Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2016, Az. 1 BvR 625/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 9283

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Auslegung und Anwendung des § 160a Abs 2 S 3 SGG zu Darlegungserfordernissen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 2, Abs 3 BVerfGG) - kein Rechtsschutzbedürfnis für vom Mindestwert abweichende Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

3

Das [X.] hat § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet. Der Beschwerdeführer wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das [X.] gefunden hat, nicht in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 [X.] kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von [X.] ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6

3. Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro maßgebend. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des [X.] (vgl. [X.] 79, 365 <369>). Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 625/16

27.06.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 4. Februar 2016, Az: B 11 AL 84/15 B, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2016, Az. 1 BvR 625/16 (REWIS RS 2016, 9283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9283

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2057/18

1 BvR 1991/18

1 BvR 2119/17

2 BvR 24/16

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