Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. IV ZR 239/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3314

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 239/00Verkündet am:8. Mai 2002[X.]itzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] am Mainvom 30. August 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist [X.] einer von der Klägerin her-gestellten Fertigungsstraße für Rolladenelemente von Garagentoren. [X.] dieser Anlage wurden - in zwei Containern verstaut - imSeptember 1987 im kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr vomdeutschen Herstellerwerk der Klägerin an die Firma [X.] D.in B./[X.]/[X.] geliefert. Dort stellte sich bei Öffnung beider Container- 3 -heraus, daß deren Ladung sich unterwegs erheblich verschoben hatteund zahlreiche Maschinenteile stark bescigt oder zerstört waren.Die von der [X.] beauftragte Speditionsfirma hatte den Trans-port bei der Beklagten zu den [X.] ([X.]), den Besonderen Bestimmungen fr die Gter-versicherung 1973 in der Fassung 1984 ([X.] Gter 73/84) und den Zu-satzbedingungen [X.] und [X.] ([X.] 1973) versichert. [X.] war eineAllgefahrendeckung; als Versicherter des Vertrages sollte der jeweiligeInhaber der Versicherungspolice gelten.Die [X.] fordert von der Beklagten [X.] Sach- und [X.], die sie auf 360.288,75 DM (184.212,71 •)beziffert. Sie behauptet, die beiden Container seien unterwegs [X.] Eisenbahntransport von M./Kanada nach[X.] unzulssig hohen [X.] ausgesetzt gewesen. [X.] der Anlagenteile sei transportsicher, fachgerecht und han-delslich erfolgt. Auf Verpackungsmln beruhten die Scrnicht. Deren Schwere zeige vielmehr, daß die Container außergewöhnli-chen Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen seien.Die Beklagte hat - gesttzt auf Ziffer 1.4.1.5 [X.] Gter 73/84 [X.] 3.1 der [X.] 1973 - Versicherungsleistungenabgelehnt, weil eine mangelhafte Verladung und Verpackung des Trans-portgutes vorgelegen habe, insbesondere seien die Maschinenteile inden Containern fehlerhaft und nicht handelslich verstaut und nicht ge-- 4 -gen Transportstûe gesichert gewesen. Das habe zu den Sce-[X.].Das [X.] hat der Klrwiegend stattgegeben. Auf dieBerufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewie-sen. Mit ihrer Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung derEntscheidung des [X.]s.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat ausge[X.], die Beklagte sei [X.] 1.4.1.5 der [X.] Gter 73/84 nicht zu [X.]. Danach hafte der Versicherer nicht fr Sc, die durchdas Fehlen oder Ml handelslicher Verpackung verursacht seien.So liege der Fall hier. [X.] sei allein, ob die Verpackung der Ma-schinenteile den nach der Auffassung der beteiligten Kreise am Ablade-ort (und zur Abladezeit) tigen Anforderungen entsprochen habe. [X.] hat das Berufungsgericht [X.] angesehen und angenom-men, [X.] die dortigen Standards fr die Verpackung und Sicherung [X.] denen in [X.] weitgehend glichen. Seine Überzeugung da-von, [X.] die Ladung unzureichend gesichert gewesen sei, hat das Be-rufungsgericht aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sach-verstigen J. gewonnen. Dieser hatte - gesttzt auf mehrere [X.] 5 -der der Container und ihrer Ladung - unter anderem ausge[X.], die Ma-schinenteile seien in den Containern weder durch eine Holzverblockungim Bodenbereich noch durch seitliche [X.] ausreichend gegenein Verrutschen gesichert gewesen.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der [X.] Beklagten schlieûlich auch nicht entgegen, [X.] der Sachverstigeeinen Teil des [X.] (herausgerissene Teile im Inneren einesSchaltschrankes) durch eirhartes Abladen [X.] habe. Denn esfehlten gesonderte Feststellungen dazu, [X.] Ursache dieser [X.] fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei.2. Das lt rechtlicher Nachprfung schon deshalb nicht Stand,weil der Sachverstige - und ihm folgend das Berufungsgericht - sichfr die Feststellung einer nicht ausreichenden Verpackung und Siche-rung der Ladung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gesttzthaben, die unter [X.] gegen § 286 ZPO wesentlichen [X.] und sich zum Teil in [X.] Vermutungen erscft.Der Sachverstige hat seine Schlsse auf den Zustand der Ver-packung der Maschinenteile im Ergebnis allein aus [X.] Lichtbildern(Nr. 5 bis 16) eines von der Beklagten zur Akte gereichten [X.] gezogen. Dieses Bildmaterial bestand zwar aus [X.] Lichtbildern, doch geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] sechsBilder (Nr. 17 bis 22) nicht den Zustand der Ladung unmittelbar nachÖffnen der Container wiedergeben, sondern erst etwa zwei Wochennach Entladung der Container von dem Ingenieur [X.], den die [X.] 6 -zur Schadensdokumentation in die [X.] entsandt hatte, gefertigt wordensind. Vier Lichtbilder (Nr. 1 bis 4) zeigen die Container lediglich von [X.], die Verstauung der Ladung ist auf ihnen nicht zu sehen.a) Weil auf den genannten [X.] Lichtbildern weder [X.] zur Verhinderung einer Ladungsverschiebung nochVerzurrungsmateriel noch Schloûschrauben zur Befestigung der Ladungim Bodenbereich zu sehen sind, hat der Sachverstige angenommen,[X.] solche Ladungssicherungen beim Transport zu keiner [X.] gewesen seien. [X.] Zeugenaussagen, dem Stauplanund der von der [X.] vorgelegten Holzrechnung fr den angeblichenAnkauf von [X.] in grûerem Umfang hat er angesichtsder Lichtbilder keine Bedeutung beigemessen.b) Dem durfte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht an-schlieûen, weil die Aussagekraft der Lichtbilder in [X.]age steht.Die Beklagte hat nicht angeben k, zu welchem [X.]punkt undvon wem die von ihr vorgelegten Lichtbilder Nr. 5 bis 16 gefertigt wordensind. Ob sie den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnung [X.] durch die [X.] wiedergeben, ist aber [X.], ob diese Fotos rhaupt hinreichenden Aufschluû r die ur-sprliche Verblockung und Verzurrung der Ladung geben k.Denn wren die Container zur [X.] der Aufnahmen schon teilweise entla-den, wre insbesondere Verpackungsmaterial zuvor entfernt worden, sokte nicht - wie es der Sachverstige getan hat - aus dessen Fehlengefolgert werden, es sei nie vorhanden [X.] 7 -Das Berufungsgericht hat diese [X.]age nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Der Sachverstige hat in seiner mlichen Arung dazuausge[X.], seiner Erfahrung nach sei [X.] generell mit Fo-toapparaten ausgerstet, er gehe (allein) deshalb davon aus, [X.] dasauch hier nicht an[X.] gewesen sei und die Fotos unmittelbar nach Öff-nen der Container aufgenommen worden seien. [X.] das Berufungsge-richt in dieser [X.] Mutmaûung eine "einleuchtende Feststellung" ge-sehen hat, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft,weil es sich in diesem Zusammenhang nicht mit der schriftlichen Äuûe-rung des Ingenieurs [X.] (Anlage [X.]) auseinan-dergesetzt hat, wonach in den Containern "reichlich Sttzmaterial" ge-wesen sei, um die Ladung fr den internationalen [X.] sichern. Hinzu kommt, [X.] der in erster Instanz vom [X.] be-auftragte Sachverstige [X.] in seinen schriftlichen Stellungnahmenmehrfach von umfangreichen (wenngleich teilweise nicht sachgerechten)Verblockungen und [X.] berichtet hat. Auch damit setzt [X.] Berufungsgericht nicht auseinander. Es hat das Gutachten desSachverstigen [X.] vielmehr vollstig unbercksichtigt gelassen.Ebensowenig ist die Aussage des [X.]. r [X.] [X.] bei der Beweiswrdigung herangezogen worden.3. Auch die [X.], das Berufungsgericht habe bei [X.] nach der Kausalitt der unzureichenden Verpackung fr die ein-getretenen Scie Beweislast verkannt, greift [X.] 8 -Die "[X.]" in Ziffer 1.4.1.5 der [X.] Gter 73/84entlt einen verschuldensigen [X.], dessen tat-schliche Voraussetzungen der Versicherer beweisen [X.] (dazu Enge,Transportversicherung, 3. Aufl., [X.]; [X.]., [X.] zu den[X.] Gterversicherung 1973 und dazrigen DTV-Klauseln, 1973,S. 37 f. zu Ziff. 1.4.1.5; [X.] VersR 1993, 519, 524; vgl. auch [X.] in[X.]/Langheid, [X.], zu § 131 Rdn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.],26. Aufl. § 131 Rdn. 7; [X.], Urteil vom 26. Februar 1996 - [X.] -[X.], 1260 unter 3).Dazrt auch, [X.] die mangelhafte Verpackung des [X.] den eingetretenen Schaden urschlich geworden ist (vgl.dazu [X.] aaO; [X.] aaO, Rdn. 27 zu Ziff. 1 [X.] 73/84). Da [X.] mehrerte Ursachen nebeneinander [X.] kommen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, inihrer Urschlichkeit erheblichste Ursache (causa proxima, vgl. dazu [X.]aaO und § 131 [X.] Rdn. 8; [X.], Urteil vom 7. Januar 1988- 2 U 152/86 - [X.], 716, jeweils m.w.N.) abzustellen. Der [X.] kann den ihm obliegenden Beweis mithin nur fren, wenn er zu-gleich darlegt und im Streitfall unter Beweis stellt, [X.] kein anderes Er-eignis fr den Schadenseintritt wirksamer geworden ist.Die Erws Berufungsgerichts zu mlichen Besci-gungen von Teilen des [X.] durcrhartes Abladen lassen be-sorgen, [X.] es diese Beweislastverteilung - insbesondere zur Ursch-lichkeit des Verpackungsmangels - verkannt hat. Denn wenn es nachAuffassung des Sachverstigen zu [X.] auch- 9 -durch einen solchen Vorgang - und unbeschadet einer handelslichenVerpackung - gekommen sein kann, war es Sache der Beklagten zu [X.], [X.] diese Schadensursache nicht in Betracht kommt. Das Be-rufungsgericht durfte sich demgemû nicht mit der Erw,es fehlten gesicherte Feststellungen, [X.] Schadensursache nicht einefehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. Im rigen lassenauch die Erws Berufungsgerichts zur Kausalitt des nachseiner Auffassung vorliegenden Verpackungsmangels jede Auseinander-setzung mit den Einsctzungen des Sachverstigen [X.] hierzuvermissen, die noch fr das [X.] von entscheidender Bedeutungwaren.4. [X.] die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, [X.] [X.], auf dessen Standards es fr die Bestimmung der Handelsb-lichkeit einer Verpackung ankommt, der Ort ist, an dem das Transportgut- 10 -auf ein Schiff rgeben wird (vgl. dazu [X.], Urteil vom [X.] - [X.] - [X.], 1260 unter 3 b). Das ist hier der [X.]..Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 239/00

08.05.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. IV ZR 239/00 (REWIS RS 2002, 3314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3314

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