Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2012, Az. B 6 KA 65/11 B

6. Senat | REWIS RS 2012, 5203

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertrags(zahn)arzt - kein Anspruch weder auf Verzugs- noch Prozesszinsen gegenüber Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung (K(Z)ÄV) - Aufgaben einer K(Z)ÄV bei Honorarzahlung - Zinsforderungen - sogenannte Nebenforderungen - Untauglichkeit der Beanstandung von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall für eine Grundsatzrüge - Vernehmung eines Prozessbevollmächtigten als Zeuge - anschließende Zeugenbefragung durch Prozessbevollmächtigten - kein Verfahrensmangel


Tenor

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. April 2011 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 202 727 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Rechtsstreit betrifft Ansprüche des [X.]lägers gegen die beklagte [X.] ([X.]) auf (Nach-)Zahlungen sowie deren Verzinsung.

2

Nach jahrelangen Streitigkeiten, in deren Verlauf mehrere gerichtliche Vergleiche geschlossen wurden (vom 21.1.1997, 20.7.2004, [X.] und 28.4./17.5.2005), hat das [X.] dem [X.]läger, einem Mund-, [X.]iefer- und Gesichtschirurgen, Honorarnachzahlungen in Höhe von ca 203 000 Euro zugesprochen, ihm aber Verzugs- und Prozesszinsen versagt (Urteil vom 7.4.2011). Das [X.] hat sich in seinem Urteil mit zahlreichen Einwänden der [X.] befasst, so [X.] damit, dass anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sei (Urteil [X.]), dass durch die gerichtlichen Vergleiche bereits Erledigung eingetreten sei ([X.]-24), dass die Forderungen bereits vollständig erfüllt worden ([X.] f) und Verjährung eingetreten sei ([X.]-26). Die Höhe der Forderung hat es im Einzelnen dargestellt ([X.] f und [X.] f).

3

Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich sowohl der [X.]läger - wegen der Versagung von Zinsen - als auch die [X.] - wegen der [X.] -. Der [X.]läger ist der Ansicht, die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nach einem Zinsanspruch habe grundsätzliche Bedeutung; die [X.] macht sowohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel geltend.

4

Der Senat hat dem [X.]läger insoweit Prozesskostenhilfe (P[X.]H) bewilligt, als dieser sich gegen das Begehren der [X.] nach Revisionszulassung verteidigt; der Senat hat hingegen seinen Antrag abgelehnt, ihm auch insoweit P[X.]H zu bewilligen, als er die Revisionszulassung wegen der ihm gegenüber erfolgten Versagung von Verzugs- und Prozesszinsen begehrt hat (Beschluss vom 21.12.2011).

5

Die Beschwerden des [X.]lägers und der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision sind erfolglos.

6

II. [X.] ist unbegründet. Mit seinem Vorbringen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu bzw es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] vor, hat er keinen Erfolg.

7

1. Die vom [X.]läger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben.

8

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre [X.](Z)[X.] weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen. Die grundlegenden Ausführungen hierzu ergeben sich aus dem Senatsurteil vom [X.] ([X.] [X.]A 71/04 R, [X.], 141 Rd[X.]3 ff, 30 ff = [X.] 4-2500 § 83 [X.] Rd[X.]1 ff, 38 ff). Dies hat der Senat in späteren Entscheidungen weitergeführt (zu Honorarforderungen im Insolvenzverfahren s [X.] vom 23.3.2011 - [X.] [X.]A 14/10 R - [X.], 56 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]0 und [X.] vom 17.8.2011 - [X.] [X.]A 24/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]2; vgl ferner - zur Forderung nach Verzinsung rückständiger [X.] - [X.] [X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 31/08 B - Juris Rd[X.]6; ebenso [X.] vom 8.2.2012 - [X.] [X.]A 12/11 R - RdNr 52 für [X.]rankenhäuser wegen Honorars für ambulante Notfallbehandlungen, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Anderes gilt nach dem Senatsurteil vom [X.] (nur) für Ansprüche der [X.](Z)[X.] gegen [X.]rankenkassen ([X.][X.]n) auf Zahlung von [X.], hier allerdings auch nur für Prozesszinsen, also für Zinsen, die (erst) ab [X.]lageerhebung zu zahlen sind ([X.] vom [X.] ff, 41 iVm 47 am Ende bzw Rd[X.]0 ff, 33 iVm 39 am Ende).

9

Entgegen der Ansicht des [X.]lägers besteht kein erneuter [X.]lärungsbedarf. Seine Ausführungen, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom [X.] formulierten Beschränkungen für Verzinsungspflichten eingeschränkt werden müssten - sodass sie im vorliegenden Fall unanwendbar seien -, bzw, ob nicht die im Urteil vom [X.] herausgestellte Ausnahme für Ansprüche der [X.](Z)[X.] gegen [X.][X.]n auf Zahlung von [X.] auch auf Ansprüche wie die von ihm - dem [X.]läger - erhobenen gelten müssten, treffen nicht zu.

Der [X.]läger führt zur Fortentwicklungsbedürftigkeit aus, dass in einem Fall wie hier nicht ein eigener Honoraranspruch des Zahnarztes gegen die beklagte [X.] umstritten sei, denn das Honorar sei bereits von den [X.][X.]n gezahlt worden; streitig sei lediglich die Weiterleitung der Geldbeträge von der [X.] an ihn. Deshalb seien Entscheidungen, wonach für [X.] keine Zinsen zuerkannt werden könnten ([X.] [X.] vom [X.] aaO, vom 17.8.2011 aaO und vom 23.3.2011 aaO), nicht einschlägig. Er fordere von der [X.] lediglich die Auszahlung der Geldmittel, die diese schon von den [X.][X.]n erhalten habe und rechtswidrig zurückhalte. Ein solcher Auszahlungsanspruch sei wesensmäßig mit zivilrechtlichen Zahlungsansprüchen wie solchen aus Bankgeschäften vergleichbar, bei denen zweifelsfrei bei Zahlungsverzögerungen Verzugs- und Prozesszinsen zu zahlen seien.

Mit dieser Sichtweise geht der [X.]läger davon aus, es gebe einen Honoraranspruch des (Zahn-)Arztes gegen die [X.][X.]n, und die [X.] sei lediglich der Zahlungsmittler. Dies trifft indessen nicht zu. Vielmehr hat der Gesetzgeber das System des Vertrags(zahn)[X.] so ausgestaltet, dass die [X.][X.]n [X.] mit befreiender Wirkung an die [X.](Z)[X.] für die gesamte vertrags(zahn)ärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der [X.](Z)[X.] einschließlich deren mitversicherten Familienangehörigen entrichten (§ 85 Abs 1 [X.]). Die [X.](Z)[X.] verteilt diese [X.] nach Maßgabe der bestehenden Honorarverteilungsregelungen (§ 85 Abs 4 [X.]) ; hierbei sind Modifizierungen möglich durch [X.] die Bildung von [X.] und die Normierung von Fallwert-, Fallzahl- und [X.] (vgl die umfangreiche Rechtsprechung zu § 85 Abs 4 [X.], zusammengefasst [X.] in Laufs/[X.]ern, Handbuch des [X.], 4. Aufl 2010, § 34 Rd[X.]3 ff, 43 ff). Diese Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen - da eben nicht die zur Verfügung stehende Gesamtvergütung lediglich durch die Menge der von den Vertrags(zahn)ärzten erbrachten Leistungen dividiert und weitergeleitet wird -, dass die [X.](Z)[X.] nicht bloße Weiterleitungsinstanz ist. Die [X.](Z)[X.] hat nicht nur die Aufgabe der Weiterleitung einer Honorarzahlung der [X.][X.]n an den Vertrags(zahn)arzt, sondern die [X.](Z)[X.] ist selbst die Schuldnerin des Honorars gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt, und dessen Honoraranspruch besteht (nur) ihr gegenüber. Dem entspricht auch die Terminologie der vom [X.]läger herangezogenen Entscheidungen des [X.], in denen ein Zinsanspruch für diesen Honoraranspruch gegen die [X.](Z)[X.] verneint wird.

Auch die Ansicht des [X.]lägers, jedenfalls seit dem umfassenden Vergleichsabschluss zwischen ihm und der beklagten [X.] im Jahr 2005 seien nur noch reine Zahlungsansprüche im Streit, die der Verzinsung zugänglich seien (Schriftsatz vom 20.10.2011, insbesondere [X.]), trifft nicht zu. Rechtsansprüche verlieren ihre Rechtsnatur nicht durch ihre Einbindung - und Bestätigung - in einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich.

Auch die Auffassung des [X.]lägers, es sei nicht konsequent - und deshalb erneut klärungsbedürftig -, zwar bei den Ansprüchen der [X.](Z)[X.] auf Zahlung ausstehender [X.] Prozesszinsen zuzuerkennen ([X.] vom [X.], [X.], 141 Rd[X.]0 ff, insbesondere Rd[X.]3 iVm Rd[X.]9 am Ende = [X.] 4-2500 § 83 [X.], Rd[X.]8 ff, insbesondere [X.] iVm RdNr 47 am Ende). nicht aber auch bei Ansprüchen zwischen Vertrags(zahn)arzt und [X.](Z)[X.] (vgl Beschwerdebegründung vom [X.], [X.] [X.], 7), ist nicht zutreffend; denn die Rechtsbeziehungen zwischen [X.](Z)[X.] und [X.][X.]n einerseits und diejenigen zwischen Vertrags(zahn)arzt und [X.](Z)[X.] andererseits unterscheiden sich grundlegend. Die Gründe für die Zuerkennung von Prozesszinsen bei Ansprüchen auf [X.] bzw [X.] hat der Senat im Urteil vom [X.] angesprochen: nämlich die Verpflichtung zur [X.]ooperation zwischen [X.](Z)[X.] und [X.][X.]n sowie die wirtschaftlichen Folgen eines erheblichen [X.] durch Einbehaltung von [X.] (vgl hierzu [X.] vom [X.] aaO Rd[X.]6, 38 f bzw RdNr 44, 46 f). Dass diese Erwägungen auf das Verhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und [X.](Z)[X.] nicht in gleicher Weise zutreffen, liegt auf der Hand. Ein Bedarf nach näherer - grundsätzlicher - [X.]lärung in einem Revisionsverfahren besteht insoweit nicht.

Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 69 [X.] zum 1.1.2000 mit der [X.]larstellung, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.][X.]n und den Leistungserbringern sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind ([X.] aaO Rd[X.]7 bzw Rd[X.]5). Hieraus können keine Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, dass innerhalb der Leistungsbeziehungen nach dem Vierten [X.]apitel des [X.] (§§ 69 bis 140h [X.]) Verzugszinsen zu zahlen seien ([X.] aaO Rd[X.]7 bzw Rd[X.]5 am Ende). Eine Bestimmung, dass die Vertragspartner Zinsregelungen vereinbaren müssten, besteht ebenfalls - anders als im Recht der stationären Versorgung nach dem [X.]rankenhausentgeltgesetz und der Pflegesatzverordnung - nicht ([X.] aaO Rd[X.]8 bzw Rd[X.]6 in Abgrenzung zu [X.] vom 4.3.2004, [X.]E 92, 223 Rd[X.]1 = [X.] 4-2500 § 39 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 13.5.2004, [X.] 4-2500 § 132a [X.] Rd[X.]9 ff).

2. Auch die [X.]n, die der [X.]läger formuliert hat ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.], - Schriftsatz vom [X.], [X.] ff, 2 bis 5), haben keinen Erfolg. [X.] des Urteils des [X.] von einem Urteil des 6. Senats oder des 3. Senats des [X.] liegen nicht vor. Die Urteile des [X.] und diejenigen des [X.] betreffen verschiedene Fallkonstellationen, die unterschiedlich zu beurteilen sind:

Dies ergibt sich für die gerügte Abweichung von dem Urteil des 6. Senats vom [X.] (aaO) ohne Weiteres aus den vorstehenden Ausführungen unter 1.b), die die Besonderheiten jenes Urteils deutlich machen.

Aber auch soweit in der Beschwerdebegründung - zumindest sinngemäß - Abweichungen des [X.] von Urteilen des 3. Senats des [X.] vom 23.3.2006 ([X.]E 96, 133 = [X.] 4-7610 § 291 [X.], Rd[X.]0 ff) und vom [X.] ([X.]E 97, 23 = [X.] 4-2500 § 129 [X.], Rd[X.]9 ff) gerügt werden (Schriftsatz vom [X.] [X.] f), sind Divergenzen im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] [X.] nicht ersichtlich. Diese Urteile betreffen anders gelagerte Fallkonstellationen, nämlich Vergütungsansprüche einer Rehabilitationsklinik und eines Apothekers gegen eine [X.][X.]. Einschlägig sind dort Bestimmungen des [X.]rankenhausrechts (§§ 107 ff [X.], [X.], [X.]rankenhausentgeltgesetz und [X.]rankenhausfinanzierungsgesetz, vgl dazu schon [X.] vom [X.] aaO Rd[X.]8 bzw Rd[X.]6) bzw des Apothekenrechts iVm dem [X.] und dem Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag (vgl hierzu [X.]E 97, 23 = [X.] 4-2500 § 129 [X.], Rd[X.]9 ff, 21, 23). Durch diese spezifische krankenhausrechtliche Prägung unterscheidet sich die dortige Rechtslage von der hier maßgeblichen nach § 85 [X.] für die Vertrags(zahn)ärzte. Für eine entscheidungserhebliche Divergenz bestehen deshalb keine Anhaltspunkte.

3. Schließlich hat auch die vom [X.]läger im Schriftsatz vom 20.10.2011 formulierte [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs keine Aussicht auf Erfolg (aaO [X.]3 iVm [X.]6 ff - [X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]). [X.] stellen im Regelfall - wie auch hier - nur sog Nebenforderungen dar. Es ist weder erforderlich noch üblich, solche Nebenforderungen in Gerichtsverhandlungen ausdrücklich zu erörtern, es sei denn, dies würde vom Anspruchsteller ausdrücklich erbeten. Der [X.]läger ist anwaltlich vertreten gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass sein Bevollmächtigter eine solche Erörterung ausdrücklich erbeten hätte, sind weder ersichtlich noch in der Beschwerdebegründung vom [X.] geltend gemacht worden.

III. [X.] ist ebenfalls unbegründet. Mit ihrem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, es lägen eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] und Verfahrensmängel vor, hat sie keinen Erfolg.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]) ist nicht gegeben. Dies würde voraussetzen, dass die [X.] eine Rechtsfrage aufgeworfen hat, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl [X.] [X.] vom 5.11.2008 - [X.] [X.]A 50/07 B - RdNr 6 iVm 11).

Umstritten ist nur, ob dem [X.]läger noch Honorar zusteht oder ob bzw inwieweit seine [X.] bereits durch Zahlung und/oder Verrechnung und/oder Verjährung erfüllt bzw erloschen sind und/oder ob bzw inwieweit [X.] durch wirksame sachlich-rechnerische Richtigstellungen bzw Honorarkürzungen aufgrund von [X.] reduziert worden sind. Zentrale Bedeutung hat bei alledem die Frage, ob bzw inwieweit [X.] von einem der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich erfasst und damit erledigt worden sind. Gerade auch über deren Reichweite ist gestritten worden. Vor dem Hintergrund dieser Vielzahl von Verwaltungsverfahren und von gerichtlichen Vergleichen ist der Rechtsstreit von vornherein in erheblichem Ausmaß von den besonderen Aspekten des Einzelfalls geprägt. Diese sind vom [X.] umfassend gewürdigt worden und haben es zu dem Ergebnis kommen lassen, dass die [X.] dem [X.]läger noch ca 203 000 Euro zu zahlen hat.

Die hiergegen von der [X.] erhobenen [X.], der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, greifen allesamt nicht durch, betreffen vielmehr sämtlich die Rechtsanwendung im Einzelfall, ohne dass in diesem Rahmen zugleich entscheidungserhebliche, grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen ersichtlich wären.

a) Dies gilt zunächst ohne Weiteres insoweit, als die [X.] das [X.]-Urteil nur als schlicht fehlerhaft beanstandet, so [X.] mit ihrem Einwand, das [X.] hätte bei der Berechnung der Höhe der festgestellten Forderungen nicht auch "Forderungen aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung" einbeziehen dürfen. Hiermit beanstandet die [X.] nur Fehler in der Rechtsanwendung im hier vorliegenden konkreten Einzelfall; aus solchen [X.] kann sich eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] nicht ergeben (ebenso [X.] [X.] vom 3.2.2010 - [X.] [X.]A 5/09 B - Rd[X.]3; [X.] vom 17.8.2011 - [X.] [X.]A 20/11 B - Rd[X.]7). Die Untauglichkeit der Beanstandung von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall für eine Grundsatzrüge - und ebenso für eine [X.] - entspricht der [X.]onzentration der Revisionsgerichte auf die ihnen vorrangig zugewiesene Aufgabe, das Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden sowie sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen: Aufgabe der Revisionsgerichte ist es nicht, jede inhaltlich fehlerhafte Subsumtion eines Berufungsgerichts zu korrigieren.

Das Vorbringen der [X.], das [X.] habe nichts Näheres zu den Vorschriften über die Erfüllung in den §§ 362 ff [X.] und insbesondere zu § 366 [X.] ausgeführt, kann ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen. Auch insoweit zeigt die [X.] keine über eine Subsumtionsfrage hinausgehende grundsätzliche Bedeutung auf. Sie macht geltend, insoweit stehe eine vom [X.] "ursprünglich als sehr bedeutend bewertete Rechtsfrage" an; nähere Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

Ebenso wenig wird eine grundsätzliche Bedeutung durch die Frage deutlich,
ob für die [X.](Z)[X.] eine "Erfüllungswirkung" eintritt, "wenn auf dem [X.] des [X.] eine entsprechende Gutschrift erfolgt ist bzw. ob einzelne Vergütungsforderungen eines Zahnarztes aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit fortbestehen können, wenn das [X.] nach Auszahlung aller gebuchten Forderungen und Auflösung ausgebrachter Einbehalte keinen Saldo mehr aufweist" (Beschwerdebegründung S 3).

Auch in diesem Zusammenhang zeigt die [X.] nicht in der erforderlichen [X.]larheit auf, inwiefern eine Befassung mit dieser Frage auf grundsätzlich bedeutsame [X.]lärungen hinführen könnte. Sie räumt selbst ein, dass diese Frage mit dem Einzelfallaspekt verbunden ist, ob bzw dass die Forderungen des [X.]lägers aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.5.2005 abgegolten sind. Eine von dieser Prägung des Einzelfalls ausreichend losgelöste, allgemeinere Bedeutung wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Diese lässt nicht ausreichend erkennen, inwiefern der abstrakt formulierten Rechtsfrage nach der "Erfüllungswirkung" mehr als die Frage richtiger Rechtanwendung im Einzelfall - ob bestimmte Gutschriften erfolgten und dadurch alle ausstehenden Forderungen erfüllt wurden - zugrunde liegen könnte.

b) Nichts anderes gilt für die Frage,
ob ein Honorareinbehalt der [X.](Z)[X.] zu einer Hemmung der Verjährung für einzelne Vergütungsforderungen führen kann.

Mit ihrer Beanstandung, das [X.] habe eine Hemmung der Verjährung entsprechend § 202 Abs 1 [X.] aF, § 205 Abs 1 [X.] nF nicht ohne Vorliegen einer Vereinbarung [X.] zwischen ihr und dem [X.]läger annehmen dürfen, rügt sie zunächst nur die Ablehnung des Eintritts von Verjährung in ihrem konkreten Fall. Für eine vom [X.] zu entscheidende Frage grundsätzlicher Art hätte die [X.] sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Hemmung von Verjährungsfristen auseinandersetzen müssen (vgl dazu etwa [X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.]5 Rd[X.]3 ff).

Dasselbe gilt für die von der [X.] in diesem Zusammenhang formulierte weitere Frage,

        

welche verjährungsrechtlichen Auswirkungen einem Honorareinbehalt einer [X.](Z)ÄV zukommen.

Diese Frage ist zudem so sehr allgemein gehalten, dass sie schon nicht als "konkrete Rechtsfrage" angesehen werden kann (zu diesem Erfordernis vgl [X.] [X.] vom [X.] [X.]A 21/10 B - Juris Rd[X.]2-14; vom 20.10.2010 - [X.] [X.]A 26/10 B - Juris RdNr 7, 14; vom 3.11.2010 - [X.] [X.]A 35/10 B - Juris RdNr 9, 11; vom 23.8.2011 - [X.] [X.]A 37/11 B - Juris RdNr 7). [X.] können in unterschiedlichster Art erfolgen - [X.] im Wege eines schlichten Realakts, gegründet auf eine entsprechende öffentlich-rechtliche Willenserklärung oder gegründet auf einen Verwaltungsakt -, ohne dass diese Fälle alle gleich behandelt werden müssten. Gerade in einem so komplexen Fall, wie er hier zu entscheiden gewesen ist, bedürfte es substantiierter Darlegungen in der Beschwerdebegründung, dass nicht nur eine Problematik der Rechtsanwendung und der Subsumtion im Einzelfall betroffen, sondern darüber hinausgehend eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist. Dafür reichen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht aus.

c) Soweit die [X.] schließlich noch anführt, "entgegen der Behauptung des [X.]" habe sie "sehr wohl die Einrede der Verjährung erhoben und dies auch begründet" (Beschwerdebegründung [X.] unter c), betrifft dies ebenfalls erkennbar nur die Rechtsanwendung im Einzelfall.

2. Auch die [X.] der [X.], das [X.] weiche von der Rechtsprechung des [X.] ab, hat keinen Erfolg. Die [X.] führt hierzu an, das [X.] sehe [X.] an Vertrags(zahn)ärzte nicht als "Sozialleistungen" an, das [X.] habe dagegen die [X.] - mittelbar - als Sozialleistungen und die [X.](Z)[X.] als Sozialleistungsträger bezeichnet ([X.]-Urteil [X.]5 f), indem es im Zusammenhang mit vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungen auf die "Grundsätze des § 39 SGB I" Bezug nehme, der Ermessensentscheidungen bei Sozialleistungen und deren Gewährung als möglich bezeichne, und den Begriff des Leistungsträgers verwende, während das [X.] in einem Urteil vom 20.12.1983 ([X.]E 56, 116, 117 f = [X.] 1200 § 44 [X.]0 S 33 f) die Zuordnung zu Sozialleistungen und Leistungsträgern ausdrücklich ablehne (Beschwerdebegründung [X.] unter b).

Mit dieser [X.] kann die [X.] indessen keinen Erfolg haben, denn sie macht in ihrer Beschwerdebegründung nicht deutlich, inwiefern über eine evtl unzutreffende begriffliche Zuordnung hinaus auch das Urteilsergebnis des [X.] davon beeinflusst sein könnte. Dies wäre aber erforderlich, denn eine [X.] kann gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] nur Erfolg haben, "wenn das Urteil (des [X.]) von einer Entscheidung des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht". Daher kann die [X.], das [X.] habe terminologisch in unzulässiger Weise eine Zuordnung zu den Begriffen Sozialleistungen und Leistungsträger vorgenommen, nicht zur Zulassung der Revision führen.

3. Ohne Erfolg ist schließlich auch die von der [X.] erhobene [X.], das Verfahren des [X.] leide an [X.], auf denen das Urteilsergebnis beruhen könne ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]). Die [X.] beanstandet insofern, dass das [X.] den Prozessbevollmächtigten des [X.]lägers als Zeugen vernommen und anschließend bei der Vernehmung anderer Zeugen akzeptiert hat, dass er diese befragt. Eine derartige Verfahrensweise sei weder im [X.] noch in der ZPO vorgesehen; sie sei auch damit unvereinbar, dass die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht selbst obliege (Beschwerdebegründung [X.]-8). Dieses Vorbringen lässt indessen keinen Verfahrensmangel erkennen:

a) Daraus, dass das [X.] den Prozessbevollmächtigten des [X.]lägers als Zeugen vernommen hat, ergibt sich kein Verfahrensmangel; denn es ist anerkannt, dass auch Prozessbevollmächtigte als Zeugen vernommen werden können.

Ein gesetzlicher Ausschluss solcher Zeugenvernehmung ist nicht ersichtlich und wird auch von der [X.] nicht benannt. Dementsprechend hat der [X.] in einer Entscheidung vom 22.11.2008 ausgeführt, dass der "Prozessbevollmächtigte als Zeuge benannt" werden kann, "was … zulässig ist" ([X.] vom 22.11.2008 - [X.]/07 - Juris Rd[X.]4). Auch das [X.] hat ausgeführt, dass die Stellungen als Prozessbevollmächtigter und als Zeuge miteinander vereinbar sind; Hinderungsgründe, den Prozessbevollmächtigten einer [X.] als Zeugen zu vernehmen, bestehen nicht ([X.] [X.] 1977, 142). Davon geht auch das [X.] aus: Es hat erörtert, ob ein "Prozessbevollmächtigter … während der [X.], in der er als Zeuge einvernommen wird", weiter das Mandat als Rechtsanwalt wahrnehmen kann; mit dieser Fragestellung hat das [X.] den Ausgangspunkt, ob ein Prozessbevollmächtigter überhaupt als Zeuge vernommen werden kann, implizit bejaht ([X.] [X.] 1989, 830). [X.] Entscheidungen, die die Einvernahme eines Prozessbevollmächtigten als Zeugen für unzulässig halten, sind nicht ersichtlich; auch die [X.] hat keine solchen Entscheidungen benannt. Dementsprechend vermag auch der Senat keinen rechtlichen Ansatzpunkt für die Annahme zu erkennen, Prozessbevollmächtigte könnten nicht als Zeugen vernommen werden.

b) Soweit die [X.] darüber hinaus beanstandet, das [X.] hätte bei der anschließenden Vernehmung anderer Zeugen nicht akzeptieren dürfen, dass der Prozessbevollmächtigte diese befragt, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel feststellbar. Das Recht der Zeugenbefragung ergibt sich aus der Position als Prozessbevollmächtigter. Diese Rolle hatte der Rechtsanwalt nach der Beendigung seiner Vernehmung wieder voll wahrgenommen, ohne dass die [X.] sich mit einer [X.] hiergegen gewandt hatte.

Die Befragung hätte allenfalls unter hier nicht gegebenen besonderen Umständen als unzulässig angesehen werden können, etwa dann, wenn der Prozessbevollmächtigte im [X.]punkt der Befragung noch nicht aus dem Zeugenstand entlassen worden wäre. Er war aber ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7.4.2011 aus seiner Zeugenstellung bereits erlassen worden. Auch besteht keine gesetzliche Regelung des Inhalts, dass die Befragung eines Zeugen nur auf (förmlichen) Antrag hin gestattet werden dürfte (insoweit unzutreffend Beschwerdebegründung [X.] unter b).

Das [X.] hat keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es im Rahmen der von ihm geleiteten Zeugenvernehmung dem zuvor als Zeugen vernommenen Prozessbevollmächtigten die Befragung anschließend vernommener Zeugen gestattet hat. Ob dadurch die Gefahr entstanden ist, dass der zuvor als Zeuge Vernommene durch seine Befragung versuchen könnte, seine eigenen Aussagen zu verstärken, kann offenbleiben. Es gibt weder eine Vorschrift, dass das Gericht wegen einer derartigen Gefahr eine solche Zeugenbefragung nicht zulassen dürfte, noch Anhaltspunkte, dass eine solche Gefahr bestanden oder sich gar realisiert habe. Hätte eine solche Gefahr bestanden, so hätte sich daraus zudem ohnehin nicht die Fehlerhaftigkeit der Verfahrensweise ableiten lassen. Vielmehr wäre es Sache des Gerichts, auf eine unparteiliche Befragung der Zeugen hinzuwirken bzw im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu erwägen, ob sich die Gefahr realisiert haben könnte, und daraus Schlussfolgerungen für seine Bewertung der Zeugenaussagen und seine Entscheidung zu ziehen.

c) Die [X.] hätte ihre [X.] im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung im Übrigen bereits in der mündlichen Verhandlung des [X.] vorbringen müssen. In § 295 Abs 1 ZPO ist bestimmt, dass eine [X.], der ein Verfahrensmangel bekannt wird, diesen spätestens bei der nächsten mündlichen Verhandlung rügen muss, andernfalls sie ihn nicht mehr rügen kann. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 VwGO, § 202 [X.] im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren entsprechend anwendbar (vgl [X.] BVerwGE 50, 344 ff = [X.] 1976, 781 f; [X.] [X.] 3-1500 § 61 [X.] S 4 ff, 6). Bei der "entsprechenden Anwendung" ist zu beachten, dass "nächste mündliche Verhandlung" nicht notwendigerweise ein neuer Termin ist, sondern auch eine Verhandlung sein kann, die sich an eine Beweisaufnahme anschließt (BVerwGE 50, 344, 346 = [X.] 1976, 781, 782; in der Sache ebenso [X.] [X.] 3-1500 § 61 [X.] S 4 ff, 6: "nächsten Verhandlungsabschnitt"). Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte der [X.] der [X.] den erkennbar gewordenen vermeintlichen Verfahrensmangel in der an die Zeugenvernehmungen anschließenden fortgesetzten Verhandlung rügen müssen.

d) Schließlich zeigt die [X.] in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht auf, inwiefern sich die von ihr beanstandete Verfahrensweise konkret auf das Urteilsergebnis ausgewirkt haben könnte. Hierfür müsste aus der Beschwerdebegründung der [X.] zu entnehmen sein, welches abweichende Verwertungsergebnis sich nach ihrer Ansicht bei einem Vorgehen ohne die von ihr als fehlerhaft beanstandeten Vorgänge ergeben hätte. Daran fehlt es. Somit ist auch nicht erkennbar, dass das Urteil des [X.] auf einem etwaigen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] [X.] "beruhen" könnte.

IV. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach sind die [X.]osten des Verfahrens bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen verhältnismäßig zu teilen, es sei denn, der eine ist nur zu einem geringen Teil unterlegen 155 Abs 1 Satz 1 und 3 VwGO). Hier ist der [X.]läger im Verhältnis zur [X.] lediglich wegen des [X.] unterlegen, das betrifft nur einen "geringen Teil" im Sinne des § 155 Abs 1 Satz 3 VwGO (ebenso schon [X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 71/04 R - Juris RdNr 42, insoweit weder in [X.]E noch in [X.] abgedruckt).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 G[X.]G. Die Bemessung erfolgt entsprechend dem Betrag der [X.]-Verurteilung. Ein zusätzlicher Betrag wegen der Zinsen ist nicht anzusetzen, weil diese nur als Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs 1 G[X.]G geltend gemacht werden; dies gilt auch im vorliegenden Fall, ungeachtet dessen, dass hier vom [X.]läger und von der [X.] gegenläufig eingelegte Rechtsmittel verfolgt werden; denn die Grundlage für die Zinsforderung ist durch die nach wie vor bestehende Rechtshängigkeit auch des Zahlungsbegehrens noch in der Schwebe. Der Abs 2 des § 43 G[X.]G wäre nur anzuwenden, wenn bzw soweit der [X.] nicht mehr im Streit wäre und dadurch die Grundlage für das Zinsbegehren außer Frage stünde und somit der Zinsanspruch zum [X.] geworden wäre (vgl grundlegend [X.], 174, 175 ff = NJW 1958, 342; vgl auch [X.], NJW-RR 1994, 1484, 1485; [X.] [X.]oblenz [X.] 1999, 197; zu unselbstständigen Nebenforderungen als bloßem Annex vgl ferner [X.] NJW 1968, 1275; [X.] [X.] 1988, 1060).

Meta

B 6 KA 65/11 B

27.06.2012

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 4. Dezember 2007, Az: S 43 KA 5093/07

§ 288 BGB, § 291 BGB, § 69 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 SGG, § 62 SGG, Art 103 GG, § 173 VwGO, § 295 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2012, Az. B 6 KA 65/11 B (REWIS RS 2012, 5203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5203

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