Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. I ZR 140/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3020

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Juni 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 660 Abs. 3 Die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 [X.] entfallen ge-mäß § 660 Abs. 3 [X.] nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des [X.]. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 [X.] findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 [X.] keine Anwendung. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/06 - [X.] a.M. [X.][X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 29. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 4.371,26 • nebst 5% Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 hinaus zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.]s [X.] - 23. Zivilkammer - vom 13. April 2005 unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 4.371,26 • nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 zu zahlen. Die Kosten des ersten [X.] und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17/19 und die Beklagte zu 2/19. Die Kosten der Streithelferin des [X.] des ersten [X.] und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2/19 zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin des [X.] ihre Kosten selbst. Die Kosten der Streithelferin der [X.] des ersten Rechtszu-ges und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 17/19 zu tra-gen; im Übrigen trägt die Streithelferin der [X.] ihre Kosten selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger verlangt von der [X.] als Frachtführerin Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut. Der Kläger erwarb von seiner Streithelferin (im Weiteren: Verkäuferin) im Dezember 2002 einen gebrauchten Pkw [X.] zum Preis von 46.500 •, der in [X.]/[X.] ausgeliefert werden sollte. Die in [X.] beauftragte die ebenfalls in der [X.] ansässige Beklagte zu festen Kosten (2.500 •) mit der Überführung des [X.] nach [X.]. Der Transport sollte von [X.] zum [X.][X.] mit einem Lkw und von dort per Seefracht in ei-nem Container zum Zielhafen [X.] erfolgen. Die Beförderung auf der [X.] übertrug die Beklagte nach ihrem Vortrag ihrer Streithelferin. 2 Die Beklagte übernahm das Fahrzeug am 17. Dezember 2002 unbe-schädigt in [X.] und übergab es am 20. Dezember 2002 in [X.] an den für den Weitertransport nach [X.] zuständigen [X.]. Ent-gegen der zwischen der Verkäuferin und der [X.] getroffenen Vereinba-rung wurde der Pkw bis [X.]/[X.] zunächst nicht in einem Container, son-dern offen befördert. In [X.] erfolgte dann zwar eine Verladung in einen Con-tainer, jedoch ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen und Fixierungen. Am 10. Februar 2003 kam das Fahrzeug, das während des [X.] schwere Beschädigungen erlitten hatte, im Zielhafen [X.] an, wo es der Kläger über-nahm. 3 Der Kläger hat behauptet, die Kosten für die Beseitigung der Schäden betrügen einschließlich einer von ihm aufgewendeten Containerkaution in Höhe 4 - 4 - von 400 • insgesamt 51.539,40 US-Dollar (= 41.631,52 •). Diesen Betrag schulde ihm die Beklagte, die sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen könne, weil die Beschädigung durch ein der [X.] zurechenbares qualifi-ziertes Verschulden verursacht worden sei, als Schadensersatz. 5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.631,52 • nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich hauptsächlich auf Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Seefrachtrechts berufen. 6 Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] und ihrer Streithelferin hatte mit Ausnahme eines Betrags von 400 • (Containerkaution) keinen Erfolg. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die [X.] der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 4.371,26 • nebst Zin-sen verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel [X.]. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus §§ 459, 421 Abs. 1 Satz 2, §§ 452, 452a, 606 Satz 2 [X.], § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 41.231,52 • zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: 9 - 5 - Bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der [X.] handele es sich um einen Speditionsvertrag zu festen Kosten mit der Folge, dass die Beklagte grundsätzlich der Frachtführerhaftung nach den §§ 407 ff. [X.] unterliege. Gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB komme auf den [X.] Recht zur Anwendung. Die Aktivlegitimation des [X.] ergebe sich aus § 421 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 10 Es handele sich bei dem zwischen der Verkäuferin und der [X.] über die Gesamtstrecke geschlossenen Vertrag allerdings um einen [X.], da er eine Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln vorse-he, auf die unterschiedliche Haftungsregime zur Anwendung kämen. Auf ein derartiges Vertragsverhältnis seien die allgemeinen frachtrechtlichen Vorschrif-ten (§§ 407 ff. [X.]) nur anwendbar, wenn diese nicht durch die spezielleren Bestimmungen der §§ 452a bis 452d [X.] für multimodale Beförderungen [X.] würden. Gemäß § 452a [X.] griffen die Sondervorschriften ein, wenn der Schadenseintritt einer bestimmten Teilstrecke zugeordnet werden könne. Im Streitfall ergebe sich aus den unstreitigen Tatsachen, dass der Schaden nur auf der [X.] entstanden sein könne. Dies führe zur Anwendung der §§ 606 ff. [X.] und zur Haftung der [X.] gemäß § 606 Satz 2 [X.], da der Schaden am Pkw in der [X.] zwischen seiner Übernahme in [X.] und der Ablieferung in [X.] entstanden sei und die Beklagte nicht dargetan habe, dass sie den Schaden nicht zu vertreten habe. 11 Der Kläger könne grundsätzlich gemäß § 606 Satz 2 [X.] i.V. mit § 249 BGB Ersatz der nachgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten [X.], die sich auf 41.231,52 • beliefen. Der [X.] sei es verwehrt, sich auf die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 658, 659, 660 Abs. 1 [X.] zu beru-fen, weil der Schaden auf eine pflichtwidrige unzureichende Sicherung des Transportgutes zurückzuführen sei, die leichtfertig und im Bewusstsein, dass 12 - 6 - ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden sei (§ 660 Abs. 3 [X.]). 13 Im Rahmen der nach § 452a [X.] vorzunehmenden fiktiven Betrachtung müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als habe sie die Verfrachtung über See selbst vorgenommen. Auf das Vertragsverhältnis zu ihrer Streithelferin komme es nicht an. Dementsprechend könne offenbleiben, ob die Pflichtverlet-zung auf einem Organverschulden des [X.] oder auf einem Versagen seiner Leute beruhe. Letzteres müsse sich die Beklagte jedenfalls nach § 607 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen. Hinsichtlich der beanspruchten Containerkaution sei die Klage unbe-gründet. 14 I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 4.371,26 • übersteigenden Betrages verurteilt [X.] ist. 15 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der [X.] dem Grunde nach für den streitgegenständlichen Transportscha-den aus §§ 459, 452, 452a, 606 Satz 2 [X.] bejaht. Die Revision erhebt inso-weit auch keine [X.]. 16 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den zwischen der Verkäuferin und der [X.] geschlossenen Speditionsvertrag zu festen Kosten (§ 459 [X.]), aus dem der Kläger als Empfänger des Fracht-gutes seine Anspruchsberechtigung herleitet (§ 421 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ge-mäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB [X.] Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermu-17 - 7 - tet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im [X.]punkt des Vertragsabschlusses seine Hauptnieder-lassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entlade-ort oder die Hauptniederlassung des Absen[X.] befinden, und sich aus der [X.] der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für [X.] des § 452 [X.] ([X.], Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 15 = [X.] 2006, 466, 467; Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 151/04, [X.] 2008, 210 [X.]. 15 = [X.], 1711, m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall haben sowohl die Verkäuferin als Versenderin des beschädigten Fahrzeugs als auch die Beklagte als mit der Besorgung des streitgegenständlichen Transports beauftragtes Unternehmen ihre [X.] in der [X.]. Zudem wurde der Pkw hier für die Beförderung nach [X.] verladen. Die Voraussetzungen für die Anwen-dung [X.] Rechts gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind danach er-füllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. 18 b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der [X.] für den streitgegenständlichen Transportschaden nach den Bestimmungen über die Haftung eines [X.] beurteilt (§§ 556 ff. [X.]). 19 aa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung des Pkw zu festen Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflichten ei-nes Frachtführers oder [X.] hatte (§ 459 Satz 1 [X.]). Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen 20 - 8 - Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrages wären, wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschie-denen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport des Fahrzeugs per Lkw von [X.] nach [X.]/[X.] wäre nach den Vorschriften der CMR zu beurteilen. Für den Transport per Schiff von [X.] nach [X.] kämen die §§ 556 ff. [X.] zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 [X.] ein ([X.] 173, 344 [X.]. 23; [X.], Transport-recht, 6. Aufl., § 452 [X.] [X.]. 6). [X.]) Nach § 452 [X.] sind die Vorschriften der §§ 407 ff. [X.] nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus internationalem Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der §§ 452a ff. [X.] nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a [X.]. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haftung bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, d.h. die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist ([X.] 173, 344 [X.]. 24; [X.] aaO § 452a [X.] [X.]. 3). 21 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Schäden am Pkw auf der [X.] zwischen [X.] und [X.] entstanden sind. Dabei hat es angenommen, dass die Strecken zwischen [X.] und [X.] sowie zwi-schen [X.] und [X.] als eine Teilstrecke i.S. des § 452 [X.] anzusehen seien, weil durchweg nur das Transportmittel "Schiff" benutzt worden sei und die Umladung in [X.] den Zusammenhang des (unimodalen) [X.] nicht unterbrochen habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Pha-se des [X.] in [X.] der nachfolgenden Teilstrecke und die Phase 22 - 9 - des Entladens in [X.] der vorangegangenen Teilstrecke zugeordnet. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. [X.] 164, 394, 396 f.; [X.], Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, [X.] 2007, 472 [X.]. 19 ff. = [X.], 661) und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt. [X.]) Nach § 452a [X.] ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) [X.] unterliege dem [X.] Recht, ist ebenfalls frei von [X.]. 23 Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen [X.] in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) [X.] durch-schlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf [X.] 2002, 33, 34; OLG Hamburg [X.] 2003, 72, 73 und [X.] 2004, 402, 403; [X.] in [X.]/[X.], Transportrecht, § 452a [X.] [X.]. 11; [X.], Festschrift für [X.], 1999, [X.], 43; einschränkend [X.], [X.] 1999, 325, 341; [X.], [X.] 2001, 101, 103 und [X.] 2006, 435, 436 f.; a.A. [X.] aaO § 452 [X.]. 1a und § 452a [X.] [X.]. 5; [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. § 656 [X.]. 25 f.; [X.], [X.] 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach [X.] Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung [X.] Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Verkäuferin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist ([X.] [X.] 2007, 472 [X.]. 16; OLG Dresden [X.] 2002, 246; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 452a [X.] [X.]. 8 f.; [X.] aaO § 452a [X.] [X.]. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in [X.] haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische [X.] - 10 - streckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch [X.] [X.] 2008, 210 [X.]. 17). 25 [X.]) Da der streitgegenständliche Transportschaden nach den [X.] auf der [X.] von [X.] nach [X.] eingetreten ist und auf den fiktiven [X.] zwischen der Verkäufe-rin und der [X.] [X.] Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die Haftung der [X.] nach den für einen Verfrachter geltenden Vorschriften der §§ 556 ff. [X.]. (1) Gemäß § 606 Satz 2 [X.] haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der [X.] von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die [X.] auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrach-ters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter nach § 607 Abs. 1 [X.] in gleichem Um-fang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 26 (2) Im vorliegenden Fall ist der Schaden während des fiktiven Obhuts-zeitraums der [X.], nämlich während der [X.] eingetreten. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die insoweit dar-legungsbelastete Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass sie den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten hat. Für die Annahme eines Verschuldens der [X.] spricht schon der unstreitige Umstand, dass der Pkw auf der Teil-strecke von [X.] nach [X.] vertragswidrig ohne Container und auf der weiteren Teilstrecke von [X.] nach [X.] zwar in einem Container, jedoch ohne zusätzliche Fixierungen und Sicherungen transportiert wurde. Zwar hat die Beklagte ihrer Streithelferin die Anweisung erteilt, das Fahrzeug von Anfang 27 - 11 - an in einem Container zu befördern. Die Nichtbeachtung dieser Weisung durch ihre Streithelferin muss sich die Beklagte aber im Rahmen von § 606 Satz 2 [X.] gemäß § 607 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen. 28 2. Als (fiktive) [X.] ist die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 [X.] zum Ersatz des aufgrund der Beschädigung des Transportgutes entstandenen Schadens verpflichtet. Der Umfang des von ihr zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB ([X.] aaO § 606 [X.] [X.]. 44). [X.] ist die Beklagte grundsätzlich zum Ersatz der dem Kläger durch die Re-paratur seines Fahrzeugs entstehenden Kosten verpflichtet. Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 660 Abs. 3 [X.] vorliegt (dazu nachfolgend unter I[X.] 3.) - durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 [X.] begrenzt. Nach dieser Vor-schrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 [X.] pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungs-einheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationa-len Währungsfonds. Der danach zu leistende Ersatz ist gemäß § 660 Abs. 1 Satz 3 [X.] in [X.] entsprechend dem Wert des [X.]s gegenüber dem Sonderziehungsrecht am [X.] - eine davon abweichende Parteivereinbarung ist nicht [X.] - umzurechnen. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanz-lichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR: [X.], Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, [X.] 1997, 335, 337 = [X.], 1298; [X.]/[X.], Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 [X.]. 17, m.w.[X.] in [X.]. 36). Bei einem Gewicht des be-schädigten Fahrzeugs von 1.875 kg und dem Wert des Sonderziehungsrechts 29 - 12 - am 18. Juni 2009 errechnet sich daraus eine Entschädigungsleistung, die un-terhalb des von der [X.] in der Revisionsinstanz anerkannten [X.] von 4.371,26 • liegt. 30 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], der [X.] sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 [X.] ver-wehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berufen, weil der Schaden am Transportgut auf ein qualifiziertes Verschulden der [X.] zurückzuführen sei. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Schäden an dem vom Kläger erworbenen Pkw auf ein pflichtwidriges Unterlassen der erfor-derlichen Sicherung des Transportgutes während der [X.] [X.] seien, das leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen worden sei, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 660 Abs. 3 [X.] rechtfertige sich aus dem unstreitigen Umstand, dass das Fahrzeug zunächst - vertragswidrig - ohne Container und sonstige Sicherungen von [X.] nach [X.] und von dort aus zwar in einem Container, aber ohne zusätzliche Fixierungen nach [X.] transportiert worden sei. Insoweit erhebt die Revision keine [X.]. 31 Das Berufungsgericht hat im [X.] daran offengelassen, ob die Pflichtverletzung auf einem Organverschulden der [X.] oder auf einem Versagen ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhe. Es hat gemeint, ein etwaiges Organverschulden müsse sich die Beklagte als fiktiver [X.] analog § 487d Abs. 1 Satz 1 lit. a [X.] zurechnen lassen, für ein Verschulden des mit dem Seetransport beauftragten Unternehmens und dessen Leute [X.] die Beklagte gemäß § 607 Abs. 1 [X.] einstehen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 32 - 13 - 33 b) Gemäß § 660 Abs. 3 [X.] verliert der Verfrachter das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-sung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden her-beizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde". aa) Der Wortlaut der Vorschrift, in der nur vom "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in § 435 [X.] - von den in § 428 [X.] genannten Personen ("seiner Leute") die Rede ist, könnte darauf hindeuten, dass die Haftungsbe-schränkungen nach den §§ 658, 659, 660 Abs. 1 [X.] nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des [X.] entfallen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Es ist zu berücksichtigen, dass in § 607 Abs. 2 [X.] ausdrücklich bestimmt ist, dass der Verfrachter nur sein eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffs (sogenanntes nautisches Verschulden, vgl. dazu [X.] 169, 281 [X.]. 38 ff.) oder durch Feuer entstanden ist. Des Wei-teren ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorschrift des § 660 Abs. 3 [X.] eine Ergänzung der [X.] Regeln von 1924 durch die sogenannten [X.] darstellt, die auf einer diplomatischen Seerechtskonferenz in [X.] am 23. Februar 1968 verabschiedet wurden. Damit sollten die [X.] Regeln an-deren internationalen transportrechtlichen Übereinkommen wie dem [X.] von 1929 in der in [X.] im Jahre 1955 beschlossenen [X.] und der CMR gleichgestellt werden ([X.], [X.] 2004, 142, 144). So-wohl im [X.] (Art. 25) als auch in der CMR (Art. 29 Abs. 2) wird das qualifizierte Verschulden der Leute oder Bediensteten dem qualifizier-ten Verschulden des [X.] gleichgestellt. 34 - 14 - Demgegenüber enthält Art. 13 (Verlust des Rechts auf Haftungsbe-schränkung) des [X.] von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See keine derartige Gleichbehandlung, son-dern die ausdrückliche Bestimmung, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des [X.] selbst zum Verlust des Anspruchs auf Haftungsbeschränkung führt. Ebenso fehlt in Art. 4 § 5 lit. e der [X.] [X.], auf den § 660 Abs. 3 [X.] zurückgeht (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung betref-fend das [X.], BT-Drucks. 10/3852, S. 23 f.), ei-ne Gleichstellung des eigenen Verschuldens des Unternehmers mit dem [X.] der für ihn tätigen Personen. 35 [X.]) Aus der Entstehungsgeschichte des § 660 Abs. 3 [X.] ergibt sich klar, dass die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 [X.] nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des [X.] entfallen sollen. Die Vorschrift des § 660 Abs. 3 [X.] wurde durch das [X.] vom 25. Juli 1986 ([X.] I, S. 1120 ff.) in das Handelsgesetzbuch eingefügt. Sie stimmt inhaltlich mit Art. 4 § 5 lit. e der [X.] [X.] ü-berein, in dem der Verlust von zugunsten des Unternehmers bestehenden Haf-tungsbeschränkungen geregelt ist. 36 Durch das [X.] wurden als Anlage zu § 664 [X.] auch zahlreiche Bestimmungen des [X.] von 1974 in das Handelsgesetzbuch übernommen, namentlich die Vorschrift des Art. 13 betreffend den Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen, die nunmehr in Art. 10 der Anlage zu § 664 [X.] enthalten ist. Die Regelungen über die Beförderung von Reisenden und Gepäck in Art. 13 des [X.] Über-einkommens von 1974 hat der [X.] Gesetzgeber allerdings nicht unverän-dert übernommen. In Art. 10 Abs. 1 der Anlage zu § 664 [X.] ist vielmehr be-stimmt, dass der Beförderer - weitergehend als nach Art. 13 - das Recht auf 37 - 15 - Haftungsbeschränkungen verliert, "wenn der Schaden von ihm oder einem sei-ner Bediensteten oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen vorsätz-lich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist". Damit ist ausdrücklich eine Gleichstellung des Verschuldens des [X.] mit dem Verschulden der für ihn tätigen Personen vorgenommen worden. Bei der Einarbeitung von Art. 4 § 5 lit. e der [X.] [X.] in das Handelsgesetzbuch hat der [X.] Gesetzgeber dagegen davon abgesehen, durch einen Zusatz in § 660 Abs. 3 [X.] zu bestimmen, dass das qualifizierte Verschulden der Schiffsbesatzung und der Leute des [X.] zum Wegfall der Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 658, 659, 660 Abs. 1 [X.] führt. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass die Regelung des § 660 Abs. 3 [X.], die nur das qualifizierte Verschulden des [X.] erwähnt, dahin auszule-gen ist, dass nur ein eigenes Verschulden des [X.] seine unbeschränk-te Haftung zur Folge hat (so auch [X.] aaO § 660 [X.] [X.]. 26; [X.]., [X.] 2004, 142, 144; [X.], [X.], 1989, [X.] f.; [X.]., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.; zweifelnd: [X.], [X.], 1987, [X.]). Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 [X.], auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sie nur die Haftung dem Grunde nach betrifft und nicht auch für die Frage maßgeblich ist, in welcher Höhe der [X.] haftet. 38 c) Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um ei-ne juristische Person oder - wie im Streitfall - um eine Kapitalgesellschaft, erfor-dert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes [X.] der Organe des [X.], hier also des Geschäftsführers der [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, [X.] 2006, 35, 37, insoweit in [X.] 164, 394 nicht abgedruckt). Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Dem Vortrag des [X.] lassen sich auch keine [X.]alts-39 - 16 - punkte für die Annahme einer den Schaden verursachenden schweren Pflicht-verletzung des Geschäftsführers der [X.] entnehmen. Insbesondere hat die Beklagte bei der Erteilung des [X.] ausdrücklich die [X.] erteilt, das Fahrzeug in einem Container zu transportieren. Sie konnte und durfte sich darauf verlassen, dass das von ihr beauftragte Unternehmen diese Anweisung beachten und auch ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. [X.], [X.] 2004, 142, 145). Insbesondere ist es ihr entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten [X.] nicht als schwere Pflichtverletzung zuzurechnen, dass sie darauf ver-zichtet hat, die Einhaltung ihrer Anweisungen in den Ver- und Umladehäfen durch einen speziell zu diesem Zweck beauftragten Agenten überwachen zu lassen. Für das vertragswidrige Verhalten ihrer Streithelferin bei der Verladung und dem Transport des Pkw braucht die Beklagte gerade nicht nach § 660 Abs. 3 [X.] einzustehen. II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] teilwei-se aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung ei-nes über 4.371,26 • nebst Zinsen hinausgehenden Betrags verurteilt worden ist. 40 - 17 - [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 101 ZPO. 41 Bornkamm Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.][X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 23 O 324/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 U 100/05 -

Meta

I ZR 140/06

18.06.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. I ZR 140/06 (REWIS RS 2009, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3020

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 128/15 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung der Lagerung und Stauung der Güter in …


I ZR 192/08 (Bundesgerichtshof)

Seefracht: Qualifiziertes Verschulden des Verfrachters wegen Verlustes eines sperrigen Transportguts


I ZR 192/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 128/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 325/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.