Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZR 355/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3761

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[X.] ZR 355/02vom25. März 2003in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 78 bDie Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des [X.] vom27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung [X.] aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegeben oder nicht dargetan sind.[X.], Beschluß vom 25. März 2003 - [X.] 355/02 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2003 durch [X.] Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Paugeund Stöhrbeschlossen:1.Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwaltsfür das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegendas Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen[X.] vom 11. September 2002 wird zurückge-wiesen.2.Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für [X.] gegen die Verweigerung einer Zulassung der [X.] gegen ein sie beschwerendes Urteil des [X.], nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristge-recht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt- 3 -hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die [X.] sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.I[X.] Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltsgemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zu-gleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegtenSchriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglich-keit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des [X.] vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahin-stehen, ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, be-reits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde weitere beim [X.] zugelassene Anwälte mit Aussichtauf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon aus-gegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrerVertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO),hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechts-verfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos.Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des4. Zivilsenats des [X.] vom11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegendie Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Ver-pflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werk-lohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie aufsittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-- 4 -renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben,wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Vor-aussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. [X.] nicht der [X.] Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. [X.] eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahlvon Fällen stellen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 [X.]/02 [X.] 2003, 222, 223, demnächst in [X.]Z 151, 221; vom 1. Oktober 2002- [X.] - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 831).Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Be-deutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallendenGläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Recht-sprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - [X.]219/62 - [X.], 671; vom 9. Dezember 1969 - [X.] 50/68 - NJW 1970,657; vom 29. Mai 2001 - [X.] 114/00 - VersR 2001, 1292; [X.], Urteil vom19. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 700 [X.] jeweils m.w.N.). Die von [X.] hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht [X.]. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrundeiner Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in [X.] Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt dieerhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grund-sätzliche Bedeutung zu.2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) [X.] eine Entscheidung des [X.] nur dann, wenn der [X.] gibt, Leitsätze für die Auslegung von [X.] materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken aus-zufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilungtypischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer [X.] Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. [X.], [X.] vom 4. Juli 2002 - [X.] - [X.] diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidungdes Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezo-gene Leitlinien erkennen.3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn [X.] soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung ent-stehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung dieangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Ab-weichung der Entscheidung des [X.] von einer anderen Ent-scheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögli-che Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. [X.], [X.] vom 25. Juli 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. [X.] - [X.] [X.] aaO und vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - aaO)ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahreiner Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließenund von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. [X.], Beschlüsse vom29. Mai 2002 - [X.] - [X.], 1257, demnächst [X.]Z 151, 42; [X.] Oktober 2002 - [X.] - aaO; vom 31. Oktober 2002 - [X.]/02 -WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - aaO).- 6 -Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine [X.] von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung [X.] nicht zu entnehmen. Insbesondere war das [X.] gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugenund auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. [X.] hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die [X.] zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Ur-teils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grundfür eine Zulassung der Revision (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. Oktober 2002- [X.]/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - aaO); [X.] weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte derKlägerin.[X.] denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-schwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietetnicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichendeAussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).IV.Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerdezu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001- [X.] 6/01 - [X.], 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim [X.] -gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig(§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).[X.][X.][X.]PaugeStöhr

Meta

VI ZR 355/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZR 355/02 (REWIS RS 2003, 3761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3761

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