Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. AnwZ (B) 56/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 5474

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[X.][X.] ([X.]) 56/08 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Hessischen [X.]s vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]

zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Die [X.]eteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung im [X.]eschwerdeverfahren verzichtet. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der [X.] ist hier erfüllt. Der Antragsteller hat am 27. Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und wurde aufgrund dessen in das Schuldnerverzeichnis des [X.]

eingetragen (82 M

). Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung 5 - 4 - in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. 6 2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356), ist nicht festzustellen. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er die der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegende Forderung nach Erlass der Widerrufsverfügung beglichen habe, ist nicht hinreichend belegt. Gegen die Richtigkeit des Vorbringens spricht auch, dass der Antragsteller gemäß der Mitteilung des [X.]

vom 25. November 2008 weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall besteht somit fort. Davon abgesehen würde die [X.]egleichung (nur) der Forderung, die zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt hat, nicht ausreichen, um eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Antragsteller eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegt und im Einzelnen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt; erforderlich ist insoweit auch eine Übersicht über die laufenden Einkünfte. Dem Antragsteller ist im [X.]eschwerdeverfahren mit der gerichtlichen Verfügung vom 15. September 2008 Gelegenheit gegeben worden, eine Übersicht über seine laufenden Einkünfte und gegen ihn bestehende und bereits beglichene Forderungen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 23. Oktober 2008 vorzulegen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass in der oben genannten Mitteilung des [X.] neben dem Vollstreckungsverfahren 82 M , das zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geführt hat, vier weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus dem [X.] aufgeführt 7 - 5 - sind, zu denen sich der Antragsteller nicht geäußert hat. Dies geht zu seinen Lasten. Nach alledem ist der [X.] nicht zweifelsfrei weggefallen. 8 2. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers ausnahmsweise verneint werden könnte, sind nicht ersichtlich. [X.] Frellesen [X.] [X.] Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 [X.] 13/07 -

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AnwZ (B) 56/08

26.01.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. AnwZ (B) 56/08 (REWIS RS 2009, 5474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5474

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