Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 11/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 395

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[X.][X.] ([X.]) 11/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] des Hessischen [X.]s vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 6. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Die Rügen des Antragstellers, der [X.] habe sein [X.] in einem Schriftsatz vom 3. Oktober 2006 nicht berücksichtigt und zu-dem [X.] obwohl er sein Fernbleiben im Termin vom 13. November 2006 im [X.]chhinein durch Vorlage eines ärztlichen Attestes hinreichend entschuldigt habe [X.] in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Oktober 2006 ist nicht zu den Akten gelangt. Der Antragsteller hat einen solchen auch zu keinem Zeitpunkt [X.] auch nicht in Form einer Abschrift oder Kopie [X.] nachge-reicht. Ob die vorgelegte —[X.] vom 13. [X.] geeignet ist, das Fernbleiben des Antragstellers im Termin vor dem [X.] zu entschuldigen, erscheint zweifelhaft. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Der [X.] entscheidet als [X.]eschwerde-gericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 [X.]RAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen [X.] im Verfahren vor dem [X.] geheilt ([X.], [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 [X.] AnwZ ([X.]) 36/02; vom 17. Mai 2004 [X.] AnwZ ([X.]) 48/03 und vom 25. April 2005 [X.] AnwZ ([X.]) 81/03). 4 2. [X.]ch § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist (zwingend) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht 5 - 4 - gefährdet sind. Die Zweifel des Antragstellers an der Verfassungsmäßigkeit dieser [X.]estimmung teilt der [X.] nicht (vgl. zuletzt [X.]VerfG, [X.]eschl. vom 31. August 2005 [X.] 1 [X.]vR 912/04, [X.], 3057). Die Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 6 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.] AnwZ ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.] AnwZ ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ver-mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre-ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetra-gen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs lagen gegen den Antragsteller sechs [X.] im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts N. vor, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Er hatte am 9. November 2005 die [X.] (§ 807 ZPO) abgegeben. In dem Vermögensverzeichnis anlässlich der eidesstattlichen Versicherung vom 9. November 2005 hatte der Antragsteller angegeben, dass er von dem Einkommen seiner Ehefrau lebe und bei [X.]edarf auch von seinem Vater finanziell unterstützt werde. Über [X.] unbelastetes Vermögen verfügte er nach seinen Angaben nicht. Sein Konto bei der [X.]. Sparkasse in [X.]. wies ein Sollsaldo von ca. 30.000 • auf. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 7 - 5 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. [X.]ch dem Gesetzeswortlaut ("es sei denn ...") führt der Vermögensverfall regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den möglichen Zugriff von Gläubigern auf diese. 8 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 9 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller [X.] trotz wiederholter entspre-chender gerichtlicher Hinweise [X.] bereits an der hierfür grundsätzlich unerlässli-chen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59). Die im Schriftsatz vom 13. November 2006 angeführten Gesellschaftsbeteiligungen, insbesondere deren Werthaltigkeit, hat der Antragsteller nicht belegt. Die dies-bezüglichen Ausführungen stehen zudem im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers anlässlich der eidesstattlichen Versicherung vom 9. November 2005. In der Anlage 1 zum Vermögensverzeichnis hatte damals der [X.] lediglich die [X.]eteiligung an einer S.

GmbH, umfirmiert in [X.], angegeben und hierzu vermerkt, dass die erbrachte Einlage von ca. 25.000 • zwischenzeitlich verbraucht sei. Schließlich ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts N. vom 23. April 2007 der [X.] weiterhin mit sechs Eintragungen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass davon auszugehen ist, dass die zugrunde liegenden [X.] fortbestehen. 10 - 6 - 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.]eschluss vom 18. Ok-tober 2004 [X.] AnwZ ([X.]) 43/03, [X.], 511) liegt ersichtlich nicht vor. Hierfür genügt nicht, dass der Antragsteller [X.] wie er geltend gemacht hat [X.] nicht beab-sichtigt, [X.] anzunehmen, sondern nur in eigenen Angelegenheiten tätig sein will. Eine solche Selbstbeschränkung ist [X.] worauf schon der [X.] zutreffend hingewiesen hat [X.] nicht kontrollierbar und kann jederzeit aufgegeben werden (vgl. auch [X.]sbeschlüsse vom 12. Januar 2004 [X.] AnwZ ([X.]) 17/03, vom 18. Oktober 2004 [X.] AnwZ ([X.]) 70/03, [X.]RAK-Mitt. 2005, 27; vom 14. Juli 2003 [X.] AnwZ ([X.]) 61/02). 11 Hirsch Ernemann Frellesen [X.] Hauger [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.12.2006 - 1 [X.] 13/06 -

Meta

AnwZ (B) 11/07

10.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 11/07 (REWIS RS 2007, 395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 395

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