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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/00Verkündet am:17. Oktober 2001[X.]inekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 8 [X.][X.] (1); ZPO §§ 286 F, 287[X.]n der Unfallversicherung (hier: [X.]) unterliegen die gesundheitliche Beeinträch-tigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweis-maß des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigungder Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführenist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.[X.], Urteil vom 17. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] Hamburg- 2 -Der [X.]V. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mliche [X.] 17. Oktober 2001[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist.[X.]n diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurck-verwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die Beklagte auf Zahlung einer [X.]nvalidittsent-scigung in Anspruch. Er unterlt bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eineUnfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem- 3 -Vertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen ([X.]) zu-grunde, deren Wortlaut den [X.] entspricht.Der [X.] erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines Auffahrunfalls einHWS-Schleudertrauma. Sein Hausarzt stellte am 10. Juni 1992 aus [X.] resultierende Dauerfolgen fest. Am 5. Oktober 1992machte der [X.] bei der Beklagten [X.]nvalidittsansprche geltend.Nach Begutachtung des [X.]s durch mehrere medizinische Sachver-stige lehnte die Beklagte am 7. August 1995 Leistungen ab.Der [X.] hat 25% der vereinbarten Versicherungssumme [X.]. Seine Arbeitsfigkeit sei als Folge des Unfalls dauernd beein-trchtigt. Unter anderem sei die Beweglichkeit des Kopfes einge-schrkt. Er [X.] stig Schmerzen im Bereich von [X.] und leide an Schwindelgeflen. Diese Beschwerden seien typischeFolge eines Schleudertraumas, andere Ursachen nicht denkbar. Vor [X.] sei er beschwerde[X.]ei gewesen. Die Beklagte verneint demgegen-r das Vorliegen eines unfallbedingten [X.]s.Das [X.] hat nach Einholung weiterer medizinischer Guta-chen die auf Zahlung von 100.000 DM gerichtete Klage abgewiesen. [X.] Berufung des [X.]s hat das [X.] nach erzenderBeweisaufnahme die Beklagte in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen ver-urteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils.- 4 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Nach Auffassung des [X.] liegt beim [X.] ein[X.] vor. [X.] gerichtlichen und außergerichtlichenrztlichen Stellungnahmen sei eine langjrige, sich nicht verrndeBeschwerdesymptomatik zu entnehmen. Diese sei zwar nach den [X.] der [X.] S. und [X.] nicht auf das Unfallereignis vom22. Juli 1991 zurckzu[X.]en. Dennoch sei der - nach Maßgabe des§ 287 ZPO festzustellende - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallund dem eingetretenen [X.] deutlich wahrscheinlicher als eineunfallige Entwicklung des Beschwerdebildes, selbst wenn [X.] des [X.] M. nicht zu folgen wre. Die Beur-teilung der [X.] S. und [X.] werde maßgeblich dadurch be-einflußt, daß - anders als nach der Beurteilung des [X.] - ein dire[X.]r Nachweis knöcherner oder ligamentrer Verletzungender Halswirbelsle fehle. Es erscheine aber der Ansatz in der medizini-schen Literatur sachgerecht, daß es bei einem [X.] zu Abwei-chungen vom Regelverlauf kommen und insbesondere ein röntgenolo-gisch nicht erfaßbarer Entwicklungsprozeß in Gang gesetzt werden kön-ne. Der [X.] sei vor dem Unfall beschwerde[X.]ei gewesen; ein Zusam-menhang mit einem [X.]ren Unfall im Jahre 1982 scheide aus. DieMöglichkeit einer degenerativen, sich erst mit dem Unfall [X.] lasse die haftungsausfllende Kausalitt nicht ent-fallen. Auch die weiter denkbare Ursache einer psychosomatischenFehlverarbeitung des Unfallgeschehens wre im Rahmen der haftungs-ausfllenden Kausalitt noch zuzurechnen. Der [X.], [X.] des-sltige Bemessung auf eine Prognose am Ende des [X.] [X.] § 13 [X.] abzustellen sei, sei aufgrund der vorpro-zessualen Stellungnahmen der Gutachter v. T. und [X.]. mit 20% anzu-setzen. Der weitergehenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverstn-digen M. sei nicht zu folgen, da dieser den angenommenen [X.] von 30% nicht nachvollziehbar [X.] habe.[X.][X.] Diese Aus[X.]ungen halten der rechtlichen Nachprfung ausmehreren Gricht stand.1. Der [X.] hat den Nachweis da[X.] zu [X.]en, [X.] die geltendgemachte [X.] Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist, bei [X.] unstreitig ein [X.] erlitten hat. Dabei kann [X.] die Frage, obdie behauptete dauernde Beeintrchtigung der Arbeitsfigkeit auf dieunfallbedingte Gesundheitsscigung zurckzu[X.]en ist, von der Be-weiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (Senatsur-teil vom 12. November 1997 - [X.] - r+s 1998, 80 unter 4). [X.] tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eirwiegende,auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit r an-deren Geschehensablfen, [X.] der vom [X.] vorgetragene [X.] in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht ([X.],Urteile vom 3. Dezember 1999 - [X.] - NJW 2000, 509 unter [X.] 1;- 6 -vom 22. September 1992 - V[X.] ZR 293/91 - NJW 1992, 3298 unter [X.][X.]). [X.] das Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt richtig gesehen. [X.] beanstandet zu Recht, [X.] die notwendige Überzeugungsbil-dung des [X.] auf nicht hinreichend gesicherter Grundlageberuht, [X.] mit unrichtigen Maûstrbeitet und wesentlicher [X.] der Beklagten auûer acht gelassen worden ist. Die [X.] durch § 287 ZPO eingermten, grundstzlich [X.]eien tatrich-terlichen Ermessens erweist sich somit als fehlerhaft und ist [X.] diesenFall einer revisionsrechtlichen Überprfung zlich (vgl. [X.], [X.] 16. Juni 1992 - V[X.] ZR 264/91 - [X.], 1410 unter 1 b bb;[X.]Z 102, 322, 330).a) Das Berufungsgericht hat sich in unzulssiger [X.] dieAus[X.]ungen der gerichtlich bestellten [X.] Prof. Dr. S.und Dr. [X.] hinweggesetzt, deren medizinischer Einsctzung es [X.] ist.Zwar ist es dem Tatrichter grundstzlich nicht verwehrt, vom [X.] eines [X.] abzuweichen. Auch im Rahmen der [X.]ei-en Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO kann er, wenn es um die Be-urteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die [X.] eines [X.]gutachtens aber nur verzichten, wenn erentsprechende eigene Sachkunde auszuweisen vermag ([X.], [X.] 14. Februar 1995 - V[X.] ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter [X.][X.]). [X.] ebenso, wenn er [X.]emde Sachkunde durch eigene ersetzen und sichaufgrund dessr das Ergebnis einer sachverstigen Begutach-tung hinwegsetzen [X.] medizinische Sachkunde hat das Berufungsgericht [X.]. Es sttzt sich, soweit es den genannten [X.]nicht folgen will, lediglich auf eine Verffentlichung in der Literatur, oh-ne zu begr, inwieweit dadurch medizinisches Fachwissen vermit-telt wird, das sicr demjenigen der gerichtlichen Sachverstn-digen durchzusetzen vermag, oder auch nur zu verdeutlichen, die [X.] dieAuswertung medizinischer Literatur erforderliche Sachkunde zu besitzen,die eine Abweichung von der Auffassung der gerichtlichen Sachverstn-digen rechtfertigen [X.] ([X.], Urteil vom 2. Mrz 1993 - V[X.] ZR104/92 - NJW 1993, 2378 unter [X.][X.] 1 a). Seine Aus[X.]ungen, infolge derengen anatomischen Nachbarschaft des [X.] zum zentralenNervensystem ks Œ wie in der medizinischen Literatur vertreten- bei einem [X.] zu Abweichungen vom Regelverlauf und zu ei-nem [X.]ngangsetzen rtgenologisch nicht erfaûbarer [X.] kommen, setzen eine solche, vom Berufungsgericht nicht [X.] Sachkunde voraus. Sie beruhen zudem auf einer generalisie-renden Betrachtungsweise, die den gebotenen Bezug zum Einzelfallvermissen lût.b) Das Berufungsgericht lût weiter nicht erkennen, aus welchenGrinwieweit es sich dem Gutachten des Neurootologen [X.] mchte. [X.] es sich [X.] auf eine Auseinander-setzung mit den Gutachten S. und [X.] beschrkt und offengelassen hat,ob den Feststellungen des [X.] M. gefolgt werden kann,bezieht es im weiteren anscheinend die Ergebnisse dieses Sachverstn-digengutachtens in seine [X.]. Dann aber tte es der Dar-- 8 -legung bedurft, weshalb dieses Gutachtr den [X.] Neurologin den Vorzug verdient. Der [X.] hat in Abweichung von den Erkenntnissen des Sachverstn-digen M. jeglichen [X.] beim [X.] verneint, die Sachver-stige [X.] jedenfalls einen solchen, der als unfallbedingt zu [X.].Bei widersprechenden Gutachten gerichtlich bestellter [X.] darf das Gericht nicht ohne eine einleuchtende und [X.] von ihnen den Vorrang geben (vgl.Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - [X.]V ZR 220/92 - [X.], 162unter 2 a). [X.] § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt der Tatrichter [X.] Umfang der Beweisaufnahme zwar weitgehend selbst. Geht es [X.] um die Wrdigung des Ergebnisses einer bereits durchge[X.]enBeweisaufnahme, [X.] diese plausibel und erscfend sein. Es stehtdem Tatrichter nicht [X.]ei, einmal erhobene Beweise bei der [X.] acht zu lassen. Das widerspricht [X.], [X.] sich der Tatrichter auch bei § 287 ZPO um die [X.] aller [X.] die Beur-teilung maûgeblichen Umstrkennen lassen [X.] ([X.], Urteil vom16. Juni 1992 - V[X.] ZR 264/91 - [X.], 1410 unter [X.][X.] 1 b bb). [X.] das Berufungsgericht [X.]. Auûerdem sind die Grundstze der§§ 398, 402 ZPO miûachtet worden. Nachdem das [X.] demGutachten des neurootologischen [X.] M. nicht zu folgenvermochte und in seinem Urteil die aus seiner Sicht bestehenden Mlder sachverstigen Aus[X.]ungen aufgezeigt hatte, wre eine mli-che Arung auch dieses [X.] angezeigt gewesen (vgl.- 9 -[X.], Urteil vom 8. Juni 1993 - V[X.] ZR 192/92 - NJW 1993, 2380 unter [X.][X.] 2a zu § 286 ZPO). Statt dessen hat sich das Berufungsgericht, das vonder landgerichtlichen Beurteilung abweichen wollte, auf eine Arungder [X.] S. und [X.] beschrkt.Aus den Erws [X.] geht ferner nicht her-vor, ob die Ergebnisse der [X.] S. und [X.] [X.] sich gesehenoder erst in Grstellung mit dem Gutachten M. als nicht rzeu-gend erscheinen. Ein offenkundiger Widerspruch liegt [X.] darin,[X.] das Berufungsgericht an anderer Stelle, mlich bei Feststellungdes [X.]es, das Gutachten des [X.] M. [X.] nichtnachvollziehbar [X.] lt. Dieser Mangel wre geeignet, sich auchauf die weiteren Teile des Gutachtens auszuwirken. Das Berufungsge-richt legt nicht dar, weshalb das Gutachten trotz seiner aufgezeigten in-haltlichen Schwchen mehr berzeugungskraft als die [X.] [X.] S. und [X.] besitzen [X.]) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffendrt, die von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten nicht berck-sichtigt. Der Sachverstige Prof. H. hat in seinem von Anfang 1994stammenden ortischen Gutachten eine als unfallig zu wer-tende dauernde Beeintrchtigung beim [X.] ebenso verneint wie [X.] Dr. [X.]. in seinem ortischen Gutachten vom24. Juli 1995, ohne [X.] das Berufungsgericht auf die Erkenntnisse die-ser beiden Privatgutachten eingegangen wre.- 10 -Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag ([X.] 15. Juni 1998 - [X.]V ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; [X.],Urteil vom 10. Oktober 2000 - V[X.] ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter [X.][X.] 1).Sirfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) [X.]-gutachten nicht rgangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter,sich mit ihnen sorgfltig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993- [X.]V ZR 220/92 - [X.], 162 unter 2 a; [X.], Urteil vom [X.] - [X.] - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; [X.], Urteil [X.] aaO unter [X.][X.] 2). Dem ist das Berufungsgericht [X.]) Die tatrichterliche Wrdigung nach § 287 ZPO erweist sich nachalledem als fehlerhaft und unvollstig. Schon deshalb war das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rckzugeben.2. Erzend weist der Senat auf folgendes hin:a) Die Beklagte hat bestritten, [X.] beim [X.] ein (unfallbeding-ter) [X.] vorliegt. Die Revision greift dies auf, indem sie aufden [X.]nhalt des Gutachtens des [X.] Prof. S. verweist, dereinen [X.] verneint hat. Die gesundheitliche [X.] solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit unterliegen uneinge-schrkt dem Beweismaû des § 286 ZPO (Senatsurteil vom12. November 1997 - [X.] - r+s 1998, 80 unter 4). Das [X.] sieht einen [X.] als erwiesen an, ohne [X.] sichaus dem angefochtenen Urteil seine konkrete Ausgestaltung er. Es- 11 -befaût sich nicht damit, ob die vom [X.] vorgetragene "Beschwerde-symptomatik" tatschlich besteht, wie sie sich im einzelûert undwodurch sie im Sinne des § 286 ZPO belegt ist. [X.]m rigen mûte die [X.]n-validitt binnen Jahres[X.]ist eingetreten sein (vgl. [X.]Z 137, 247, 252).b) Bei der Bemessung der [X.]nvaliditt ist, wie das [X.]elbst hervorhebt, nur der Gesundheitszustand zu bercksichtigen, derbis zum Ablauf der [X.] [X.] zu progno-stizieren ist; ster gewonnene Erkenntnissrfen nicht verwertet wer-den (Senatsurteil aaO unter 3 a; Senatsurteil vom 23. September 1992- [X.]V ZR 157/91 - NJW 1993, 201 unter 2). Das Berufungsgericht konntesich daher nicht auf die Gutachten Dr. v. T. und Prof. Dr. [X.]. sttzen.Der Sachverstige [X.]., der im rigen einen durch den Unfall vom22. Juli 1991 bedingten [X.] gleichfalls verneint hat, hat [X.] am 18. Juli 1995 vorgenommen und in das Gutachtendie Ergebnisse einer Rtgenaufnahme vom 8. Mrz 1995 und einerTomographie vom selben Tage einflieûen lassen. Alle diese Untersu-chungen fallen in die [X.] nach Ablauf der dreijrigen Frist. Das [X.] des [X.] v. T. ist zwar vor dem 22. Juli 1994 er-stellt, nimmt aber lediglich eine [X.] von "ca. 20%" an, so [X.]das Berufungsgericht hier [X.], weshalb es dadurchden Beweis der vom [X.] behaupteten [X.] in [X.] 20% als ge[X.] angesehen hat.[X.][X.] [X.]- 12 - Dr. [X.] [X.]
Meta
17.10.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. IV ZR 205/00 (REWIS RS 2001, 1000)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1000
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