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Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung, wenn lediglich Mindestwert in Betracht kommt
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
1. Der Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 34a Abs. 3 [X.] kann das [X.] die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. [X.] 36, 89 <92>; [X.]K 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere [X.] vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. [X.] 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt etwa dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des [X.]s in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 210/09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
Nach der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Nichtannahmeentscheidung erledigt hat, anzuordnen. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, werden von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere hatte die Verfassungsbeschwerde bis zum Eintritt der Erledigung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg.
2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, [X.] 1399).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.10.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Düsseldorf, 9. März 2018, Az: II-1 WF 276/17, Beschluss
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 28.10.2018, Az. 1 BvR 700/18 (REWIS RS 2018, 2335)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 2335
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 700/18, 28.10.2018.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 700/18, 23.08.2018.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 WF 276/17, 09.03.2018.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 WF 276/17, 09.01.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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