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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/00Verkündet am:20. November 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 249 [X.] nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauer-schaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schaden-steile grundsätzlich auch dann für den [X.], wenn die Folgen des Erstun-falls erst durch den Zweitunfall zum [X.] verstärkt worden sind.Der Zweitschädiger haftet für den [X.] mangels abgrenzbarer Schaden-steile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerscha-den ist.[X.], Urteil vom 20. November 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 1999 unterZurckweisung der weitergehenden Revision wie folgt [X.]:Die Klage bleibt abgewiesen, soweit die [X.] vom [X.] die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellungseiner Ersatzpflicht fr smtliche weiteren immateriellen Scbegehrt.Im rigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, aucr die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 - Tatbestand:Die [X.] begehrt Schadensersatz aufgrund zweier [X.] in [X.]und 5. August 1988 in [X.]. [X.] Unfall war der Beklagte zu 1 Fahrer und Halter des gegnerischen [X.], dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 war, beim zweitenUnfall war der Beklagte zu 3 Halter, die Beklagte zu 4 Haftpflichtversicherer.Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie ein Verschul-den der Fahrer der gegnerischen Fahrzeuge ist außer Streit. Die Parteienstreiten darr, welche der von der [X.] geltend gemachten [X.] und auf welchen der Unflle sie zurckzufren sind. Die [X.] zahlte vorprozessual 6.000,00 DM an die [X.]. Die [X.] nimmt alleBeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz weiterer materieller und immate-rieller [X.] Anspruch.Das [X.] hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner andie [X.] ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM zu [X.]. Wegen der geltend gemachten materiellen [X.] begehrtenFeststellung der Ersatzpflicht fr weitere materielle und immaterielle Schat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der[X.] hiergegen zurckgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat [X.] Klage insgesamt abgewiesen. Die [X.] verfolgt mit ihrer Revision [X.]:[X.] Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die [X.] beim [X.] Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitt und auch beim zweiten Unfall ver-letzt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von[X.]gutachten bleibe aber offen, ob der zweite Unfall entwederkeinen Einfluß auf den vom [X.] festgestellten Körperschadender [X.] gehabt oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung gefrthabe, weil die [X.] ohne das zweite Ereignis vollstitte aus-heilen können. Die [X.] habe deshalb weder nachgewiesen, daß die Fol-gen ausschließlich auf den Erstunfall und nicht auf den Zweitunfall zurckzu-fren seien, noch, daß sie ausschließlich dem Beklagten zu 3 aufgrund deszweiten Unfalls zuzurechnen seien.Bei dieser Situation helfe auch die Beweiserleichterung des § 287 [X.] [X.] nicht, da nicht auf gesicherter Grundlage mit [X.] festgestellt werden könne, daß die geltend gemachten [X.] das erste oder auf das zweite Unfallereignis zurckzufrenseien. Auch eine Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme nicht in [X.], da es an einer Beteiligung der mehreren Sciger im Rahmen eineseinheitlichen Ereignisses fehle. Soweit schließlich [X.] gegen die [X.] zu 1 und 2 fr Scs der Zeit vom 2. August 1987 bis zum 5.August 1988 in Betracht kmen, seien diese jedenfalls durch die bereits [X.] 6.000,00 [X.] halten revisionsrechtlicher Überprfung nicht stand.1. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen gestattenes nicht, eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 fr den vom [X.]Prof. Dr. H. festgestellten Krperschaden der [X.] (rezidivierende Blockie-rungen der oberen Halswirbelsle mit einer dauernden Minderung der Er-werbsfigkeit von 20 % aus ortischer Sicht) zu verneinen. Es legt seinerEntscheidung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Umfang der haftungsrechtli-chen Kausalitt zugrunde.a) Ein Anspruch aus §§ 823, 847 BGB, 7, 18 StVG, 3 [X.] Beklagten zu 1 und 2 setzt [X.] voraus, [X.] der Krper der [X.]beim Unfall am 2. August 1987 verletzt worden ist. Das ist schon deshalb zubejahen, weil die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beidiesem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat.b) Ob die vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen rezidivie-renden Blockierungen mit Dauerfolgen aus ortischer Sicht auf dieserVerletzung beruhen, ist eine Frage der haftungsausfllenden Kausalitt unddaher nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Das Berufungsgericht verkennt,[X.] dieser Ursachenzusammenhang nach seinen eigenen Feststellungen nichtin Zweifel gezogen werden kann. Die Beklagten zu 1 und 2 haften nicht nurdann, wenn die Folgen ausschlieûlich auf den Erstunfall zurckzufren sind.Falls [X.] was das Berufungsgericht nicht [X.] vermag [X.] erst derzweite Unfall zu der Schwere der (jetzt noch verbliebenen) Verletzung gefrthaben sollte, sind dennoch die Beklagten zu 1 und 2 hierfr mitverantwortlich.Die haftungsausfllende Kausalitt entfllt nicht schon dann, wenn ein [X.] miturschlich fr ltigen Schaden geworden ist (vgl. Senats-urteile vom 26. Januar 1999 ± [X.] ± [X.], 862; vom 11. No-vember 1997 ± [X.] ± [X.], 200; vom 5. November 1996 ± [X.] 275/95 ± [X.], 122). Ausschlaggebend ist deshalb nicht, ob [X.] des ersten Unfalls ohne den zweiten Unfall (mlicherweise) voll-stitte ausheilen k. Entscheidend ist vielmehr, ob die [X.] im Zeitpunkt des zweiten Unfalles bereits ausgeheilt waren unddeshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen [X.], oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren. Das Berufungsgericht ist ersicht-lich von letzterem ausgegangen, wenn es (dem ortischen Sachversti-gen Prof. Dr. H. folgend) nicht [X.] kann, [X.] die fi[X.]fl oh-ne den zweiten Unfall vollstitte ausheilen k. Bei dieser Betrach-tungsweise waren zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgendes ersten Ereignisses vorhanden, die nun (mlicherweise) verstrkt wurdenund eine besondere Schwere erhielten. Die damit mindestens gegebene Mitur-schlichkeit der beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen fr die heutigendauerhaften [X.] fr eine Bejahung der Kausalitt (vgl. auch Senats-urteil vom 22. Oktober 1963 ± [X.] ± [X.], 49, 51).Die Feststellung des [X.] Prof. Dr. H., der Zweitunfall habedie Verletzung des Erstunfalls mlicherweise firichtungsgebend [X.], [X.] sich das Berufungsgericht wesentlich sttzt, vermag die Kausalitt des [X.] Unfalls nicht in Frage zu stellen. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht(vgl. z.B. [X.], 87; 6, 192; BSG, Urteil vom 25. Mrz 1999 ± [X.] V 11/98 [X.]-3100 § 10 Nr. 6) stammende Formulierung gibt fr die Beurteilungder fr die zivilrechtliche Haftung notwendigen Urschlichkeit im [X.] 7 -schaftlichen und logischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteil [X.]Z 132, 341,347).c) Es gibt auch keine Veranlassung, etwa am haftungsrechtlichen [X.] zu zweifeln. Dieser kann zwar in [X.] sein, wenn sich bei wertender Betrachtung im Zweiteingriff nichtmehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, vielmehr dieses Ri-siko sczlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden [X.] ein "ûerlicher", gleichsam "zuflliger" Zusammenhang besteht, so [X.]vom Erstsciger billigerweise nicht verlangt werden kann, dem [X.] fr die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu mssen (vgl. [X.] 20. September 1988 - [X.] - [X.], 1273 f.; vom 28. [X.] - VI ZR 129/91 - [X.], 498 f. und vom 10. Dezember 1996 ± [X.]/96 ± [X.], 458; jeweils m.w.[X.]). Davon kann jedoch keine Rede sein,wenn der erste Unfall noch eine Schadensanflligkeit hinterlassen hat, auf [X.] zweite Verletzungshandlung trifft, mag auch erst letztere zu einer besonde-ren Schwere der Gesundheitsbescigung fren.d) [X.] bleibt die Gegenrr Beklagten zu 1 und 2 ohne [X.], mit der sie geltend machen, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur(Mit-)Urschlichkeit des [X.] den noch [X.] seien nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. [X.] keine Umstr, nach denen das Berufungsgericht gehalten gewe-sen [X.], den [X.] Prof. Dr. H. zur Erlterung seiner schriftli-chen Gutachten (§ 411 Abs. 3 ZPO) zu laden. Insbesondere ist nicht dargetan,[X.] dies zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens ge-boten gewesen [X.] (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI [X.]/90 - [X.], 722 = NJW 1992, 1459). Die Revisionserwiderung setzt- 8 -lediglich ihre eigene medizinische Wrdigung an die Stelle der Wertungen des[X.] und des Berufungsgerichts; sie zeigt nicht auf, [X.] nach denschriftlichen Gutachten weiterer [X.] bestand, dem das [X.] nachgehen [X.] Auch die Begr, mit der das Berufungsgericht eine Haftung [X.] zu 3 und 4 verneint hat, begegnet durchgreifenden [X.]) Richtig ist zwar, [X.] ein Anspruch gegen die Beklagten zu 3 und [X.] bestehen kann, falls der zweite Unfall keinen [X.] auf den vom [X.] festgestellten Krperschaden der [X.] gehabt hat, was dasBerufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fr mliclt.b) Andererseits sieht sich das Berufungsgericht an einer Verurteilungder Beklagten zu 3 und 4 (nur) deshalb gehindert, weil die [X.] nicht nach-gewiesen habe, [X.] die 20%ige Erwerbsminderung auf einer ªausschlieûlichºdem Beklagten zu 3 ªzurechenbaren Verursachungº beruhe. Es ist [X.] ausgeschlossen, [X.] das Berufungsgericht auch hier ± ebenso wie hin-sichtlich der Beklagten zu 1 und 2 ± verkannt hat, [X.] mangels abgrenzbarerSchadensteile (vgl. hierzu [X.], 1371 mit Nichtannahme-beschluû des Senats vom 19. Mrz 1996 ± [X.]) jede Miturschlich-keit zu einer Haftung fr den ganzen Schaden ausreichen und zu einer ge-samtschuldnerischen Haftung mit den Beklagten zu 1 und 2 nach § 840 Abs.1 BGB fren wrde. [X.] [X.] es auch, wenn die Verletzungshand-lung auf eine besondere Schadensanflligkeit der [X.] getroffen [X.] (vgl.Senatsurteile vom 22. Oktober 1963 aaO; [X.]Z 132, 341, 345; vom 5. No-vember 1996 aaO; vom 11. November 1997 aaO). Im Rahmen des auch [X.] § 287 ZPO ist keine sichere Gewiûheit im Sinne einer vollenÜberzeugung des Gerichts fr eine Miturschlichkeit der durch den [X.] erlittenen Verletzung der [X.] fr den heute noch vorliegenden [X.] erforderlich. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitert dahernicht zwingend, wenn ± wie hier nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ± lediglich nicht [X.] ist, [X.] allein der erste Unfall die [X.] Folgen herbeigefrt hat. Das Berufungsgericht wird deshalb unter Be-rcksichtigung dieser Grundstze erneut zu prfen haben, ob es mit der nach§ 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, [X.] [X.] der [X.] beim zweiten Unfall zumindest miturschlich fr denfestgestellten [X.] war.3. Erfolglos [X.] die Revision dagegen bleiben, soweit die [X.] [X.] Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrt. Die Klage istinsoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen [X.]. Der Beklagte zu [X.] nur als Halter des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in [X.] genommen. Er haftet damit allenfalls nach §§ 7, 11 StVG auf Ersatzmateriellen Schadens. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kommt [X.] geltendem Recht nicht in Betracht (§ 253 BGB).III.Im dargestellten Umfang war daher das klageabweisende Urteil des Be-rufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurck-zuverweisen.- 10 -Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben,[X.] eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 fr vor dem 5. August 1988 [X.] Sc- entgegen den pauschalen [X.], die insoweitgegebenenfalls noch konkretisiert werden [X.] ist. [X.] zudem prfen mssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositio-nen deshalb nicht berechtigt sind, weil die [X.] ± wovon das Berufungsge-richt offenbar ausgeht ± unfallig beruflich nicht belastbar ist.[X.]Dr. [X.]
Meta
20.11.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. VI ZR 77/00 (REWIS RS 2001, 551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 551
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