Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. X ZR 37/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14859

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
37/13
Verkündet am:
26. Februar 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Art. 56
Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten
in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu
ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln (Weiterführung von [X.], Urteil vom 26.
Oktober 2010
X
ZR
47/07, GRUR
2011, 125
Wiedergabe topografischer Informationen und vom 23.
April 2013
X
ZR 27/12, GRUR
2013, 909
Fahrzeugnavigationssystem).
[X.], Urteil vom 26. Februar 2015 -
X [X.] -
[X.]

-
2 -

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Februar 2015 durch [X.], Dr.
[X.], [X.] und [X.] sowie
die Richterin Dr. Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.
Januar 2013 verkündete Urteil des 5.
[X.]s ([X.]) des [X.] abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
474
927 ([X.]), das am 12.
Februar 2003 angemeldet wurde und eine Priorität vom 12.
Februar 2002 in Anspruch nimmt.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren (Patentansprüche
1 bis 6) und ein System (Patentansprüche
7 bis 10) zur Anzeige eines [X.].
Die nebengeordneten Patentansprüche
1 und 7 lauten in der Ver-fahrenssprache:
"1.
A method for displaying an image stream, the method comprising:
1
2
-
3 -

receiving images acquired by a swallowable capsule (40), [X.] an original image stream; and dis-playing simultaneously on a monitor (300) at least two [X.], each subset [X.] separate subset [X.] original image stream.

7.
A
system
for
displaying an image
stream, the system
com-prising:
an [X.] (21) for accepting
an original image stream; and an image display means (300) for dis-playing at least two [X.], each subset [X.] separate subset [X.] original image stream, [X.] image streams can be displayed on the image display means (300) simultaneously."
Die Patentansprüche
2 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch
1, die Patentansprüche
8 bis 10 auf Patentanspruch
7 rück-bezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dem
Gegenstand des [X.]
fehle
die Technizität, er sei vom Patentschutz ausgeschlossen und zudem nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen beschränkt verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter-hin die Abweisung der Klage erstrebt.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten führt unter Abänderung des an-gefochtenen Urteils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Darstellung von Bildströmen.
3
4
5
-
4 -

1.
Nach der Schilderung der [X.]chrift
ist ein [X.] aus einer Folge von starren Bildern
([X.]) zusammengesetzt. Ein solcher [X.] könne aus verschiedenen Quellen stammen und beispielsweise ge-wonnen werden, wenn eine verschluckbare, mit einer Kamera ausgestattete Kapsel, wie sie aus dem US-Patent 5
604
531 ([X.]) bekannt
sei, Bilder von dem
Lumen
(oder Hohlraum)
eines Organs,
wie z.B. dem Magen-Darm-Trakt,
auf-nehme
und an ein externes Aufnahmesystem
übertrage, während sich die Kapsel durch den Körper bewege. Dadurch könnten hohe Bilderzahlen zum Betrachten gesammelt und
nacheinander angeordnet werden. Ein [X.], der mehrere Tausend Einzelbilder enthalte, könne dem Nutzer zur Überprüfung
dargestellt werden. Der Nutzer werde versuchen den [X.] schnell und effektiv
zu
überprüfen, ohne dass wichtige Informationen verlorengingen. Die Rate, bei der ein Nutzer einen
[X.] effektiv überprüfen könne, werde dabei durch einen physiologischen Mittelungseffekt begrenzt. Der Wert liege
bei un-gefähr 15
Einzelbildern pro Sekunde, könne jedoch
nach der Person des Nutzers und
der Art des [X.] variieren.
Die Beschreibung des [X.] stellt mehrere im Stand der Technik bekannte Videomedien-Steuerungs-
und Anzeigesysteme vor. Sie verweist auf die internationale Anmeldung WO
99/40587 (D3), die ein [X.] zum Senden von Befehlen an eine Videospeichereinrichtung offenbare, um eine gewünschte Position
des Videos
zu bewirken. Das US-Patent 4
698
664 ([X.]) offenbare ein audiovisuelles Überwachungssystem, in dem ein analoger Datenstrom als eine Folge von Blöcken überwacht werde.
Das tent 5
697
885 ([X.]) beschreibe ein Endoskop zum Aufnehmen und Anzeigen von zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern sowie
Mechanismen zur
Auswahl von starren Bildern aus den Bildfolgen.

6
7
-
5 -

2.
Vor diesem Hintergrund besteht
das technische Problem
darin, ein System und ein
Verfahren für die verbesserte Darstellung eines [X.] be-reitzustellen.
3.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Verfahren und ein System mit folgenden Merkmalen vor:
Patentanspruch
1:
Verfahren
zum Anzeigen eines [X.], das folgende Schritte aufweist:
M1.1
Empfangen
von durch eine verschluckbare Kapsel (40) er-fassten Bildern, wobei
M1.2
die Bilder
einen ursprünglichen [X.] bilden, und
M1.3
gleichzeitiges
Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bild-strömen auf einem Monitor (300), wobei
M1.4
jeder
Teilsatz-[X.] einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen [X.] enthält.
Patentanspruch 7:
System zum Anzeigen eines [X.], das umfasst:
M7.1
ein [X.] (21) zum Aufnehmen eines ursprüng-lichen [X.],
M7.2
ein [X.] (300) zum Anzeigen von zumindest zwei [X.]n.
M7.3
Jeder Teilsatz-[X.] enthält einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen [X.].
M7.4
Die zumindest zwei [X.] können gleichzeitig auf dem [X.] (300) angezeigt werden.
8
9
-
6 -

Die nachfolgend dargestellte Figur
2 des [X.] verdeutlicht [X.] die Anzeige des [X.] in einem Mehrfachbildstrommodus.

4.
Einige Merkmale bedürfen der
Erläuterung:
a)
Patentanspruch
1 betrifft ein Verfahren, bei dem Bilder empfangen werden, die von einer verschluckbaren Kapsel (swallowable capsule) erfasst wurden. Die Beschreibung bezieht sich hierzu in Absatz
2 auf
[X.], die
eine solche Vorrichtung beschreibt. Daraus ergibt sich, dass es sich um eine Kapsel handelt, die vom Patienten geschluckt wird und dann selbständig, ohne fortwäh-rende Steuerung durch medizinisches Personal und ohne körperliche Verbin-dung nach außen, die zu untersuchenden Körperteile durchwandert. Zwar wird in der Beschreibung mehrfach betont, dass die Gewinnung des [X.] durch eine verschluckbare Kapsel nur beispielhaft behandelt wird (Abs.
2, Abs.
11, Abs.
22) und die Bilder auch auf andere Weise erfasst werden können, etwa durch ein herkömmliches Endoskop, einen
Stent, einen
Katheter oder eine Nadel (Abs.
22). Diese Vorrichtungen werden aber in Absatz
22 der Beschreibung ausdrücklich einer Kapsel gegenübergestellt ("

be 10
11
12
-
7 -

contained in [X.], but may be contained in any other vehicle suitable for "). Patent-anspruch
1 betrifft danach nur ein Verfahren zur Anzeige eines [X.], der durch eine verschluckbare Kapsel im genannten Sinne erfasst worden ist. Demgegenüber enthält Patentanspruch
7 keine derartige Beschränkung, sondern lässt offen, auf welche Weise der ursprüngliche [X.] gewonnen wurde.
b)
Mit einem ursprünglichen [X.] (original image stream) verbindet der Fachmann, ein Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik, der auf dem [X.], -übertragung und anzeige tätig ist, eine Bildfolge, bei der die Bilder
in einer bestimmten
Reihenfolge
geordnet sind. Unter einem
ur-sprünglichen [X.] ist aus fachlicher Sicht nicht eine beliebige Sammlung einzelner Bilder
zu verstehen, sondern
eine vorgegebene, insbesondere zeitlich geordnete
Abfolge von einzelnen Bildern, wie sie etwa bei Filmaufnahmen [X.].
Die geordnete Abfolge der Bilder bewirkt bei entsprechender Geschwin-digkeit der Wiedergabe bei ihrer Anzeige, dass der Betrachter den [X.] als sinneinheitlichen Film wahrnimmt.
c)
Aus diesem ursprünglichen [X.] werden nach der Lehre des [X.] zumindest zwei [X.] ([X.]) gebil-det, von denen jeder eine Teilmenge der Bilder des ursprünglichen [X.] enthält. Auf welche Weise diese Trennung erfolgt, lässt das Streitpatent im Grundsatz offen (vgl. Abs.
31), doch wird
aus der Bezeichnung als Teilsatz-[X.] deutlich, dass eine geordnete Abfolge der Bilder des jeweiligen Teil-satzes beibehalten wird. Nach der Trennung können Teilsätze vorliegen, die sich nicht überschneiden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Einzelbilder
1, 3, 5 usw.
des ursprünglichen [X.] einen Teilsatz, die
Einzelbilder
2, 4, 6 usw. den anderen Teilsatz bilden (vgl. Abs.
25). Erfasst werden aber, wie Unteranspruch
2 verdeutlicht,
auch Fälle, in denen sich die Teilmengen, aus 13
14
-
8 -

denen zumindest zwei Teilsätze gebildet werden, überschneiden (vgl. Abs.
31 am Ende).
d) Unter der Anzeige eines Teilsatz-[X.] ist nach
der Lehre des
[X.]
die aufeinanderfolgende Anzeige der geordneten Einzelbilder
zu verstehen, aus denen sich der Teilsatz-[X.] zusammensetzt. Mit der gleichzeitigen
Anzeige von zumindest zwei [X.]n auf einem Mo-nitor ist gemeint, dass in verschiedenen Bereichen des Monitors gleichzeitig eine mehr oder minder rasche Abfolge der Bilder in der vorgegebenen Ordnung
wiedergegeben wird. Das Streitpatent stellt -
etwa in Absatz
34
-
der Anzeige eines [X.] die Anzeige von Einzelbildern neben einem [X.] ("still image can be displayed adjacent to the image streams") gegenüber. Dabei werden nicht mehrere (Teilsatz-)Bildströme simultan, sondern ein [X.] und daneben jeweils fixierte Einzelbilder angezeigt. Der Lehre des [X.]
liegt demgegenüber die Annahme zugrunde,
dass
mit der gleichzeitigen
Anzeige von [X.]n, die jeweils aus einer Teilmenge der Gesamtheit der Bilder des ursprünglichen [X.] bestehen, die Effektivität der Auswertung ohne [X.] erhöht wird, auch wenn dies möglicherweise eine gewisse Übung erfordert (Abs.
29).
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Lehre der nebengeordneten Ansprüche
1 und 7 habe
technischen Charakter
und sei nicht als therapeutisches Behandlungsverfahren gemäß Art.
53c EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen. Das System nach Patentanspruch
7 sei gegenüber [X.] nicht neu
und
das Verfahren nach Patentanspruch
1 dem Fachmann
jedenfalls nahegelegt gewesen.
[X.]
betreffe ein Endoskop zum Aufnehmen und Anzeigen
von zeitlich [X.] Bildern und damit zum Anzeigen eines [X.]. Die durch 15
16
17
18
-
9 -

den [X.] des Endoskops gewonnenen Bildsignale würden zu [X.] umgewandelt und auf einem Monitor angezeigt. Eine implementierte Aufzeichnungseinrichtung ermögliche es insbesondere, gleichzeitig Bilder zu betrachten, die aus der zeitlichen Abfolge der Bilder separiert worden seien. Mit der dort beschriebenen
Vorrichtung könnten mindestens zwei Bildbereiche simultan dargestellt werden. Eine solche Bildwiedergabe setze voraus, dass der [X.] in mindestens zwei [X.] unterteilt werde, von denen jeder einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen [X.] enthalte.
Dies geschehe, wie in Figur 22
dargestellt, dadurch, dass der im [X.] abgelegte [X.] Bild für Bild ausgelesen
werde und einzelne Bilder herausgelöst und in den Bildanzeigebereichen
367a und 367b dem Nutzer an-gezeigt würden, während gleichzeitig im Bildanzeigebereich
366 sich
fortbewe-gende Bilder angezeigt würden. Damit entnehme der Fachmann der
[X.] ein System, das alle Merkmale von Patentanspruch
7 aufweise.
Vom Gegenstand des Patentanspruchs
1 unterscheide sich das in [X.] beschriebene Verfahren nur dadurch, dass die empfangenen Bilder nicht von einer verschluckbaren Kapsel geliefert würden. Der Fachmann
entnehme je-doch Absatz
22 der Beschreibung des [X.], dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der originale [X.] von einer endoskopischen Kapsel oder durch eine andere Fahreinrichtung, etwa ein Endoskop, gewonnen werde. Er erkenne, dass
für das beanspruchte Verfahren einzig der empfangene [X.] maßgeblich sei. Da es bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur auf diejenigen Anweisungen ankomme, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmten oder zumindest beeinflussten, könne daher die spezielle Ausgestaltung des [X.] als verschluckbare Kapsel insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie
auf den beanspruchten Bildverarbei-tungsvorgang keinen Einfluss nehme.
19
-
10 -

Unabhängig davon erfülle auch das aus der [X.]
bekannte In-vivo-Video-kamera-System alle Voraussetzungen für die Generierung eines [X.] für das beanspruchte Bildverarbeitungsverfahren. Dadurch sei dem Fachmann auch der an sich zu einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragende Aspekt einer verschluckbaren Kapsel als Bildquelle nahegelegt.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im [X.] nicht stand.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 und Patentanspruch
7 ist durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
1.
Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die erfindungs-gemäße Lehre nach Patentanspruch
1 auf technischem Gebiet liegt
und keinem Patentierungsausschluss unterfällt.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.]
genügt ein Verfahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrensschritten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist, dem Technizitätserfordernis
(Art.
52 EPÜ)
bereits dann, wenn es der Verarbeitung, Speicherung oder Übermittlung von Daten mittels eines technischen Geräts
dient ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2010
X
ZR
47/07, GRUR
2011, 125 Rn.
27

Wiedergabe topografischer Informationen).
Für das Technizitätserfordernis ist unerheblich, ob der [X.] neben technischen Merkmalen auch nichttechnische [X.] und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre prägen. Ob Kombi-nationen von technischen und nichttechnischen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt -
abgesehen von etwa einschlägigen anderen Aus-schlusstatbeständen
-
allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhen ([X.],
Beschluss vom 20.
Januar 2009
X
ZB
22/07, [X.], 479

Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; [X.] vom 22.
April 2010 -
Xa
ZB
20/08, [X.]Z 185, 214 Rn.
15
ff.

Dyna-mische Dokumentengenerierung, jeweils zu §
1 [X.]).
20
21
22
23
-
11 -

Danach liegt im Streitfall eine technische Lehre vor, die als Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist.
Patentanspruch
1 betrifft ein Verfahren, bei dem Bilder empfangen, verarbeitet
und auf eine näher
beschriebene Weise auf einem Monitor angezeigt werden. Ein solches Verfahren lehrt eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage
einschließlich Mo-nitor
und gibt damit eine Anweisung zum technischen Handeln. Sie kann nur mit einem technischen Gerät ausgeführt werden und ist damit technischer Natur.
Dass die technischen Komponenten, mit denen die von der verschluckbaren Kapsel erfassten Bilder empfangen und verarbeitet werden,
in Patent-anspruch
1 nicht genannt sind, ist unschädlich,
weil für den vom Patentgericht zutreffend bestimmten Fachmann offenkundig ist, dass das Verfahren den Einsatz entsprechender Komponenten bedingt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Februar 2011

X
ZR
121/09, GRUR
2011, 610 Rn.
16 -
Webseitenanzeige).

Die Technizität des Systems nach Patentanspruch
7 ergibt sich
ohne Weiteres
daraus, dass die dort beschriebene Vorrichtung technische Geräte umfasst, mittels derer Bilder aufgenommen, verarbeitet und angezeigt werden.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 beschränkt sich nicht auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen und ist deshalb nicht nach Art.
52 Abs.
2 Buchst.
c, Abs.
3 EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen. Wegen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche können nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig allerdings erst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens begründen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegen-stand haben ([X.]Z
185, 214 Rn.
21 ff.
-
Dynamische Dokumentengenerierung, zu §
1 Abs.
3, 4 [X.];
[X.], GRUR
2011, 125 Rn.
30
f.

Wiedergabe topogra-fischer Informationen).
Diesem Erfordernis genügt die Lehre nach Patentanspruch
1; ihr
liegt das technische Problem zugrunde, die von einer endoskopischen Kapsel gewonnenen Bilder so zu verarbeiten und auf einem 24
25
26
-
12 -

Monitor anzuzeigen, dass der Nutzer sie möglichst effizient auswerten kann
(oben I
2). Dies dient der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln (nachstehend [X.] (4)).
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist patentfähig.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt der in der US-Patent-schrift 6
198
483 ([X.]) formulierte Anspruch
22 die Lehre von Patentanspruch
1 nicht vorweg. Dort ist zwar davon die Rede, dass ein erster und ein zweiter Teilsatz einer Vielzahl von Bildern gleichzeitig angezeigt werden. In [X.] hat der Begriff "Teilsatz" jedoch einen anderen technischen Sinngehalt als im [X.]. In [X.] ist damit
eine Teilmenge aus der Gesamtheit der Bilder
-
etwa aus einer Datenbank
-
gemeint, auf welche die [X.] insgesamt zugreifen kann. [X.] lässt jedoch nicht erkennen, dass es sich bei der Gesamtheit dieser Bilder um einen ursprünglichen [X.], also um eine zeitlich geordnete Abfolge
von Bildern handelt.
b) Der [X.] vermag nicht die Wertung zu treffen, dass es für den

nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten von [X.] ausgehenden
-
Fachmann eine hinreichend konkrete Anregung gab, zum Gegenstand des [X.] zu gelangen.
aa)
Zutreffend hat das Patentgericht bei der Prüfung der Patentfähigkeit sämtliche in Patentanspruch
1 enthaltenen Anweisungen, auch die Merkmale M1.3 und M1.4,
berücksichtigt.
(1) Durch das erfindungsgemäße Verfahren wird der Nutzer, typischer-weise ein
Arzt, in die Lage versetzt, in der durch die Präsentation von [X.]n bedingten Weise die Informationen aufzunehmen und auszuwer-ten, die in der geordneten Abfolge von Bildern
enthalten sind. Die Wiedergabe von Informationen ist
als solche dem Patentschutz nicht zugänglich
(Art.
52 Abs.
2 Buchst.
d, Abs.
3 EPÜ). Das Streitpatent hat mit der Implementierung 27
28
29
30
31
-
13 -

der Anzeige von [X.]n mit technischen Mitteln aber nur bei vor-dergründiger Betrachtung die Wiedergabe von Informationen zum Gegenstand.
(2) Der Patentierungsausschluss nach Art.
52 Abs.
2 Buchst.
d EPÜ korrespondiert mit dem zu den Grundrechten gehörenden Recht auf Informa-tions-
und Meinungsfreiheit und soll die Monopolisierung von Informationen durch die Gewährung patentrechtlichen Schutzes verhindern ([X.]/[X.], EPÜ, 2.
Aufl., Art.
52 Rn.
207). Danach haben bei der Prüfung der Patentfähig-keit nur solche Anweisungen als nicht technisch außer Betracht zu bleiben, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken
([X.]/[X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
1 Rn.
148; [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl.,
§
1 Rn.
126). Anweisungen,
die die Informationen betreffen, die nach der Lehre des Patents wiedergegeben werden sollen, können daher auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit die Patentfähigkeit der [X.] Lehre nur dann und nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest be-einflussen ([X.], Urteil vom 23.
April 2013 -
X
ZR
27/12, GRUR
2013, 909 Rn.
14 mwN -
Fahrzeugnavigationssystem).
(3) Entsprechend dieser Unterscheidung hat der [X.] an-genommen, dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit Anweisungen nicht zu berücksichtigen sind, wonach die Audiowiedergabe
bei einem Fahrzeug-navigationssystem auch Straßennamen umfasst. Zur Begründung hat der [X.] darauf verwiesen, dass sich diese Anweisungen in der Vorgabe erschöpfen, dass und unter welchen Bedingungen Straßennamen Bestandteil der Audio-wiedergabe von Fahranweisungen sein sollen und damit ausschließlich den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Information betreffen ([X.], [X.], 909 Rn.
17

Fahrzeugnavigationssystem).
Auch die Praxis der Beschwerdekammern des [X.] spiegelt diese Unterschei-32
33
-
14 -

dung wieder. So hat das [X.] etwa entschieden, dass eine Anweisung, wonach bei einer Vorrichtung zur Ermittlung der Erfolgschancen beim Roulettespiel Informationen über die Wetteinsätze eines bestimmten Spielers angezeigt
werden, keine Berücksichtigung finden können ([X.], Tech-nische
Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14.
Dezember 2007

T
1704/06, S.
7/8).
Als nichttechnisch wurde auch die Anweisung angesehen, bestimmte Informationen über die Eigenschaften eines Diamanten
anzuzeigen ([X.], Technische
Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28.
Februar 2008

T
619/05, S.
7). Im gleichen Sinne hat der [X.] High Court die Anweisung,
dem Fahrgast bestimmte Informationen über den Status eines Omnibus zu vermitteln, als nicht technisch angesehen
([X.], High Court, [X.], Patents Court, Urteil vom 4.
November 2005

[2005]
EWHC
2417).
Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit sind ferner
solche Anweisungen nicht zu berücksichtigen, nach denen bestimmte Inhalte durch Abweichungen in der Farbe, der Helligkeit
oder dergleichen
hervorge-hoben werden ([X.], Technische
Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4.
Oktober 1996 -
T
599/93; B[X.], Beschluss vom 23.
September 2010

17
W
(pat)
47/06, in Juris; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
1 Rn.
148; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7.
Aufl., §
1 Rn.
68).
Nicht bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind nach einer weiteren Entscheidung des [X.] Anweisungen, die die Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen kartografischen [X.] betreffen
(Koordinatentransformation, Sicht aus nach hinten versetzter Vogelperspektive, Bestimmung der Hauptbetrachtungsrichtung in spitzem Win-kel im Hinblick auf die Erdoberfläche, Wiedergabe mit einem die momentane Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigenden und eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs enthaltenden Raumwinkel). Solche Anweisungen sind nicht Teil der technischen Lösung, sondern gehören zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen kartografischen Darstellung, die 34
-
15 -

dem Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, von dem hierfür zuständigen Fachmann, einem Kartografen, Geografen oder Geodäten, vorgegeben wird
(vgl. im Einzelnen [X.], GRUR
2011, 125 Rn.
39
Wiedergabe topografischer Informationen).
(4)
Die in Patentanspruch
1 beanspruchte Lehre unterfällt nicht dem Patentierungsausschluss nach Art.
52 Abs.
2 Buchst.
d, Abs.
3 EPÜ, weil sie nicht auf die Wiedergabe von Informationen als solche beschränkt ist ([X.], Urteil vom 19.
Mai 2005 -
X
ZR
188/01, GRUR
2005, 749, 752 -
Aufzeich-nungsträger, zu § 1
[X.]). Die Merkmale
M1.3 und M1.4
beziehen sich auf das Problem,
wie eine geordnete Bildfolge -
unabhängig von deren Inhalt
-
so angezeigt werden kann, dass der Nutzer in die Lage versetzt wird, sie schnell und effizient zu erfassen. Solche Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter
Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die
auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und dabei darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweck-mäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit tech-nischen Mitteln und sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen.
[X.])
Das Patentgericht hat angenommen, die Lehre aus Patentan-spruch
1 sei dem Fachmann nahegelegt und beruhe damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem vermag der [X.] nicht beizutreten.
(1)
[X.] offenbart ein System, das eine verschluckbare Kapsel zur [X.] außerhalb des Körpers zum Empfang dieser Bilder und ihrer Umwandlung in einen [X.] umfasst. Mit der Anzeige 35
36
37
-
16 -

der so gewonnenen Bilder befasst sich die [X.] nur am Rande. Ihr ist zu [X.], dass die von der in der endoskopischen Kapsel angebrachten Kamera gewonnenen Bilder in Videodaten umgewandelt werden können. Figur
6 zeigt eine Vorrichtung mit zwei Monitoren, wobei auf einem dargestellt
wird, welche
Teile des Verdauungstrakts die endoskopische Kapsel durchwandert, und auf dem anderen ein von der Kapsel aufgenommenes Bild angezeigt
wird. Die von der Klägerin vorgelegten Entgegenhaltungen geben keine Anregung, von [X.] aus zu der in Patentanspruch
1 unter Schutz gestellten technischen Lehre zu gelangen.
(2)
Die Entgegenhaltung
[X.] betrifft eine Vorrichtung
-
etwa ein Endo-skop -
zum Aufzeichnen und Anzeigen von Zeitserienbildern. Die Vorrichtung soll es ermöglichen, Zeitserienbilder, zum Beispiel
Videoaufnahmen
wie sie bei einer endoskopischen Untersuchung gewonnen werden, aufzuzeichnen und mithilfe solcher Bilder Veränderungen eines Objekts über einen Zeitablauf zu beobachten. Das so gewonnene Bildmaterial kann als Video angezeigt werden, zugleich soll es aber auch möglich sein, Standbilder zu erzeugen und zu speichern. Beispielhaft beschäftigt sich
[X.] mit der Aufzeichnung der Verände-rungen eines Tumors im menschlichen Körper bei Gabe eines fluoreszierenden Mittels, das von diesem anders aufgenommen wird als vom umgebenden Ge-webe. Die Aufzeichnung mehrerer Bilder, die eine Beobachtung der Verände-rung über eine gewisse Zeit ermöglichen, ist nach der Darstellung in [X.] mit Schwierigkeiten verbunden, weil sowohl das beobachtete Objekt als auch das Endoskop sich bewegen und ihre Position zueinander verändern können. Vor diesem Hintergrund sei es wünschenswert, einen Vergleich von Standbildern mit Zeitserienbildern

im Sprachgebrauch des [X.]: mit einem [X.]

vornehmen zu können (Sp.
1, 2). Daher soll der Nutzer die Möglichkeit haben, Bilder, die in zeitlichem Abstand voneinander aufgenommen worden sind, gleichzeitig anzusehen
(Sp.
3, Z.
18 bis 20). Die Vorrichtung umfasst ein Endoskop, in dessen Kopf eine
Kamera angebracht ist, eine bildverarbeitende 38
-
17 -

Einrichtung, die die von der Kamera aufgenommenen Bilder in entsprechende elektronische Signale umwandelt,
und einen Monitor, auf dem das Signal als Video

als [X.]

angezeigt werden kann (Sp.
6 Z.
1
bis 8 und Z.
30
bis 44).
Figuren
6 und 22 der [X.] lassen erkennen, dass jeweils vier Bilder aus dem durch das Endoskop gewonnenen Bildmaterial gleichzeitig angezeigt werden. Die
Entgegenhaltung offenbart
jedoch

anders als das Patentgericht angenommen hat

nicht, dass die dort beschriebene Vorrichtung in der Lage ist, gleichzeitig zwei [X.] anzuzeigen. Dies gilt auch für die [X.] des dritten Ausführungsbeispiels, die in Spalte
19, Zeile
6 der [X.] beginnt und durch die Figuren
17 bis 23 erläutert wird. Figur
22 zeigt eine An-zeige mit vier Bereichen
364, 367a, 367b und 366. Wie sich aus der [X.] ergibt, werden zunächst im Bereich
364 Bilddaten sequenziell Rahmen für Rahmen angezeigt
(Sp.
21, Z.
41
bis 46). Sodann wird ein Bild aus diesem [X.] ausgewählt, das als Standbild angezeigt wird
(Sp.
21, Z.
47
bis 51). Anschließend
wird lediglich in Bereich
366 ein [X.] angezeigt
(Sp.
21, Z.
52
bis 54).
Aus diesem können durch "Einfrieren"
einzelne
Bilder gewonnen werden, die in die Bereiche
367a oder 367b verschoben werden
(Sp.
21, Z.
63 bis Sp.
22 Z.
9).
Während also zunächst nur in Bereich 364 ein [X.] ange-zeigt wird, wird
zeitlich später nur in Bereich
366 ein [X.] angezeigt, währenddessen
die drei anderen Bereiche nur Standbilder

und damit keinen [X.]

zeigen. Damit ist eine gleichzeitige
Anzeige
von zumindest zwei Bildströmen auf einem Monitor durch [X.] nicht offenbart. Entsprechend wird in [X.] beschrieben (Sp.
22, Z.
43
ff.), dass es einen Bezugsbild-Anzeigeteil (reference image displaying part) 364 und zwei Anzeigeteile für zeitweilig aus-gewählte Bilder (temporarily selected image displaying parts) 367a und 367b
gebe, denen

nur

ein Anzeigeteil für bewegte Bilder (moving picture dis-playing part) 366 gegenübergestellt wird.
Selbst wenn die in den Berei-chen
367a und
367b angezeigten Standbilder gelegentlich dadurch [X.]
-
18 -

tauscht werden, dass der Nutzer ein anderes Einzelbild
aus dem in Bereich
366 angezeigten [X.] auswählt, liegt darin nicht die Anzeige eines Teilsatz-[X.] im oben erläuterten Sinne.
Damit kann nicht angenommen werden, dass [X.] eine Anregung zu der in Patentanspruch
1 unter Schutz gestellten Lehre gibt.
(3)
Eine solche Anregung erhält der Fachmann auch nicht aus der US-Patentschrift 6
198
483 ([X.]).
Während die Navigation durch einen am
Bildschirm angezeigten Datenbestand -
so [X.]
-
herkömmlich mit baumähnlichen Strukturen erfolge, durch die sich der Nutzer durch Scrollen, Blättern oder dergleichen bewege, wird in dem Dokument vorgeschlagen, dem Nutzer den Inhalt der Datenbank durch die bewegte Wiedergabe von Informationen zu vermitteln. Es sei erkannt worden, dass mehrere Kategorien von Informationen, die gleichzeitig angezeigt werden, vom Nutzer gut erfasst werden können, wenn die Information in Bewegung versetzt wird. Die gleichzeitige Wahrnehmung von zwei oder mehr Sätzen von Informationen erhöhe die Geschwindigkeit, mit der sich der Nutzer ihren Inhalt aneignen könne (Sp.
2, Z.
7 bis 9). [X.] stellt zwei [X.] vor: Bi-
und Quad-Mode. Beim [X.] für Anfänger werden zwei Quadranten perspektivisch für den Betrachter dargestellt. Der Richtungsfluss der Informationen kann entsprechend der nachfolgend eingefügten Figur 4 von [X.]

40
41
-
19 -

in vier Hauptkonfigurationen eingestellt werden. In Konfiguration
1 strömen die Inhalte im linken Quadranten von links nach rechts und in dem rechten von rechts nach links; in Konfiguration
2 strömen die Bildinhalte jeweils von der Mitte aus nach links bzw. rechts außen; in den Konfigurationen 3 und 4 strömen die linken und rechten Bildinhalte entweder von oben nach unten und von unten nach oben oder umgekehrt (Figur
4
i.
V.
mit Spalte
6 Zeile 30
ff.). Dies führt dazu, dass der Benutzer zwei Anzeigen oder zwei Eingabekanäle erkennt. Als "falsche" Konfigurationen bezeichnet die Entgegenhaltung es, wenn die Strömungsrichtungen jeweils richtungsgleich sind, also der linke und rechte Quadrant nach oben oder unten, von links nach rechts oder von
rechts nach links strömen (Figur
6 i.
V.
mit Spalte 6 Zeile 49
ff.).
Darin und in den sonstigen Ausführungsbeispielen eine Anregung für die Vorschläge des [X.] zu sehen, wäre das Ergebnis einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis des [X.]. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den gleichzeitig angezeigten Bildströmen jeweils um [X.] handelt, die einen getrennten Teilsatz von Bildern aus einem ursprünglichen [X.] beinhalten. Auch wenn eine Datenbank eine Vielzahl einzelner Bilder oder Bildfolgen umfasst, kann darin kein ursprünglicher [X.] im Sinne des [X.] gesehen werden, der in [X.] aufgeteilt würde, weil die einzelnen Bilder hier nicht in einer bestimmten Reihenfolge geordnet sind, so dass insbesondere auch bei einer rasch aufeinanderfolgenden Wiedergabe der Bilder beim Betrachter nicht der
Eindruck eines Films entstünde. Das gilt auch, soweit [X.] als eine Anwendungsmöglichkeit schildert, Videoclips über chirurgische Verfahren mit Bildern betreffend das jeweilige Fallszenario in verschiedenen Quadranten laufen zu lassen. Ein Student könne auf
diese Weise in wenigen Minuten tausend Bilder visuell überfliegen. In diesem Anwendungsbeispiel hat [X.] zwar mit dem Streitpatent die Auswertung heilkundebezogener Bildinhalte gemein. Das ändert aber nichts daran, dass es bei [X.] um einen anderen visuellen
42
-
20 -

Verwertungsansatz geht als beim Streitpatent, nämlich um die rasche (Grob-)
Sichtung großer Datenmassen. Auch wenn das wie die Lehre des [X.] die menschliche visuelle Aufnahmefähigkeit tangiert, gibt [X.] keine hinreichend konkrete
Anregung dafür, die technische
Lehre des [X.] aufzufinden, einheitliches Bildmaterial in Gestalt eines ursprünglichen [X.] im Interesse gesteigerten visueller Auswertbarkeit im Detail in mehrere [X.] zu teilen und gleichzeitig anzuzeigen.
Auf die übrigen erstinstanzlich in das Verfahren eingeführten [X.] ist die Klägerin nicht mehr zurückgekommen, nachdem der [X.] in seinen einführenden Ausführungen zum Ausdruck gebracht hat, dass er die eingehende Erörterung von [X.] in der [X.] so versteht, dass darin der dem Streitpatent zumindest nächstkommende Stand der Technik ge-sehen wird.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch
7 sei nicht patentfähig, nicht zutrifft.
43
44
-
21 -

IV.
Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der [X.] hat in der Sache
zu entscheiden, weil
diese entscheidungsreif ist (§
119 Abs.
5 Satz
2 [X.]). Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
91 Abs.
1 ZPO.
[X.]
[X.]
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2013 -
5 Ni 7/11 (EP) -

45

Meta

X ZR 37/13

26.02.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. X ZR 37/13 (REWIS RS 2015, 14859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14859

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 37/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Patentfähigkeit von Anweisungen betreffend die visuelle Informationswiedergabe - Bildstrom


X ZR 90/14 (Bundesgerichtshof)


X ZR 110/13 (Bundesgerichtshof)

Nichtigkeitsklage gegen ein Europäisches Patent: Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bei einem computerimplementierten Steuerungsverfahren zur Entsperrung …


X ZR 110/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 114/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

19 W (pat) 21/17

12 W (pat) 4/17

Zitiert

X ZR 37/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.