Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZA 6/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2017

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[X.]BESCHLUSS [X.] 6/04
vom 4. August 2004 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aus-sicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt. b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen [X.] auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden. [X.], Beschluß vom 4. August 2004 - [X.] 6/04 - OLG Stuttgart AG Tübingen

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen
Rechtsanwalts bleibt vorbehalten. Die Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 30 • ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Beschluß des [X.] vom 27. Januar 2004 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.

Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß vom 29. August 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Be-schwerde der Staatskasse hat das [X.] den angefochtenen Be-- 3 - schluß abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozeßko-stenhilfe ab März 2004 monatliche Raten in Höhe von 175 • zu zahlen. Gegen diesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde [X.] Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin.

I[X.] Der Klägerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwer-degericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. [X.] Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.[X.]). Um solche Fra-gen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe geht es hier allerdings. - 4 - 2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfol-gung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen ab-hängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzu-verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen [X.] geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen ([X.] 81, 347, 357 ff.; [X.] NJW 1994, 241, 242; NJW 2000, 1936, 1937; [X.] Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - [X.]/03 - NJW-RR 2003, 1438; vom 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554; vom 9. September 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - [X.]/01 - [X.] 2001, 1007). Hier hat das [X.] die Rechtsbeschwerde wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte [X.] Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung [X.]r Prozeßkostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf [X.] in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der [X.] der [X.]e umstritten und vom [X.] bislang nicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe, sondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären.

- 5 - II[X.] Eine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muß sich die Klägerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem [X.] durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsan-walt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit der [X.] von untergeordneter Be-deutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der [X.] und dem am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzli-che Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat ([X.] Beschluß vom 7. Juni 1982 - [X.] - [X.], 881). Die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsan-walts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen Rechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO).

- 6 - [X.] Der Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde [X.] nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang der Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt. 1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen [X.] Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB [X.] für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persön-lichen Angelegenheiten (vgl. [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.]; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 [X.]. 23; [X.] Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen [X.]. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Be-ziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.]en zu [X.]. Der materiell-rechtliche Anspruch auf [X.] setzt [X.] voraus, daß der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkom-men muß. Außerdem muß auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozeßkosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwie-- 7 - gender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muß (vgl. [X.] FamRZ 1986, 284; [X.] FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich [X.] unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in [X.] Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inan-spruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Pro-zeßkostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt nach [X.] Grundsätzen dann, wenn der [X.] selbst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuß die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten ei-nes Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür [X.] bewilligt würde. 2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob ein [X.] auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschußpflich-tige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu [X.] in der Lage ist. a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] in Raten als unbillig angesehen ([X.], 1414; [X.] FamRZ 2000, 1095; [X.] FamRZ 1999, 1148; [X.] (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; [X.] FamRZ 1992, 77; [X.] (15. Zivilsenat) [X.] 1995, 47; [X.]/[X.] aaO § 6 - 8 - [X.]. 27; [X.]/[X.] Handbuch des Fachanwalts im Familienrecht [X.]. 16 [X.]. 21 f.; [X.] aaO [X.]. 114). Überwiegend wird inzwischen [X.] vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflich-tigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den [X.] ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts raten-weise leisten kann ([X.] FamRZ 2002, 1412; [X.] FamRZ 2003, 102; [X.] Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 [X.]/00 - veröffent-licht bei Juris; [X.] FamRZ 2001, 233; [X.] (1. Zivilsenat) [X.] 1999, 321; [X.] FamRZ 1997, 757; OLG Ko-blenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; [X.] [X.] 1994, 45; [X.] (21. Zivilsenat) [X.] 2002, 540; [X.]/ [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.]. [X.]; [X.]/[X.]/[X.] § 115 ZPO [X.]. 67; [X.] in [X.]/Stein Teil K [X.]. 124). b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf [X.] unterhaltsrechtlicher Natur ([X.] 56, 92, 94; Senatsurteil [X.] 89, 33, 38 f.; Senatsurteil [X.] 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtli-chen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkosten-vorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbst-behalt verletzt würde (Senatsurteil [X.] 110, 247, 249). Ist der Elternteil hin-gegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den [X.] zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtli-che Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhalts-leistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form von Ratenzahlungen. - 9 - Dem steht nicht entgegen, daß ein vorschußberechtigtes Kind seinerseits gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem [X.] vorschußpflichtig ist. Denn diese Vorschußpflicht entfällt, wenn ihm - sei es auch nur gegen Raten - Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (a.A. [X.]/[X.] aaO 16. [X.]. [X.]. 22 m.w.[X.]). Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, daß der [X.] unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], Prozeßkostenhilfe und [X.]. [X.]. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter [X.] erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf [X.] zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizu-stellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch [X.] zu erfüllenden - Anspruchs auf [X.] gegen einen Elternteil verfügt ([X.] FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billig-keit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem un-terhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der [X.] in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei ei-gener Prozeßführung der Fall wäre ([X.] FamRZ 2002, 1412). 3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf [X.] erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für die Prozeßkosten einsetzen muß. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten - 10 - [X.] sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen. [X.] ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage, an die Klägerin einen [X.] in monatlichen Raten zu je 30 • zu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin auch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozeß Raten in gleicher Höhe aufbringen müßte. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 2.295 • und der Mieteinnahme in Höhe von monatlich 300 • ergeben sich [X.] in Höhe von monatlich 2.595 •. Davon sind im Rahmen des § 115 ZPO der [X.] nach § 76 Abs. 2 a [X.] mit 149 •, der Einkommensfreibetrag in Höhe von 364 • und der [X.] für die Klägerin in Höhe von 256 • abzusetzen. Weiterhin sind die [X.] der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung in Höhe von 1.100 • und die entsprechenden Heizkosten mit 75 • zu berücksichtigen. Abzu-setzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 • für die zweite Eigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berück-sichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 51 • und damit nach § 115 ZPO eine zu erbringende monatliche Rate in Höhe von 30 •. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verpflichtung zur Zahlung - 11 - eines Prozeßkostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115 ZPO systemimmanent ist. Hahne [X.] [X.] Vézina [X.]

Meta

XII ZA 6/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZA 6/04 (REWIS RS 2004, 2017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2017

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