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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 73/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]es [X.]erlin vom 7. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 9. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 3 b) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen einer Forderung der Rechts-anwaltskammer [X.]. in Höhe von über 3.700 • mit Haftbefehl vom 21. Januar 2005 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Außerdem bestanden weitere offene Verbindlichkeiten. 4 c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall. 5 aa) Im Verfahren vor dem [X.] ergab sich, dass wegen ei-ner Forderung der [X.] 12 über rund 25.000 • und wegen wei-terer Forderungen der Rechtsanwaltskammer [X.]. über rund 6.000 • am 25. Oktober 2006 zwei weitere Haftbefehle gegen den [X.]eschwerdeführer einge-tragen worden sind. Soweit der [X.]eschwerdeführer Ratenzahlungen behauptet hat, sind diese hinsichtlich der Forderung der GbR nicht belegt und hinsichtlich 6 - 4 - der Forderung der Rechtsanwaltskammer von dieser sogar ausdrücklich bestrit-ten worden. Auch ergaben sich weitere offene Forderungen. Im [X.]eschwerde-verfahren hat sich der [X.]eschwerdeführer überhaupt nicht geäußert. [X.]) Zudem kann ein nachträglicher Wegfall des [X.] bei der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem [X.] und dem [X.] hingewiesen worden ist. 7 Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwer-deverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner [X.] und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur [X.] bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbar-te Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr.; vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 26/03; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). Der [X.]eschwerdeführer hat seine [X.]eschwerde nicht einmal begründet. 8 c) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 9 - 5 - 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unent-schuldigt ferngeblieben ist. 10 [X.]Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - [X.] 19/06 -
Meta
15.09.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 73/07 (REWIS RS 2008, 2017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2017
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