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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Parallelentscheidung
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] wird verworfen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
1. Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom [X.] auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).
2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 [X.]G kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.]G scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von [X.] ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.04.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 18. Oktober 2018, Az: 1 BvR 1991/18, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 03.04.2023, Az. 1 BvR 1991/18 (REWIS RS 2023, 2309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2309
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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