Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: fehlendes Rechtsschutzinteresse für Wertfestsetzung bei Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - zudem keine Anhaltspunkte für eine über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Festsetzung
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