Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 212/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2297

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/06 Verkündet am: 29. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 660 Abs. 3 Wird das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der [X.] beschädigt, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsver-schulden des [X.]. Dieser muss daher im Einzelnen darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er selbst oder die für ihn handelnden Organe zur Verhinderung von [X.]n ergriffen haben. Kommt der [X.] der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nach, erstreckt sich die Vermu-tung eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe. [X.], [X.]eil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Mai 2009 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 2. November 2006 werden zurückge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] in [X.] (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, ein in [X.] ansässiges Speditionsunternehmen, aus abgetretenem und überge-gangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin veräußerte mit Vertrag vom 2. Februar 2001 14 Windenergieanlagen zu einem Gesamtpreis von etwa 11.250.000 • an ein [X.] Unternehmen. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte sie die Anlagen nach [X.]/[X.] zu liefern und dort aufzustellen. Mit dem Transport der 14 Anlagen vom Herstellungswerk in [X.] nach [X.] beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu fixen Kosten. Die [X.] sollten zunächst auf dem Seeweg bis zum [X.]/[X.] und von dort per Lastkraftwagen zum Aufstellungsort befördert werden. Mit dem Landtransport in [X.] von [X.] nach [X.] be-auftragte die Beklagte ein [X.] Transportunternehmen. Für den [X.] wurden die Anlagen in Einzelteile zerlegt. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Beförderung einer sogenannten Gondel mit einem Gewicht von 48.400 kg. 2 Da es auf dem letzten Abschnitt des Weges zum Aufstellungsort der Windenergieanlagen keine öffentliche Straße gab, ließ die Versicherungsneh-merin auf dieser Strecke eine Baustraße aus sogenanntem "limestone", einer Art Kalksandstein, errichten. Nachdem fünf Gondeln vom Hafen in [X.] zum Aufstellungsort reibungslos transportiert worden waren, kam es bei der Beförde-rung der sechsten Gondel am 6. Mai 2001 zu einem Unfall. Der Tieflader, auf 3 - 4 - dem sich das [X.] mit der Gondel befand, neigte sich im Bereich einer ansteigenden Linkskurve mit [X.] derart stark nach rechts, dass die Gondel zusammen mit dem [X.] vom Tieflader kippte und er-heblich beschädigt wurde. Über die Ursache des Unfallgeschehens besteht zwi-schen den Parteien Streit. Die beschädigte Gondel wurde zunächst nach [X.] zurückbefördert und dort im Auftrag der Versicherungsnehmerin von einem Sachverständigen untersucht. Anschließend entschloss sich die Versicherungsnehmerin, die [X.] zur Reparatur nach [X.] zurückzuschicken. Die auch mit dem Rück-transport zu fixen Kosten beauftragte Beklagte übernahm die beschädigte [X.] am 31. Oktober 2001 und lieferte sie nach Durchführung des [X.] am 25. Januar 2002 in [X.] ab. Beim Eintreffen der Gondel in [X.] wurde festgestellt, dass sie während des Rücktransports zusammen mit dem [X.] und dem [X.] (Mafi-Trailer) umgefallen war. 4 Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für die entstandenen Schäden unbeschränkt. Dazu hat sie behauptet, der von der [X.] mit dem Landtransport beauftragte Frachtführer habe die Kurve auf der Baustraße in einem zu engen Radius befahren, so dass der Tieflader, auf dem sich die [X.] befunden habe, gekippt sei. Darüber hinaus habe der Frachtführer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, das Frachtgut nur unzu-reichend gegen [X.] gesichert gehabt. Eine unbeschränkte [X.] der [X.] für den während des [X.] eingetretenen Schaden ergebe sich zudem daraus, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast hinsicht-lich der Einzelheiten des Unfallhergangs nicht genügt habe. Für die auf der [X.] eingetretenen Schäden hafte die Beklagte ebenfalls unbegrenzt, da es an jeglicher Aufklärung der [X.] über den Schadenshergang fehle. Die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast seien auch im Seefrachtrecht 5 - 5 - anzuwenden. Die Beklagte habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungs-last in keiner Weise genügt, so dass ein qualifiziertes Verschulden zu vermuten sei. 6 Die Klägerin hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin sei ein Scha-den in Höhe von 515.126,84 • entstanden. Davon entfielen auf das Schadens-ereignis in [X.] 283.740,32 •. Die Beklagte hafte für diesen Schaden un-beschränkt, so dass auch die auf dem Rücktransport eingetretenen weiteren Schäden als Folgeschäden von dieser Haftung umfasst seien. Den [X.] habe sie an ihre Versicherungsnehmerin zur Schadensregulierung gezahlt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Hinsichtlich des bei dem [X.] entstandenen Schadens hat sie insbesondere vorgebracht, zum Kip-pen des [X.] sei es deshalb gekommen, weil dieser in den [X.] der mangelhaft hergestellten Baustraße eingesunken sei. Der Unfall sei für den Frachtführer auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar gewe-sen. Es könne einem Frachtführer nicht zugemutet werden, den baulichen Zu-stand einer Baustraße zuverlässig zu beurteilen. Für etwaige Beschädigungen der Gondel während des Rücktransports von [X.] nach [X.] hafte sie allenfalls im Rahmen der seefrachtrechtlichen Höchstgrenzen. Es gebe [X.] Anhaltspunkte, die auf ein qualifiziertes Verschulden der [X.] selbst schließen ließen. 7 Das [X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - durch Grundurteil ausgesprochen, dass die Beklagte der Klägerin für die bei dem Unfallereignis am 6. Mai 2001 und die während des [X.] in der [X.] vom 31. Oktober 2001 bis 25. Januar 2002 an der Gondel entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge (§§ 429 ff. [X.], § 660 [X.]) auf Schadensersatz haftet. 8 - 6 - 9 Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die Beklagte für die beim Seetransport an der Gondel entstandenen Schäden unbeschränkt auf Schadensersatz haftet. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der beim Seetransport entstandenen Schäden die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer [X.] ihr Begehren auf Feststellung der unbeschränkten [X.] der [X.] für die bei dem Landtransport entstandenen Schäden [X.]. Sie tritt im Übrigen der Revision der [X.], diese der [X.] der Klägerin entgegen. 10 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat eine auf die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzte Haftung der [X.] für die bei dem Landtransport an der Gondel entstandenen Schäden aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 429, 430, 431, 452a, 459 [X.] bejaht. Hinsichtlich der während des [X.] entstandenen zusätz-lichen Schäden hat es eine unbeschränkte Haftung der [X.] gemäß §§ 452a, 459, § 606 Satz 2, § 660 Abs. 3 [X.] angenommen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: 11 Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] ge-schlossenen Vertrag über die Beförderung von 14 Windenergieanlagen von 12 - 7 - [X.] nach [X.], der sich auf einen Multimodaltransport beziehe, komme [X.] Recht zur Anwendung. Gleiches gelte für den hypotheti-schen [X.] hinsichtlich der Straßenbeförderung in [X.]. Die Beklagte unterliege der Frachtführerhaftung nach den §§ 425 ff. [X.], weil sie den Transport der Anlagen zu festen Kosten übernommen habe. Für die erste Beschädigung der Gondel hafte die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1 [X.], da [X.] während ihrer Obhutszeit zu Schaden gekommen sei. Die Klägerin könne allerdings nur Schadensersatz innerhalb der gesetzlichen [X.] (§ 431 [X.]) verlangen. Es könne nicht fest-gestellt werden, dass der von der [X.] eingesetzte Unterfrachtführer den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. Dabei könne offenbleiben, ob die Gondel auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt gewesen sei. Der Fahrer des Lkw habe jedenfalls aufgrund der fünf zuvor reibungslos durchgeführten Transporte davon ausgehen dürfen, dass es auch beim [X.] "gutge-hen werde". Eine unbeschränkte Haftung der [X.] wegen Nichterfüllung der ihr eventuell obliegenden sekundären Darlegungslast komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte verfüge gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Versicherungsnehmerin, nicht über einen Wissensvorsprung, da ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin beim Transport der Gondeln zugegen gewesen sei. Dieser könne der Versicherungsnehmerin Einzelheiten des [X.] aus eigener Wahrnehmung mitteilen. Auf den über den Rücktransport geschlossenen [X.] [X.] Recht zur Anwendung. Es habe sich wiederum um einen [X.] gehandelt. Da die zweite Beschädigung während der [X.] eingetreten sei, kämen die Haftungsvorschriften des [X.] [X.] zur Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Beschrän-kung ihrer Haftung nach § 660 Abs. 1 [X.] berufen, weil zu ihren Lasten wegen 13 - 8 - Verletzung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu vermuten sei, dass der in Rede stehende Schaden an der Gondel während des [X.] leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden sei, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 660 Abs. 3 [X.]). Die für den [X.] entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des [X.]s würden grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Das sei dann anzunehmen, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden - wie im Streitfall - auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Die Vermu-tung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Personenkreis der [X.] von § 487d [X.]. B. Die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin haben keinen Erfolg. 14 [X.] Revision der [X.]: 15 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] für die während der Seebeförderung von [X.] nach [X.] an der Gondel entstandenen (weiteren) Schäden dem Grunde nach gemäß §§ 459, 452a, 606 Satz 2 [X.] haftet. 16 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auf den zwi-schen der Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossenen Vertrag über den Rücktransport der Gondel von [X.] nach [X.] gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB [X.] Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Güterbeförderungsvertrag mit demjenigen St[X.]t die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im [X.]punkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem St[X.]t auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung 17 - 9 - des Absen[X.] befinden, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht er-gibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen St[X.]t aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für multimodale [X.] des § 452 [X.] ([X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, [X.] 2006, 466, 467; [X.]. v. 25.10.2007 - I ZR 151/04, [X.] 2008, 210 [X.]. 15 = [X.], 1711 m.w.[X.]). Da die Versicherungsnehmerin und die Beklagte ihre Hauptniederlas-sungen jeweils in [X.] haben, sind die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erfüllt. Es spricht auch nichts dafür, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen St[X.]t engere Verbindungen aufweist. b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der [X.] für den während der Seebeförderung von [X.] nach [X.] entstandenen Transportschaden nach den Bestimmungen über die Haftung eines [X.], §§ 556 ff. [X.], beurteilt. 18 [X.]) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-gen des [X.]s hatten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte über den Rücktransport der Gondel einen multimodalen Transportvertrag gemäß §§ 452a, 459 [X.] geschlossen. Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Schiff, Lkw) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrags wären, wenn für sie gesonderte [X.] geschlossen worden wären, verschiedenen Rechtsvorschriften unterwor-fen gewesen. Der Transport der Gondel per Schiff von [X.] nach [X.] wäre nach den §§ 556 ff. [X.] zu beurteilen. Für den Transport der [X.] von [X.] nach [X.] per Lkw kämen die Bestimmungen der CMR zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 [X.] ein ([X.] 173, 344 [X.]. 23; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 452 [X.] [X.]. 6). 19 - 10 - [X.]) Gemäß § 452 Satz 1 [X.] sind - auch soweit ein Teil der Beförde-rung zur See durchgeführt wird (§ 452 Satz 2 [X.]) - die Vorschriften der §§ 407 ff. [X.] nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung an-zuwenden, wenn sich aus internationalen Übereinkommen oder den besonde-ren Vorschriften der §§ 452a ff. [X.] nichts anderes ergibt. Internationale Über-einkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die [X.] bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, das heißt die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist ([X.] 173, 344 [X.]. 24; [X.] [X.]O § 452a [X.] [X.]. 3). 20 Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts ist auf der [X.] von [X.] nach [X.] ein weiterer, über die bei der Landbeförderung entstandene Beschädigung hinausgehender Sach-schaden an der Gondel eingetreten. 21 cc) Gemäß § 452a Satz 1 [X.] ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die An-nahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) [X.] unterliege dem [X.] Recht, ist ebenfalls frei von [X.]. 22 Die Anwendung [X.] Rechts folgt daraus, dass sowohl die Versi-cherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung in-soweit abzustellen ist ([X.], [X.]. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, [X.] 2007, 472 [X.]. 16 = [X.], 661; [X.] [X.] 2002, 246; [X.] in [X.]/Thume, Transportrecht, § 452a [X.] [X.]. 8 f.; [X.] [X.]O § 452a [X.] 23 - 11 - [X.]. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik [X.] haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypotheti-sche [X.] engere Verbindungen mit einem anderen St[X.]t auf-weist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch [X.] [X.] 2008, 210 [X.]. 17). c) Da der streitgegenständliche weitere Transportschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der [X.] von [X.] nach [X.] eingetreten ist und auf den fiktiven [X.] zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] [X.] Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die Haftung der [X.] nach den für einen Verfrachter geltenden Vorschriften der §§ 556 ff. [X.]. 24 [X.]) Als (fiktive) [X.] haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 [X.] für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der [X.] von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der [X.] oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen [X.] nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter gemäß § 607 Abs. 1 [X.] in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 25 [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die bereits be-schädigte Gondel einschließlich des [X.]s während des [X.] umgekippt und hat dabei zusätzliche Schäden erlitten. Die insoweit darle-gungsbelastete Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie den Eintritt des Schadens i.S. von § 606 Satz 2 [X.] nicht zu vertreten hat. Sie hat sich ledig-lich gegen eine unbeschränkte Haftung für die während des [X.] ent-standenen Schäden gewandt. 26 - 12 - 2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 [X.] verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berufen, weil der Schaden am Transportgut durch ein qualifiziertes Verschulden der [X.] verursacht worden sei, bleiben ohne Erfolg. 27 Der Umfang des von einem Verfrachter zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 606 [X.] [X.]. 44). Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 [X.] begrenzt. 28 a) Gemäß § 660 Abs. 3 [X.] verliert der Verfrachter allerdings sein Recht auf Haftungsbeschränkung nach Abs. 1, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der [X.], einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Ent-sprechend dem Wortlaut des § 660 Abs. 3 [X.], in dem nur von dem "[X.]" und nicht auch - wie etwa in § 435 [X.] - von den in § 428 [X.] genannten Personen die Rede ist, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des [X.] selbst zum Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 [X.] führt ([X.], [X.]. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, [X.]. 34 ff.; ebenso: [X.] [X.]O § 660 [X.] [X.]. 26; [X.]., [X.] 2004, 142, 144; [X.], [X.], 1989, [X.] f.; [X.]., [X.], 1999, S. 332 f.). 29 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 660 Abs. 1 [X.] berufen, weil sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und deshalb zu vermuten sei, dass der während des [X.] an der Gondel 30 - 13 - entstandene Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 [X.] verursacht worden sei. Es hat darauf abgestellt, dass die für den [X.] entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des [X.]s grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Die für [X.] ent-wickelten allgemeinen Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Spedi-teurs/Frachtführers seien auf [X.] jedoch nur mit Einschränkun-gen zu übertragen. Es verbleibe grundsätzlich bei der Darlegungs- und Beweis-last des jeweiligen Anspruchstellers, wenn ein Organisationsverschulden des Frachtführers in Rede stehe. Abweichendes gelte nur dann, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Der Spediteur/Frachtführer habe die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seines Betriebsbereichs zu tragen, wenn der Schaden nach dem vorgetragenen Sachverhalt auf einem qualifizierten Verschulden des Spediteurs/Frachtführers beruhen solle. Das Verhalten eines Geschäftsführers sei ihm gemäß § 487d [X.] analog zuzurechnen. Im Streitfall stehe auf der Grundlage des Vortrags der Parteien im [X.] fest, auf welche Art und Weise die Gondel während des [X.] zu Schaden gekommen sei. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass die Gondel einschließlich [X.] während des [X.] umge-kippt sei. Dem Schiffsbericht sei zu entnehmen, dass sich der streitgegenständ-liche Vorfall am 5. Dezember 2001 gegen 8.20 Uhr ereignet habe. Nach dem Inhalt des Berichts sei der Schadensfall auf eine "Nichterfüllung von Qualitäts-anforderungen" zurückzuführen gewesen. Als Ursache werde im Schiffsbericht angegeben, das Gewicht der Gondel sei fehlerhaft zu niedrig angenommen worden (15 Tonnen statt 56 Tonnen). Das falsche Gewicht solle im [X.] bzw. im [X.] vermerkt gewesen sein. Im Konnossement habe die Reederei hingegen ein Gewicht von 49 Tonnen für die Gondel angegeben. [X.] Berücksichtigung dieser Umstände stehe fest, dass die während des [X.] - 14 - transports eingetretenen Schäden auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzu-reichende Ladungssicherung zurückzuführen seien. Dementsprechend habe die Beklagte nach [X.] und Glauben wegen des unterschiedlichen Informati-onsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus ihrem Be-triebsbereich - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekom-men. Es sei völlig ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen ein falsches Ge-wicht in den [X.] bzw. [X.] aufgenommen worden sei. Im Kon-nossement seien die Zahlen 15 und 56 nicht genannt worden. Ebenso wenig habe die Beklagte dargelegt, in welcher Form sie die Verträge bezüglich des Rücktransports abgeschlossen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Beklagte sichergestellt habe, dass ihre Weisungen - wenn sie überhaupt welche erteilt habe - auch beachtet würden. Es bestehe danach eine Vermutung für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens. Gemäß § 660 Abs. 3 [X.] i.V. mit § 487d Abs. 1 [X.] analog komme es auf ein qualifiziertes Verschulden des Organs der [X.] - also ihres Geschäftsführers - an. Die begründete Vermutung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den [X.] von § 487d Abs. 1 [X.]. 32 c) Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revi-sion der [X.] ohne Erfolg. 33 [X.]) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 [X.] der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs [X.] gemildert wird, dass dieser nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen [X.] der Vertragsparteien zu den näheren 34 - 15 - Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar [X.] vorzutragen hat ([X.], [X.]. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, [X.] 2006, 35, 37 = [X.], 389, insoweit in [X.] 164, 194 ff. nicht abgedruckt). [X.] dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können ([X.] 174, 244 [X.]. 25). Dieser für [X.] entwickelte Grundsatz kann auf Fälle der Beschädigung von Transportgut übertragen werden, wenn der entstandene Schaden auf einer [X.] Sicherung des [X.] beruht. Der Frachtführer hat in [X.], soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter [X.] darzulegen, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnah-men er getroffen hat ([X.] 174, 244 [X.]. 26; [X.], [X.]. [X.], [X.] 2002, 408, 409 = [X.], 395). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in [X.] Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft ([X.], [X.]. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, [X.] 2004, 175, 176; [X.]. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, [X.] 2004, 460, 462). [X.]) Die Revision der [X.] rügt vergeblich, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu seiner Feststellung gelangt, dass die Beschädigung der Gondel während des [X.] auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen sei. Sie macht geltend, die Beklagte habe unter Hinweis auf den Schiffsbericht vorge-tragen, dass sich das Schiff, mit dem die Gondel transportiert worden sei, wäh-rend der Fahrt von [X.] nach [X.] am 4./5. Dezember 2001 in sehr schwerem Wetter mit schwerem Seegang befunden habe. Die [X.] hätten dazu geführt, dass sich der Mafi-Trailer, auf dem sich die Gondel befunden habe, habe losreißen können. Die Beklagte habe zudem vorgetragen, 35 - 16 - dass die Sicherung der Gondel auf dem Mafi-Trailer durch die Stauer des [X.] bzw. des [X.] erfolgt sei. Nach dem Schadensbericht des Kapi-täns sei das Gehäuse mit 14 Ketten gesichert gewesen, von denen einige zu-sätzlich vor Auslaufen des Schiffs angebracht worden seien. Wenn das [X.] diesen Vortrag der [X.] berücksichtigt hätte, hätte es nicht zu seiner Feststellung gelangen dürfen, als Schadensursache komme (nur) eine fehlerhafte Verzurrung des [X.] bzw. eine unzureichende Ladungssi-cherung in Betracht. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZR 94/05, juris [X.]. 7; [X.]. v. 9.10.2008 - I ZR 181/05, juris [X.]. 3). Die Revision der [X.]n berücksichtigt nicht genügend, dass das Frachtgut auch für den Fall eines schweren Seegangs in ausreichendem Maße gesichert werden musste. Sie macht nicht geltend, dass die Wetterverhältnisse zum [X.]punkt des [X.] (Dezember 2001) völlig ungewöhnlich waren und mit den festge-stellten Windstärken nicht gerechnet werden musste. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des [X.]s hat sich auch nicht lediglich die Gondel aus den Ketten gelöst. Sie ist vielmehr mitsamt [X.] und Mafi-Trailer umgekippt. Auch dies spricht für eine nicht genügende Sicherung des [X.]. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht das von der Revision in Bezug genommene [X.] der [X.] bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen und nicht erwogen hat. Auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist daher nicht gegeben. 36 - 17 - cc) Auch die weitere Rüge der Revision der [X.], dem [X.] könne nicht entnommen werden, dass die festgestellten [X.] der [X.] persönlich oder - da es sich bei der [X.] um eine juristische Person handele - ihrem Geschäftsführer anzulasten seien, bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden der [X.] ersicht-lich nicht in der unzureichenden Ladungssicherung als solche gesehen. [X.] hat es angenommen, es sei von einem Organisationsverschulden der [X.]n auszugehen, weil diese zu den näheren Umständen aus ihrem Be-triebsbereich nicht vorgetragen habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Ladungssicherung nicht selbst vorgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sie hätte vortragen müssen, welche Weisungen sie hinsicht-lich der Ladungssicherung erteilt und auf welche Art und Weise sie deren Ein-haltung überwacht hatte. Ebenso ist ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen ein falsches Gewicht - 15 Tonnen - in den [X.] bzw. [X.] aufge-nommen wurde. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens unternommen hatte. 37 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist der [X.] der [X.] nicht deshalb unzumutbar, weil das Berufungsgericht die Beklagte erst fünf Jahre nach dem Schadensfall aufgefordert hat, Recherchen anzustel-len. Die Beklagte wurde spätestens mit Zustellung der Klage im Jahre 2002 über den Schadensfall informiert. Sie hätte daher bereits zu diesem [X.]punkt die für die Aufklärung erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen. Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, dass sie nunmehr nach ihrem eigenen Vortrag keine weiteren Recherchen mehr anstellen kann (vgl. [X.] [X.]O § 435 [X.] [X.]. 21a). 38 ee) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision des Weiteren zutreffend angenommen, dass sich im Streitfall die Vermutung eines 39 - 18 - qualifizierten Verschuldens gemäß § 487d Abs. 1 [X.] analog auch auf den Geschäftsführer der [X.] als ihr Organ erstreckt. 40 Verlässt ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden (vgl. [X.] [X.] 2002, 408, 409). Daher muss die Beklagte im Einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkret eingetretenen Schadens unternommen hat. Dazu gehört auch der Vortrag, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte selbst bzw. die für sie handelnden Organe ergriffen haben, um Verla-dungsfehler der hier vom Berufungsgericht festgestellten Art zu verhindern. Kommt der Verfrachter der ihm obliegenden Darlegungslast - wie im Streitfall - nicht nach, erstreckt sich folglich die Vermutung eines groben Organisations-verschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe. I[X.] [X.] der Klägerin: 41 1. Die [X.] der Klägerin ist zulässig. Die gemäß § 554 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anschlussrevi-sion liegen vor. Ist die Revision - wie hier - nur beschränkt zugelassen, so muss die [X.] einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision geltend gemachten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtli-chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.] 174, 244 [X.]. 40 f.; [X.], [X.]. v. 26.6.2008 - I ZR 176/05, juris [X.]. 34). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin geltend gemacht hat, die auf dem Rücktransport ent-standenen Schäden seien als Folgeschäden von der unbegrenzten Haftung der [X.] für den Hintransport zum Aufstellungsort [X.] in [X.] umfasst. 42 - 19 - 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.] für den an der Gondel bei dem [X.] in [X.] entstandenen Schaden dem Grunde nach aus §§ 459, 452a, 425 Abs. 1 [X.] bejaht. 43 44 a) Die Anwendbarkeit [X.] Rechts sowohl auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossenen Gesamtvertrag über die Beförderung von 14 Windenergieanlagen von [X.] nach [X.] als auch auf den hypothetischen [X.] betreffend den Straßentrans-port in [X.] hat das Berufungsgericht zutreffend auf Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gestützt (siehe die Ausführungen unter [X.] a, b). b) Gemäß § 425 Abs. 1 [X.] haftet der Frachtführer für Schäden, die am Frachtgut in der [X.] von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Handlungen und Unterlassungen seiner Leute hat der Frachtführer nach § 428 Satz 1 [X.] in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlun-gen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen han-deln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, de-ren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient (§ 428 Satz 2 [X.]). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist die Gondel wäh-rend des [X.] vom Hafen in [X.] zum Aufstellungsort in [X.], mithin vor Beendigung der Obhutszeit der [X.], zu Schaden gekom-men. 45 3. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den ersten an der Gondel entstandenen Schaden verneint, weil es die [X.]en für ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 [X.] als nicht erfüllt angesehen hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der [X.] der Klägerin haben keinen Erfolg. 46 - 20 - 47 a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Gondel für den Transport zum Aufstellungsort auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt und gesichert war, was die Klägerin in Abrede gestellt hat. Für die revisionsrechtli-che Beurteilung ist daher von dem Vortrag der Klägerin auszugehen. Ein der [X.] nach § 428 [X.] zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden des von ihr eingesetzten Unterfrachtführers [X.]

hat das Berufungsgericht verneint, weil der Unterfrachtführer aufgrund der fünf von ihm zuvor beanstandungsfrei durchgeführten Transporte habe annehmen dürfen, dass es auch beim [X.] "gutgehen werde". Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn nach Durchführung des vierten oder fünften Transports die Sicherung und Befestigung der Gondel auf dem Tieflader für den sechsten Transport geändert worden wäre. Für eine solche Annahme gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunk-te. b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der [X.] haben keinen Erfolg. Die [X.] macht geltend, das Berufungsge-richt hätte nicht ohne Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangen dürfen, ein leichtfertiges Handeln des ausführenden Frachtführers sei nicht nachweisbar. Nach dem Vortrag der Klägerin sei das Unfallereignis durch mehrere Faktoren aus dem Verantwortungsbereich der [X.] verursacht worden: Verwen-dung eines [X.] ohne lenkbare Hinterachse, unzureichende Ladungssi-cherung und Wahl eines zu engen Kurvenradius beim Befahren der Baustraße. 48 c) Dieses Vorbringen der [X.] steht der Verneinung eines leichtfertigen Handelns des Unterfrachtführers durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Der von der [X.] für erforderlich erachteten Beweisauf-nahme bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat. 49 - 21 - 50 [X.]) Die für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzli-chem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen beson[X.] schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, de-ren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Er-kenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufge-treten ist, diese Folgerung rechtfertigt ([X.] 158, 322, 328 f.; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = [X.], 570; [X.] [X.] 2007, 361 [X.]. 16). Es bleibt dabei der tatrichterlichen Würdigung vor-behalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden [X.] getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie [X.] heranzuziehen. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob danach ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, wird vom Revisionsgericht nur darauf überprüft, ob dabei der Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist und ob Verstöße gegen § 286 ZPO oder gegen die [X.] oder gegen Erfahrungssätze vorliegen ([X.] [X.] 2007, 361 [X.]. 16). [X.]) Die von der [X.] gerügten Verstöße des Berufungsge-richts gegen § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens ver-kannt. 51 - 22 - (1) Das Berufungsgericht hat als Unfallursache die von der Klägerin be-hauptete Nichteinhaltung der Ideallinie beim Durchfahren einer Linkskurve auf der Baustraße unterstellt. Es hat angenommen, dass sich aus dem Verlassen einer sogenannten Ideallinie kein erheblicher [X.] herleiten lasse. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Verfehlen einer Ideallinie ist für sich genommen in der Regel ein einfacher Fahrfehler, der - an[X.] als ein Abkommen von einer gerade verlaufenden Straße - nicht den Rückschluss auf einen beson[X.] schweren Pflichtenverstoß zulässt. Der [X.], dass der vorhandene Kurvenradius ausreichend war und ein Einhalten der Ideallinie deshalb - wie auch bei den fünf vorausgegangenen Fahrten - möglich gewesen wäre, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der vom Berufungsgericht unterstellte Fahrfehler wird auch nicht dadurch zu einem groben Pflichtenverstoß, dass der Frachtführer nicht rechtzeitig angehalten und den Fahrfehler korrigiert hat. Denn es ist nicht festgestellt - und von der Kläge-rin auch nicht dargelegt -, dass der Frachtführer zu einem [X.]punkt, als der Fahrfehler noch hätte korrigiert werden können, diesen auch bemerkt hat. 52 (2) Entgegen der Auffassung der [X.] musste das [X.] dem Vortrag der Klägerin zu einer angeblich unzureichenden La-dungssicherung und zur schlechten Kontrollierbarkeit des Transportfahrzeugs bei Kurvenfahrten nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten nach-gehen. Diese Umstände begründeten schon deshalb keine bewusste [X.] der [X.] oder ihrer Leute, weil die vorangegangenen fünf [X.] reibungslos durchgeführt worden waren. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass der streitgegenständliche sechste Transport unter anderen Voraussetzungen, insbesondere mit geringeren Sicherheitsvor-kehrungen, ausgeführt wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe davon ausgehen dürfen, dass es auch beim sechsten Transport 53 - 23 - "gutgehen werde", ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. 54 cc) Da das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur unzureichen-den Verzurrung der Gondel auf dem Tieflader unterstellt hat, kommt es nicht darauf an, ob - wie die [X.] rügt - das Berufungsgericht zu Un-recht eine Verletzung der der [X.] obliegenden Darlegungslast verneint hat. d) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der [X.], das [X.] habe verkannt, dass es der [X.] oblegen habe darzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen sie zur Vermeidung von [X.]n er-griffen habe. Da die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten habe, sei von ei-nem groben Organisationsverschulden der [X.] auszugehen. 55 Hierbei lässt die [X.] außer [X.], dass die Klägerin [X.] für ein Organisationsverschulden in der Berufungsinstanz nicht vor-gebracht hat. Sie hat sich vielmehr nur auf ein leichtfertiges Verhalten des von der [X.] eingesetzten Unterfrachtführers gestützt. 56 - 24 - [X.] Die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin sind danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 57 Bergmann Pokrant

Büscher

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 O 551/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 02.11.2006 - 2 U 4/06 -

Meta

I ZR 212/06

29.07.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 212/06 (REWIS RS 2009, 2297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2297

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