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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 67/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] [X.]s vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]escheid vom 23. Oktober 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls, weil der Antragsteller mit vier Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und wegen der am 15. Juni 2005 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetra-1 - 3 - gen sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstel-lers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller damals aufgrund der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung und den zuvor erlassenen vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) einge-tragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 ([X.]) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung oder auch nur für eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr vor dem [X.] Schulden im Umfang von 1,5 Mio. • bei monatlichen Einkünften von bis zu 2.300 • brutto eingeräumt und bestreitet den Vermögensverfall selbst auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht. Er wird auch durch das am 12. Oktober 2007 eröff-nete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers weiterhin ge-setzlich vermutet. 3 - 4 - 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist von einem Widerruf auch nicht deshalb abzusehen, weil die Interessen der Rechtsuchenden trotz des eingetretenen Vermögensverfalls nicht gefährdet wären. 4 a) Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung des Senats aus-nahmsweise nur vor, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch (dazu: Senat, [X.]eschl. v. 17. September 2007, [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, 67) für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesi-cherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). Denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum Schutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen. 5 b) Diese Voraussetzungen lagen und liegen hier nicht vor. 6 [X.]) Allerdings wird der Antragsteller, wie er vor dem Senat dargelegt hat, jetzt am Standort [X.]seiner Arbeitgeberein nicht mehr allein, sondern nur noch unter Aufsicht des am Standort [X.]
tätigen Mitglieds der - überörtlichen - Sozietät tätig. Er erscheint nicht mehr auf dem [X.]riefkopf der Sozietät. Über [X.] habe er lückenlose [X.] zu erstellen. Akten, die von ihm geführt werden, würden im wöchentlichen Rhythmus mit dem örtlichen Mitglied der Sozietät oder den anderen Mitgliedern der Sozietät besprochen, von denen er Aufträge erhalte und bei denen nach den Angaben des [X.] auch die Führung der Akten verbleibt. 7 [X.]) Das genügt aber nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. 8 - 5 - (1) An dem Standort, an dem der Antragsteller eingesetzt wird, ist nur ein Mitglied der Sozietät ansässig. Die übrigen Mitglieder betreuen die anderen Standorte der Sozietät und stehen für eine mehr als nur aktenmäßige [X.]eauf-sichtigung des Antragstellers nicht zur Verfügung. Damit liegt es, worauf der [X.] mit Recht hingewiesen hat, nicht anders, als wenn der [X.] bei einem Einzelanwalt angestellt wäre. Eine solche Form der anwalt-lichen Tätigkeit vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen. Der ange-stellte Rechtsanwalt hat nämlich bei Fortbestand seiner Zulassung jederzeit die Möglichkeit, wieder selbstständig in eigener Praxis oder nebenher auf eigene Rechnung tätig zu werden (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gründen ortsabwesend sein und ist deshalb außerstande, eine ef-fektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (Senat, [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281; [X.]eschl. v. 3. Juli 2006, [X.] ([X.]) 28/05, juris; a. M. Römermann, Anw[X.]l. 2006, 237, 238). 9 (2) Anders kann es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffene Rechtsanwalt von sich aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive [X.] vereinbart und auch tatsächlich sicherstellt (Senat, [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, [X.]. 9) oder wenn der [X.] Rechtsanwalt [X.] erhalten und gerade auch in bedrängten Verhältnissen von jeglicher Gefährdung freigehalten hat (Senat, [X.]eschl. v. 26. März 2007, [X.] ([X.]) 23/06, juris). Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor. Die hier getroffenen Vorkehrungen lassen eine Gefährdung der [X.] auch nicht in vergleichbar sicherer Weise ausgeschlossen erscheinen. Ob das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung enden wird, ist der-zeit nicht absehbar. Die Verpflichtung zur Anfertigung von [X.]n 10 - 6 - über [X.] und die wöchentliche [X.]esprechung der Akten führ-ten nicht zu einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung und können deshalb Verstöße gegen die Absprachen und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht verhindern. Das wäre nur mit zusätzlichen Maßnah-men zu erreichen. Solche zusätzlichen Maßnahmen waren in den Fällen, in de-nen der Senat eine fortbestehende Gefährdung der Rechtsuchenden verneint hat, ergriffen worden. Derartige Maßnahmen hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen. Weder besteht eine hinreichende Überwachung - [X.] und sonstigen Vertretungsfall gibt es nach den Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nur eine stichprobenweise Kontrolle. - noch sind Maßnahmen vereinbart, die eine Einhaltung der arbeitsvertraglichen [X.] sicherstellen. c) Auch der von dem Antragsteller vorgenommene Vergleich mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Entziehung der Zulassung der [X.] und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Entziehung der Zulassung als Wirtschaftsprüfer führt nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung. 11 [X.]) Der Widerruf auch der Zulassung als Steuerberater ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 St[X.]erG ausgeschlossen, wenn die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Die Finanzgerichte stellen an den Ausschluss der Gefähr-dung dieselben Anforderungen wie der Senat ([X.]FH, [X.]FH/NV 2001, 69, 70). So hat der [X.]undesfinanzhof unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Senat ([X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) eine Gefähr-dung von [X.] verneint ([X.]FHE 169, 286, 289 f.). Auch nach der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs genügt für die Annahme eines sol-chen Ausnahmefalls aber nicht die Eingehung eines Anstellungsverhältnisses ([X.]FHE 204, 563, 570). Entscheidend ist auch bei Steuerberatern, dass eine 12 - 7 - Gefährdung nach den im konkreten Einzelfall getroffenen Maßnahmen effektiv ausgeschlossen ist ([X.]FH, [X.]FH/NV 2000, 992, 994). [X.]) Auch von dem Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 [X.] in der bis zum Ablauf des 5. September 2007 gelten-den Fassung (heute § 20 Abs. 4 Satz 4 [X.]) war abzusehen, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet waren. Diese Ausnahme wird von den Verwaltungsgerichten ([X.]VerwGE 124, 110, 121 ff.) ähnlich ausgelegt wie die korrespondierende Vor-schrift der [X.]undesrechtsanwaltsordnung. Davon ist der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das [X.]erufsaufsichtsreformgesetz vom 3. Sep-tember 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 2178) auch ausgegangen ([X.]egründung des [X.] in [X.]T-Drucks 16/2858 S. 24). Das [X.] hat allerdings entschieden, dass eine solche Ausnahme dann gegeben ist, wenn der Wirtschaftsprüfer von einem anderen Wirtschaftsprüfer überwacht wird (Anw[X.]l. 2005, 72, 73 bestätigt durch [X.]VerwGE 124, 110 [X.]O). Das hilft dem Antragsteller indessen nicht. Das [X.] hat [X.] Überwachung als "Vier-Augen-Prinzip" bezeichnet. Dieses Vier-Augen-Prinzip ist in § 44 Abs. 2 [X.] gesetzlich definiert ([X.]VerwGE 124, 110, 124). Es liegt danach vor, wenn für einen bei Wirtschaftsprüfern oder [X.] angestellten Wirtschaftsprüfer eine Mitzeichnung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer vereinbart ist. Übertragen auf den [X.]eruf des Rechtsanwalts wäre eine Gefährdung der Rechtsuchenden dann nur [X.], wenn der betroffene Rechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit der Mitzeichnung eines anderen Rechtsanwalts bedürfte. Ob das den [X.]esonderhei-ten des [X.] gerecht würde, ist zweifelhaft, weil der [X.] dann nicht mehr als unabhängig anzusehen sein könnte (vgl. dazu Senat, [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281) und die [X.]un-desrechtsanwaltsordnung eine solche Form der [X.]erufsausübung - anders als 13 - 8 - § 44 Abs. 2 [X.] für Wirtschaftsprüfer - nicht ausdrücklich zulässt. Die Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Eine solche Form der Überwachung macht der Antragsteller nicht geltend. Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch [X.]
Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.07.2007 - [X.] 10/06 -
Meta
15.09.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 67/07 (REWIS RS 2008, 2025)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2025
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 2/08 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 27/09 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 110/09 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 33/07 (Bundesgerichtshof)
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Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls trotz Vorlage eines der BGH-Rechtsprechung entsprechenden Anstellungsvertrages mit …
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