Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 103/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3971

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 103/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]R[X.] § 204 Abs. 3 Satz 1 Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 [X.]R[X.] sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das [X.] (§ 766 ZPO) oder der [X.] an das Prozessgericht der or-dentlichen Gerichtsbarkeit (§ 767 ZPO) geltend zu machen. [X.]GH, [X.]eschluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 103/08 - [X.] wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom [X.] wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 2.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist durch Urteil des [X.]s vom 29. Juli 1999 (

) zu einer Geldbuße von 5.000 M verur-teilt worden, welche die Antragsgegnerin vollstreckt. Im Rahmen dieser [X.] - 3 - streckung ist der Antragsteller von dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Dagegen wendet er sich mit einer [X.]. Er macht geltend, die förmlichen Vor-aussetzungen für die Vollstreckung lägen nicht vor. Außerdem rechnet er mit die Geldbuße übersteigenden Schadensersatzforderungen gegen die [X.] auf. Die an den [X.] gerichtete Klage hat dieser an das Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der [X.]. Dieses hat die Klage als Antrag nach §§ 116 Satz 2 [X.]R[X.], 458 StPO gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei formell in Ordnung gewesen. Eine Aufrech-nung gegen die Geldbuße der Natur der Sache nach ausgeschlossen, [X.] seien die Schadensersatzansprüche weder gerichtlich festgestellt noch anerkannt. Zumindest seien sie nicht substantiiert. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers hat der [X.] aus den von dem Anwaltsgericht angeführten Gründen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 3 1. Die Entscheidung des [X.]s über eine [X.]eschwerde im Verfahren nach § 116 Satz 2 [X.]R[X.] in Verbindung mit §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht anfechtbar. Sie entspricht nämlich einer Entscheidung des [X.], gegen die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Senat, [X.]eschl. v. 12. Februar 2001, [X.] ([X.]) 2/00, [X.]RAK-Mitt. 2001, 139; [X.]/[X.], [X.]R[X.], 7. Aufl., § 116 Rdn. 67). 4 - 4 - 2. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Anträge des [X.] nicht als Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO hätten behandelt werden dürfen, sondern teilweise als Vollstreckungser-innerung nach § 766 ZPO und teilweise als [X.] nach § 767 ZPO behandelt werden müssen. Denn auch bei verfahrensmäßig richtiger [X.]ehandlung der Anträge wäre ein Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof nicht statthaft. 5 a) Die Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß § 204 Abs. 3 Satz 1 [X.]R[X.] nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Mit dieser auf die ursprüngliche Fassung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zurückgehen-den Regelung wollte der Gesetzgeber für die Vollstreckung von Geldbußen die gleiche Rechtslage herstellen wie für die Vollstreckung von [X.] nach dem heutigen § 84 Abs. 3 [X.]R[X.] (= § 97 Abs. 3 [X.]R[X.]-E) und des Zwangsgelds nach dem heutigen § 57 Abs. 4 [X.]R[X.] (= § 69 Abs. 6 [X.]R[X.]-E) ([X.]T-Drucks. [X.]/120 S. 119 f. zu § 219 [X.]R[X.]-E). Danach kann sich der Rechts-anwalt gegen Verstöße gegen formelles Vollstreckungsrecht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht zur Wehr setzen. Gegen die Vollstreckung des Kammerbeitrags ist nach § 84 Abs. 3 [X.]R[X.] die [X.] zulässig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die aller-dings an die Kammerbeschlüsse gebunden sind ([X.]GHZ 55, 255). Angesichts des Willens des Gesetzgebers, die gleiche Rechtslage zu schaffen, liegt es so-wohl beim Zwangsgeld nach § 57 [X.]R[X.] als auch bei der Geldbuße nach § 204 [X.]R[X.] genauso. Die Sache hätte deshalb nicht an das Anwaltsgericht, sondern an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden müssen, und zwar hinsichtlich des Einwands gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an das Vollstreckungsgericht und im Übrigen an das Prozessgericht. 6 - 5 - b) Eine Verweisung an diese Gerichte kommt gemäß § 17a Abs. 5 [X.] nicht mehr in [X.]etracht. Der Antragsteller darf dadurch aber nach dem Grund-satz der Meistbegünstigung nicht schlechter gestellt werden, als er bei [X.] richtigem Vorgehen stünde. Auch dann wäre allerdings ein [X.] zum [X.]undesgerichtshof nicht gegeben. 7 [X.]) Die Einwände des Antragstellers gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zu behandeln gewesen wären, könnten zwar mit einer Rechtsbeschwerde zur Überprüfung durch den [X.]undesgerichtshof gestellt werden. Diese ist aber nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das [X.]eschwerdegericht sie zulässt. Der [X.] hat ein Rechtsmittel indessen nicht zugelassen. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen auch nicht vor. Die Einwände des Antragstellers ge-gen die Ladung haben keine grundsätzliche [X.]edeutung. Eine Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 8 [X.]) Hinsichtlich der Aufrechnung wäre die Sache an das Prozessgericht abzugeben gewesen. Gegen das [X.]erufungsurteil des [X.] wäre ein Rechtsmittel nur bei Zulassung durch das [X.]erufungsgericht gegeben gewesen, weil der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte [X.]eschwerdewert für die Nichtzulas-sungsbeschwerde von mehr als 20.000 • nicht erreicht ist. Die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen denen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie sind auch insoweit nicht ersichtlich. 9 3. Ein statthaftes Rechtsmittel wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 807 ZPO für die Ladung zur eidesstattlichen Versiche-rung lagen vor. Eine Aufrechnung setzte, wie das Anwaltsgericht im Ergebnis 10 - 6 - zutreffend erkannt hat, um den Zweck der Geldbuße nicht zu vereiteln, in [X.] zu § 459 StPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 J[X.]eitrO und § 226 Abs. 3 [X.] voraus, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung gericht-lich festgestellt oder anerkannt war. Daran fehlt es. II[X.] Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen ([X.]GHZ 44, 25). 11 Ganter [X.]Roggenbuck [X.] Stüer Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.08.2008 - [X.]ayAGH [X.] - 2/03 -

Meta

AnwZ (B) 103/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 103/08 (REWIS RS 2009, 3971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3971

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