner aufweist:

f2) Mittel, um in die codierten Daten

g2) welcher [[X.]stempel] die [X.] darstellt, zu der der genannte Bereich wiedergegeben werden soll.

Anspruch 14:

a3) Empfänger, gekoppelt mit einem Wiedergabeschirm

[X.]) zum Empfangen codierter Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Bereichs innerhalb eines Gebietes eines aktiven [X.] definieren,

umfassend:

c3) Mittel zum Decodieren der codierten Daten in einzelne Pixel, die den genannten Bereich bilden,

d3) Mittel zum Speichern der genannten Pixel, und

e3) Mittel zum Erzeugen von Wiedergabesignalen, welche die genannten Pixel darstellen,

dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin aufweist

f3) Mittel zum Decodieren aus den codierten Daten

g3) Mittel zur Wiedergabe des Bereichs mit der genannten Größe und Lage von einem [X.]punkt an, der durch den [X.]stempel dargestellt ist.

Anspruch 15:

a4) Bildsignal, umfassend:

b4) codierte Daten, welche ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Bereichs innerhalb eines Gebietes eines aktiven [X.] definieren,

c4) wobei die den genannten Bereich bildenden Pixel durch die codierten Daten einzeln definiert werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

f4) die codierten Daten

g) welcher [[X.]stempel] die [X.] darstellt, zu der der genannte Bereich wiedergegeben werden soll.

Von der ursprünglich vor dem genannten [X.] erteilten Fassung unterscheiden sich diese Ansprüche jeweils durch die Einfügung „

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 6 und der auf den Patentanspruch 7 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen Patentansprüche 8 bis 12 wird auf die geänderte Patentschrift (EP 0 745 307 [X.]) verwiesen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent gemäß Hauptantrag in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt gemäß den mit [X.] vom 9. Januar 2018 eingereichten [X.], [X.] und [X.]I in der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung, mit welcher offensichtliche Fehler korrigiert wurden.

Im Hilfsantrag I ist im Patentanspruch 1 das Merkmal b) ersetzt durch:

b’) of transmitting

Auch in den Merkmalen b1), [X.]) und [X.]) der nebengeordneten Ansprüche 7, 13 und 14 des [X.] wurde jeweils vor „encoded data“ der Ausdruck “

Im nebengeordneten Anspruch 15 des [X.] wurde das Merkmal b4) ersetzt durch:

b4’)

Zu den [X.]I und [X.]I wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerinnen machen die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend.

Sie sind der Ansicht, das bei der Beschränkung im genannten Berufungsverfahren hinzugekommene Merkmal in den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 7, 13, 14 und 15, welches besage, dass die codierten Daten aller grafischen Bilder eines Bilddatenstroms die Größe und die Lage der rechteckigen Bereichs sowie eine [X.]marke, welche die [X.] darstellt, in der der Bereich wiedergegeben werden soll, beinhalten, sei nicht ursprünglich offenbart.

Das Streitpatent sei zudem nicht patentfähig. Die Ansprüche 7 und 14 des [X.] könnten die Priorität vom 14. Dezember 1994 nicht beanspruchen, denn die [X.] (bezeichnet als [X.]) enthielten keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für ein „Speichern der Pixel“ bzw. für „Mittel zum Speichern der Pixel“.

Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit beziehen sich die Klägerinnen insbesondere auf folgende Unterlagen:

D1: [X.] 5089899 A

D2: EP 488676 A2

D3: [X.] 06-292080 A

D3a: Übersetzung von D3

D4: Fachbuchauszug zur Erläuterung von D3

D5: [X.]/[X.] 13818-1 vom 13. 11. 1994

D6: EP 331417 A2

D7: [X.] 4675737 A

D8: [X.]: „Neue Leistungsmerkmale für einen künftigen Videotextstandard“, [X.]. Mitteilungen 27 (1983) [X.], [X.] - 134

D9: [X.]/00647 A1

D10: WO 82/04154 A1

[X.]: EP 0 677 954 A2

ferner (ursprünglich von der Nebenintervenientin eingeführt)

[X.]: [X.]-[X.] 13818-2 vom 25. 3. 1994 (ergänzt D5)

[X.]: [X.] Patentanmeldung 94203642.7

[X.]: [X.]; mit [X.]angabe 31. Okt. 1995

[X.]: Konvolut zum Veröffentlichungsdatum von [X.].

Dazu tragen sie vor, das Streitpatent werde insbesondere von der [X.] neuheitsschädlich getroffen.

Die zusätzlichen Merkmale der [X.] bis [X.]I seien aus [X.] bekannt oder entsprächen dem Fachwissen.

Die Klägerin zu 2 trägt des Weiteren vor, dass ihr für die Vergangenheit eine Inanspruchnahme aus dem Streitpatent drohe.

Die Klägerin zu 1 stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 745 307 im Umfang des Anspruchs 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2 stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 745 307 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise unter Klageabweisung im Übrigen das [X.] Patent 0 745 307 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] bis [X.]I vom 9. Januar 2018 in der in der mündlichen Verhandlung eingereichten korrigierten Fassung, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, sie verstehe die Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die jeweils in ihrer Gesamtheit beansprucht werden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin zu 2 nach Erlöschen des Patents das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Sie ist ferner der Auffassung, den Klagen stehe die Rechtskraft der genannten Entscheidung des [X.]es insoweit entgegen, als erneut ein Sachverhalt geltend gemacht werde, über den bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Zwar beschränke § 325 Abs. 1 ZPO die materielle Rechtskraft des rechtskräftigen Urteils auf die Parteien des Rechtsstreits.

Diese Beschränkung der Rechtskraft sei mit den Besonderheiten des [X.] jedoch insoweit unvereinbar, als dass [X.] als Gestaltungsurteile nicht (nur) die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, sondern den Fortbestand oder die Vernichtung des Patents beträfen.

Die Beklagte tritt i. Ü. den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. So seien sämtliche Merkmale des geltenden [X.] sowie der Hilfsanträge ursprungsoffenbart, und das Streitpatent nehme die Priorität zu Recht in Anspruch. Sie ist weiter der Ansicht, die Entgegenhaltungen offenbarten wesentliche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre nicht, und es sei auch keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, ausgehend vom genannten Stand der Technik zur Lehre des [X.] zu gelangen.

Insbesondere weise die [X.] keinen [X.]stempel wie das Streitpatent auf, sondern zeige lediglich einen andersartigen Rahmenzähler.

Die Beklagte hat unter anderem folgende Unterlage eingereicht:

[X.]: [X.], Juli 1994, mit Vermerk “Confidential”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Klagen, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 52, 54 Absatz 1, 2, 3 und Artikel 56 EPÜ sowie der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ) geltend gemacht werden, sind zulässig.

1.1. Den Klagen steht nicht die Rechtskraft der genannten Entscheidung des [X.] (Az. Xa ZR 128/05) entgegen. Die Grenzen der materiellen und subjektiven Rechtskraft ergeben sich aus § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 323, 325 ZPO. Der [X.] vermag nicht zu erkennen, dass aus Rücksicht auf die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht (§ 99 Abs. 1, 2. Hs [X.]) die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen insbesondere über die subjektive Rechtskraft ausgeschlossen werden und somit eine Ausdehnung der Rechtskraft auf nicht am Vorprozess beteiligte Personen aus Gründen des Patentrechts geboten sein könnte. Zwar hat die unmittelbare Gestaltung eines Rechtsverhältnisses oder einer Rechtsposition durch das Nichtigkeitsurteil mittelbare Auswirkungen auf Dritte. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Reflex, nicht um eine Ausdehnung der Rechtskraft, so dass erst recht nicht im Falle der Klageabweisung, die in das Streitpatent überhaupt nicht gestaltend eingreift, eine Rechtskraftwirkung gegenüber [X.] eintreten kann.

Es widerspräche vielmehr der Wertung des Gesetzgebers, der die Nichtigkeitsklage als [X.] ausgestaltet hat, wenn bestimmte Rechtsfragen, vornehmlich Nichtigkeitsgründe, durch einzelne Kläger „verbraucht“ werden könnten und mit den gleichen Gründen vorher unbeteiligte Dritte in späteren Verfahren wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr gehört werden dürften. Diese Auffassung könnte den Anspruch auf rechtliches Gehör ohne Rechtfertigung beeinträchtigen. Der Gewinn an Rechtssicherheit für den Patentinhaber wäre demgegenüber vernachlässigbar, da eine identische Wiederholung des Vortrags aus dem Vorprozess nur selten erfolgt und bereits geringe Änderungen, wie hier, den Rechtskrafteinwand gegenstandslos werden lassen würde. Soweit die Beklagte einwendet, sie sehe sich erneut Angriffen auf das Patent ausgesetzt, die mit weitgehend identischen Gründen bereits in einem vorangegangenen Verfahren behandelt worden seien, so hat sie dies hinzunehmen. Zwar muss die Beklagte befürchten, dass das im früheren Verfahren erfolglose Nichtigkeitsbegehren, von einem anderen Kläger vorgetragen, nunmehr Erfolg hat, dies ist jedoch lediglich die Folge der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als [X.], denn das vom Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als vorrangig anerkannte Allgemeininteresse an der Vernichtung zu Unrecht eingetragener Schutzrechte kann nicht deshalb hinsichtlich einzelner Nichtigkeitsgründe rechtskräftig verneint werden, weil ein einzelner Kläger es erfolglos geltend gemacht hat.

Der [X.] sieht sich in diesem Ergebnis auch bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Nichtigkeitsklage gegenüber [X.] grundsätzlich verneint hat und auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der [X.] postulierte Ausnahme erkennen lässt (so auch [X.], Urteil vom 13. Juli 2013 – [X.] Rn. 3, 7, 8 – Tintenpatrone, juris; [X.] GRUR-RR 2010, 136-138 Rn. 17; [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 9. Aufl.; ähnlich auch [X.], § 81 Rn 45), sowie die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Klage durch einen Strohmann, die die erneute Klage gegen dasselbe Streitpatent durch einen [X.] als Regelfall einer grundsätzlich zulässigen Nichtigkeitsklage nennt (vgl. etwa [X.] GRUR-RR 2010, 136-138 Rn. 17; [X.], Urteil vom 29. November 2011 – [X.] –, B[X.]E 52, 303, Rn 10 ff.; [X.], Urteil vom 13. Januar 1998 – [X.] –, B[X.]E 40, 279 Rn. 12; B[X.] München, Urteil vom 19. Januar 2011 – 5 Ni 103/09 ([X.]) –, B[X.]E 52, 245-256; [X.] GRUR 1998, 904-907

1.2. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 2 kann nicht verneint werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es zu dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit des durch Verzicht oder [X.]ablauf erloschenen Schutzrechtes gerichteten Begehrens eines besonderen in der Person des Klägers liegenden, aus seiner Beziehung zu dem angegriffenen Schutzrecht abzuleitenden Interesses, wobei von einer großzügigen Gewährung von Rechtsschutz auszugehen ist. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 17. Juni 2014 ([X.]. [X.]) der Klägerin zu 2 die Verletzung u.a. des [X.] („…formal notification that Vestal infringes the patents…“) vorgeworfen und sich, neben einem Gesprächsangebot über eine Lizensierung, die Rechte aus einer unauthorisierten Benutzung vorbehalten. Diese Verwarnung gibt der Klägerin zu 2 ausreichenden [X.]ass, eine Inanspruchnahme zu befürchten (vgl. dazu [X.], [X.], 10. Aufl., §81 Rn. 40f. m.w.N.).

Einen zwischenzeitlichen Verzicht auf diese Rechte hat auch die Beklagte nicht behauptet. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Klägerin zu 2 die Einrede der Verjährung zustehen könnte, da diese das Bestehen etwaiger Rechte nicht berührt, sondern lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht begründet. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verjährung bereits eingetreten oder gehemmt worden sein könnte, kommt es mithin nicht an.

1.3. Es bestand kein [X.]ass, entsprechend dem Antrag der Klägerin zu 2) die mündliche Verhandlung zu vertagen oder eine zusätzliche Schriftsatzfrist einzuräumen.

Dies war weder erforderlich wegen der Einreichung der Hilfsanträge am 9. Januar 2018 noch wegen der Korrektur dieser Hilfsanträge, da die Korrektur nur ohne weiteres ersichtliche Fehler betraf und die Klägerin ausreichend [X.] und Gelegenheit hatte, zu [X.] wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, was sie auch getan hat. Dies gilt auch in Bezug auf die geänderte vorläufige Meinung des [X.]s, die bereits schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte Problemstellungen betraf.

2. Die Klagen sind indes nur teilweise begründet.

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand, da den Gegenständen des Patents in der erteilten Fassung der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht. In der Fassung des [X.] ist das Streitpatent jedoch bestandsfähig.

II.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen codierter Daten, die ein graphisches Bild in Form eines rechteckigen Bereichs (Untertitel) innerhalb eines aktiven Videogebiets definieren, sowie ein Verfahren zum Empfangen der genannten graphischen Bilder und einen Sender und einen Empfänger zum Durchführen der genannten Verfahren (Abs. [0001]).

Gemäß Abs. [0002] bis [0005] der [X.]chrift ist ein Verfahren zum Übertragen graphischer Bilder unter der Bezeichnung "Teletext" bekannt; es werde insbesondere angewandt zur Übertragung von Untertiteln bei Fernsehprogrammen. Das bekannte Teletextsystem sei sehr beschränkt in Qualität und Leistung. Es sei ein zeichenbasiertes Übertragungssystem, wobei codierte Daten übertragen würden, welche die darzustellenden Zeichen definierten. Das Aussehen der Untertitel (Schriftart, Abstände, graphische Fähigkeiten, Farben) sei durch Hardware festgelegt. Dieses System sei nur mit Hilfe sehr teurer und aufwändiger Zeichengeneratoren fähig, komplexe Zeichensätze zu unterstützen, wie sie in [X.] und [X.] benutzt würden.

Inzwischen solle zum Übertragen digitaler Fernsehprogramme zum Nutzer über verschiedene Übertragungswege oder Medien die digitale Fernsehnorm [X.] ([X.]/[X.] 13818) weltweit angewandt werden. Die [X.]-Kompressions- und Multiplexing-Technologie würde dem Endnutzer eine große Auswahl an Programmen bieten, wofür eine benutzerfreundliche "Mensch-Maschine-Schnittstelle" erforderlich sei. Bei [X.] mit dem hierfür typischen großen Umfang des [X.], das meistens viele [X.]rachbereiche einschließe, seien mehrsprachige Untertitelfähigkeiten notwendig.

Zum Stand der Technik sind verschiedene Schriften abgehandelt (Abs. [0006], [0007]).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, das bekannte Übertragungssystem weiter zu verbessern und eine universelle Lösung für mehrsprachige Untertitelung zu schaffen, insbesondere für eine [X.]-Umgebung (Abs. [0008]).

2. Die patentgemäße Lehre besteht im Wesentlichen in Folgendem:

Nach der Patentschrift sollen Bilddaten für mehrere (aufeinander folgende) graphische Bilder erzeugt, übertragen und empfangen werden. Die graphischen Bilder sollen letztendlich in gegebene Videobilder (etwa in einem Videofilm) eingeblendet werden, wobei die graphischen Bilder z.B. Untertitel darstellen, die Übersetzungen in verschiedenen [X.]rachen bereitstellen. Die Patentschrift befasst sich im Wesentlichen damit, welche Daten für die graphischen Bilder übertragen werden müssen, um eine hohe Flexibilität der Darstellung zu ermöglichen.

Mit dem Ausdruck „graphisches Bild“ bezeichnet das Streitpatent einen rechteckigen Bereich im Gebiet eines aktiven [X.], etwa einen Untertitel, der an einem dafür vorgesehenen Ort auf einem Bildschirm wiedergegeben werden soll. Die den rechteckigen Bereich definierenden Daten (Bildsignal, Anspruch 15) liegen in codierter Form vor und definieren die einzelnen Bildpunkte (Pixel) des Bereichs (Merkmale a4), b4), c4)). Zusätzlich zu den [X.] enthalten die codierten Daten Angaben zur Größe und Lage des rechteckigen Bereichs auf dem Bildschirm sowie einen [X.]stempel, welcher angibt, wann der Bereich wiedergegeben werden soll. Diese Angaben sollen in den codierten Daten für jedes graphische Bild enthalten sein (Merkmale f4), g4)).

Beansprucht sind zudem ein Verfahren und ein Sender zum Übertragen solcher Daten, wobei im Sender die zu übertragenden Daten codiert werden (Ansprüche 1 und 13 mit den Merkmalen a), [X.]), b), [X.]), c), [X.]), f), [X.]), g) und g2)).

Des Weiteren sind ein Verfahren und ein Empfänger zum Empfangen solcher Daten beansprucht (Ansprüche 7 und 14; Merkmale a1), [X.]), [X.]), [X.])). Hierbei werden die empfangenen codierten Daten in einzelne Pixel decodiert, die gespeichert werden und aus denen [X.] erzeugt werden (Merkmale c1), c3), [X.]), d3), [X.]), e3)). Aus den empfangenen Daten werden zudem die Größe, die Lage und der [X.]stempel extrahiert (decodiert); schließlich wird der rechteckige Bereich mit der Größe und Lage zu der durch den [X.]stempel gegebenen [X.] dargestellt (Merkmale [X.]), f3), [X.]), g3)).

Gemäß den selbständigen Patentansprüchen des [X.] umfassen die (zu übertragenden bzw. zu empfangenden) Daten bzw. das beanspruchte Bildsignal einen Multiplexstrom aus aktiven Videodaten und den bereits beschriebenen codierten Daten.

2.1 Erläuterungsbedürftig ist die Interpretation der Einfügung „for each graphic image“.

Nach Auffassung des [X.]s bezieht sich diese Einfügung in den unabhängigen Patentansprüchen, ausgehend vom üblichen [X.]rachverständnis, auf alle drei im Merkmal genannten Parameter (Größe, Position und [X.]stempel). Dies ergibt sich aus der Formulierung der Ansprüche selbst in den Merkmalen f), [X.]), [X.]), f3) und f4) „the encoded data

Die Beklagte widerspricht dieser Auslegung, insbesondere dem Bezug auf das „übliche [X.]rachverständnis“ (Schriftsatz vom 27. Juli 2017, Seite 10 bis 12), und verweist dazu auf die Entscheidung [X.] GRUR 2007, 778 – [X.] I. Sie vertritt die Auffassung, dass sich die Einfügung „for each graphic image“ nur auf die zwei Parameter „Größe“ und „Lage“ des Bildes beziehe.

Gerade die zitierte [X.]-Entscheidung stützt aber die Auslegung des [X.]s, indem sie formuliert: „Schränken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgründe des [X.] den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine einschränkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschreibung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen“ (Leitsatz b)). Und weiter: „Der Wortsinn, den das [X.] beigelegt und an den sich das Berufungsgericht gebunden gesehen hat, stellt nach allem eine Schutzbegrenzung dieses Anspruchs unter seinen Wortlaut im Sinne einer Auslegung unter seinen Sinngehalt dar. Sie schränkt den durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstand des Patentanspruchs 1 und den Schutzbereich des Patents unzulässig ein“ (III. 3.). Demnach hält der [X.] hier an seiner Rechtsprechung fest, dass die Auslegung eines – auch in einem [X.] geänderten – Patentanspruchs an seinen Wortlaut gebunden ist, so wie ihn der Fachmann versteht; und der Fachmann wird sich, soweit er keine dagegensprechende Gründe sieht, am (fach-) üblichen [X.]rachverständnis orientieren. Die Auslegung hat nicht anhand der Urteilsgründe zu erfolgen, sondern anhand des Anspruchswortlauts und dessen fachmännischem Verständnis.

Eine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Begründung des [X.]s für die Patentfähigkeit in der das Streitpatent betreffenden Entscheidung [X.] ([X.]), da der beanspruchte Empfänger über das Bekannte hinaus eben gerade für Bilder ausgelegt sein soll, bei denen jedes einzelne die drei Parameter mitbringt, was nach den Ausführungen des [X.]s bereits für die zwei Parameter „Lage“ und „Größe“ nicht nahelag.

2.2. Zudem streiten die Parteien darüber, ob der beanspruchte Sender bzw. Empfänger so arbeiten muss, dass er zwingend für jedes graphische Bild die Parameter Lage, Größe und [X.]stempel codiert bzw. decodiert, insbesondere im Lichte von Abs. [0027] iVm [0026] der Patentschrift, wonach nicht alle Parameter zwingend vorhanden sein müssen; bereits definierte Bereiche können modifiziert werden, indem z.B. nur die Lage eines Bereichs verändert wird.

Nachdem alle unabhängigen Ansprüche vorgeben, dass für jedes graphische Bild die codierten Daten die drei Parameter Lage, Größe und [X.]stempel enthalten, sieht der [X.] die Angaben in Abs. [0027] lediglich als zusätzliche Möglichkeit zur Ausgestaltung des Senders und Empfängers der Ansprüche 13 und 14 an.

In der Realität kann es ohne Weiteres vorkommen, dass für mehrere aufeinander folgende graphische Bilder ein oder mehrere Parameter (z.B. die Größe eines Untertitels) gleich bleiben sollen. Um solche Fälle effizient verarbeiten zu können, erscheint es sinnvoll, dass der Sender bzw. der Empfänger

Zentraler Punkt ist jedoch die Fähigkeit des Senders und Empfängers, eine eine Vielzahl von aufeinander folgenden graphischen Bildern enthaltende Sequenz von Bilddaten zu verarbeiten (zu codieren bzw. zu decodieren), in der jedem Einzelbild eine speziell diesem Bild zugehörige Größe und Lage des Bereichs und ein [X.]stempel zugeordnet sind. In dem Sender bzw. Empfänger muss somit zwingend das Übertragungs- bzw. Empfangsverfahren des Anspruchs 1 bzw. 7 (mit Codierung bzw. Decodierung aller drei Parameter für jedes graphische Bild) implementiert sein, so dass die Bildsignale des Anspruchs 15 codiert bzw. decodiert werden können.

Zusätzlich können Verfahren oder Verfahrensteile implementiert sein, die eine Codierung bzw. Decodierung von weniger Parametern pro graphischem Bild erlauben; dies ist jedoch durch die patentierten Ansprüche nicht unter Schutz gestellt.

3. Wie der [X.] bereits in seiner das Streitpatent betreffenden Entscheidung [X.] festgestellt hat, ist hier als zuständiger

III.

Der dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a), Artikel 54 EPÜ). Entsprechendes gilt für die erteilten, nebengeordneten Patentansprüche 7, 13, 14 und 15.

Die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I sind jedoch gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.

1. Die erteilten Patentansprüche 1, 7, 13, 14 und 15 sind in den ursprünglichen Unterlagen und ebenso in der ersten Version der [X.]chrift offenbart.

Entsprechendes gilt für die selbständigen Ansprüche 1, 7, 13, 14 und 15 des [X.].

Der geltende Anspruch 1 sowie die nebengeordneten Ansprüche 7, 13, 14 und 15 gehen in [X.]/19077 [X.] im Wesentlichen hervor aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 8, 9, 15, 16, 17, aus Tabelle II sowie aus [X.]. 6 mit der zugehörigen Beschreibung auf [X.] 9 bis [X.] 11, insbesondere [X.] 18, 19 und 24 bis 26 sowie [X.] 5 bis 11.

Dass einige der nunmehr in den geltenden Ansprüchen enthaltenen Merkmale aus den Anmeldeunterlagen lediglich als fakultative Möglichkeit hervorgehen, steht einer Offenbarung dieser Merkmale nicht entgegen.

Die geltenden Ansprüche 1, 7, 13, 14 und 15 gehen in der ersten Version der [X.]chrift im Wesentlichen zurück auf die entsprechenden erteilten Ansprüche, auf Tabelle II sowie [X.]. 6 mit Beschreibung, insbesondere Abs. [0032] und [0038].

Insbesondere sieht der [X.] die Offenbarung eines [X.]stempels

Dass im Kontext des [X.]-Standards im Fall eines Stroms von Stillbildern (mit jeweils einem zugehörigen [X.]stempel, [X.]. 2.1.53) eine Einteilung in [X.], die jeweils nur höchstens ein Stillbild enthalten, durchaus realistisch ist, zeigt im Übrigen [X.] unter 3.1 auf [X.] und 3.2 auf [X.] V-5.

Entsprechende Offenbarungsstellen wie die oben für [X.]/19077 [X.] angegebenen finden sich auch in der ersten Version des erteilten Patents.

Im Übrigen bedarf die genannte Offenbarungsfrage keiner Entscheidung. Selbst wenn man den Teilaspekt, dass ein [X.]stempel „

Auch die zusätzlichen, einen [X.] aus aktiven Videodaten und codierten Daten betreffenden Merkmale der selbständigen Ansprüche des [X.] gehen aus den ursprünglichen Unterlagen und ebenso aus der ersten Version der [X.]chrift hervor, vgl. in [X.]/19077 [X.] [X.] 5 bis 12 und im [X.] [0031] vorle. Satz bis Abs. [0032] Satz 1.

Hierbei war es nicht notwendig, auch an diesen Stellen genannte weitere Merkmale wie den [X.]-Standard mit in die Patentansprüche aufzunehmen. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, dann hat es der Patentinhaber nach der Rechtsprechung des [X.]s in der Hand, sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken; die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.] X ZR 12/10 vom 30. 08. 2011 - “Antriebseinheit für [X.]” Rn 30 (m.w.N.)).

Im vorliegenden Fall konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen und ebenso der Patentschrift ohne weiteres eine Multiplexing betreffende allgemeine Lehre entnehmen, ohne weitere im Ausführungsbeispiel genannte Beschränkungen.

2. Die selbständigen Patentansprüche 1, 7, 13, 14 und 15 des [X.] nehmen die im Streitpatent angegebene Priorität wirksam in Anspruch.

Entsprechendes gilt für die selbständigen Patentansprüche des [X.].

Hierzu wird auf die Erörterungen des [X.]s unter [X.] sowie [X.] der [X.]-Entscheidung [X.] ([X.]) hingewiesen, denen sich der [X.] anschließt.

Insbesondere wird zur Frage der Offenbarung eines [X.]stempels für jedes graphische Bild darauf hingewiesen, dass gemäß den [X.] [X.] auf [X.] 19 Abs. 6 jedes Videobild mit mehreren Bitmaps bzw. Bereichen überlagert werden kann,

III.1 beschriebenen Überlegungen zur Einteilung eines nur Stillbilder enthaltenden Datenstroms in jeweils nur höchstens ein Stillbild enthaltende [X.] (mit [X.]stempel im Header) im (in [X.] im Titel der „[X.]“ erwähnten) [X.]-Standard gelten im Übrigen auch hier.

Zudem sieht der [X.] auch eine [X.]eicherung bzw. einen [X.]eicher für die decodierten Daten beim Empfangsverfahren bzw. im Empfänger (Patentansprüche 7 und 14) als in [X.] offenbart an.

Zwar ist eine [X.]eicherung für die decodierten Daten der [X.] nicht explizit zu entnehmen. Jedoch soll das System bzw. Verfahren der [X.] in „[X.]“ ([X.]) zum Einsatz kommen, wobei die existierende „[X.]“ ([X.]) – Funktionalität ausgenutzt wird und die [X.] keine zusätzliche speziell zugeschnittene Hardware erfordert, sondern lediglich ein Firmware-Update ([X.] „[X.]“ Abs. 1 und le. Abs., „[X.]“ Abs. 1). Der Fachmann las hier einen [X.]eicher für decodierte Daten, in welchem die decodierten Daten für die nachfolgende Darstellung zu speichern sind, als in solchen Systemen allgemein üblich mit.

Diesem allgemeinen Verständnis, wonach in [X.] mit [X.]-Funktionalität ein [X.]eicher für decodierte Daten mitzulesen war, stehen auch die aus dem Prioritätsintervall stammende [X.] sowie die vorveröffentlichte [X.] nicht entgegen.

[X.] zeigt als Standardfall einen dem Codierer nachgeordneten [X.] (6 in [X.]. 3.1). Bei der in [X.]. Abs. zusätzlich erwähnten Möglichkeit, einen speziellen Echtzeit-Untertiteldecoder einzusetzen, der ohne [X.] auskommt, handelt es sich dagegen um eine spezielle, ungewöhnliche Ausbildung, die sich dem Fachmann aus den [X.] [X.] nicht ohne Weiteres erschlossen hätte.

[X.] weist explizit nur für decodierte Videodaten einen [X.]eicher („frame memory 6“) aus, nicht für decodierte [X.]; dies liefert jedoch keine Aussage darüber, ob ein [X.]eicher für decodierte [X.] vorhanden ist oder nicht.

3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift [X.] (EP 0 677 954 [X.]) Bekannten.

Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 7, 13, 14 und 15 des [X.].

Die Druckschrift [X.], deren [X.] vor dem [X.] des [X.] liegt, ist gemäß Artikel 54 Abs. 3 EPÜ bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen.

[X.] beschreibt ein System zum Erzeugen von [X.] und zum Überlagern der [X.] (etwa übersetzte Texte für Filme) mit einem Hauptbild, z. B. einem Fernsehbild, vgl. [X.]. 1 Abs. 1 und 2. Ein [X.] („sub image display packet“) besteht aus einem Header, den [X.] sowie Steuerdaten, wobei der Header zumindest die [X.], die Anzeigegröße und die [X.] der anzuzeigenden [X.] enthält ([X.]. 2 Z. 19 bis 31). Bei den [X.] handelt es sich um (codierte) [X.] ([X.]. 2 Z. 7 bis 39; [X.]. 8 Z. 34 bis 44 mit [X.]. 7), deren Farben entsprechend den im Header enthaltenen Angaben (insbesondere Adressen für eine Farbpalette, [X.]. 8 Z. 34 bis 57, [X.]. 8) eingestellt werden. Die [X.] geben an, wie die [X.], die Anzeigegröße und die Farben der Pixel der [X.] über mehrere Frames hinweg geändert werden sollen ([X.]. 2 Z. 28 bis 31).

Die Untertitel werden als graphisches Bild in einem durch die [X.] und die Anzeigegröße definierten rechteckigen Bereich im Gebiet eines aktiven [X.] wiedergegeben, vgl. die in [X.]. 1 Abs. 2 angegebene Anwendung auf übersetzte Texte für Filme. Die Übertragung der codierten [X.] für die Wiedergabe liest der Fachmann mit. Damit sind die

Die Pixel des [X.] werden durch die codierten Daten einzeln definiert ([X.]. 16 Z. 38 u. 39 „[X.]“; [X.]. 7) –

Die codierten [X.] enthalten im Header unter anderem die Größe und Lage des Untertitels, der dem [X.] überlagert wird, sowie Startzeitzuordnungsdaten, die angeben, von welcher anzuzeigenden Einheit (Frame) des [X.]es an die Anzeige des [X.] gestartet wird ([X.]. 3 Z. 9 bis 21).

Damit ist jedem graphischen Bild (Untertitel) eine Anzeige-[X.] und damit eine Startzeit für die Anzeige zugeordnet, so dass

Allgemein kann mit dem [X.] für jede anzuzeigende Einheit (d. h. jeden Frame) des [X.] Größe, Lage und Farbe des [X.] geändert werden ([X.]. 2 Z. 35 bis 38, [X.]. 16 Z. 32 bis 35), d.h. für den jeweils zum Frame gehörigen Untertitel sind insbesondere die Größe und die Lage änderbar. Nachdem jeder Untertitel einem (oder mehreren aufeinander folgenden) Frame(s) des [X.] zugeordnet ist, sind somit für jeden Untertitel die Parameter Größe und Lage im [X.] enthalten.

Damit ist auch der auf die Größe und die Lage bezogene Teil des

Die Beklagte wendet ein, [X.] beziehe sich auf ein NTSC-System, also ein analoges Fernsehsystem, bei dem Halbbilder mit vorgegebener Frequenz übertragen würden und in der [X.] zusätzliche Informationen aufgenommen würden. Im NTSC-System der [X.] gebe die [X.] jeweils nur die Anzahl der Frames ausgehend vom letzten [X.] des [X.] an ([X.] [X.]. 10 Z. 19 bis 23 iVm [X.]. 11), d.h. die [X.] gelte jeweils nur für einen relativ kurzen [X.]raum zwischen zwei [X.] (30 Frames, das entspricht bei einer Datenrate von 30 Frames pro Sekunde einem [X.]raum von einer Sekunde).

Beim NTSC-System würden die empfangenen Frames sofort angezeigt, der [X.] werde einmal pro Sekunde zurückgesetzt und zähle nur von einem [X.] zum nächsten. Eine Systemzeit wie im Streitpatent zur Synchronisation von [X.] mit aktiven Videodaten sei nicht vorhanden. Zudem sei mit dem streitpatentgemäßen System eine Formatumsetzung von einem 50 Hz - auf ein 60 Hz - System problemlos möglich, da die [X.]stempel unverändert blieben. Das System der [X.] erfordere dagegen in diesem Fall eine neue Programmierung.

Dies basiert jedoch auf einem gegenüber der allgemeinen Offenbarung der Begriffe „[X.]stempel“ im Streitpatent und „[X.]“ in [X.] eingeschränkten Verständnis. Einerseits ist der [X.]stempel im erteilten Anspruch 1 nicht auf eine Systemzeit beschränkt, und andererseits ist [X.] nicht auf eine Zählung von wenigen Frames relativ zu jeweils einem aus einer Vielzahl von [X.] beschränkt, wie sich aus den folgenden Überlegungen ergibt:

Im Streitpatent enthält Abs. [0011] allgemeine Angaben zum [X.]stempel: „[X.] a time stamp representing the time at which said region is to be displayed allows multilingual subtitles to be transmitted in advance and to be displayed in exact synchronism with the video signal.” Damit muss auch beim Streitpatent der Beginn der Anzeige eines Untertitels mit Hilfe des [X.]stempels letztendlich einem Frame des [X.]s zugeordnet werden („to be displayed in exact synchronism with the video signal“). Demnach fällt auch ein [X.] unter den Begriff „[X.]stempel“. Allerdings muss der [X.]stempel oder [X.] es gemäß den Angaben in Abs. [0011] prinzipiell erlauben, mehrsprachige Untertitel im voraus zu übertragen und zur angegebenen [X.] (bzw. ab dem angegebenen Frame) darzustellen, d.h. der [X.]stempel bzw. [X.] muss über einen hierfür erforderlichen [X.]raum bzw. eine erforderliche [X.] zählen können.

Eine lediglich den Ausführungsbeispielen zugeordnete spezielle Form eines [X.]stempels, z.B. als ein auf eine Systemzeit bezogener [X.]stempel (vgl. Patentschrift Abs. [0031] Z. 23 bis 26 sowie Abs. [0038]), kann dagegen den allgemeineren Begriff „[X.]stempel“ nicht einschränken.

Aus der Angabe in [X.] [X.]. 3 Z. 9 und 19 bis 23 „[X.] display start timing assigning data for assigning from what display unit of the main image the display of the sub image is started“ (d.h. der Header enthält [X.]punkts-Zuordnungsdaten, um festzulegen, ab welchem Frame des [X.]s das Untertitelbild angezeigt werden soll) ist in Bezug auf den [X.] eine allgemeine Lehre zu entnehmen, ohne Beschränkung auf ein kurzes [X.]- bzw. Rahmenintervall. Das in [X.] [X.]. 11 mit Beschreibung nur beispielhaft angegebene [X.] ([X.] [X.]. 10 Z. 19 und 20 „For example, …, in [X.]“) mit der Rahmenzählung jeweils nur zwischen benachbarten [X.] schränkt die allgemeinere Lehre der [X.] nicht ein.

Der in [X.] verwendete allgemeine [X.] entspricht somit dem [X.]stempel des [X.].

Der von der [X.] angeführte Vorteil einer einfachen Umstellung zwischen Systemen mit unterschiedlicher Bildfrequenz ist im Streitpatent nicht erwähnt und kann deshalb die Interpretation des [X.]stempels nicht einschränken.

Damit ist der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) durch [X.] neuheitsschädlich getroffen.

Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Ansprüche 13 und 15.

Des Weiteren sind auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 7 und 14 nicht neu gegenüber [X.].

Ein Decodierverfahren sowie einen Empfänger mit Decodierer las der Fachmann nämlich in [X.] ebenfalls mit. Auch ein [X.]eicher für die decodierten [X.] ist als in derartigen Systemen üblich mitzulesen (ebenso wie in den [X.] zum Streitpatent). Im Übrigen sieht die in [X.] [X.]. 10 Z. 19 und 20 in Verbindung mit [X.]. 11 beispielhaft genannte Fernsehnorm NTSC ein Zeilensprungverfahren vor, was einen Pixelspeicher voraussetzt.

Zu den übrigen Merkmalen der Ansprüche 7 und 14 gelten die obigen Ausführungen zum Anspruch 1 entsprechend.

Mit den [X.] f[X.] auch die auf diese rückbezogenen [X.], für die ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder explizit behauptet noch für den [X.] ersichtlich ist und da die Beklagte die Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils als geschlossene Anspruchssätze beansprucht.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist neu gegenüber dem Stand der Technik und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 7, 13, 14 und 15 des [X.] sowie die auf sie rückbezogenen [X.], deren Patentfähigkeit von den übergeordneten Ansprüchen getragen wird.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I wird durch die nach dem Prioritätstag des [X.] veröffentlichte Druckschrift [X.] nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 7, 13, 14 und 15 des [X.].

In [X.] werden die aktiven Videodaten und die [X.] bei der Anzeige gemeinsam dargestellt. [X.] ist sehr wenig über die Art der Datenübertragung zu entnehmen; [X.]. 17 Z. 11 bis 13 erläutert, dass die [X.] (welche aber keine Header- und Steuerdaten beinhalten und damit auch keine Größen-, Lage- und [X.]steuer-Daten, vgl. [X.]. 1 und 2) von der [X.] in den Frame-Interv[X.] ausgegeben werden. Ob jedoch die

Die von den [X.] hierzu genannte [X.]. 10 in [X.] betrifft lediglich die Farbzuordnung zu den bereits decodierten [X.] sowie deren Überlagerung mit dem Hauptbild zum Zweck der gemeinsamen Darstellung, kann jedoch ein Multiplexing von codierten [X.] und aktiven Videodaten nicht nahelegen.

Zudem zeigt die ebenfalls von den [X.] genannte [X.]. 1 (mit „sub image data packet“) lediglich, dass die codierten [X.] in Form von Datenpaketen übertragen werden, sagt jedoch nichts über die Art der Übertragung der aktiven Videodaten aus.

4.2 Auch die übrigen im Verfahren genannten, vor dem Prioritätstag des [X.] veröffentlichten Druckschriften nehmen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht neuheitsschädlich vorweg und konnten diesen nicht nahelegen.

Dies ergibt sich daraus, dass diese Druckschriften bereits den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht neuheitsschädlich treffen und auch nicht nahelegen konnten, wie im Folgenden gezeigt wird.

Sie können somit auch der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht entgegenstehen, der alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 enthält sowie eine zusätzliche Einschränkung („

Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Ansprüche 7, 13, 14 und 15.

4.2.1 Die Druckschrift [X.] konnte den jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag I nicht vorwegnehmen. Ausgehend von [X.] war dieser für den Fachmann auch nicht naheliegend.

Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 7, 13, 14 und 15 des [X.].

[X.] betrifft den [X.]-Systemstandard in einem Entwurf vom 13. November 1994. Im früheren [X.] [X.] 128/05 ist der [X.] nach Befragung des gerichtlichen Sachverständigen, der selbst an der Entwicklung dieses Standards beteiligt war, zu der Überzeugung gelangt, dass dieser Entwurf (dortige [X.]) jedenfalls am 13. November 1994 und damit vor dem [X.] des [X.] der Fachöffentlichkeit allgemein zugänglich war (vgl. [X.] [X.] 12 Abs. 3). Hierauf kommt es hier jedoch nicht an, da [X.] die Patentfähigkeit der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag I nicht in Frage stellt.

Gemäß [X.] können einer oder mehrere Ströme von codierten Video- und Audio- sowie anderen Daten zu einzelnen oder mehrfachen, für [X.]eicherung oder Übertragung geeigneten Strömen kombiniert werden, wobei [X.]stempel verwendet werden, die u.a. die Decodierung und Darstellung der Daten betreffen ([X.] x „Introduction“). Die zu kombinierenden Datenströme (Multiplex) sind in [X.] ([X.]) - Paketen organisiert, die zu einem einzelnen Strom, insbesondere einem Transportstrom aus Programmen mit unabhängigen [X.]basen kombiniert werden können [X.] ( „Introduction“ [X.], 4 und 5; [X.]. 0-1). Ein [X.]-Paket besteht aus einem Header und einer Payload (enthaltend z.B. Videodaten), wobei der Header u.a. einen [X.]stempel für die Darstellung (presentation time stamp [X.]) enthalten kann (vgl. die Definitionen in [X.] [X.] bis 2.1.53 sowie Annex F [X.]. F-2).

Eine Videosequenz kann auch aus einem einzigen codierten Bild (Stillbild) bestehen, dem ein [X.]stempel [X.] für die Präsentationszeit zugeordnet ist ([X.] 2.1.53 “still picture”). In einem Datenstrom können mehrere Stillbilder enthalten sein, vgl. [X.] 2.6.2 „Video stream descriptor“ mit „still picture flag“ („[X.] pictures“).

Der „Target background descriptor“ mit dem „[X.] descriptor“, welche insbesondere die Lage eines für die Bilddarstellung vorgesehenen Fensters bzw. Bereichs enthalten, sind jedoch dem gesamten Datenstrom zugeordnet, also [X.] in dem Datenstrom codierten Stillbildern gemeinsam ([X.] 2.6.12 „Target background descriptor“ mit „The [X.] descriptor is then used to describe, for the associated stream, [X.]“ und [X.] 2.6.14 “Video window descriptor”), so dass jedes [X.] nach der Decodierung im Empfänger am selben Ort darzustellen ist.

Gemäß der zur Ergänzung von [X.] genannten [X.] (weiterer Teil eines Entwurfs eines Codierungsstandards für Video- und Audiodaten, mit Datum 25. März 1994) enthält eine Videosequenz einen Sequenzheader (Tabelle 6.2.2 auf [X.]), welcher nach Tabelle 6.2.2.1 auf [X.] 29 u.a. eine Breite und Höhe („horizontal size value“, „vertical size value“) für die Sequenz umfasst. Eine individuelle Position für die Sequenz ist dort jedoch nicht vorgesehen.

Selbst wenn man der früheren Nebenintervenientin darin folgen wollte, dass die individuelle Festlegung bzw. Decodierung der

Im System der [X.] wäre es im Prinzip auch möglich, für jedes Stillbild einen eigenen Datenstrom vorzusehen, wobei jedem Datenstrom und damit jedem Stillbild eine eigene Lage zugeordnet werden könnte; dies würde allerdings einigen Aufwand für die Codierung und Decodierung erfordern (einschließlich der Synchronisation einer Vielzahl einzelner Datenströme für die einzelnen Stillbilder). Für eine solche aufwändige Vorgehensweise hätte es eines [X.]asses bedurft. Der [X.] kann jedoch ausgehend von [X.] keinen [X.]ass für den Fachmann erkennen, jedem Stillbild eine eigene Lage zuzuordnen.

Für die Wahl einer anderen Codierungsart für örtlich wechselnde Graphikbilder (Untertitel), nämlich in einem privaten (freien) Datenstrom ist ebenfalls keine Anregung erkennbar, auch wenn gemäß [X.] grundsätzlich ein (beliebiger) privater Datenstrom vorgesehen ist (Annex [X.] „Private Data“, [X.] 118).

Zudem mag es im System der [X.] zwar theoretisch möglich sein, in programmspezifischen Informationen ([X.]), die wiederholt in [X.] eingestreut werden ([X.] [X.] „…interspersing of [X.] information with fine granularity in the multiplexed data“) und in ihrer Mappingtabelle ([X.]) Deskriptoren enthalten können, den „[X.] descriptor“ kontinuierlich zu ändern, wie die Nebenintervenientin vorbringt (vgl. Eingabe vom 20. März 2017, [X.] 3.2.1). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass gemäß [X.] 2.6.12 die im „[X.] descriptor“ enthaltene Position der Videodaten jeweils für den gesamten Strom gleich ist, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Eine Anregung, die [X.] bzw. [X.] in der zur Erzeugung wandernder Untertitel erforderlichen Geschwindigkeit zu ändern und hierbei für jedes in einem Datenstrom enthaltene [X.] zu verwenden ist [X.] nicht zu entnehmen.

Nach alledem lag es für den Fachmann nicht nahe, ausgehend von [X.] in den codierten Daten für jedes graphische Bild eine Information insbesondere über die Lage des Bereichs vorzusehen, in dem das graphische Bild dargestellt werden soll, wie dies die Merkmale f), [X.]), [X.]), f3) und f4) verlangen.

4.2.2 Auch die Druckschrift [X.] konnte den jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag I nicht vorwegnehmen oder nahelegen.

[X.] bzw. [X.]a zeigt in [X.]. 1 mit Beschreibung die Decodierung von Videodaten, Audiodaten und [X.] sowie insbesondere die Filterung der decodierten Daten. Die in den [X.] enthaltenen Untertitelsystemdaten enthalten Informationen wie Untertitelnummer, Erzeugungs- oder Decodierzeit für Untertitel-[X.] (etwa einen [X.]stempel), [X.] für Untertitel, Farbinformation usw.; diese Bestandteile sind in Abs. [0026] pauschal aufgeführt. Ob sich einzelne Bestandteile jeweils auf ein einzelnes Untertitelbild (ein graphisches Bild im Sinne des [X.]) oder auf eine Untertitelsequenz (mehrere nacheinander anzuzeigende graphische Bilder) beziehen, ist [X.] nicht eindeutig zu entnehmen. Insbesondere ist nicht entnehmbar, ob die [X.] für jedes einzelne (graphische) Bild oder nur gemeinsam für eine Sequenz von graphischen Bildern decodiert wird. Der in Abs. [0023] erwähnte [X.] Video Decodierer spricht gegen die Möglichkeit „einzelnes Bild“, vgl. die obigen Ausführungen zu [X.]. In Zusammenhang damit ist auch das Argument der [X.] in ihrer Widerspruchsbegründung in 2 Ni 48/16 nicht von der Hand zu weisen, dass [X.], die sich im Wesentlichen mit der Filterung von decodierten Daten befasst, die Elemente der Codierung bzw. Decodierung als bekannt voraussetzt und nur kurz erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um übliche Verfahren und Komponenten handelt.

Die Merkmale f) und [X.]) sind damit in [X.] nicht vollständig erfüllt. Ein Naheliegen ist angesichts des dem Fachmann damals bekannten ([X.], [X.])-Standards bzw. [X.] für Videodaten ebenfalls nicht zu erkennen. Auch in der von der [X.] genannten Video [X.] [X.]ezifikation 2.0 ([X.]) ist kein Hinweis auf eine individuelle [X.] für Graphikbilder (Stillbilder oder Untertitelbilder) erkennbar.

4.2.3 Auch die Druckschrift [X.] in Verbindung mit [X.] konnte den jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag I nicht vorwegnehmen oder nahelegen.

[X.] zeigt die Wiedergabe von auf einem [X.]eichermedium gespeicherten Videodaten und Audiodaten, welch letztere zusätzlich graphische Codes (entsprechend graphischen Bildern) als Subcode enthalten. Bei der Wiedergabe werden die [X.] überlagert, die aus den Videodaten extrahiert und gespeichert wurden ([X.]. 11 und 13 bis 15 mit Beschreibung), wobei der zeitliche Ablauf der Wiedergabe der in die Audiodaten eingebetteten [X.] auf der gespeicherten Reihenfolge beruht und mit der Wiedergabe der Audiodaten korreliert ([X.]. 18 Z. 57 bis [X.]. 19 Z. 15); d.h. durch die Einbettung der Graphikbilder in die Audiodaten ist der zeitliche Ablauf des Abspielens bzw. der Darstellung bereits festgelegt. Ein [X.]stempel für die Darstellung der Graphikbilder in Bezug zu den Videobildern erscheint hier unnötig.

Ein solcher konnte daher auch durch [X.] nicht nahegelegt werden, welche die Lehre gibt, Videodaten einerseits und Zeichendaten für Untertitel andererseits an getrennten [X.]eicherorten ([X.]eichermedien) abzulegen und sowohl für die Videodaten als auch für die Zeichen- bzw. [X.] [X.]n oder [X.]stempel mitzuspeichern, um für die Darstellung eine korrekte Zuordnung der Untertitel zu den [X.] zu ermöglichen.

4.2.4 Auch die Druckschrift [X.] konnte den jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag I nicht vorwegnehmen oder nahelegen.

[X.] behandelt mögliche Erweiterungen für einen künftigen Videotextstandard, unter anderem ein „Alphafotografieverfahren“, das auf punktweise definierten Bilddaten beruht, die codiert, übertragen und decodiert werden ([X.] 2.3. mit 2.3.1.), und das in künftige Standards [X.] Länder einbezogen werden soll ([X.] 4.1., 4.2. mit 4.2.4.).

Es ist davon auszugehen, dass die in der Farbtafel 12 auf [X.] gezeigte alphafotografische [X.] mit Bildeinschub des erweiterten [X.] im Ganzen alphafotografisch codiert und übertragen wird, wie dies auch beim [X.] und beim [X.] Alphafotografieverfahren der Fall ist, vgl. [X.] 2.3 auf [X.]. [X.]. le. Abs. bis [X.] 122 li. [X.]. Abs. 1 sowie [X.] 132 li. [X.]. Abs. 1 le. Satz. Hierbei ist es nicht nötig und erscheint auch nicht sinnvoll, in den codierten Daten Koordinaten (Position und Größe) für den Bildeinschub mitzucodieren.

Auch wenn aufgrund begrenzter Übertragungsleistung nur Teilbereiche einer [X.] fotografisch übertragen werden ([X.] 123 li. [X.]. Abs. 2), so ist damit noch keine Anregung gegeben, für jeden übertragenen Bereich eine eigene Position und Größe mitzucodieren; vielmehr sieht der Fachmann in diesem Fall eher festgelegte [X.] und -abmessungen vor, um möglichst wenig zusätzliche Daten (Overhead) übertragen zu müssen.

Selbst wenn man der Klägerin zu 2 darin folgen will, dass per Videotext auch Untertitel für Fernsehprogramme übertragen werden (siehe Klageschriftsatz [X.] 43 bis 45 sowie [X.] [0002]), so ergibt sich aus [X.] keine Anregung, für jeden [X.] eine speziell diesem zugehörige Position und Größe vorzusehen, d.h. die Positionen und Größen der einzelnen Untertitel variabel zu gestalten.

Im Übrigen ist in [X.] auch kein [X.]stempel für die Darstellung ausgewiesen. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an.

4.2.5 Auch die Druckschrift [X.] konnte den jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag I nicht vorwegnehmen oder nahelegen.

[X.] zeigt die [X.]eicherung von zusätzlichen [X.] auf [X.], welche im Wesentlichen Audiodaten (keine Videodaten) enthalten, vgl. [X.] 1 Z. 4 bis 15, [X.] 4 Z. 3 bis 15 sowie die auf [X.] 2 Z. 13 bis 14 und [X.] 7 Z. 24 und 25 genannten Standards, bei denen es sich sämtlich um [X.] handelt. Die [X.] werden im standardmäßig vorgesehenen Untertitelkanal der [X.] gespeichert und beim Abspielen der [X.] auf einem Display wiedergegeben ([X.] 4 Z. 19 bis [X.] 5 Z. 14 iVm [X.]. 2).

Das [X.]eichern der [X.] erfolgt in Form von „packs“ ([X.] 6 Z. 26ff i.V.m. [X.]. 4 a,b,c), die jeweils einen Header mit Positions- und Größendaten sowie einem [X.]stempel aufweisen („beginning row“, „beginning column“, „column width“, „[X.]“, „start time“; [X.] 8 Z. 25 bis [X.] 9 Z. 12, [X.] 12 Z. 5 bis 20), wobei für jeden Untertitel ein separater Header vorhanden ist ([X.] 9 Z. 17 bis 18); danach folgen die zeichencodierten Textdaten bis zu einer Endmarkierung ([X.]. 4b,c; [X.] 9 Z. 22 bis [X.] 10 Z. 9).

Mehrere packs (z.B. je 10 packs) bilden einen Video-Frame. Den [X.] ist eine vorgegebene Framegeschwindigkeit zugeordnet, vgl. [X.] 1 auf [X.] 20 unten

(„#define [X.] 10 /* number of packs in a video frame*/“;

„#define SEC_FRAMES 30 /* number of frames in a second */“).

Somit beschreibt [X.] das [X.]eichern von Text-[X.] auf [X.], wobei die Untertitel beim Abspielen der [X.] zu [X.] zusammengesetzt und diese als eine Art Untertitel-Film auf einem Display dargestellt werden (dies ist offensichtlich mit dem Ausdruck „subtitles for movies“ im Abstract gemeint).

In [X.] ist kein Hinweis darauf zu erkennen, [X.] zusammen mit Videodaten (statt mit Audiodaten) zu speichern, die [X.] bei der Darstellung auf einem Bildschirm in das Gebiet des aktiven [X.] einzublenden und die [X.] nicht als Zeichensymbole, sondern über individuelle Pixel zu codieren.

4.2.6. Die übrigen Druckschriften [X.], [X.] und [X.] liegen weiter ab und wurden nur zu Unteransprüchen ([X.], mit Farbnachschlagtabelle) genannt oder nicht weiter für die Argumentation verwendet.

4.3 Auch die Argumentation der Klägerinnen zum Empfänger des nebengeordneten Patentanspruchs 14 konnte zu keiner anderen Beurteilung führen.

Entsprechendes gilt für das Empfangsverfahren des nebengeordneten Patentanspruchs 7.

Nach Ansicht der [X.] war ein aus [X.] bekannter Empfänger bereits in der Lage, einen Datenstrom zu verarbeiten, der für jedes Stillbild die in Rede stehenden Daten (Größe, Position und [X.]stempel), insbesondere eine zugehörige Position enthielt. Wenn ein Empfänger diese Daten für mehrere Bilder decodieren könne, so könne er dies auch für jedes einzelne Bild tun, wenn er derartige Daten bekomme. Hierfür seien keine Modifikationen am Empfänger notwendig.

Dieser Argumentation konnte der [X.] sich nicht anschließen.

4.2.1 erläutert, ist gemäß [X.] ein „Target background grid descriptor“ mit „[X.] descriptor“ ([X.] 2.6.12 und [X.] 2.6.14) vorgesehen, welche insbesondere die Position eines für die Bilddarstellung vorgesehenen Fensters bzw. Bereichs enthalten und dem gesamten Datenstrom zugeordnet sind, d.h. [X.] in dem Datenstrom codierten Stillbildern gemeinsam, so dass jedes [X.] nach der Decodierung im Empfänger am selben Ort darzustellen ist.

Ein in [X.] mitzulesender Empfänger bzw. ein Empfangsverfahren (vgl. etwa [X.] 0.8.1 „De-multiplexing“) war demnach dazu ausgelegt Datenströme zu lesen und zu verarbeiten, die pro Datenstrom maximal

4.2.1 erläuterte theoretische Möglichkeit, in programmspezifischen Informationen ([X.]), die wiederholt in [X.] eingestreut werden und in ihrer Mappingtabelle ([X.]) Deskriptoren enthalten können, jeweils unterschiedliche Deskriptoren vorzusehen. Das wiederholte Einstreuen der [X.] ist als eine Art „Einsprunghilfe“ für Empfänger gedacht, die an beliebigen Stellen im Verlauf der Datenübertragung neu hinzukommen ([X.]. [X.] Abs. 1 „in [X.]“). Nachdem ein in [X.] mitzulesender Empfänger bzw. ein Empfangsverfahren erwartete, dass sich die Deskriptoren in der wiederholt in [X.] eingestreuten [X.] nicht ändern, ist davon auszugehen, dass er mit dem Fall sich ändernder Deskriptoren in der [X.] nicht umgehen konnte (möglicherweise wertete er die [X.] nicht bei jedem Erscheinen aus) und die Deskriptoren in der [X.] jedenfalls nicht in der Weise berücksichtigte, dass die einzelnen Stillbilder an jeweils zugehörigen, unterschiedlichen Positionen dargestellt werden.

Somit geht aus [X.] kein Empfänger und kein Empfangsverfahren hervor, das pro Datenstrom mehr als eine Positionsangabe decodiert und die einzelnen Stillbilder eines Datenstroms an den jeweiligen, unterschiedlichen Positionen wiedergibt.

Ein solcher Empfänger bzw. ein solches Empfangsverfahren war ausgehend von [X.] für den Fachmann auch nicht naheliegend.

4.2.1 erläutert, wäre es im System der [X.] theoretisch auch möglich, für jedes Stillbild einen eigenen Datenstrom (mit eigener Position) vorzusehen. Dies würde allerdings einen hohen Aufwand für die Codierung und Decodierung (einschließlich der Synchronisation einer Vielzahl einzelner Datenströme für die einzelnen Stillbilder) erfordern und wäre dem Fachmann weder naheliegend noch überhaupt sinnvoll erschienen. Auch der Stand der Technik gibt keinerlei Hinweise auf derartig aufgebaute kombinierte Datenströme; es handelt sich hierbei um eine rein theoretische Möglichkeit, die in der Praxis nicht zu erwarten ist.

Damit erübrigt es sich darauf einzugehen, ob ein in [X.] mitzulesender oder durch [X.] nahegelegter Empfänger bzw. ein entsprechendes Empfangsverfahren mit solchen rein theoretischen kombinierten Datenströmen hätte umgehen können. Der Fachmann wird den Anspruch 14 ist nämlich so verstehen, dass der beanspruchte Empfänger mit codierten Daten umgehen kann, welche die im Anspruch geforderten Parameter enthalten und auch in der Realität zu erwarten sind, nicht jedoch mit rein theoretisch konstruierten Daten ohne praktische Relevanz.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 6/16 (EP), verb. mit 2 Ni 48/16 (EP)

01.02.2018

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 323 ZPO § 325 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.02.2018, Az. 2 Ni 6/16 (EP), verb. mit 2 Ni 48/16 (EP) (REWIS RS 2018, 14632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14632

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 23/11

X ZR 12/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.