Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 14.05.2020, Az. VII ZR 174/19

7. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 903

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPA- UND VÖLKERRECHT EUGH BAU- UND ARCHITEKTENRECHT ARCHITEKTEN HONORARE

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Gegenstand

HOAI: Direkte Wirkung einer europarechtlich unwirksamen Mindestsatzvereinbarung zwischen Privatpersonen; Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch verbindliche Mindestsätze; Auswirkungen auf laufende Verfahren


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 260 Abs. 1 AEUV, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?

2. Sofern Frage 1 verneint wird:

a) Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 HOAI durch die Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?

b) Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) [X.] folgende Fragen vorgelegt:

1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 [X.] und Art. 260 Abs. 1 [X.], dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 der [X.] Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen ([X.]), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?

2. Sofern Frage 1 verneint wird:

a) Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 [X.] durch die [X.] ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 [X.] oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?

b) Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 [X.]) nicht mehr anzuwenden sind?

Gründe

I.

1

Der Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, verlangt von der [[X.].], deren Unternehmensgegenstand die wirtschaftliche Entwicklung von Immobilien ist, die Zahlung restlicher Vergütung.

2

Die [[X.].]en schlossen am 2. Juni 2016 einen Ingenieurvertrag, in dem sich der Kläger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 55.025 € zur Erbringung von im Einzelnen aufgeführten Leistungen gemäß § 55 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 (im Folgenden: [[X.].]) für ein Bauvorhaben in [[X.].]verpflichtete. Auf die Abschlagsrechnungen des [[X.].] vom 15. Juni 2016 und 16. September 2016, die jeweils auf Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars erstellt waren, leistete die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 55.395,92 € brutto.

3

Nachdem der Kläger den Ingenieurvertrag mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gekündigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der [[X.].] gemäß §§ 55, 56 [[X.].] ab. Mit der Klage hat er die nach Abzug der geleisteten Zahlungen und eines [[X.].] aus der Schlussrechnung noch offene Restforderung in Höhe von 102.934,59 € brutto nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

4

Das [[X.].] hat die Beklagte zur Zahlung von 100.108,34 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der [[X.].] hat das Berufungsgericht ([[X.].], [[X.].], 1810) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte mit Teilverzichts- und Schlussurteil zur Zahlung von 96.768,03 € nebst Zinsen verurteilt sowie die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

II.

5

Die für die Entscheidung über die Revision vor allem maßgeblichen Vorschriften des [[X.].] Rechts in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung lauten:

[[X.].] (BGB)

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. [[X.].]

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen in der Fassung vom 12. November 1984 ([[X.].] I Seite 1337)

§ 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. [[X.].]

(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. [[X.].]

(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass

1. die [[X.].] durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;

2. [[X.].]

3. die [[X.].] als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des [[X.].] etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Architekten [[X.].] zu erlassen. [[X.].]

(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. [[X.].]

(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass

1. die [[X.].] durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;

2. [[X.].]

3. die [[X.].] als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des [[X.].] etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 ([[X.].] I Seite 2276)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) [[X.].]

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten [[X.].] können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) [[X.].]

(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen [[X.].] gemäß Absatz 1 vereinbart sind.

(6) [[X.].]

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 [[X.].]

[[X.].]

§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1. aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: [[X.].]

[[X.].]

6

Der [[X.].] hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt, dass die [[X.].] dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511 - [[X.].]/[[X.].]).

7

Der Erfolg der Revision der [[X.].] hängt davon ab, ob sich aus der Auslegung des [X.]srechts, namentlich aus Art. 4 Abs. 3 [X.], Art. 288 Abs. 3 A[X.] und Art. 260 Abs. 1 A[X.] ergibt, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die - nach der Entscheidung des Gerichtshofs - dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 [[X.].], nach denen die [[X.].] der [[X.].] für Planungs- und [[X.].] der Architekten und Ingenieure - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - verbindlich sind und eine die [[X.].] unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, auf den [[X.].] nicht mehr anzuwenden sind.

8

Vor der Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a), Abs. 3 A[X.] eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [[X.].] einzuholen.

9

1. Das Berufungsgericht hat die Mindestsatzregelungen in der [[X.].] angewendet und den ausgeurteilten Zahlungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, §§ 55, 56 [[X.].] zuerkannt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die erbrachten Leistungen seien nach den [[X.].]n gemäß § 56 Abs. 1 [[X.].] zu honorieren. Die im Vertrag getroffene Pauschalhonorarvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter der [[X.].] als zwingendes [[X.].] unwirksam. Es sei unstreitig, dass das vertraglich vorgesehene Pauschalhonorar hinter dem sich bei Anwendung der [[X.].] ergebenden Honorar deutlich [[X.].]. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 7 Abs. 3 [[X.].] für die Unterschreitung der [[X.].] durch schriftliche Vereinbarung liege nicht vor. Der Kläger sei auch nicht gemäß den Grundsätzen von [[X.].] und Glauben an einer Abrechnung nach den [[X.].]n gehindert. Schließlich liege entgegen der Auffassung der [[X.].] keine stufenweise Beauftragung des [[X.].] vor und in der Begleichung der Abschlagsrechnungen sei daher nicht der Abschluss einer zulässigen nachvertraglichen Abrechnungsvereinbarung jeweils nach vollständiger Leistungserbringung hinsichtlich der abgerechneten Leistungsphasen zu sehen.

Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, dass das Urteil des Gerichtshofs der [[X.].] im Vertragsverletzungsverfahren gegen die [[X.].] an der Anwendbarkeit der maßgeblichen Bestimmungen der [[X.].] zum Mindestpreischarakter nichts ändere. Jenes Urteil binde nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen müsse, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen [X.]sbürger gehe von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Eine Nichtanwendung der [[X.].] der [[X.].] in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen könne auch nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie gestützt werden, da dieser keine unmittelbare Wirkung zu Lasten einzelner [X.]sbürger zukomme. Es bestehe mithin kein Anwendungsvorrang der Dienstleistungsrichtlinie gegenüber den unionsrechtswidrigen Regelungen der [[X.].]. Eine richtlinienkonforme Auslegung des zwingenden [[X.].]s gemäß § 7 [[X.].] sei ausgeschlossen.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei Anwendung der nationalen Regelungen die Pauschalhonorarvereinbarung der [[X.].]en unwirksam ist und dem Kläger auf Grundlage der [[X.].] der [[X.].] ein Anspruch auf Zahlung von 96.768,03 € nebst Zinsen gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7, §§ 55, 56 [[X.].] zusteht. Die Revision der [[X.].] hätte danach keinen Erfolg.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht zwischen den [[X.].]en nicht im Streit, dass das vertraglich vorgesehene Pauschalhonorar das sich bei Anwendung der [[X.].] gemäß §§ 55, 56 [[X.].] ergebende Honorar deutlich unterschreitet. Dies wird von der Revision ebensowenig beanstandet wie die konkrete Berechnung der Honorarforderung nach den [[X.].]n gemäß §§ 55, 56 [[X.].] durch das Berufungsgericht.

b) Ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 [[X.].], in dem die [[X.].] der [[X.].] durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden können, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [[X.].] ist ein solcher Ausnahmefall zu bejahen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, [[X.].] oder persönlicher Art, unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den [[X.].]n liegendes Honorar angemessen ist (vgl. [[X.].], Urteil vom 27. Oktober 2011 - [[X.].] Rn. 15, [[X.].], 271 = NZBau 2012, 174; Urteil vom 22. Mai 1997 - [[X.].], [[X.].]Z 136, 1, juris Rn. 21). Derartige Umstände liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Geltendmachung der [[X.].] durch den Kläger auch nicht nach [[X.].] und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Allerdings verhält sich ein Architekt oder Ingenieur widersprüchlich, wenn er eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der [[X.].] der [[X.].] abschließt und später nach den [[X.].]n abrechnen will. Die Geltendmachung der [[X.].] der [[X.].] ist in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des [[X.].] jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des [[X.].] zwischen dem vereinbarten Honorar und den [[X.].]n nach [[X.].] und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. [[X.].], Urteil vom 27. Oktober 2011 - [[X.].] Rn. 24, [[X.].], 271 = NZBau 2012, 174, Urteil vom 23. Oktober 2008 - [[X.].]/07 Rn. 9, [[X.].], 262 = NZBau 2009, 33, jeweils m.w.[[X.].]). Letzteres setzt zum einen voraus, dass sich der Auftraggeber im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung durch konkrete Dispositionen darauf eingerichtet hat, dass ein das vereinbarte Honorar übersteigendes [[X.].] nicht gefordert wird; zum anderen ist erforderlich, dass die Zahlung des [[X.].] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet (vgl. [[X.].], Urteil vom23. Oktober 2008 - [[X.].]/07 Rn. 12, [[X.].], 262 = NZBau 2009, 33). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie die Revision meint - schon nach der Lebenserfahrung auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut hat und daher weiterer Vortrag hierzu entbehrlich ist. Soweit die Revision weiter geltend macht, dass die Beklagte als in der Baubranche erfahrenes Unternehmen mit Kenntnis vom [[X.].] der [[X.].] auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung deshalb vertrauen durfte, weil die [[X.].] der Mindestsatzregelungen der [[X.].] zum Zeitpunkt des Abschlusses des [[X.].] bereits umstritten war, kann auch dies dahinstehen.

bb) Jedenfalls hat sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung nicht in einer Weise eingerichtet, dass ihr die Zahlung des [[X.].] zwischen dem vereinbarten Honorar und den [[X.].]n nach [[X.].] und Glauben nicht zugemutet werden kann. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mangels Vortrags dazu, aufgrund welcher konkreten Dispositionen die Beklagte sich in der geforderten Weise auf die Wirksamkeit der Vereinbarung eingerichtet habe, verneint. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungs-gericht insoweit Vortrag der [[X.].] übergangen hätte. Soweit sie geltend macht, das Pauschalhonorar sei gemäß § 6.1 des [[X.].] wesentlicher Bestandteil der knapp kalkulierten Finanzierung des Bauvorhabens und der Kalkulation für die Vermietung gewesen, werden damit weder konkrete Dispositionen der [[X.].] aufgezeigt noch sonstige Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Zahlung der [[X.].] eine besondere - unzumutbare - Härte für die Beklagte begründet. Entgegen der Auffassung der Revision führt auch das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 ([[X.].], [[X.].], 271 = NZBau 2012, 174) zu keinem anderen Ergebnis. Im Unterschied zu dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stehen im Streitfall die [[X.].]en schon nicht in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Daher liegt keine Konstellation vor, bei der sich der Auftraggeber in seiner wirtschaftlichen Disposition auf die in einer Vielzahl von Fällen mit dem Architekten oder Ingenieur unterhalb der [[X.].] vereinbarten Honorare eingestellt hat und befürchten muss, bei der Geltendmachung der [[X.].] wirtschaftlich unzumutbar getroffen zu werden.

d) Schließlich kann die Mindestsatzunterschreitung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine nach Beendigung der Leistungserbringung zulässige - unbeschadet § 7 Abs. 1 und Abs. 5 [[X.].] auch formfrei mögliche - Vereinbarung über das Honorar im Sinne eines Vergleichs gemäß §§ 779, 782 BGB vorliege (vgl. dazu [[X.].], Urteil vom 21. Juni 2001 - [[X.].], [[X.].], 1612 = NZBau 2001, 572, juris Rn. 11 m.w.[[X.].]). Denn nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des [[X.].] gemäß §§ 133, 157 BGB durch das Berufungsgericht ist keine stufenweise Beauftragung des [[X.].] erfolgt, vielmehr waren sämtliche vom Kläger zu erbringenden Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 8 von Beginn an Vertragsgegenstand. Das Berufungsgericht ist daher weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Begleichung der jeweiligen Abschlagsrechnung nicht als Abschluss einer solchen, formfrei möglichen Vereinbarung über das Honorar nach vollständiger Leistungserbringung einer beauftragten Leistungsstufe gewertet werden kann. Konkrete Einwendungen werden von der Revision insoweit auch nicht vorgebracht.

3. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 [[X.].] unter Berücksichtigung der im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [[X.].] vom 4. Juli 2019 ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511) führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Revision der [[X.].]. Denn § 7 [[X.].] kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die [[X.].] der [[X.].] im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die [[X.].] unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.

a) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [[X.].] vom 4. Juli 2019 steht fest, dass die [[X.].] durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511). Danach sind zwar die in Art. 15 Abs. 3 Buchstaben a) und b) der Dienstleistungsrichtlinie genannten Voraussetzungen der [[X.].] und der Erforderlichkeit hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen in der [[X.].] erfüllt. Auch kann die Existenz von [[X.].]n dazu beitragen, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und die von der [[X.].] angestrebten Ziele zu erreichen, vgl. Art. 15 Abs. 3 Buchstabe c) der Dienstleistungsrichtlinie ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511, juris Rn. 68 ff., 73 ff.). Allerdings lässt der Umstand, dass in [[X.].] Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, im Hinblick auf das mit den [[X.].]n verfolgte Ziel zur Erhaltung einer hohen Qualität der Planungsleistungen eine Inkohärenz in der [[X.].] Regelung erkennen. Daraus folgt, dass die [[X.].] in der [[X.].] nicht geeignet sein können, ein solches Ziel zu erreichen, wenn für die Vornahme der Leistungen, die diesen [[X.].]n unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien zur Gewährleistung der Qualität der Leistungen gelten ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511, juris Rn. 92 f.). Für [[X.].] gilt Entsprechendes.

Entsprechend seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der [[X.].] in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 A[X.] entschieden, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Honorare zu vereinbaren, die die [[X.].] der [[X.].] unterschreiten(Beschluss vom 6. Februar 2020 - [[X.].]/18, [[X.].], 860, juris Rn. 21 [[X.].] [[X.].]).

b) Aufgrund des die Pflichtverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofs der [[X.].] im Vertragsverletzungsverfahren ist die [[X.].] nach Art. 260 Abs. 1 A[X.] gehalten, alle zur Beseitigung der Pflichtverletzung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen (vgl. [[X.].], Beschluss vom 28. März 1980 - [[X.].]/80 Rn. 16 - [[X.].]/[[X.].]; Schwarze/Schwarze/Wunderlich, [[X.].], 4. Aufl., Art. 260 A[X.] Rn. 5). Aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.] und aus Art. 288 Abs. 3 A[X.], der die Verbindlichkeit einer Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels festlegt, ergibt sich zudem, dass die Träger der öffentlichen Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen haben, um die Verpflichtung zur Erreichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels zu erfüllen (vgl. [[X.].], Urteil vom 8. Mai 2019 - [[X.].]/18, [[X.].], 1131, juris Rn. 36 - [[X.].]; Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 38 - [[X.].], jeweils m.w.[[X.].]). Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 A[X.] nachgekommen wird (vgl. [[X.].], Urteil vom 11. September 2019 - [[X.].]/18, NJW 2019, 3290, juris Rn. 37 - [[X.].]; Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 39 - [[X.].], jeweils m.w.[[X.].]).

Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des [X.]srechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. [[X.].], Urteil vom 8. Mai 2019 - [[X.].]/18, [[X.].], 1131, juris Rn. 38 - [[X.].]; Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 40 - [[X.].]). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. [[X.].], Beschluss vom 31. März 2020 - [[X.].] Rn. 13, [[X.].], 865; Urteil vom 15. Oktober 2019 - [[X.].] Rn. 24, [[X.].], 148; [[X.].], Beschluss vom26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, [[X.].], 669, juris Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen [[X.].] und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. [[X.].], Beschluss vom 31. März 2020 - [[X.].] Rn. 13, [[X.].], 865; Urteil vom 15. Oktober 2019 - [[X.].] Rn. 24, [[X.].], 148; [[X.].], Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, [[X.].], 669, juris Rn. 47).

c) Nach diesen Grundsätzen kann eine Unverbindlichkeit der [[X.].] der [[X.].] und die Wirksamkeit einer die [[X.].] unterschreitenden Honorarvereinbarung im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht mit einer richtlinienkonformen Auslegung begründet werden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den Regelungen in § 7 [[X.].] und der dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Ermächtigungsgrundlage in §§ 1 und 2 des [[X.].] in der Fassung vom 12. November 1984 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine unterhalb der verbindlichen [[X.].] liegende Honorarvereinbarung für Architekten- und Ingenieurleistungen - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - unwirksam ist und sich die Höhe des Honorars in diesem Fall nach den [[X.].]n bestimmt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der betreffenden Regelungen, sondern auch aus dem mit ihnen seitens des Gesetz- und Verordnungsgebers verfolgten Sinn und Zweck, durch Mindestpreise Umfang und Qualität von Architekten- und Ingenieurleistungen zu gewährleisten und einen ungezügelten Preiswettbewerb zu vermeiden (BT-Drucks. 10/543, S. 4; BT-Drucks. 10/1562, S. 5;[[X.].]. 395/09, [[X.].] f., 147; [[X.].]. 334/13, [[X.].]). Entsprechend hat die [[X.].] in dem Vertragsverletzungsverfahren betont, dass das vornehmliche Ziel der [[X.].] in der [[X.].] die Sicherung eines hohen Qualitätsstandards der Architekten- und Ingenieurleistungen sei ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511, juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund lässt § 7 [[X.].] keinen Spielraum für eine Auslegung, nach der die [[X.].] wegen des inkohärenten und damit von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie nicht gedeckten Regelungskonzepts der [[X.].] grundsätzlich und nicht nur in den vorgesehenen Ausnahmefällen unverbindlich sind. Eine solche Auslegung stünde im klaren Widerspruch zu dem erkennbaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers und wäre als Auslegung contra legem des nationalen Rechts einzuordnen (vgl. [[X.].], Urteil vom 28. Januar 2020 - 21 U 21/19, [[X.].], 863, juris Rn. 67 ff.; [[X.].], Beschluss vom19. August 2019 - 21 U 20/19, [[X.].], 1947, juris Rn. 68; [[X.].], Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 20 U 94/19, [[X.].], 674 = NZBau 2020, 38, juris Rn. 14). Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung ([[X.].], Urteil vom 14. August 2019 - 14 U 198/18, [[X.].], 1957, juris Rn. 23; [[X.].] in [[X.].]/Fahrenbruch, Praxiskommentar [[X.].] 2013, Stand: 29. März 2020, § 7 Rn. 2/1,1) führt auch der Wille des Verordnungsgebers bei Einführung der [[X.].] 2009 und 2013, die Dienstleistungsrichtlinie richtig umzusetzen und die Vorgaben des [X.]srechts zu berücksichtigen, zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen der Neuregelung der [[X.].] bewusst für die Beibehaltung verbindlicher [[X.].] entschieden, obwohl ihm die Problematik der Zulässigkeit eines verbindlichen Preisrahmens im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie bekannt war. Der Verordnungsgeber war lediglich der - unzutreffenden - Auffassung, dem Problem durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs in § 1 [[X.].] auf innerstaatliche Sachverhalte hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. [[X.].]. 395/09, [[X.].] ff., vgl. dazu [[X.].], [[X.].], 23, 29; [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 683 f.).

4. Die Entscheidung über die Revision hängt daher maßgeblich von der Beantwortung der dem [[X.].] vorgelegten Frage ab, ob Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 [[X.].], wonach die in dieser Honorarordnung statuierten [[X.].] für Planungs- und [[X.].] der Architekten und Ingenieure - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - verbindlich sind und eine die [[X.].] unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind (Vorlagefrage zu 1).

Diese Frage ist entscheidungserheblich. Wäre sie zu bejahen, hätte die Revision der [[X.].] Erfolg. Denn der nach nationalem Recht bestehende - das vereinbarte Pauschalhonorar übersteigende - Honoraranspruch des [[X.].] auf der Grundlage der [[X.].] der [[X.].] (vgl. dazu die Ausführungen unter [[X.].] 2. und 3.), wäre bei einer aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie folgenden Nichtanwendung des § 7 [[X.].] unbegründet.

Der [[X.].] hat diese Frage bislang nicht entschieden, sondern sie in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 ausdrücklich offen gelassen ([[X.].], Beschluss vom 6. Februar 2020 - [[X.].]/18, [[X.].], 860, juris Rn. 21 - [[X.].]). Angesichts zahlreicher gegenläufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungsäußerungen im Schrifttum, die ihre inhaltlich konträren Standpunkte jeweils aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten, ist die richtige Anwendung des [X.]srechts auch nicht von vornherein derart eindeutig [[X.].]") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ("acte [[X.].]"), dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (vgl. [[X.].], Urteil vom 4. Oktober 2018 - [[X.].]/17, [[X.].] 2018, 1038, juris Rn. 110 - [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, NJW 2015, 1294, juris Rn. 28; [[X.].], Beschluss vom 24. April 2014 - [[X.].] Rn. 35, [[X.].]Z 201, 22).

a) Zur Beantwortung dieser Frage werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.

aa) Nach einer Auffassung sind die Vorschriften zu den [[X.].]n in der [[X.].] in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen durch die [[X.].] Gerichte nicht mehr anzuwenden. Dies wird überwiegend damit begründet, dass eine Anwendung der vom [[X.].] verbindlich als unionsrechtswidrig festgestellten Regelungen der [[X.].] dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts widerspreche ([[X.].], Urteil vom 13. September 2019 - 7 U 87/18, [[X.].], 666, juris Rn. 27; [[X.].], Urteil vom 14. August 2019 - 14 U 198/18, [[X.].], 1957, juris Rn. 20). Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie lägen vor ([[X.].], Urteil vom 17. September 2019 - 23 U 155/18, [[X.].], 1963, juris Rn. 21; [[X.].], jurisPR-Priv[[X.].] 10/2019 [[X.].]). Der jeweiligen [[X.].] im Gerichtsverfahren werde durch die Nichtanwendbarkeit der [[X.].] kein subjektives Recht entzogen, da die negative Belastung nicht unmittelbar aus der Richtlinie als Anspruchsgrundlage resultiere, sondern sich aus den verbleibenden nationalen Vorschriften ergebe (Fuchs/[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 483, 485 f.; [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 683 f.). Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Dienstleistungsrichtlinie der Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit von [[X.].] diene ([[X.].], Urteil vom 25. Oktober 2019 - 1 U 74/18, [[X.].], 671 = NZBau 2020, 171, juris Rn. 28; [[X.].], jurisPR-Priv[[X.].] 10/2019 [[X.].]).

bb) Nach anderer Ansicht haben die [[X.].] der [[X.].] in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin Geltung, bis der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber den verbindlichen Preisrahmen aufhebt (vgl. [[X.].], [[X.].], 23, 30; [[X.].], [[X.].], 1505, 1511). Auch wenn grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie anzunehmen sei, könne die Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 A[X.] nur staatliche Körperschaften in ihren Rechtsverhältnissen binden und keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen entfalten ([[X.].], Beschluss vom 19. August 2019 - 21 U 20/19, [[X.].], 1947, juris Rn. 38 ff.; [[X.].], [[X.].], 1145). Eine "horizontale Direktwirkung" sei ausgeschlossen, da hierdurch Rechte und Pflichten für Einzelne begründet würden und bei unmittelbarer Geltung der Richtlinie diese dem einen Privaten etwas nähme, was sie dem anderen gäbe ([[X.].], Beschluss vom 19. August 2019 - 21 U 20/19, [[X.].], 1947, juris Rn. 51 ff.).

b) Der Senat neigt dazu, der zuletzt genannten Auffassung zu folgen und keine unmittelbare Wirkung des Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie in der Weise anzunehmen, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 [[X.].] in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr angewendet werden können.

aa) Allerdings hat der [[X.].] entschieden, dass Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte - wie im Streitfall - anwendbar ist ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511, juris Rn. 57 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - [[X.].]/15 und [[X.].]/16, NVwZ 2018, 307, juris Rn. 98 ff. - [X.] und Visser).

bb) Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[X.].] anerkannt, dass sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat in bestimmten Fällen unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, wenn die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Richtlinienbestimmung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint (vgl. [[X.].], Urteil vom 26. Februar 1986 - [X.]/84 Rn. 46 ff., NJW 1986, 2178 - Marshall; Urteil vom 19. Januar 1982 - [X.] Rn. 21 ff., NJW 1982, 499 - [[X.].]; Urteil vom 4. Dezember 1974 - [X.]/74 Rn. 12 - van Duyn). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllt. Nach der im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [[X.].] vom 4. Juli 2019 steht zum einen fest, dass die [[X.].] die Vorgaben dieser Bestimmung zu den Mindest- und Höchstpreisen innerhalb der nach Art. 44 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bis zum 28. Dezember 2009 eingeräumten Frist nicht richtig umgesetzt hat ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511; vgl. ferner Beschluss vom 6. Februar 2020 - [[X.].]/18, [[X.].], 860 - [[X.].]). Zum anderen erscheint die Bestimmung - wie der [[X.].] bereits entschieden hat - auch inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau. Danach entfaltet Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie insoweit unmittelbare Wirkung, als er in Abs. 1 Satz 2 den Mitgliedstaaten die unbedingte, hinreichend präzise Verpflichtung auferlegt, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ändern, um sie den in Abs. 3 genannten Bedingungen anzupassen ([[X.].], Urteil vom 30. Januar 2018 - [[X.].]/15 und [[X.].]/16, NVwZ 2018, 307, juris Rn. 130 - [X.] und Visser).

cc) Diese Grundsätze haben nach Auffassung des Senats jedoch nicht zur Folge, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie auch in einem laufenden Gerichtsverfahren ausschließlich zwischen Privatpersonen zur Nichtanwendung der nationalen Regelungen über die Verbindlichkeit der [[X.].] in § 7 [[X.].] führt.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[X.].] kann eine Richtlinie grundsätzlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, der [[X.].] die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten des Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl ihr dies nur dort gestattet ist, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist ([[X.].], Urteil vom 22. Januar 2019 - [X.]/17, [[X.].] 2019, 242, juris Rn. 72 - [X.]; Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 42 - [[X.].]; Urteil vom 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01, [X.], 3547, juris Rn. 108 - [[X.].] u.a.; Urteil vom 14. Juli 1994 - [X.]/92, NJW 1994, 2473, juris Rn. 24 - Faccini [[X.].]). Eine Richtlinie kann demgemäß grundsätzlich auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen ([[X.].], Urteil vom 22. Januar 2019 - [X.]/17, [[X.].] 2019, 242, juris Rn. 73 - [X.]; Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 44 - [[X.].]; Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 418, juris Rn. 48 - OSA).

(2) Der Senat ist der Auffassung, dass nach Maßgabe dieser Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung des Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen ausscheidet, mithin der Richtlinienbestimmung insoweit kein Anwendungsvorrang gegenüber den nationalen Regelungen über die Verbindlichkeit der [[X.].] in § 7 [[X.].] zukommt. Dabei dürfte es ohne Bedeutung sein, dass durch Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie keine Verpflichtungen für einen Einzelnen begründet würden. Denn es dürfte keinen Unterschied machen, ob dem Einzelnen durch eine Richtlinie unmittelbare Verpflichtungen auferlegt oder ihm durch eine Richtlinie nach nationalem Recht bestehende subjektive Rechte unmittelbar genommen werden können. Letzteres wäre bei Annahme einer unmittelbaren Wirkung des Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen zu bejahen. Denn in diesem Fall würde dem Architekten oder Ingenieur nur ein Anspruch auf die mit dem Auftraggeber vereinbarte geringere Vergütung zustehen und ihm folglich der nach nationalem Recht gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 [[X.].] sowie den weiteren honorarrechtlichen Regelungen bestehende Anspruch auf ein Honorar in Höhe der [[X.].] entzogen (vgl. [[X.].], Urteil vom 28. Januar 2020 - 21 U 21/19, [[X.].], 863, juris Rn. 73; [[X.].], Beschluss vom 19. August 2019 - 21 U 20/19, [[X.].], 1947, juris Rn. 54 f.; [[X.].], [[X.].], 23, 26 f.). Somit würde einem Privaten ein nach nationalem Recht bestehendes subjektives Recht genommen.

(3) Soweit der [[X.].] in seiner bisherigen Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen - bei Unmöglichkeit einer richt-linienkonformen Auslegung - eine Nichtanwendung unionsrechtswidriger nationaler Vorschriften zwischen Privatpersonen bejaht hat, wird der Streitfall nach Auffassung des Senats hiervon nicht erfasst.

So liegt keine Vergleichbarkeit mit der Konstellation in den Entscheidungen "[X.]" ([[X.].], Urteil vom 30. April 1996 - [X.]/94, [[X.].] 1996, 379, juris Rn. 54) und "[X.]" ([[X.].], Urteil vom 26. September 2000 - [X.]/98, [X.], 1773, juris Rn. 49 ff.) vor, in denen ausnahmsweise nationale technische Vorschriften, die unter Missachtung verfahrensmäßiger Zustellungs- und Aussetzungspflichten in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erlassen wurden, in einem [X.] zwischen Privatpersonen nicht anzuwenden waren (vgl. [[X.].], Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 51 ff. - [[X.].]). Diese Konstellation ist vom [[X.].] selbst als "Sonderfall" bezeichnet worden (vgl. [[X.].], Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 52 - [[X.].]).

In anderen Fällen hat der [[X.].] die Nichtanwendung nationaler Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen darauf gestützt, dass diese Vorschriften gegen allgemeine Grundsätze des [X.]srechts verstießen, nicht jedoch auf eine unmittelbare Anwendung der diese Grundsätze konkretisierenden Richtlinie (vgl. [[X.].], Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 46 - [[X.].]; Urteil vom 19. April 2016 - [X.]/14, [X.], 1085, juris Rn. 21 ff. - [X.]; Urteil vom 19. Januar 2010 - [X.]/07, NJW 2010, 427, juris Rn. 21, 50 - [X.]).

IV.

Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Vorlagefragen zu 2 a) und b) ab, ob in der Regelung verbindlicher [[X.].] für Planungs- und [[X.].] von Architekten und Ingenieuren in § 7 [[X.].] durch die [[X.].] ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 A[X.] oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des [X.]srechts liegt und ob daraus weiter folgt, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche [[X.].] in § 7 [[X.].] nicht mehr anzuwenden sind.

Folgt eine Nichtanwendung der nationalen Regelungen über verbindliche [[X.].] in § 7 [[X.].] nicht bereits aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie, werden diese Fragen entscheidungserheblich. Denn die Revision der [[X.].] hätte auch dann Erfolg, wenn die Nichtanwendung der betreffenden nationalen Regelungen in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen aus einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 A[X.] oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des [X.]srechts herzuleiten ist.

1. Der [[X.].] hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 ausdrücklich offen gelassen, ob die Regelung verbindlicher [[X.].] für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt ([[X.].], Urteil vom 4. Juli 2019 - [[X.].]/17, [[X.].], 1624 = [[X.].], 511, juris Rn. 97). Ein solcher Verstoß kann nach Einschätzung des Senats nicht ausgeschlossen werden (so auch [X.], [X.], 889 f.), auch wenn zweifelhaft ist, ob der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet ist, nachdem die [[X.].] in der im Streitfall anwendbaren Fassung nur noch auf [X.] Anwendung findet (vgl. auch [[X.].], Beschluss vom 19. August 2019 - 21 U 20/19, [[X.].], 1947, juris Rn. 88 ff.; a.A. [[X.].], Urteil vom 28. Januar 2020 - 21 U 21/19, [[X.].], 863, juris Rn. 78 ff.). So bestimmt § 1 [[X.].] ausdrücklich, dass die Verordnung nur die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren mit Sitz im Inland regelt, soweit Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

2. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit oder sonstige allgemeine Grundsätze des [X.]srechts kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[X.].] grundsätzlich dazu führen, dass sich auch eine Privatperson in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen eine andere Privatperson auf die [[X.].] nationaler Regelungen berufen kann. Gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des [X.]srechts bewirken die Bestimmungen der Verträge und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der [X.] in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird ([[X.].], Urteil vom 4. Februar 2016 - [X.]/14, NVwZ 2016, 369, juris Rn. 52 - [[X.].]; Urteil vom 8. September 2010 - [X.], [X.], 1419, juris Rn. 53 - Winner Wetten). Es kommt daher in Betracht, dass eine nationale Regelung bei einem Verstoß gegen europäisches Primärrecht - auch soweit ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen betroffen ist - unangewendet bleibt (vgl. [[X.].], Urteil vom 7. August 2018 - [[X.].]/17, [[X.].], 554, juris Rn. 46 - [[X.].]; Urteil vom 19. Januar 2010 - [X.]/07, NJW 2010, 427, juris Rn. 51 - [X.]; Urteil vom 11. Dezember 2007 - [X.]/05, [X.], 124, juris Rn. 61 - Viking; vgl. auch [[X.].], Urteil vom 28. Januar 2020 - 21 U 21/19, [[X.].], 863, juris Rn. 77; [X.]/[X.]/ [X.], [X.]/A[X.], 5. Aufl., Art. 49 A[X.] Rn. 40 f.; [X.]/Hilf/[X.]/[X.], A[X.], Stand: Oktober 2019, Art. 49 Rn. 71, Art. 45 Rn. 152 ff.). Jedoch dürfte gegebenenfalls von Bedeutung sein, inwieweit der Zweck der Niederlassungsfreiheit es gebietet, in Rechtsverhältnissen zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über die Verbindlichkeit von [[X.].]n in § 7 [[X.].] auf einen Vertrag wie den vorliegenden unangewendet zu lassen.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Jurgeleit     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZR 174/19

14.05.2020

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 23. Juli 2019, Az: I-21 U 24/18, Urteil

§ 7 HOAI, Art 15 Abs 1 EGRL 123/2006, Art 15 Abs 2 Buchst g EGRL 123/2006, Art 15 Abs 3 EGRL 123/2006, Art 49 AEUV, Art 260 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV, Art 288 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 14.05.2020, Az. VII ZR 174/19 (REWIS RS 2020, 903)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 851-852 WM2021,1231 REWIS RS 2020, 903 MDR 2022, 1014-1015 REWIS RS 2020, 903 MDR 2022, 1510-1516 REWIS RS 2020, 903


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 21 U 24/18

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 24/18, 23.07.2019.


Az. VII ZR 174/19

Bundesgerichtshof, VII ZR 174/19, 02.06.2022.

Bundesgerichtshof, VII ZR 174/19, 14.05.2020.


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