Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. VI ZB 64/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3325

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[X.] vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 93, 276, 307 Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der [X.] den geltend ge-machten Anspruch innerhalb der [X.] jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. [X.], Beschluss vom 30. Mai 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2006 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] so-wie die [X.] Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: bis 4.000 • Gründe: [X.] Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 [X.] Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n geltend gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der [X.] habe als Betreuer der Erblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 • geschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil anderer Betreuter wurde der [X.] durch Urteil des [X.] vom 29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur [X.] verbüßt. 1 - 3 - 2 Der Kläger hat mit einem am 18. Januar 2005 beim [X.] einge-gangenen Schriftsatz hinsichtlich des genannten Betrages Klage erhoben. Das [X.] hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den [X.]n aufgefordert, binnen einer [X.] von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich ge-gen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei [X.] auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind dem [X.]n am 18. Februar 2005 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt [X.]. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des [X.]n dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 hat der [X.] die Forderung anerkannt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Ferner hat der [X.] die Aufrechnung mit einer noch offenen Forderung aus der Betreuung der Erblasserin in Höhe von 337,24 • erklärt. Den sich daraus ergebenden Betrag einschließlich Zinsen überwies er an den Kläger. Der Kläger hat nach Eingang der Zahlung von 9.715,09 • den [X.] in dieser Höhe für erledigt erklärt und beantragt, dem [X.]n insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Gegenforderung hat er bestritten. Das [X.] hat den [X.]en hinsichtlich der Gegenforderung einen Vergleichsvor-schlag unterbreitet, wonach der Kläger unterstelle, dass der [X.] für seine Betreuungsleistungen 300 • ansetzen könne und er mit Blick darauf die Restfor-derung nicht mehr geltend mache, der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt erledigt sei und das Gericht über die Kosten insgesamt gemäß § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden solle. Dem haben die [X.]en schriftlich zugestimmt. Darauf hat das [X.] durch Beschluss den Abschluss des Vergleichs festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, weil der [X.] die Forderung im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt habe. 3 - 4 - 4 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde des [X.]. I[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.] habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er sei mit der Klage-forderung vorgerichtlich nicht konfrontiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seiner Schadensersatzpflicht nicht nachgekommen wäre, bestünden nicht und ließen sich insbesondere nicht aus dem Umstand der Inhaftierung herleiten. Der [X.] habe die Klageforde-rung auch "sofort" anerkannt. Das mit Schriftsatz vom 10. März 2005 erklärte [X.] sei ausreichend. Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht könne der [X.] jedenfalls dann, wenn er zunächst innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur seine [X.] anzeige, jedoch keinen Sachantrag stelle, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen. Dem sei zu folgen. 6 Dem gegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, der [X.] habe Ver-anlassung zur Klageerhebung gegeben; zudem könne ein sofortiges Anerkennt-nis nur innerhalb der [X.] des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erklärt werden. 7 2. Die Entscheidung des [X.] lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 8 - 5 - 9 a) Seine Ansicht, der [X.] habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des festgestellten Sachverhalts. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine [X.], wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des [X.] bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruch-nahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen ([X.], Urteil vom 27. Juni 1979 - [X.]II ZR 233/78 - NJW 1979, 2040 f.; Beschlüsse vom 3. März 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 999 f.; vom 8. März 2005 - [X.]II ZB 3/04 - NJW-RR 2005, 1005, 1006). 10 Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass dafür im Streitfall nichts ersichtlich ist. Der Kläger hat unstreitig vor Klageerhebung keinen Kontakt zum [X.]n aufgenommen, ihn insbesondere nicht au-ßergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verun-treuung von Geldbeträgen hergeleitet wurde, mag zu einem sofortigen [X.] geführt haben. Daraus lässt sich indes nicht, wie die [X.] meint, zugleich herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können. Die Rechtsbe-schwerde trägt selbst vor, dass die strafrechtliche Verurteilung des [X.]n wegen 835 Taten zum Nachteil von 41 Geschädigten auf seiner eige-nen Einlassung beruhte. Angesichts dessen und der Vielzahl der daraus resultierenden Ansprüche der Geschädigten sowie in Anbetracht der Inhaf-tierung des [X.]n begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, der Kläger habe aus der un-terbliebenen Kontaktaufnahme seitens des [X.]n nicht schließen [X.], eine außerprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg blei-ben und er werde nur durch eine Klage zu seinem Recht kommen. 11 - 6 - 12 b) Auch die Auffassung des [X.], der [X.] habe den [X.] "sofort" anerkannt, ist frei von [X.]. 13 [X.]) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur bisher vielfach die Ansicht vertreten worden, ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO könne bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur bis zum Ablauf der [X.] des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen ([X.], [X.], 305, 306; [X.], NJW-RR 1998, 1370; [X.], NJW-RR 1993, 126, 127 f.; [X.], [X.], 204; [X.], [X.] 1989, 267; [X.], [X.], 239, 240; [X.], [X.] 1998, 680; [X.], [X.], 84 f.; [X.], [X.], 394 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 64. Aufl., § 93 Rn. 102; HK-ZPO/[X.], § 93 Rn. 27; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 9; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 6; [X.], ZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 2). Nach der Gegenansicht kann der [X.] jedenfalls dann, wenn er inner-halb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine [X.] anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen (vgl. [X.], NJW-RR 1996, 392, 393 f.; [X.], [X.] 2005, 1310; [X.], [X.] 2002, 421 f.; [X.], [X.], 513, 514; [X.], NJW 2002, 2254, 2255; [X.], [X.] 1997, 971, 972; Zöl-ler/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.]O, § 276 Rn. 13; [X.], [X.] 2004, 190, 192; [X.], NJW 1993, 1904, 1905; [X.], [X.], 1034, 1035). 14 [X.]) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. 15 (1) Nach der vor dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage konnte ein Anerkenntnisurteil - falls nicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung 16 - 7 - im schriftlichen Verfahren vorlagen (§ 128 ZPO) - wie jedes andere Endurteil nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen. § 307 Abs. 2 ZPO a.[X.] sah allerdings für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) den Erlass eines [X.] im schriftlichen Verfahren vor, wenn der [X.] nach der Aufforderung zur Anzeige der [X.] erklärte, den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die Mehrzahl der zitierten Entscheidungen ist unter der Geltung dieser Rechtslage ergangen. Nach dem Inkrafttreten des [X.] (1. [X.]) bestimmt § 307 Satz 2 ZPO, dass es für den Erlass eines Aner-kenntnisurteils generell keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf. Erkennt der [X.] den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht vielmehr unabhängig von der Wahl der Verfahrensart in jedem Stadium des Rechtsstreits ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Da die vorliegende Klage erst 2005 anhängig wurde, ist auf der Grundlage der neuen Rechtslage zu entscheiden. Ob nach altem Recht eine abweichende Beurteilung gerecht-fertigt war, ist zweifelhaft, kann indes offen bleiben. 17 (2) Die Auffassung, nur ein Anerkenntnis in der [X.] des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne als "sofortiges" gelten, wird damit begründet, dass "sofort" nur die erste Gelegenheit, bei der ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann, meinen könne. Dies seien bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) eben dieser, beim schriftlichen Vorverfahren indes die in der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzureichende Verteidigungsanzeige. Dies [X.] gemessen am Normzweck des § 93 ZPO als zu eng. 18 Die Kostenregelungen der [X.] Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip. Der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, 19 - 8 - hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 93 ZPO, welche die Regelung des § 91 ZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht ([X.] 60, 337, 343). Sie dient damit zugleich dem Schutz des [X.]n vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (HK-ZPO/[X.], [X.]O, Rn. 1; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 93 Rn. 1; Musielak/Wolst, [X.]O, Rn. 1; [X.], [X.]O, Rn. 1). Auch die zweite Voraussetzung der Norm für eine Kostenbelastung des [X.], das Anerkenntnis müsse ein "sofortiges" sein, ist an diesem Zweck zu messen. (2.1) Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, so konnte auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage ein Anerkenntnis in der Regel nur in [X.] Termin abgegeben werden (zu Ausnahmen, etwa bei unschlüssigem [X.] oder fehlender Anspruchsberechtigung vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 3. März 2004 - [X.] - und vom 8. März 2005 - [X.]II ZB 3/04 - [X.]O). Umstritten war lediglich, ob es der Anwendung des § 93 ZPO entge-genstand, wenn der [X.] vor dem Termin bestritten, insbesondere Klageabweisung beantragt wurde (vgl. Musielak/Wolst, [X.]O, Rn. 4 - bejahend - und [X.], [X.]O, Rn. 7 m.w.N. - verneinend -; weitere Fundstellen bei [X.], [X.]O, [X.] bei [X.]. 12-14). 20 Es ist zweifelhaft, ob an dieser Beurteilung festgehalten werden kann, nachdem § 307 Satz 2 ZPO nunmehr bestimmt, dass es zum Erlass eines [X.]urteils einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf. Es erscheint er-wägenswert anzunehmen, dass danach ein "sofortiges" Anerkenntnis auch bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins in der Regel bereits in der [X.] abgegeben werden muss (so [X.], [X.]O). Selbst wenn man dem nicht folgt und an der bisherigen Auffassung festhält, steht aber im Verfahren mit frühem ersten Termin dem [X.]n die gesetzte [X.] zur 21 - 9 - Verfügung, um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen oder den [X.] anerkennen will. 22 (2.2) Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht das schriftliche Vor-verfahren anordnet. Dieses Verfahren dient wie der frühe erste Termin zur um-fassenden Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird im frühen ersten Termin anerkannt, erübrigen sich vorbereitende Maßnahmen. Wird mit der Klageerwiderung in der dafür gesetzten Frist anerkannt, gilt [X.]. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, kann nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der [X.] oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgege-ben wird. In beiden Fällen ist es dem [X.]n nicht zuzumuten, einen [X.] anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen [X.]-raum prüfen konnte. Dazu darf er die - nötigenfalls verlängerte - Klageerwide-rungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt zu keiner Ausweitung des Verfah-rens; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des [X.] veranlasst. Allein die forma-lisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 Abs. 3 ZPO) erfor-derliche Anzeige der [X.] nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen. Ein Aufschluss, wie sich der [X.] zum [X.] in der Sache stellt, ergibt sich daraus nicht. Ist der Fall - wie hier - derart gelagert, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die Voraussetzungen des § 93 ZPO allein deshalb zu verneinen, weil der [X.] das Anerkenntnis noch nicht in der [X.] abgegeben hat. Die Erklärung des Anerkenntnisses erst in der Klageerwiderung führt dann we-der zu einem weiteren prozessualen Aufwand noch zu weiteren [X.] - 10 - ten, so dass für die Kostenbelastung des [X.]n lediglich formal an den [X.] einer Frist angeknüpft würde, die jedenfalls nach der neuen Rechtslage für die Möglichkeit, ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, ohne jede Bedeutung ist. (2.3) Die abweichende Ansicht führt danach zu einer am Normzweck gemessen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der beklagten [X.] im schriftlichen Vorverfahren. Insbesondere nötigt sie den [X.]n, der sich den Vorteil des § 93 ZPO erhalten will, in dieser Verfahrensart zu einer Entschei-dung über das weitere Vorgehen innerhalb des nicht variablen kurzen zweiwö-chigen [X.]raums, während der [X.] bei Bestimmung eines frühen ersten Termins auf den [X.]rahmen nötigenfalls durch [X.] Ein-fluss nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 277 Abs. 3 ZPO die Frist zur Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wie die nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur 2 Wochen beträgt, dem [X.]n im schriftlichen Vorverfahren also insgesamt mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, dem im Verfahren mit frühem ersten Termin im ungünstigsten Fall aber nur 2 [X.]. Die [X.] des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbedingt einzuhalten, um ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Sie kann, anders als die [X.], nicht verlängert werden (vgl. § 224 ZPO), gegen ihre Versäumung kommt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 24 - 11 - in Betracht (§ 233 ZPO). Abgesehen davon wird die vom [X.] zu setzende [X.] vielfach - je nach Sach- und Terminslage - von [X.] großzügiger bemessen sein als mit der Mindestfrist von 2 Wochen. [X.]
[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 13 O 6/05 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - [X.] -

Meta

VI ZB 64/05

30.05.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. VI ZB 64/05 (REWIS RS 2006, 3325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3325

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