Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 181/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8332

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Gegenstand

Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation


Leitsatz

Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437 Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt, die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten begrenzt hat.

Auf das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin und die [X.] der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein [X.] Speditionsunternehmen. Sie nimmt die in [X.] ansässige Beklagte als Frachtführerin aus abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die [X.] [X.] S. AB (im Weiteren: Verkäuferin) veräußerte im [X.] drei Militär-Lastkraftwagen mit Radarsystemen zu einem Gesamtpreis von 16.641.000 US-Dollar an die [X.] (im Weiteren: Käuferin). Für den Transport der Lastkraftwagen von [X.]/[X.] nach [X.]/[X.] hatte die Verkäuferin zu sorgen. Zwischen den Parteien ist streitig, [X.] diese mit dem Transport bzw. dessen Organisation beauftragt hat. Am 12. Januar 2000 richtete die Verkäuferin eine schriftliche Seetransportanfrage an die Klägerin, die den handschriftlichen Vermerk "[X.] [X.]" enthielt. Die Klägerin gab am 19. Oktober 2000 ein Angebot für einen Transport "on deck but in protected area on feeder legs" ab. Sie erstellte zudem am 31. Oktober 2000 eine Buchungsbestätigung. Im Konnossement vom 17. November 2000 wurde die Klägerin mit dem Zusatz "as Agents for the Carrier" bezeichnet; als Carrier war eine [X.] vermerkt. Unter der Bezeichnung [X.] handelt die in [X.] ansässige [X.], die wie die Klägerin zur [X.]-Gruppe gehört.

3

Mit dem Seetransport der drei Lastkraftwagen von [X.] bis [X.]/[X.] beauftragte die [X.], vertreten durch die Klägerin, die Beklagte. In dem [X.] heißt es: "[X.] [X.] [X.]". Die Beklagte bestätigte die Buchung am 14. November 2000 mit dem Zusatz "under deck". Die Lastkraftwagen wurden jedoch nicht unter, sondern an Deck befördert und am 12. Dezember 2000 in [X.] angeliefert. Dabei rügten die zuständigen Stellen in [X.] Beschädigungen, insbesondere Korrosionsschäden, am Transportgut. Auf Veranlassung der [X.] wurden die Lastkraftwagen am 17. Mai 2001 in [X.] untersucht. Dabei wurde bemängelt, dass das Material durch Einwirkung von Salpeter betroffen sei und die venezuelanische Armee die Ausrüstung im vorhandenen Zustand nicht akzeptieren werde. Anschließend wurden die Lastkraftwagen nach [X.] zurücktransportiert und dort am 18. sowie am 25. Januar 2002 untersucht. Der Umfang der von der Klägerin behaupteten Schäden ist zwischen den Parteien streitig.

4

Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 machte die Klägerin die Beklagte für etwaige Schäden haftbar. Am 12. März 2001 trat die [X.] ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Käuferin trat am 5. November 2001 etwaige, ihr zustehende Ansprüche an die Verkäuferin ab, die ihrerseits etwaige ihr zustehende Ansprüche an die [X.] abtrat. Diese führte seit 2005 in [X.] einen Rechtsstreit gegen die Klägerin, in dem sie die Zahlung von 15.069.249 SEK verlangte. Diese Auseinandersetzung wurde im [X.] durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs beendet.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von der Verkäuferin mit der [X.] zu festen Kosten beauftragt worden. Anschließend habe sie die [X.] mit der Beförderung der Lastkraftwagen von [X.] nach [X.] beauftragt, die ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports betraut habe.

6

Die Klägerin hat des Weiteren behauptet, durch die (vertragswidrige) Beförderung an Deck sei es zu erheblichen Schäden an den Lastkraftwagen gekommen. Ein Mitarbeiter der Verkäuferin habe bei einer Inspektion vor Ort in [X.] Ende April 2001 schwere Korrosionsschäden festgestellt. Die Radaranlagen seien nicht mehr funktionstauglich gewesen. Die Schäden seien nur dadurch zu erklären, dass infolge der Beförderung an Deck Seewasser an die Lastkraftwagen habe gelangen können. Nach Auslieferung des Transportgutes in [X.] sei es nicht mehr zu einer Verschlimmerung der Schäden gekommen. Die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt, da ihr ein eigenes qualifiziertes Organisationsverschulden vorzuwerfen sei.

7

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Decksverladung von drei [X.] mit Radarausrüstung, verschifft auf dem MS CARIBIA EXPRESS von [X.] über [X.] nach [X.], [X.], am 17. November 2000 unter dem Konnossement Nr. GONC0291, entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

8

Hilfsweise hat die Klägerin Freistellung von sämtlichen Ansprüchen begehrt.

9

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, an den Lastkraftwagen mit den Radaranlagen seien während des [X.] keine Schäden entstanden, die nicht durch eine bloße Wagenwäsche hätten beseitigt werden können. Darüber hinaus hat sie sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, da ihr ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Sie habe die Stauungsplanung nicht selbst durchgeführt, sondern dem Unternehmen [X.]. überlassen, das zu spät bemerkt habe, dass die Fahrzeuge neben einer Überhöhe auch eine Überbreite gehabt hätten. Deswegen habe sich [X.]., ohne sie, die Beklagte, zu informieren, intern entschieden, die Lastkraftwagen nicht unter, sondern an Deck zu verstauen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG [X.] TranspR 2009, 176) der Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Verladung in dem Umfang festgestellt,

in dem die [X.] (handelnd als [X.]) der Klägerin hierfür haftet, maximal in Höhe des Wertes von 109.580 Sonderziehungsrechten.

Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte hat [X.] eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, den es allerdings in der Höhe begrenzt hat. Dazu hat es ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits sei gegeben. Die Klägerin gehe aus abgetretenem Recht der [X.] vor. In dem maßgeblichen Konnossement zwischen der [X.] und der [X.] sei als Gerichtsstand [X.] vereinbart. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin wehre sich gegen die von der [X.] in einem gesonderten Rechtsstreit ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Sie habe daher kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten.

Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da sie in zulässiger Weise aus abgetretenem Recht der [X.] vorgehe. Gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 EGBGB komme auf den Abtretungsvertrag [X.] Recht zur Anwendung, da in dem maßgeblichen Konnossement die Anwendbarkeit [X.] Rechts vereinbart worden sei. Die Vorschrift des § 399 BGB stehe der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.

Die [X.] sei dem Grunde nach aus § 606 Satz 2 HGB schadensersatzpflichtig, weil sie die Lastkraftwagen entgegen der Buchungsbestätigung und der Angabe im Konnossement an Deck transportiert habe. Der Eintritt eines Schadens sei wahrscheinlich. Die [X.] habe zwar bestritten, dass die Lastkraftwagen während ihrer Obhutszeit beschädigt worden seien. Der Schaden und seine Höhe müssten aber für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsanspruchs nicht feststehen. Dass es irgendwelche Schäden am Transportgut gegeben habe, folge aus den [X.]n. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige gemäß § 611 Abs. 1 HGB könne offenbleiben. Bei einer verspäteten Anzeige werde zwar gemäß § 611 Abs. 3 HGB vermutet, dass der Verfrachter die Güter so abgeliefert habe, wie sie im Konnossement beschrieben seien. Dies führe aber nur zu einer Beweislastumkehr und nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs.

Die Klage sei unbegründet, soweit Haftungsbeschränkungen der [X.] bestünden, die über etwaige Haftungseinschränkungen der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin hinausgingen. Denkbar sei, dass zwischen der Klägerin und der [X.] das Recht von [X.] vereinbart worden sei. Wäre dies der Fall, komme eine Haftungsbeschränkung nach Stückzahl und nicht nach Gewicht in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die [X.] gegenüber der Klägerin in erheblich geringerem Umfang haftete als die Klägerin gegenüber der Verkäuferin.

An dieser Beurteilung ändere sich nichts durch den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation. Die [X.] habe an die Klägerin zwar nicht nur ihren Befreiungsanspruch gegen die [X.] abgetreten mit der Folge, dass ein weitergehender Anspruch neben dem Befreiungsanspruch auch auf die Klägerin übergegangen wäre. Ein derartiger Anspruch, der allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden könnte, bestehe aber nicht.

Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als der Schaden der Klägerin gegebenenfalls den Betrag von 109.580 Sonderziehungsrechten übersteige. Die [X.] berufe sich zu Recht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HG[X.] Diese sei nicht durch § 660 Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 HGB müsse der [X.] selbst vorzuwerfen sein. Es reiche nicht aus, wenn ihre Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene oder Erfüllungsgehilfen leichtfertig gehandelt hätten. Da die Entstehung des von der Klägerin behaupteten Schadens seine Ursache in einem Verladefehler habe, treffe die [X.] insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Sie habe insbesondere vorgetragen, dass eine Anweisung bestehe, bei einer von der Buchung abweichenden Verladung mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Eine derartige Anweisung reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus. Zur konkreten Umsetzung der von der [X.] geschilderten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen erforderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden.

[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die [X.] brauche der Klägerin nur im selben Umfang zu haften, in dem die [X.] der Klägerin Schadensersatz schulde. Unbegründet ist die Revision der Klägerin, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der [X.] auf 109.580 Sonderziehungsrechte angenommen hat. Im Übrigen führen die Angriffe der [X.] gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass während der Obhutszeit der [X.] eine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Zur [X.] der [X.]

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig erachtet.

a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], 91 [X.]. 20 - Arzneimittelwerbung im [X.]; [X.], [X.]. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, [X.] 2009, 479 [X.]. 12 m.w.[X.]), ergibt sich für die gegen die in [X.] ansässige [X.] gerichtete Klage aus der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Nr. 21 des [X.] zwischen der [X.] und der [X.], die gemäß Art. 17 [X.]GVÜ, der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, wirksam ist.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auch ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse bejaht. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend, der bei Einreichung der Klage noch nicht beziffert werden konnte. Sie wurde von dem [X.] der Verkäuferin selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht mithin allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung der Verkäuferin bzw. deren Rechtsnachfolgerin also erfüllen muss (vgl. [X.], [X.]. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin gegen den von der [X.] gegen sie geltend gemachten Anspruch verteidigt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des [X.] also für nicht endgültig gesichert hält. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg ([X.], [X.]. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, [X.] 2007, 161, 162 = [X.], 1539).

Der Umstand, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags mangels Feststellungsinteresses. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird ([X.], [X.]. v. 17.10.2003 - [X.], NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.[X.]).

c) Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der [X.] auch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat sich nach Erlass des Berufungsurteils in dem gegen sie in [X.] gesondert geführten Rechtsstreit zwar auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrags in Höhe von 1.325.000 SEK verglichen. Dieser Betrag wurde inzwischen auch von den [X.] der Klägerin beglichen, so dass ihre gegen die [X.] gerichteten Schadensersatzansprüche auf diese übergegangen sein könnten. Die Klägerin bleibt jedoch nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz des möglichen gesetzlichen Forderungsübergangs prozessführungsbefugt (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1185; [X.].ZPO/[X.], 3. Aufl., § 265 [X.]. 83).

Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre Anträge zugunsten der möglichen Rechtsnachfolger umstellen muss oder ob dies im Streitfall nicht erforderlich ist, weil sich der Anspruch durch den Forderungsübergang nicht geändert hat. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruch jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft weiterverfolgen. Die Haftpflichtversicherer der Klägerin haben diese am 29. und 30. September 2009 ermächtigt, den Rechtsstreit im eigenen Namen [X.]. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind allerdings in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.11.1999 - [X.], [X.], 738). Bei der Prüfung der Prozessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft erfüllt sind. Dabei ist zwar grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich eine gewillkürte Prozessstandschaft ergibt, spätestens im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben ([X.] [X.], 738, 739). Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ergeben, in die [X.]eilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene [X.] auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige [X.] herbeizuführen (vgl. [X.], [X.]. v. 14.10.2009 - [X.], [X.], 3783 [X.]. 27).

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz vor. Die Tatsache der Ermächtigung der Klägerin ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie ist zudem unstreitig und schmälert auch nicht die Rechte der [X.], wenn in der Revisionsinstanz die Prozessführungsbefugnis der Klägerin endgültig geklärt wird. Andernfalls hätte sie diese Klärung erst in einem weiteren mit [X.]verlust und Kosten verbundenen Rechtsstreit herbeiführen müssen.

Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Diese erfordert, dass die Klägerin durch die Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, das dem [X.] zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie setzt ferner voraus, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. [X.], [X.]. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, [X.], 1108 [X.]. 54 - [X.]; [X.]. v. 5.2.2009 - III ZR 164/08, [X.], 1213 [X.]. 21, jeweils m.w.[X.]). Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozessführung folgt für die Klägerin daraus, dass sie im Falle der Vereinbarung einer Eigenbeteiligung vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren kann. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aus (vgl. [X.], [X.]. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, [X.] 2001, 479, 480).

2. Die [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nach dem Inhalt der [X.] davon ausgegangen werden, dass während der Obhutszeit der [X.] irgendeine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei.

a) Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden geführt hat oder zu künftigen Schäden führen kann ([X.], [X.]. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 [X.]. 6). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der [X.] eines [X.]eils über die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Sie bindet die [X.]en hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs dürfen hierbei nicht offenbleiben, weil sie in einem späteren Prozess der [X.]en nicht neu i.S. des § 767 Abs. 2 ZPO wären und ihrer Berücksichtigung daher die Rechtskraft des [X.] entgegenstünde ([X.], [X.]. v. 25.11.1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544).

b) Als Verfrachter haftet die [X.] gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der [X.] von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen [X.] nicht abgewendet werden konnten. Eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kann nur angenommen werden, wenn feststeht, dass es während der Obhutszeit der [X.] tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportgutes gekommen ist. Entscheidend ist somit, ob die von der [X.] beförderten Fahrzeuge bei der Anlieferung in [X.] beschädigt waren.

Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr mit einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit begnügt. Das reicht für die Begründetheit einer Feststellungsklage nicht aus. Zwischen den [X.]en ist lediglich unstreitig, dass die Fahrzeuge nicht unter, sondern an Deck befördert wurden. Die [X.] hat substantiiert bestritten, dass die von ihr beförderten Lastkraftwagen während der Seereise - also während ihres [X.] - beschädigt wurden. Sie hat hierzu unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) vorgetragen, dass es sich bei dem [X.] um ein sehr großes Schiff handele, bei dem an Deck gestaute Güter weit oberhalb der Wasserlinie gesichert seien, so dass ein Kontakt mit Spritzwasser auch bei schlechtem Wetter allenfalls in geringem Umfang bestehe und dass das Wageninnere der geschlossenen Fahrzeuge durch die Bauweise vor Witterungseinflüssen vollständig geschützt gewesen sei. Gleichwohl entstandene Salzablagerungen auf den Lastkraftwagen hätten durch eine einfache Wagenwäsche rückstandsfrei und ohne zurückbleibende Korrosionsschäden entfernt werden können. Aus den vorliegenden [X.]n, die lange [X.] nach Ablieferung des [X.] gefertigt worden seien, ergebe sich jedenfalls nicht, dass etwaige Beschädigungen der Fahrzeuge bereits im [X.]punkt der Ablieferung durch die [X.] vorhanden gewesen seien.

Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob es tatsächlich zu Schäden am Transportgut während der Obhutszeit der [X.] gekommen ist. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 606 [X.]. 61).

II. Zur Revision der Klägerin

1. Die Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision nur teilweise zulassen wollen, und zwar in dem Umfang, als "die Klage insoweit teilweise abgewiesen worden ist, dass die [X.] nicht mehr haftet, als die T. (handelnd als [X.])." Diese Beschränkung der Zulassung ist aber nicht wirksam.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.]Z 101, 276, 278; 111, 158, 166; [X.], [X.]. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, [X.], 664 m.w.[X.]). Danach scheidet hier eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision aus, weil es sich um einen unselbständigen Teil eines materiell-rechtlichen Anspruchs handelt.

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung kann das angefochtene [X.]eil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision mithin unbeschränkt zugelassen ([X.] [X.], 664 m.w.[X.]).

2. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist die Klage nur teilweise aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB begründet. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin beigetreten werden, dass die [X.] der Klägerin nur in dem Umfang zu haften braucht, in dem die [X.] der Klägerin Schadensersatz schuldet. Es hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haftung der [X.] gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt ist.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf mögliche Ansprüche der [X.] gegen die [X.] gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB [X.] Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die [X.]en des [X.] (die [X.] und die [X.]) dies in Nr. 21 des maßgeblichen [X.] wirksam vereinbart haben.

Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass sich eine Schadensersatzpflicht der [X.] für die von der Klägerin behaupteten Transportschäden nach den Bestimmungen über die Haftung eines [X.] beurteilt (§§ 556 ff. HGB), da sie sich zur Durchführung des Transports der drei Lastkraftwagen auf dem Seeweg von [X.] nach [X.] verpflichtet hat.

b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] aus einer wirksamen Abtretung der möglichen Ansprüche der [X.] gegen die [X.] an die Klägerin (§ 398 BGB). Die Frage der Wirksamkeit der Forderungsübertragung bestimmt sich gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, hier also nach [X.] Recht. Gemäß § 399 Halbs. 1 BGB kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im Allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung - wie im vorliegenden Fall - gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei in eine Forderung, die auf die dem Zessionar geschuldete Leistung gerichtet ist ([X.]Z 12, 136, 141; [X.], [X.]. v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, [X.] 1985, 335, 337). Rechtliche Bedenken gegen die [X.] können aus dem Vertragsverhältnis zwischen der [X.] und der [X.] nicht hergeleitet werden. Denn die Abtretung hat keine Schlechterstellung der [X.] bewirkt, da sie nach den §§ 404, 406 ff. BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, der Klägerin gegenüber die Einwendungen zu erheben, die sie gegen die [X.] hätte erheben können ([X.]Z 12, 136, 141 f.).

Nach diesen Grundsätzen hat die in Rede stehende Abtretung keine unzulässige Inhaltsänderung zur Folge. Gegenstand der Abtretung sind mögliche Schadensersatzansprüche der [X.] gegen die [X.] wegen eines Schadens der [X.], der darin besteht, dass sie ihrerseits von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nach Abtretung der Ansprüche der [X.] gegen die [X.] an die Klägerin als Gläubigerin der [X.] ist Inhalt des Schadensersatzanspruchs weiterhin die Freistellung von der Schadensersatzpflicht, die der Klägerin gegenüber der Verkäuferin oder der Käuferin obliegt. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der [X.] und nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit begehrt. Durch die Abtretung an die Klägerin ist der Inhalt des Anspruchs nicht verändert worden, da sie selbst nur einen Anspruch auf Freistellung und nicht auf Zahlung hat (vgl. die Ausführungen unter [X.] b).

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] brauche der Klägerin den aus der Beförderung der drei Lastkraftwagen von [X.] nach [X.] entstandenen oder noch entstehenden Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem die [X.] der Klägerin Schadensersatz schulde.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin aus dem abgetretenen Befreiungsanspruch der [X.] vorgehe, könne dieser Anspruch nur so weit gehen, als die [X.] einem Anspruch der Klägerin ausgesetzt sei. Soweit sich die [X.] auf eine wirksame Haftungsbeschränkung gegenüber der Klägerin berufen könne, sei sie einem solchen Anspruch nicht ausgesetzt mit der Folge, dass in diesem Umfang auch kein Befreiungsanspruch gegenüber der [X.] bestehe. Es spreche einiges dafür, dass sich die [X.] gegenüber der Klägerin auf umfangreichere Haftungsbegrenzungen berufen könne, als solche zugunsten der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin gegeben seien.

Die [X.] habe an die Klägerin allerdings nicht nur ihren Befreiungsanspruch, sondern alle ihre Rechte gegenüber der [X.] abgetreten. Sofern die [X.] neben dem Befreiungsanspruch noch einen weitergehenden Anspruch gegen die [X.] hätte, wäre auch dieser Anspruch auf die Klägerin übergegangen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden, die auch im [X.] zur Anwendung kämen. Ein derartiger Anspruch bestehe aber nicht. Der "klassische" Fall der Drittschadensliquidation liege vor, wenn Schaden und formelle Anspruchsberechtigung auseinanderfielen. Die Klägerin habe als Fixkostenspediteurin gegen die [X.] jedoch "an sich" einen eigenen Schadensersatzanspruch. Wenn sie sich in dem mit der [X.] geschlossenen [X.], die dazu führten, dass sie ihrem Auftraggeber (hier: der Verkäuferin) in größerem Umfang haften müsse als sie selbst Regress nehmen könne, so geschehe dies auf eigenes Risiko. Es handele sich nicht um ein untragbares Ergebnis, wenn sich dieses Risiko verwirkliche. Dieses Ergebnis entspreche auch der gesetzlichen Wertung, da in § 437 Abs. 2 HGB ausdrücklich geregelt sei, dass der ausführende Frachtführer alle Einwendungen geltend machen könne, die dem Frachtführer aus dem [X.] zustünden.

bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Drittschadensliquidation auch im Seefrachtrecht zur Anwendung kommen ([X.] aaO § 606 HGB [X.]. 40 ff.). Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem [X.], die den Schaden vom Gläubiger auf den [X.] verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem [X.] und dem [X.] sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die [X.] im Verhältnis zur [X.]) als Vertragspartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, [X.] 1989, 413, 414 = [X.], 1168, m.w.[X.]; [X.]. [X.] - I ZR 200/03, [X.] 2006, 308, 309).

(2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall ähnlich dar wie bei § 447 BGB, wonach der Versendungsverkäufer im Verhältnis zum Käufer von einer Haftung für die vom Frachtführer verursachte Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt ist, den dem Käufer entstandenen Schaden dem Transporteur in Rechnung zu stellen (vgl. [X.] [X.] 1989, 413; siehe nunmehr auch § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie [X.]Z 172, 330 [X.]. 30 ff.).

Der ausführende Frachtführer (hier: die [X.]) ist auch nicht besonders schutzbedürftig, da er sich selbst in dem von ihm geschlossenen [X.] zu einer höheren Haftung verpflichtet hat. [X.] der ausführende Frachtführer eine Inanspruchnahme durch den Geschädigten aus abgetretenem Recht vermeiden, darf er sich seinem Vertragspartner gegenüber nicht auf eine höhere Haftung einlassen. Es steht ihm grundsätzlich frei, den Inhalt des für ihn maßgeblichen Rechtsverhältnisses so zu gestalten, dass er bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes nur für die Schäden seines Auftraggebers oder seines Empfängers einzustehen hat, nicht aber für Schäden Dritter, die sein Auftraggeber oder der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann ([X.], [X.] 1999, 99, 100; Ramming, [X.] 2000, 277, 292 f.; [X.] in [X.]/Thume, Transportrecht, § 437 [X.]. 34; a.[X.], [X.] 2000, 106, 109; [X.], [X.] 2004, Beilage S. 12 f.; [X.], Festgabe für [X.], [X.], 102 f.).

Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des [X.] ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat (Thume, [X.], 1071, 1078). Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (Thume, [X.], 1071, 1078).

Die Vorschrift des § 437 Abs. 2 HGB, auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auch bezogen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie im Seefrachtrecht keine Anwendung findet. Zudem gilt die Bestimmung nur, wenn sich die Einwendungen gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten und nicht gegen einen abgetretenen vertraglichen Anspruch aus dem [X.], in dem der ausführende Frachtführer eine höhere Haftung als der Hauptfrachtführer übernommen hat ([X.], [X.] 1998, 51, 57; [X.], [X.] 1999, 99, 100; Thume, [X.], 1071, 1078; s. auch [X.].HGB/[X.], 2. Aufl., § 437 [X.]. 38; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 437 [X.]. 28). Eine allgemeine "gesetzliche Wertung" des Inhalts, dass sich der ausführende Frachtführer stets auf die Haftungsbeschränkungen soll berufen können, die dem Hauptfrachtführer zustehen, kann § 437 Abs. 2 HGB nicht entnommen werden, wie auch die Erwähnung des [X.] der Drittschadensliquidation in der Begründung zum Transportrechtsreformgesetz verdeutlicht (BT-Drucks. 13/8445, [X.]).

d) Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der [X.] sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt.

aa) Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten [X.], je nach dem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des [X.]. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die drei von der [X.] beförderten Lastkraftwagen ein Gewicht von insgesamt 54.790 kg. Daraus ergibt sich gemäß § 660 Abs. 1 HGB eine Höchstbetragshaftung der [X.] im Wert von 109.580 Sonderziehungsrechten.

bb) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde".

Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, entfallen die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des [X.]. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung ([X.]Z 181, 292 [X.]. 30 ff.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des [X.], hier also der Komplementäre der [X.] der [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, [X.] 2006, 35, 37, insoweit nicht in [X.]Z 164, 394; [X.]Z 181, 292 [X.]. 39).

cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer Kommanditgesellschaft gelte das Prinzip der [X.], so dass nur ein Komplementär-Gesellschafter organschaftlicher Gesellschafter sein könne. Es sei nicht vorgetragen, dass den Komplementären der [X.] der [X.] ein eigenes qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der nicht vertragsgemäßen Verladung des Transportgutes anzulasten sei. Im vorliegenden Fall könne es nur um die Verletzung von Organisationspflichten gehen. Hierzu müsse die [X.] aufgrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast Vortrag halten. Dieser Verpflichtung sei sie in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie habe vorgetragen, dass die zuständige Abteilung "[X.]" der [X.]. bei einer Buchung jeweils prüfe, ob die Verschiffung mit dem geplanten Schiff in der gewünschten Art und Weise (etwa unter Deck) möglich sei. Wenn dies der Fall sei, werde die Buchung bestätigt. Andernfalls werde die Nichtdurchführbarkeit der gewünschten Verladung an die buchende Agentur weitergeleitet, die ihrerseits den Befrachter informiere, der dann eine Zustimmung zu einer späteren Verschiffung oder etwa eine Modifikation bei der Verschiffung (beispielsweise an Deck) zu erteilen habe. Eine derartige - generelle - Anweisung, wie bei der Verladung von Transportgut vorgegangen werden solle, reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus.

Zur konkreten Umsetzung der von der [X.] dargelegten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen erforderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden. Jedenfalls bei einem Unternehmen von der Größenordnung der [X.] und bei der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Anweisung könnten die konkreten Sicherungsmechanismen auch "leitenden Angestellten" überlassen werden, deren qualifiziertes Verschulden für einen Wegfall von Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB nicht ausreiche.

dd) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 660 Abs. 3 HGB wesentlichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen.

(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen habe, die Weisung, unter Deck zu befördern, sei allein deswegen mutwillig missachtet worden, um das Schiff besser auslasten zu können. Die [X.] müsse erklären, wie es zu der weisungswidrigen Verladung an Deck gekommen sei. Dies könne sie offenbar nicht. Damit sei von groben Organisationsmängeln auszugehen, die die Geschäftsführung der [X.] selbst zu vertreten hätten.

Auf dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die Klägerin hat die von der [X.] vorgetragene Weisung, wie zu verfahren ist, wenn die gewünschte Verladung des [X.] nicht möglich ist, nicht in Abrede gestellt. Damit kam es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin bei der Frage, ob den organschaftlichen Gesellschaftern der [X.] grobe Organisationsmängel anzulasten sind, nicht an.

(2) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die [X.] nicht dargelegt habe, wie sie im Rahmen ihrer betrieblichen [X.], dass die für die Ladungssicherheit erheblichen Weisungen - insbesondere die Weisung, unter Deck zu stauen - umgesetzt würden.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ein eigenes qualifiziertes Verschulden der organschaftlichen Gesellschafter der [X.] nicht dargelegt. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kontrolle, ob die von der [X.] erteilten Anweisungen eingehalten werden, nicht auf Geschäftsführungsebene hätten geplant werden müssen, sondern auch "leitenden Angestellten" überlassen werden können.

Mangels Feststellung eines qualifizierten Verschuldens der organschaftlichen Gesellschafter der [X.] hat das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB verneint.

C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der [X.] auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten angenommen hat. Auf die weitergehende Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm                                          Pokrant                                    Büscher

                            Kirchhoff                                         [X.]

Meta

I ZR 181/08

18.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Oktober 2008, Az: 6 U 220/06, Urteil

§ 437 Abs 1 HGB, § 437 Abs 2 HGB, § 606 S 2 HGB, § 660 Abs 3 HGB, § 398 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 181/08 (REWIS RS 2010, 8332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8332


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 181/08

Bundesgerichtshof, I ZR 181/08, 18.03.2010.


Az. 6 U 220/06

Oberlandesgericht Köln, 6 U 220/06, 30.11.2006.


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