Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 11/14 R

6. Senat | REWIS RS 2015, 15668

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag


Leitsatz

Einem Vertragszahnarzt, der seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt hat, kann eine zweite Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag.

2

Der zu 7. beigeladene Zahnarzt ist seit 1997 in [X.] - im Bezirk der klagenden [X.] ([X.]) T. - zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Nachdem der Zulassungsausschuss für Zahnärzte S. seinen Antrag auf Ermächtigung für eine Zweigpraxis in [X.] - im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] S. - abgelehnt hatte, beantragte der Kläger die Erteilung einer Teilzulassung für einen hälftigen [X.] in [X.] Sein Versorgungsauftrag in [X.] wurde vom Zulassungsausschuss für Zahnärzte T. ab 1.7.2009 auf die Hälfte beschränkt. Daraufhin erteilte ihm der Zulassungsausschuss für Zahnärzte S. eine Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag für den [X.] in [X.] Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der beklagte Berufungsausschuss mit Bescheid vom 30.11.2009 (aus der Sitzung vom [X.]) zurück. Die Erteilung zweier [X.] sei zulässig; dies zeige die Begründung zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ([X.]) vom 22.12.2006 ([X.] 3439). Klage (Urteil des [X.] vom 14.9.2011) und Berufung (Urteil des L[X.] vom 2.10.2013) sind erfolglos geblieben.

3

Das L[X.] hat ausgeführt, die klagende [X.] sei befugt, die dem Beigeladenen zu 7. im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] erteilte Teilzulassung anzufechten, da nach ihrem Vortrag rechtlich relevante Rückwirkungen der angefochtenen Teilzulassung in dem anderen [X.]-​Bezirk auf die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in ihrem Bezirk als möglich erschienen. Insoweit reiche ihre Behauptung aus, durch die Teilzulassung im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] werde die Eignung des Beigeladenen zu 7. für die vertragszahnärztliche Tätigkeit in ihrem Bezirk in Frage gestellt. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei jedoch rechtmäßig. Die bereits bestehende Teilzulassung im Bezirk der klagenden [X.] schließe die Erteilung einer weiteren Teilzulassung im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] nicht aus. Zwar enthalte weder das [X.]B V noch die Zulassungsverordnung für Zahnärzte ([X.]) eine ausdrückliche Regelung, dass einem Vertragszahnarzt zwei [X.] erteilt werden könnten. Angesichts der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit bedürfe aber nicht die Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung einer positiven Regelung, sondern könne umgekehrt einem Vertragszahnarzt nicht ohne normative Grundlage eine zweite Teilzulassung verwehrt werden. Hieran fehle es.

4

Ein hälftiger Versorgungsauftrag lasse bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte. Weder das [X.]B V noch die [X.] bestimmten, dass diese andere Hälfte lediglich mit einer Tätigkeit außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgefüllt werden könne. Für die Zulässigkeit zweier [X.] spreche auch, dass die Aufstockung eines reduzierten [X.] auf einen vollen Versorgungsauftrag nicht immer im selben Planungsbereich möglich sein werde. Dass einem Vertrags[X.])arzt zwei [X.] erteilt werden dürften, bestätigten die Materialien zum [X.]. Dort sei die Aufhebung des § 4 Abs 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich damit begründet worden, dass nach künftig geltendem Recht ein Vertrags[X.])arzt in [X.] verschiedener Kassen[X.])ärztlicher Vereinigungen [X.] erhalten könne; der Gesetzgeber habe in dem Verbot einer zweiten (Zahn-)Arztregistereintragung ein Hindernis für die Erteilung einer zweiten Teilzulassung in einem anderen [X.]-​Bezirk gesehen.

5

Der Erteilung einer zweiten Teilzulassung stehe auch nicht der Grundsatz des einheitlichen Vertrags[X.])arztsitzes entgegen, weil ein Vertragszahnarzt mit zwei [X.] auch zwei [X.]e mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag haben könne. Auch § 24 Abs 3 [X.] zwinge nicht zu dem Schluss, dass ein Vertragszahnarzt im Bezirk einer anderen [X.] nur im Rahmen einer Zweigpraxis-​Ermächtigung vertragszahnärztlich tätig werden dürfe. Zum einen sage § 24 Abs 3 [X.] nichts darüber aus, ob mehrere [X.]e zulässig seien; zum anderen stelle die Erteilung einer zweiten Teilzulassung auch keine Umgehung von § 24 Abs 3 [X.] dar, denn den restriktiven Regelungen über die Zweigpraxis könne ein Vertragszahnarzt über eine zweite Teilzulassung nur entgehen, sofern keine Zulassungsbeschränkungen bestünden. Die Teilzulassung sei auch zur besseren Bewältigung von [X.] geschaffen worden; dieses Ziel könne mit der Aufspaltung einer Vollzulassung in zwei [X.] sehr wohl erreicht werden. Darüber hinaus spreche für die Zulässigkeit von zwei [X.] gerade auch das übergreifende Ziel, das der Gesetzgeber mit dem [X.] verfolgt habe: die Liberalisierung der [X.])ärztlichen Berufsausübung.

6

Hinderungsgründe nach § 20 Abs 1 [X.] stünden nicht entgegen, da der Beigeladene zu 7. mit Sprechzeiten von 18,5 Wochenstunden in [X.] und 19,5 Wochenstunden in [X.] an jedem Ort der (Teil-​)Zulassung in der Lage sei, seinen dortigen (hälftigen) Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine Interessen- und Pflichtenkollision im Sinne des § 20 Abs 2 [X.] könne nicht damit begründet werden, dass als Folge der Befugnis des Zahnarztes, in zwei [X.]-​[X.] abzurechnen, die Kontrolle der Abrechnungen auf Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit schwierig sein könne sowie unter Umständen [X.] und Fallwertbegrenzungen und dergleichen umgangen werden könnten. Schließlich scheitere die Teilzulassung des Beigeladenen zu 7. in [X.] auch nicht daran, dass er seine Wohnung in [X.] habe, da die Residenzpflicht durch das GKV-​Versorgungsstrukturgesetz ([X.]) vom 22.12.2011 ([X.] 2983) mit Wirkung vom 1.1.2012 abgeschafft worden, und im Übrigen bei Fahrtzeiten von 25 bis 35 Minuten ohnehin nicht tangiert gewesen sei.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Es bestehe keine Rechtsgrundlage und damit kein Anspruch, in den [X.] zweier [X.]en oder innerhalb einer [X.] zwei Zulassungen zu erhalten; dies gelte selbst bei einer Beschränkung auf je einen halben Versorgungsauftrag. Im [X.]B V und der Zulassungsverordnung werde der Begriff "Zulassung" immer nur im Singular verwendet. Die gesetzlichen Vorschriften seien eindeutig und nicht auslegungsfähig. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Möglichkeit zweier (beschränkter) Zulassungen im Blick gehabt, hätte er auch gleichzeitig mit der Änderung der [X.] die Anpassung der Vorschriften bezüglich der Zulassung vorgenommen. Dass dies nicht geschehen sei, sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass sich an der Grundposition, dass es pro Zahnarzt nur eine Zulassung gebe, nichts geändert habe. Der Gesetzgeber stelle für das Interesse eines Zahnarztes, die vertragszahnärztliche Tätigkeit an weiteren Orten auszuüben, abschließend Zweigpraxen oder ausgelagerte Praxisräume zur Verfügung und habe deren Voraussetzungen definiert.

8

In der [X.] Zahnärzte ([X.]) sei die Berücksichtigung hälftig zugelassener Zahnärzte nicht geregelt; hingegen werde ausdrücklich bestimmt, dass Zahnärzte entweder eine volle oder eine hälftige Zulassung innehaben könnten. Auch § 19a [X.] sei keine geeignete Rechtsgrundlage, weil die Norm lediglich den Umfang einer Zulassung regele, nicht jedoch die Voraussetzungen für eine weitere Zulassung. Die Regelungen über die Ausübung der Tätigkeit an einem weiteren Ort knüpften dies an enge Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung; diese würden durch die Erteilung einer zweiten Zulassung umgangen. Zudem spreche das Fehlen entsprechender Regelungen für eine Zweitzulassung dafür, dass es eine solche nicht geben dürfe. Es fehle überhaupt an weitergehenden Regelungen, die notwendig wären, wenn mehrere Vertrags[X.])arztsitze bestehen könnten. Bei zwei [X.] beschränke der Zahnarzt seinen Versorgungsauftrag entgegen § 19a Abs 2 [X.] gerade nicht, sondern teile ihn nur auf unterschiedliche geografische Bereiche und [X.]e auf. Der Teilzulassung sei als conditio sine qua non die Leistungsbeschränkung immanent.

9

Die Beschränkung auf nur einen [X.] und die Versagung des Anspruchs auf zwei [X.]e stelle eine zulässige Berufsausübungsregelung dar. Das Argument, eine zweite Teilzulassung müsse möglich sein, da möglicherweise die Aufstockung der bereits vorhandenen Teilzulassung im selben Planungsbereich nicht immer möglich sei, habe wegen des Fehlens von Zulassungsbeschränkungen im zahnärztlichen Bereich keine Bedeutung. Auch seien etwaige Versorgungsprobleme durch Zweigpraxen oder [X.] lösbar. Im Übrigen bestehe in den beiden Bereichen, für die der Beigeladene zu 7. eine Teilzulassung erhalten habe, keine Unterversorgung. Schließlich spreche gegen die Zulässigkeit zweier [X.] in zwei [X.]-[X.] der Umstand, dass die Datenübermittlungsvorschrift des § 285 Abs 3 Satz 3 ff [X.]B V eine Übermittlung bei [X.] ausschließe.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen L[X.] vom 2.10.2013 und des [X.] Dresden vom 14.9.2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 aufzuheben und den Antrag auf (Teil-)Zulassung des Zahnarztes [X.] für den [X.] in [X.], L. Straße abzulehnen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend; die Klägerin gehe irrig davon aus, dass die Erteilung einer zweiten Teilzulassung einer expliziten normativen Grundlage bedürfe.

Die zu 1. beigeladene [X.] S. führt - ohne einen Antrag zu stellen - aus, der Gesetzgeber habe mit der Ergänzung des § 103 Abs 4 [X.]B V um einen Satz 2 deutlich signalisiert, dass eine Vollzulassung nicht nur auf die Hälfte [X.], sondern auch in jeweils zwei halbe Zulassungen teilbar sei. Mit dem Instrument der Teilzulassung könne regionalen Versorgungsproblemen gerade nicht begegnet werden, wenn lediglich eine hälftige Beschränkung des [X.] möglich wäre und damit die andere Hälfte der Zulassung sozusagen "verloren" ginge.

Die übrigen Beigeladenen haben sich weder geäußert noch Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet. Die Auffassung des [X.], dass der Beklagte dem Beigeladenen zu 7. zu Recht eine weitere Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt hat, ist nicht zu beanstanden.

1. Das [X.] hat zu Recht eine [X.]lage- und Rechtmittelbefugnis der klagenden [X.] bejaht. Diese ergibt sich aus dem von ihr gemäß § 75 [X.] 1 [X.] wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrag (zB [X.]-2500 § 117 [X.] Rd[X.]5). Nach ständiger [X.]srechtsprechung sind die [X.](Z)[X.] aufgrund der ihnen übertragenen Verantwortung für eine gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch die Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (zB [X.], 284, 285 = [X.] 3-2500 § 311 [X.]; [X.] [X.] 3-2500 § 119 [X.] S 2; [X.], 1, 2 = [X.] 3-2500 § 103 [X.]; [X.]-2500 § 117 [X.] Rd[X.]5; [X.], 182 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]3). Auch wenn die [X.](Z)[X.] den Sicherstellungsauftrag nur in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich wahrzunehmen hat (vgl [X.]-2500 § 117 [X.] Rd[X.]5), bedeutet dies, wie das [X.] richtig gesehen hat, nicht, dass sie zwingend darauf beschränkt ist, Entscheidungen der in ihrem Bezirk tätigen Zulassungsgremien anzugreifen. Vielmehr besteht ein Anfechtungsrecht auch in den (Ausnahme-)Fällen, in denen eine in einem [X.](Z)[X.] getroffene Entscheidung in den Bezirk einer anderen [X.](Z)[X.] "einstrahlt", also potentiell geeignet ist, Auswirkungen auf die dortige Versorgung zu zeitigen. Dies ist vorliegend der Fall.

Ein Anfechtungsrecht steht der klagenden [X.] zudem unter dem Aspekt zu, dass der Beigeladene zu 7. ihr Mitglied ist und sich aus diesem [X.] Pflichten der [X.]lägerin ergeben. Neben der Aufgabe der (unmittelbaren) Sicherstellung der Versorgung haben die [X.](Z)[X.] gemäß § 75 [X.] 1 Satz 1 [X.] gegenüber den [X.]rankenkassen und ihren Verbänden auch die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht; zudem haben sie gemäß § 75 [X.] 2 Satz 2 [X.] die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen. Auch wenn § 75 [X.] 2 Satz 2 [X.] in seinem zweiten Halbsatz insoweit (nur) darauf verweist, dass die Vertragsärzte unter Anwendung der in § 81 [X.] 5 [X.] vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten sind, sind damit die den [X.](Z)[X.] zustehenden Handlungsmöglichkeiten nicht abschließend umschrieben. Vielmehr muss es den [X.](Z)[X.] auch möglich sein, ein aus ihrer Sicht den Bestimmungen des [X.] Handeln ihrer Mitglieder durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. Andernfalls ergäbe sich das Ergebnis, dass die [X.](Z)[X.] zwar disziplinarisch gegen einen Vertrags(zahn)arzt vorgehen könnte, der eine zweite Zulassung im Bezirk einer anderen [X.](Z)[X.] erhalten hat, die zweite Zulassung jedoch rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Ein - aus Sicht der [X.](Z)[X.] - rechtmäßiger Zustand könnte auf diesem Wege nicht hergestellt werden.

2. Das [X.] hat auch in der Sache zutreffend entschieden, dass einem Zahnarzt zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden können; ob diese [X.]e im Bezirk derselben oder zwei verschiedener [X.](Z)[X.] liegen, spielt insoweit keine Rolle.

a. Der Gesetzgeber hat durch das [X.] vom 22.12.2006 ([X.] 3439, 3441) [X.] § 95 [X.] 3 Satz 1 [X.] mit Wirkung zum 1.1.2007 dahingehend geändert, dass die Zulassung bewirkt, dass der Vertrags(zahn)arzt zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen [X.] berechtigt und verpflichtet ist. [X.] betreffen das hälftige Ruhen (§ 95 [X.] 5 Satz 2 [X.]) bzw die hälftige Entziehung der Zulassung (§ 95 [X.] 6 Satz 2 [X.]). Die in § 98 [X.] 2 [X.]0 [X.] enthaltene Vorgabe, dass die Zulassungsverordnungen die Voraussetzungen für die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des [X.] aus der Zulassung enthalten müssen, ist in § 19a Ärzte-ZV bzw [X.] umgesetzt worden. Danach ist der ([X.] - grundsätzlich - verpflichtet, seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben ([X.] 1 aaO); er ist jedoch nach [X.] 2 Satz 1 aaO berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des [X.] nach [X.]atz 1 zu beschränken. Die Beschränkung des [X.] ist entweder bereits im Beschluss über die Zulassung nach § 19 [X.] 1 oder durch gesonderten Beschluss festzustellen ([X.] 2 Satz 2 aaO). Diese Beschränkung kann durch Beschluss aufgehoben werden ([X.] 3 Satz 1 aaO).

b. Sofern der Vertrags(zahn)arzt die ihm bereits erteilte Zulassung gemäß § 19a [X.] 2 Ärzte/[X.] auf einen hälftigem Versorgungsauftrag beschränkt hat oder ihm von vornherein nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt wurde, steht ihm - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu (ebenso [X.] Urteil vom 10.9.2008 - [X.] [X.]A 207/08 - Juris Rd[X.] 28; Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, § 19a Ärzte-ZV Rd[X.] 20; Bäune in Bäune/[X.], [X.]ommentar zur Ärzte-ZV, § 19a Rd[X.]8; [X.]/Halbe/[X.]arch, [X.], 2. Aufl 2008 S 93; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 95 Rd[X.] 75; Harneit, [X.], 357, 359; [X.]/[X.], [X.] 2007, 86, 88 f; [X.]/[X.], [X.] 2011, 278, 280; aA [X.] Hamburg Beschluss vom 5.11.2007 - L 2 [X.]/07 ER [X.]A - Juris Rd[X.] 21 f; offengelassen vom Hessischen [X.] Urteil vom [X.] [X.]A 83/08 - Juris Rd[X.] 26).

Dies entspricht ganz offensichtlich auch der Auffassung der [X.] im ärztlichen Bereich: So wird in § 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte ([X.], Stand 1.1.2015) unter der Überschrift "Begriffsbestimmungen (Glossar)" als "[X.]V-bereichsübergreifende Tätigkeit" [X.] der Umstand aufgeführt, dass jemand gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen nach § 19a in Bereichen von mindestens zwei [X.][X.] tätig ist (§ 1a [X.]5 Satz 1 [X.] [X.]). Auch in der "Richtlinie der [X.]assenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer [X.]assenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung" (<[X.]V-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie> vom [X.], als Anhang 6 abgedruckt bei Schallen, Ärzte-ZV, 8. Aufl 2012, [X.] ff) wird unter § 1 [X.] 2 Satz 1 [X.] die gleichzeitige Tätigkeit mit zwei Teilzulassungen als [X.][X.]-übergreifende Tätigkeit definiert.

Eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag lässt dem Vertrags(zahn)arzt schon rein zeitlich Raum für andere berufliche Betätigungen. Diese sind nicht auf eine Tätigkeit als angestellter ([X.] oder auf beratende Tätigkeiten beschränkt, sondern es kommt auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in Betracht. Diese Form der beruflichen Betätigung ist nach geltendem Recht weder explizit ausgeschlossen noch ergibt sich ein derartiger Ausschluss im Wege der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des [X.]. Zwar bedarf es nicht immer eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots bestimmter vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeiten, sondern es reicht, dass sich ein solches Verbot durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ergibt ([X.], 240 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], Rd[X.] unter Bezugnahme auf [X.] <[X.]ammer> vom 6.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - NJW 2012, 993, 994 f = Juris Rd[X.]9). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Dass der Gesetzgeber durch die Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag lediglich eine Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit habe ermöglichen wollen, nicht hingegen deren Aufteilung auf zwei [X.], lässt sich dem Wortlaut der maßgeblichen Normen nicht entnehmen. Zwar spricht § 19a [X.] 2 Ärzte/[X.] von einer "Beschränkung des [X.]", doch enthält das - höherrangige (vgl [X.]E 114, 196, 234 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]3 ff) - Gesetz selbst keinen vergleichbaren Hinweis: § 95 [X.] 3 Satz 1 [X.] erwähnt lediglich einen "zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag", § 98 [X.] 2 [X.]0 [X.] spricht von einer "Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages".

Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers dahingehend entnehmen, dass er ungeachtet der von ihm geschaffenen Möglichkeit des Vertrags(zahn)arztes, mit hälftigem Versorgungsauftrag tätig zu werden, die Erteilung einer zweiten (Teil-)Zulassung ausschließen wollte (aa.). Das Begehren auf Erteilung einer weiteren (zweiten) Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ist auch nicht von vornherein mit den geltenden Vorschriften über die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit inkompatibel ([X.]). Die dafür jeweils anzuführenden Gesichtspunkte haben nach Auffassung des [X.]s nicht ein solches Gewicht, dass sie auf dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art 12 [X.] 1 GG) ein gesetzlich nicht explizit normiertes Verbot der Doppelzulassung im Wege der Normauslegung rechtfertigen könnten.

aa. Den Gesetzesmaterialien lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass die aus der nunmehr ermöglichten Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag resultierenden zeitlichen Freiräume des ([X.]es nicht dafür genutzt werden dürfen, eine weitere Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag auszuüben. Zwar enthält die Begründung zum [X.] (Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks 16/2474 [X.]) keine explizite Aussage des Gesetzgebers dazu, dass er neben der den Umfang des [X.] betreffenden Änderungen auch die Erteilung zweier Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag ermöglichen wollte. Im [X.] führt der Gesetzgeber die vorgesehenen Maßnahmen im Einzelnen auf ("Das Gesetz sieht folgende organisationsrechtliche Erleichterungen der Leistungserbringung durch Vertragsärzte … vor:" …), ohne die Möglichkeit zweier "Teilzulassungen" zu erwähnen. Auch in den Begründungen zu nachfolgenden Änderungen des § 103 [X.] bzw der Ärzte/[X.] durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (, vgl [X.] zum G[X.]V-OrgWG, BT-Drucks 16/10609 [X.]) bzw das [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (, vgl Begründung zum G[X.]V-VStG, BT-Drucks 17/6906 [X.] f) findet sich kein Hinweis hierauf, obwohl die Ermöglichung einer zweiten (Teil-)Zulassung eine deutliche Veränderung in den Grundstrukturen der vertragsärztlichen Tätigkeit darstellt.

Das Fehlen expliziter ("positiver") Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren zu § 103 [X.] genügt jedoch zum einen nicht für die Annahme, dass der Gesetzgeber weder gewollt noch gesehen hat, dass die Einführung "hälftiger" Zulassungen und [X.] nicht nur eine entsprechende Reduzierung der vertragsärztlichen Tätigkeit, sondern auch zwei (Teil-)Zulassungen mit jeweils hälftigem [X.] ermöglichen könnte. Zum anderen stehen dieser Annahme die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des bisherigen § 4 [X.] 1 Satz 3 Ärzte/[X.] entgegen, welcher die Eintragung in ein weiteres ([X.]register ausschloss. Diese Aufhebung der Regelung wurde ausdrücklich damit begründet, dass "nach künftig geltendem Recht … ein Vertrags(zahn)arzt in [X.] verschiedener [X.]assen(zahn)ärztlicher Vereinigungen sog. Teilzulassungen erhalten" könne (Beschlussempfehlung des [X.], BT-Drucks 16/3157 [X.] und [X.]). Der Vertrags(zahn)arzt solle nicht nur in beiden [X.](Z)[X.] Mitglied werden, sondern auch in zwei ([X.]register eingetragen werden (aaO). Selbst wenn man in die Überlegung einbezieht, dass die Ermöglichung der Eintragung in zwei ([X.]register auch der Förderung anderer Versorgungskonstellationen - wie etwa Anstellungsverhältnisse von Zahnärzten im Bereich zweier [X.]en - dienen soll (so [X.] Hamburg Beschluss vom 5.11.2007 - L 2 [X.]/07 ER [X.]A - Juris Rd[X.] 21), ändert dies nichts daran, dass die Aufhebung des § 4 [X.] 1 Satz 3 Ärzte/[X.] vorrangig den Bereich der Zulassungen betrifft und solche - nämlich "Teilzulassungen" - auch ausdrücklich und ausschließlich in den Gesetzesmaterialien Erwähnung finden. Die Ausführungen des zuständigen Ausschusses sind zumindest ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Gesetzgeber diese [X.]onsequenz in Betracht gezogen und in seinen Willen aufgenommen hat.

Auch der mit der durch das [X.] ermöglichten Beschränkung des [X.] verfolgte Zweck steht der Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks 16/2474 [X.]) dient die Möglichkeit, den sich aus der Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer vollzeitigen Tätigkeit zu beschränken, der Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, insbesondere auch zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Im Allgemeinen Teil der Begründung (unter [X.], aaO [X.]) sowie in der Beschlussempfehlung des [X.] (BT-Drucks 16/3157 [X.]) wird als weiterer Zweck auch die bessere Bewältigung von [X.] genannt. Dass die Gesetzesbegründung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Vordergrund stellt (s BT-Drucks 16/2474 [X.]), spricht zwar dafür, dass es nicht primäres Ziel des Gesetzgebers war, die Aufspaltung eines vollen [X.] in zwei hälftige zu ermöglichen, schließt dies jedoch nicht aus, denn die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird in der Gesetzesbegründung nur beispielhaft ("insbesondere") genannt und zudem als [X.]lammerzusatz zum vorangestellten (generelleren) Zweck der "Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten" (s BT-Drucks 16/2474 [X.]).

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Teilzulassung (bzw die entsprechende Beschränkung des [X.]) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Aus welchen Gründen ein Vertrags(zahn)arzt eine Beschränkung begehrt, ist rechtlich irrelevant: Die in der Gesetzesbegründung genannten Aspekte (Vereinbarkeit von Beruf und Familie, [X.]) stellen "Motive" des Gesetzgebers, aber keine Tatbestandsvoraussetzungen dar.

[X.] Die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des [X.] stehen der Erteilung einer weiteren (zweiten) Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht entgegen.

(1) Eine vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit, die aufgrund einer weiteren Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübt wird, stellt keine Tätigkeit im Sinne des § 20 Ärzte/[X.] dar, die eine Nichteignung des Vertrags(zahn)arztes begründen würde. Insbesondere läuft die Ausübung einer weiteren vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht der Vorgabe des § 20 [X.] 1 Satz 1 Ärzte/[X.] zuwider, wonach ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit der Eignung für die Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit entgegensteht, wenn der ([X.] unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den üblichen Zeiten anzubieten.

Wie der [X.] bereits mit Urteil vom 13.10.2010 ([X.], 56 = [X.] 4-5520 § 20 [X.] 3) dargelegt hat, ist neben der Wahrnehmung eines hälftigen [X.] zwar eine vollzeitige Beschäftigung ausgeschlossen (aaO Rd[X.]9). Ein hälftiger Versorgungsauftrag lässt jedoch bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte und ermöglicht damit auch eine zur vertragsärztlichen Tätigkeit gleichgewichtige ([X.] ([X.] aaO Rd[X.] 23). Auch ist für einen halben Versorgungsauftrag nicht zu fordern, dass von der weiteren Erwerbstätigkeit keine prägende Wirkung für den beruflichen Status ausgehen darf; bei einer Halbierung des [X.] und damit notwendiger Reduzierung des Einkommens des Vertragsarztes muss die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr als Hauptberuf ausgeübt werden ([X.] aaO). Als derartige ([X.] kommt nicht allein eine Tätigkeit in [X.]rankenhäusern oder - wie in dem vom [X.] entschiedenen Fall - in Einrichtungen zB des Strafvollzuges in Betracht, sondern gleichermaßen auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit im Umfang eines hälftigen [X.], weil sie sich - jedenfalls in Bezug auf die in Rede stehende "Verfügbarkeit" des ([X.]es - nicht wesentlich von einer Tätigkeit in [X.]rankenhäusern und Einrichtungen unterscheidet.

Auch § 20 [X.] 2 Satz 1 Ärzte/[X.] steht dem nicht entgegen. Eine an einem anderen [X.] ausgeübte weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit fällt ersichtlich nicht unter die in der Norm genannten ärztlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach mit einer Tätigkeit des Vertrags(zahn)arztes am [X.] nicht vereinbar sind.

(2) Der Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag steht auch nicht das "Wesen" der Zulassung bzw des [X.]es entgegen; insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der [X.] des § 95 [X.] 3 [X.] seinem Wesen nach unteilbar ist und deshalb auch nicht zweimal zugleich an dieselbe Person verliehen werden kann.

(a) Die Begriffe "Zulassung" sowie "[X.]" sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie nur einmal einer Person (bzw einer [X.]ooperation) zugeordnet werden können. Die Zulassung als Vertragsarzt beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung ([X.]E 86, 121, 123 = [X.] 3-5520 § 24 [X.] 4 [X.]). Mit ihr wird dem Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen [X.]rankenversicherung die Versicherten gesetzlicher [X.]rankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln ([X.] aaO). Als solchermaßen ausgestaltete öffentlich-rechtliche Berechtigung ist die Zulassung weder übertragbar noch pfändbar und bleibt auch im Insolvenzfall dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ([X.] aaO); nichts anderes gilt für den [X.] ([X.] aaO [X.]4 f = S 18). Die Annahme, dass eine derartige Berechtigung nur einmal erteilt werden kann, war jedoch (nur) solange folgerichtig, wie mit ihr zwingend eine Vollzeittätigkeit verbunden war. Das Leitbild, dass die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit auszuüben ist (s § 19a [X.] 1 Ärzte/[X.]) und den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden muss, hat jedoch durch die zeitliche Flexibilisierung des [X.]s erheblich an Bedeutung verloren. Wie bereits dargelegt, lässt ein hälftiger Versorgungsauftrag bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte und ermöglicht (damit) auch eine zur vertragsärztlichen Tätigkeit gleichgewichtige ([X.] ([X.], 56 = [X.] 4-5520 § 20 [X.] 3, Rd[X.] 23). Erst recht lässt sich nichts daraus herleiten, dass das Gesetz die Begrifflichkeiten "Zulassung" sowie "[X.]" im Singular verwendet; vielmehr sind die Vorschriften im Sinne eines "jeweils" zu lesen, sie beziehen sich also auf die jeweilige (Teil-)Zulassung.

(b) Einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese dazu führt, dass ein Vertrags(zahn)arzt an einem weiteren [X.] tätig wird. Nach § 95 [X.] 1 Satz 7 [X.] erfolgt die Zulassung "für den Ort der Niederlassung als Arzt ...([X.])"; eine entsprechende Begriffsbestimmung enthält § 1a [X.]6 [X.]. Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die [X.] gekennzeichnet ist (stRspr des [X.]s, vgl [X.], 1, 5 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] 5 S 31/32; [X.]E 86, 121, 122 = [X.] 3-5520 § 24 [X.] 4 S 15; [X.]-5520 § 24 [X.] 2 Rd[X.]3). Aus dieser Regelung und ihrer [X.]onkretisierung durch die Rechtsprechung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein Vertrags(zahn)arzt nur einen [X.] haben kann. Solange es rechtlich nur einen vollen Versorgungsauftrag gab bzw ein vollzeitiger [X.] vorgegeben wurde (vgl BT-Drucks 16/2474 [X.] zu § 95 [X.] 3 [X.]), ergab sich daraus zwingend, dass es nur einen [X.] geben konnte. Der für einen hälftigen Versorgungsauftrag erforderliche [X.] steht jedoch - wie bereits dargelegt - einer Tätigkeit an einem zweiten [X.] zeitlich nicht entgegen.

Auch die enge Verbindung von Zulassung und [X.] hindert eine weitere (Teil-)Zulassung nicht. Zulassung und [X.] sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden ([X.]E 86, 121, 124 = [X.] 3-5520 § 24 [X.] 4 S 18; [X.]-5520 § 24 [X.] 2 Rd[X.]3); der [X.] nimmt in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil ([X.]-5520 § 24 [X.] 2 Rd[X.]3). Die enge Verknüpfung von Zulassung und [X.] beruht darauf, dass das Bestehen eines [X.]es unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist; diese ist ohne einen [X.] nicht möglich ([X.]E 86, 121, 124 f = [X.] 3-5520 § 24 [X.] 4 S 18; [X.]-5520 § 24 [X.] 2 Rd[X.]3 mwN). Der Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen will, wird für einen bestimmten Ort der Niederlassung ([X.]) zugelassen; für diesen Ort muss er die Zulassung beantragen ([X.]-5520 § 24 [X.] 2 Rd[X.]3). [X.](Z)[X.] und [X.]rankenkassen müssen - namentlich zur Information der Versicherten - zu jedem Zeitpunkt wissen, unter welcher [X.] ein zugelassener Vertragsarzt seine Tätigkeit ausübt ([X.]-5520 § 24 [X.] 2 Rd[X.]5). Diesen Vorgaben genügt jedoch auch eine weitere Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag: Den beiden Teilzulassungen des Vertrags(zahn)arztes ist jeweils ein ("hälftiger") [X.] zugeordnet mit der Folge, dass der Vertrags(zahn)arzt dann über zwei ("halbe") [X.]e verfügt (so auch [X.]/[X.], [X.] 2011, 278, 280). Die für die Notwendigkeit eines [X.]es angeführten Gesichtspunkte (etwa die für die Information der Versicherten erforderliche [X.]enntnis der [X.]rankenkassen) werden auch bei zwei [X.]en berücksichtigt.

Der Umstand, dass ein Vertrags(zahn)arzt, dem zwei Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt worden sind, seine Tätigkeit an dem der jeweiligen (Teil-)Zulassung zugeordneten [X.] ausübt, spricht im Übrigen auch gegen die Argumentation der [X.]lägerin, dass die zweite Teilzulassung eine vertragsärztliche Tätigkeit "an weiteren Orten" darstelle, die der Gesetzgeber (ggf abschließend) in § 24 [X.] 3 Ärzte/[X.] geregelt habe. Die Regelungen über [X.] betreffen ausdrücklich nur vertragsärztliche Tätigkeiten "außerhalb des [X.]es"; dies trifft jedoch für einen Vertrags(zahn)arzt, dem zwei Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden, in Bezug auf die jeweils andere (Teil-)Zulassung nicht zu.

Soweit der [X.] im Beschluss vom 9.2.2011 ([X.] [X.]A 44/10 B - Juris Rd[X.]1) ausgeführt hat, dass die mit dem [X.] geschaffenen [X.] nichts an dem Grundsatz änderten, dass einem Arzt (nur) ein [X.] und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (s hierzu schon [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 23), sind diese Äußerungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass die dortige [X.]lägerin (im Ergebnis) das Recht geltend machte, zwei volle [X.] - als Augenärztin und als Neurologin - ausüben zu dürfen.

(3) Auch der von der [X.]lägerin angeführte Umstand, dass weder im Gesetz noch in den [X.] für den Fall zweier Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag enthalten sind, ist nicht von einem solchen Gewicht, dass dies eine weitere Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausschlösse. Durch eine Tätigkeit des Vertrags(zahn)arztes an zwei Vertrags(zahn)arztsitzen - namentlich in verschiedenen [X.](Z)[X.]en - können sich in Bezug auf die Abrechnung der Leistungen und deren Überprüfung Probleme ergeben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für die - durch das [X.] erstmals zugelassene - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), die es deren Mitgliedern ermöglicht, auch in [X.] unterschiedlicher [X.](Z)[X.] tätig zu werden (§ 33 [X.] 2 Satz 2 Ärzte/[X.]; s auch § 24 [X.] 3 Satz 7 aaO), entsprechende Regelungen eingeführt. So hat die üBAG nach § 33 [X.] 3 Satz 3 aaO einen (einheitlichen) Vertrags(zahn)arztsitz zu wählen, der [X.] "für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser üBAG anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Q[X.]litätsprüfungen" maßgeblich ist. § 285 [X.] 3 [X.] ("Personenbezogene Daten bei [X.][X.]") regelt zudem die Datenübermittlung zwischen den [X.](Z)[X.] bei üBAGen (Satz 3 aaO) sowie bei "überörtlichen" [X.] iS des § 24 [X.] 3 Satz 3 Ärzte/[X.] (Satz 4 aaO).

Entsprechende Regelungen für den Fall zweier Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag in den [X.] zweier [X.](Z)[X.] fehlen weitgehend. Dieses Defizit, dem erforderlichenfalls der Gesetzgeber durch [X.] an den Verordnungsgeber und/oder die Partner der [X.] abhelfen könnte, geht jedoch nicht soweit, dass die mit einer zweiten Zulassung verbundenen Probleme praktisch nicht gelöst werden können. In der für den ärztlichen Bereich zentral wichtigen Bedarfsplanung wird schon gegenwärtig auf den Umfang des [X.] abgestellt. Speziell zu der im zahnärztlichen Bereich relevanten Degressionsregelung ist bereits eine entsprechende Anpassung erfolgt. Da die in § 85 [X.] 4b Satz 1 [X.] genannten Gesamtpunktmengen ihre Funktion weitgehend einbüßen würden, wenn Vertragszahnärzte die Möglichkeit hätten, ihre Tätigkeit auf zwei Teilzulassungen aufzuspalten, enthält das Gesetz in § 85 [X.] 4b Satz 5 [X.] eine Regelung für den Fall der "Teilzeit" oder der nicht ganzjährigen Beschäftigung: Hier verringert sich die [X.] entsprechend der Beschäftigungsdauer. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die - zeitgleich - eröffnete Möglichkeit zur "Teilzeitbeschäftigung" reagiert (s die Gesetzesbegründung zum [X.], BT-Drucks 16/2474 [X.] zu § 85 [X.] 4b [X.]). Auch wenn nicht von Teilzulassung, sondern "Teilzeitbeschäftigung" die Rede ist, ist davon auszugehen, dass Ersteres gemeint ist (so [X.] in Hauck/[X.], [X.], Stand Jan[X.]r 2015, § 85 Rd[X.] 316) oder jedenfalls mit umfasst ist.

(4) Nichts anderes gilt für den Gesichtspunkt, dass die Erteilung einer weiteren Zulassung im Bezirk einer anderen [X.](Z)[X.] kraft Gesetzes dazu führt, dass der Vertrags(zahn)arzt ([X.] in zwei [X.](Z)[X.] wird. Nach § 77 [X.] 3 Satz 1, § 95 [X.] 3 Satz 1 [X.] sind die zugelassenen (Zahn-)Ärzte Mitglieder der für ihren [X.] zuständigen [X.]assen(zahn)ärztlichen Vereinigung. Die Mitgliedschaft in zwei [X.](Z)[X.] ist damit zwingende Folge der Tätigkeit an einem weiteren Vertrags(zahn)arztsitz. Dies gilt im Übrigen nicht allein für den Fall einer weiteren Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag, sondern gleichermaßen etwa für angestellte Ärzte, sofern sie mindestens halbtags beschäftigt sind (vgl § 77 [X.] 3 Satz 1 iVm Satz 2 [X.]). Auch ein angestellter ([X.], der jeweils eine [X.] als angestellter Arzt in unterschiedlichen [X.](Z)[X.]en ausübt, wird damit zwangsläufig Mitglied in zwei [X.](Z)[X.], ohne dass dies bislang - soweit erkennbar - problematisiert worden ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Umstand einer Doppelmitgliedschaft sehr wohl gesehen, wie dessen Ausführungen zur Aufhebung des § 4 [X.] 1 Satz 3 Ärzte/[X.] (Beschlussempfehlung zum [X.], BT-Drucks 16/3157 [X.] und [X.]) belegen ("… in beiden [X.](Z)[X.] Mitglied … werden ..."), und als Folge der Rechtsänderung in [X.]auf genommen.

(5) Auch im Übrigen stehen Rechtsgründe einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht entgegen: Die Verpflichtung des Vertragsarztes, in [X.] Zeiten seinen [X.] erforderlichenfalls in angemessener Zeit erreichen zu können ("Residenzpflicht", vgl § 24 [X.] 2 Satz 2 Ärzte/[X.] in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung), wurde durch das G[X.]V-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben. Im Übrigen war der Residenzpflicht nach den Feststellungen des [X.] im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Wohnung des Beigeladenen zu 7. so liegt, dass er von dort beide Vertrags(zahn)arztsitze in zumutbarer Zeit erreichen kann. Die Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag stellt auch keinen - gemäß § 95 [X.] 7 Satz 1 [X.] zur Beendigung der Zulassung führenden - "Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines [X.]assenarztsitzes" dar. Zwar wird ein Wegzug in der Regel durch Neueröffnung einer Praxis oder Neuzulassung dokumentiert ([X.] in jurisP[X.]-[X.], § 95 Rd[X.] 663), doch stellt eine weitere (Teil-)Zulassung keine Neuzulassung in diesem Sinne dar; vielmehr ist der Beendigungstatbestand des [X.] auf die jeweilige (Teil-)Zulassung zu beziehen.

c. Die praktischen Probleme der Zulassung auf zwei "halben" Vertrags(zahn)arztsitzen sind lösbar; das gilt auch für die der Bedarfsplanung unterfallende ärztliche Tätigkeit. Dass die Anforderungen des § 24 [X.] 3 Ärzte/[X.] für die Genehmigung einer Zweigpraxis - insbesondere das Vorliegen einer Versorgungsverbesserung am weiteren Ort (Satz 1 [X.] aaO) sowie eine nicht mehr als geringfügige Verschlechterung der Versorgung am Praxissitz (Satz 1 [X.] 2 aaO) - durch eine weitere Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag umgangen werden können, ist zwar nicht völlig auszuschließen, rechtfertigt für sich jedoch das Verbot der Doppelzulassung nicht. Die [X.] relativiert sich dadurch, dass die Bildung von [X.] auch bei Zulassungsbeschränkungen möglich ist; für eine zweite Teilzulassung gilt dies hingegen nicht, sodass sie im ärztlichen Bereich regelmäßig als Option ausscheiden dürfte. Im zahnärztlichen Bereich sind die Auswirkungen auf die Versorgungslage im Hinblick auf die grundsätzliche Niederlassungsfreiheit ohnehin eher begrenzt. Auch [X.] stehen einer zweiten Teilzulassung nicht entgegen. Die dem Versorgungauftrag entsprechende Berücksichtigung der Tätigkeit wird dadurch gewährleistet, dass hälftig zugelassene Zahnärzte mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen sind (§ 5 [X.] 2 Satz 1 BedarfsplRL-Z).

Sicherzustellen ist allerdings, dass eine zweite Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung nicht beeinträchtigt. Jedenfalls dann, wenn ein ([X.] jeweils in Einzelpraxis tätig werden will, muss er gewährleisten, dass er an beiden [X.]en - jeweils im Umfang hälftigen [X.] - für die Versorgung der Patienten zur Verfügung steht. Eine (zahn)ärztliche Praxis muss in den Zeiten, in denen kein Notfalldienst eingerichtet ist, grundsätzlich für die Versorgung der Versicherten erreichbar sein und darf nicht nur Sprechstunden an einzelnen Wochentagen anbieten. Der Beigeladene zu 7. erfüllt nach den Feststellungen des [X.] diese Anforderungen, da beide Praxen an jedem Wochentag entweder am Vormittag oder am Nachmittag geöffnet sind und nicht so weit entfernt voneinander liegen, dass der Beigeladene zu 7. die angegebenen Sprechzeiten nicht einhalten könnte.

Im Übrigen hat der [X.] nicht zu entscheiden, ob die Möglichkeit der Zulassung mit zwei hälftigen [X.]n auf zwei verschiedenen Vertragszahnarztsitzen versorgungspolitisch sinnvoll oder grundrechtlich geboten ist. Da diese Form der beruflichen Betätigung mit den derzeit geltenden Vorschriften über die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht von vornherein inkompatibel ist, müsste der Gesetzgeber sie ausdrücklich ausschließen, wenn er sie nicht wünscht. Das ist derzeit nicht der Fall, und daran ist die Rechtsprechung gebunden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die [X.]lägerin die [X.]osten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 [X.] 2 VwGO). Dies gilt nicht für die außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen, da diese keine Anträge gestellt haben.

Meta

B 6 KA 11/14 R

11.02.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Dresden, 14. September 2011, Az: S 11 KA 201/09, Urteil

§ 75 Abs 1 SGB 5, § 77 Abs 3 S 1 SGB 5, § 77 Abs 3 S 2 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 4b S 1 SGB 5, § 85 Abs 4b S 5 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 1 S 7 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 5 S 2 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 6 S 2 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 7 S 1 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 10 SGB 5, § 103 SGB 5, § 4 Abs 1 S 3 Zahnärzte-ZV vom 22.12.2006, § 19a Abs 2 S 1 Zahnärzte-ZV, § 20 Abs 1 S 1 Zahnärzte-ZV, § 20 Abs 2 S 1 Zahnärzte-ZV, § 24 Abs 2 S 2 Zahnärzte-ZV vom 20.07.1977, § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Zahnärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 Zahnärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 3 Zahnärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 7 Zahnärzte-ZV, § 33 Abs 2 S 2 Zahnärzte-ZV, § 33 Abs 3 S 3 Zahnärzte-ZV, § 4 Abs 1 S 3 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, § 19a Abs 2 S 1 Ärzte-ZV, § 20 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV, § 20 Abs 2 S 1 Ärzte-ZV, § 24 Abs 2 S 2 Ärzte-ZV vom 20.07.1977, § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Ärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 Ärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 3 Ärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 7 Ärzte-ZV, § 33 Abs 2 S 2 Ärzte-ZV, § 33 Abs 3 S 3 Ärzte-ZV, § 1a Nr 15 S 1 Nr 1 BMV-Ä, § 1a Nr 16 BMV-Ä, § 5 Abs 2 S 1 ÄBedarfsplRL, Art 12 Abs 1 GG, VÄndG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 11/14 R (REWIS RS 2015, 15668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15668

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