Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2007, Az. AnwZ (B) 5/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 2501

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[X.][X.] ([X.]) 5/06 vom 9. August 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], [X.]in am [X.]undesge-richtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Professor Dr. Stüer und [X.] am 9. August 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.]
, seit 1986 auch bei dem [X.]
zugelassen. Mit [X.]escheid vom 15. Juli 2005 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dage-gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen 1 - 3 - [X.]eschwerde. Durch Verfügung vom 11. November 2005 hat die Antragsgegne-rin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet.
I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlech-te Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen. 3 Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] vor. Allerdings ist in der Widerrufsverfügung lediglich ein [X.] und Überweisungsbeschluss vom 20. April 2005 [X.]. 2 M 1423/05 Œ über eine Hauptforderung von 3.600 • aufgeführt. Dass sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in nachhaltigen finanziellen Schwierigkeiten befand, ergibt sich aber nicht nur daraus, dass der Antragsteller bereits ein Jahr zuvor eine Hauptforderung von 11.163, 09 • nebst Kosten und Zinsen erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung beglichen hat, sondern wird auch dadurch belegt, dass nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Verbindlichkeiten des [X.] bekannt wurden, deren fristgerechte Erfüllung ihm nicht möglich war und bei denen selbst gewährte Ratenzahlungen kaum aus den laufenden [X.] - künften erfüllt werden konnten. Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem [X.] schon länger bestehende Verbindlichkeiten eingeräumt, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s auf [X.] • beliefen. 5 Teilweise hatte der Antragsteller sogar [X.] nicht fristgerecht abgeführt. So hatten frühere Mandanten gegen ihn eine Forderung in Höhe von 795,89 • geltend gemacht, die der Antragsteller 2004 vereinnahmt, aber trotz vieler Mahnungen erst nach ca. zwei Jahren im Juni 2006 ausgekehrt hatte. Wegen dieses Vorgangs ist gegen den Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden. Auch einem weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Klagevor-gang lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 2003 ver-einnahmte [X.] nicht ausgekehrt hat. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. Zwar hat sich der Antragsteller in der Folgezeit bemüht, die gegen ihn geltend gemachten Forderungen zu erfüllen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dies ist ihm teilweise unter Einsatz einer fälligen Zahlung aus einer Versicherung ge-lungen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber nach der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat vom 5. Februar 2007 über die [X.]eschwerde des [X.] darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage immer noch Gesamtverbindlich-keiten des Antragstellers von 13.499,17 • bestehen. Dem Antragsteller ist es ersichtlich auch in der vom Senat eingeräumten und danach stillschweigend verlängerten Frist nicht gelungen, diese Forderungen zu erfüllen. 6 - 5 - Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, liegen nicht vor. 7 8 Über die [X.]eschwerde konnte ohne erneute mündliche Verhandlung ent-schieden werden, da sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhand-lung vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. [X.] Ernemann Frellesen [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.12.2005 - [X.] 38/05 ([X.]) -

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AnwZ (B) 5/06

09.08.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2007, Az. AnwZ (B) 5/06 (REWIS RS 2007, 2501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2501

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