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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS Verkündet am: 21. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom [X.]/06 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1; [X.] I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b Dem [X.] werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt: a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech-tungsklage gegen einen [X.], der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zu-ständig? b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist: - 2 - Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b [X.] I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für [X.] nach dieser Verordnung? [X.], Beschluss vom 21. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.]- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem [X.] werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. [X.] Nr. L 160, [X.]; im Folgenden: EuInsVO) und des Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12, [X.]; im Folgenden: [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das In-solvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen [X.], der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem an-deren Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zustän-dig? 2) Falls die Frage 1) zu verneinen ist:
Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 lit. b [X.]? - 4 - Gründe: [X.] Am 14. März 2002 überwies die F.
GmbH (i. F.: Schuldnerin) 50.000,-- • auf ein Konto der Beklagten bei der [X.] in [X.]. Die Beklagte ist eine Gesellschaft [X.] Rechts, die ihren Sitz in [X.] hat. Aufgrund des am 15.März 2002 gestellten Antrags der Schuldne-rin wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das [X.] am 1. Juni 2002 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-stellt. Er verlangt mit einer beim [X.] eingereichten Klage Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. 1 Das [X.] hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert ver-handelt und sie als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 I[X.] Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent-scheidung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1 Abs. 2 lit. b [X.] auszulegen. Die Verordnungen sind auf Art. 61 lit. c, Art. 65 und 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der [X.] (im Folgenden: [X.]V) gestützt. Da dem Senat die Auslegung nicht [X.] erscheint, hat er eine Vorabentscheidung des [X.] der [X.] - 5 - ischen [X.]en einzuholen (Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 [X.]V). 1. Das Berufungsgericht hält das [X.] für den erhobenen [X.] aus Insolvenzanfechtung nicht für zuständig. Nach den Vorschriften der [X.] sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b [X.], wonach die Verordnung auf Kon-kurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den [X.] zum Ausdruck gekommene Regelungsziel der [X.], eine umfassende Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivil- und Handelsstreitigkeiten herbeizuführen, seien die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausges-taltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO enthal-te keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zu-sammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge An-wendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der [X.] Zivilprozessordnung er-gebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des [X.]s Marburg. 4 Die Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die in-ternationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die [X.] Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der [X.]. Jedenfalls sei nach [X.] Prozessrecht eine internationale Notzuständigkeit der [X.] Gerichte ge-5 - 6 - geben, weil die Klage in [X.] nicht zur sachlichen Entscheidung angenom-men würde. 2. Der [X.] hat im Urteil vom 22. Februar 1979 ([X.]/[X.] - [X.]/78, [X.] 1979, 733) ausgeführt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des [X.]er [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: [X.]) Einzelver-fahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbe-reich des Abkommens fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten. Der [X.] hat in Anwendung dieses Rechtssatzes mit Urteil vom 11. Januar 1990 ([X.] ZR 27/89, [X.], 246) entschieden, dass Anfechtungs-klagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] fallen. 6 Auf den vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht die EuInsVO anzuwen-den, weil das Insolvenzverfahren nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden ist (Art. 43 Satz 1 EuInsVO). Die angefochtene Rechtshandlung selbst erfolgte zwar bereits vor Inkrafttreten der EuInsVO. Die Ausnahmeregelung des Art. 43 Satz 2 EuInsVO betrifft jedoch nur die Anwendung der kollisions- und materiell-rechtlichen Regelungen der Verordnung. 7 Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der [X.] den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Eine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, enthält die EuInsVO nicht. Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-8 - 7 - scheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. 3. a) Nach einer im [X.] juristischen Schrifttum verbreite-ten Auffassung ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auf Einzelverfahren, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang [X.] stehen, entsprechend anzuwenden (vgl. [X.] in [X.]/[X.][X.], [X.] Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 48; [X.], [X.] Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 21; [X.]/[X.] in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Nr. 550 Art. 3 EuInsVO Rn. 23; [X.]/[X.], 4. Aufl. [X.] Insolvenzrecht Rn. 583; Nerlich/[X.]/[X.], [X.], Art. 3 EuInsVO Rn. 15 ff; [X.][X.], [X.], Art. 3 EuInsVO Rn. 10 ff; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 13; [X.], [X.] und die [X.] Insolvenzverordnung, [X.], 212; [X.], [X.] bei Internationalen Insolvenzen, [X.]14 ff; [X.], [X.] Zuständigkeit im [X.] Insolvenzrecht, [X.]06 ff; [X.] 2002, 157, 159 f, 162; Stürner [X.] 2005, 416, 419; [X.] Z[X.] 2006, 295, 298; Ringe Z[X.] 2006, 700, 701; [X.]/[X.] NZI 2006, 650, 651; in diese Richtung tendierend auch [X.] in Festschrift [X.], 224-239). 9 Andere meinen, dass diese Einzelverfahren jedenfalls nach dem Inkraft-treten der EuInsVO entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] in den Anwendungsbereich der [X.] fallen; der [X.]. 1 Abs. 2 lit. b [X.] sei nunmehr entsprechend enger auszulegen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], EuInsVO Art. 3 Rn. 4, Art. 25 Rn. 6 f; [X.][X.] Art. 102 Rn. 144; [X.]/[X.], 10 - 8 - ZPO 26. Aufl. [X.]. 1 [X.] Rn. 35 f; [X.], Internationales [X.]. Rn. 3561; [X.] in [X.]/Schütze, [X.]s Zivilver-fahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 128 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 [X.] Rn. 21a ff; [X.], Kollisionsrecht der Insolvenzanfechtung [X.]92; [X.] ZIP 2006, 1383, 1386 f; [X.] NZI 2002, 290, 294; wohl auch [X.] in Festschrift Schütze, [X.], 482 f). Nach einer dritten Meinung ist die internationale Zuständigkeit für die genannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der [X.] Mitgliedstaaten zu entnehmen (vgl. Kropholler, [X.]s Zivilpro-zessrecht 8. Aufl. Art. 1 [X.] Rn. 36; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. [X.] nach § 358 Rn. 52; [X.], Internationales Zivilverfahrensrecht 4. Aufl. Rn. 1083; [X.], Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der [X.]n Union vom 23.11.1995, [X.]; [X.] Z[X.] 2004, 761, 765). 11 b) Für die Auffassung der Revision (Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) könnte Erwägungsgrund 6 der EuInsVO sprechen, wonach sich die Verordnung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf [X.] soll, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfah-rens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Ansehung dieses [X.] verwundert es allerdings, dass die Verordnung selbst keine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für solche Einzelentscheidungen trifft. Die Aussagen, die hierzu in den Randnummern 77, 194 und 195 des er-läuternden Berichts von [X.]/[X.] zu dem - insoweit wörtlich [X.], letztlich aber nicht in [X.] getretenen - [X.]n Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 (in [X.], Vorschläge und 12 - 9 - Gutachten zur Umsetzung des [X.] über Insolvenzverfahren im [X.] Recht) getroffen werden, sind nicht eindeutig. Einerseits wird in Rn. 77 Bezug genommen auf den Übereinkommensentwurf der [X.] von 1982, der in Art. 15 den Gerichten des Staates der Eröffnung des [X.] nach der Theorie der "[X.]" bestimmte enumerierte Zuständigkeiten für die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen übertragen sollte. Weiter heißt es dort, dass in das Übereinkommen weder eine solche Theorie noch eine solche Vorschrift übernommen wurde und Art. 3 des Übereinkommens dieses Problem nicht behandelt. Andererseits, meint der [X.], sollen die Klagen, die unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehen und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, nun "[X.]" in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und seiner Zuständig-keitsvorschriften fallen, weil andernfalls zwischen dem Übereinkommen über Insolvenzverfahren und der [X.] nicht zu rechtfertigende Rechtslücken verbleiben würden. Im Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte erscheint zweifelhaft, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit für insolvenzbe-zogene Einzelentscheidungen auf einem Versehen des [X.] Verord-nungsgebers beruht oder eine Regelung absichtlich unterblieben ist, weil ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten über die Berechtigung und die Reich-weite einer gemeinschaftsrechtlichen "[X.]" nicht herbeige-führt werden konnte (vgl. [X.] aaO Rn. 39 mit weiteren [X.]). Ob die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates des [X.] auf insolvenzbezogene Einzelentscheidungen im Wege einer Analogie zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begründet werden kann, bedarf daher einer Entscheidung durch den [X.]. 13 - 10 - Die Zuweisung solcher Entscheidungen an die Gerichte des Mitgliedstaa-tes, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann zwar der Effizienz und Wirksamkeit eines grenzüberschreitenden Verfahrens zugute kommen (vgl. [X.] 8). Es fragt sich jedoch, ob nach dem Willen des [X.], wie er auch in der [X.] zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Abschnitt 3, 4 und 6 des [X.], Art. 35 Abs. 1), die Interessen des [X.]s zurücktreten sollten, die sonst durch die verdrängten [X.] geschützt werden. 14 c) Gegen eine Analogie könnte die Regelung des Art. 18 Abs. 2 EuInsVO sprechen. Die Vorschrift erwähnt die Insolvenzanfechtungsklage im Zusammenhang mit einem Partikularinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ausdrücklich. Das Problem der [X.] ist vom Verordnungsgeber also durchaus gesehen worden; in diesem Zusammenhang hat er offenbar eine außerhalb des [X.] liegende Zuständigkeit ohne weiteres für möglich gehalten. 15 d) Für die Ansicht der Revision könnte Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 in [X.] mit Unterabs. 1 EuInsVO angeführt werden. Die internationale Zustän-digkeit der Gerichte des [X.] wird danach bei den unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehenden und in engem Zusammenhang damit ste-henden Entscheidungen nicht mehr im Rahmen des Verfahrens der Anerken-nung und Vollstreckbarerklärung nachgeprüft (vgl. Art. 68 Abs. 2, Art. 41, 45, 35 Abs. 3 [X.]). Dagegen bestünden Bedenken, wenn die Zuständigkeit für die Einzelentscheidungen nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der EuInsVO oder der [X.] zu beurteilen wäre, sondern ihre Bestimmung dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bliebe (vgl. [X.] aaO, S. 239; [X.] aaO, Rn. 28, 36). Dadurch könnte auch 16 - 11 - Art. 3 [X.] unterlaufen werden, der die im internationalen Rechtsverkehr als störend angesehenen "exorbitanten" Gerichtsstände gegen einen Beklag-ten, der innerhalb ihres geographischen Anwendungsbereichs wohnt, [X.] will. Darüber hinaus kann die Anwendung des nationalen Rechts bei der Frage der Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen auch zu negativen Kompetenzkonflikten führen, wenn in dem Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung, dessen Gerichte angerufen werden, keine Zuständigkeit für diese Entscheidung nach nationalem Recht besteht, der aus Sicht dieses Staates zur Entscheidung berufene andere Mitgliedstaat aber eine "vis [X.]" kennt und deshalb die dortigen Gerichte ihre Zuständigkeit ver-neinen. e) Zugunsten der Auffassung der Revision spricht möglicherweise auch Erwägungsgrund 4 der EuInsVO, wonach die Verordnung missbräuchlichem "forum shopping" begegnen will. Eine Zuständigkeitskonzentration im Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre geeignet, Vermögensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Insolvenz-anfechtung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, zu verhindern. 17 f) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die aus der Insol-venz hervorgehenden Einzelverfahren der [X.] zu unterstellen sind, beruft sich insbesondere darauf, dass mit der Ausnahme für "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dem geplanten Überein-kommen über Insolvenzverfahren nicht vorgegriffen werden sollte (vgl. [X.], Festschrift Schütze aaO, [X.]). Schließt die EuInsVO den offen gehaltenen Regelungsbereich nicht lückenlos, weil ihr eine Regelung der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren nicht zu entnehmen ist, könnte eine engere Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b [X.] geboten 18 - 12 - sein, als sie der [X.] in der Entscheidung vom 22. Februar 1979 (aaO) für die entsprechende Vorschrift des [X.] vorgenommen hat, um eine lückenlose Anwendbarkeit der in Betracht kommenden europarechtlichen Normen sicherzustellen. Allerdings ist die [X.] zeitlich nach der EuInsVO erlassen worden. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren mangels einer entsprechenden Regelung in der EuInsVO der [X.] zu über-lassen, hätte er dies in Art. 1 Abs. 2 lit. b [X.] klarstellen können (vgl. [X.]/[X.], [X.]s Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 [X.] I-VO Rn. [X.]). Schließlich kann zweifelhaft sein, ob es mit dem Regelungszweck der [X.] zu vereinbaren ist, lediglich die Zuständigkeitsvorschriften dieser [X.] auf die insolvenzbezogenen Einzelverfahren anzuwenden, wenn sich deren Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO richtet. 4. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Vorlagefragen ab, weil [X.] Gerichte zur sachlichen Entscheidung berufen sind, wenn Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen ist, dass die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächli-chen Interessen hat, auch für [X.] international zustän-dig sind. Eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte könnte zwar unter dem Gesichtspunkt der [X.] (vgl. dazu Nagel/[X.], Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 397; Linke, Internationales Zivil-prozessrecht 4. Aufl. Rn. 205; Schütze, [X.] Zivilprozess-recht unter Einschluss des [X.]n Zivilprozessrechts 2. Aufl. Rn. 130; [X.], aaO Rn. 1030; [X.], aaO Rn. 397) auch dann gegeben sein, wenn sich aus der EuInsVO keine Zuständigkeit für diese Klage ergibt und allein [X.]s Zivilprozessrecht Anwendung findet. Das würde aber voraussetzen, 19 - 13 - dass die Anfechtungsklage nicht unter die [X.] fällt, weil in diesem Fall die [X.] Gerichte international zuständig wären. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
21.06.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 39/06 (REWIS RS 2007, 3277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3277
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