Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 27/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 7087

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten Gebührenordnungspositionen für jeden Behandlungsfall an Krankenkasse - Frist für höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten - Nichtberücksichtigung der Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung - Besetzung des Gerichts - Statthaftigkeit der echten Leistungsklage


Leitsatz

1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist auch dann, wenn die Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen berechnet wird, verpflichtet, der Krankenkasse quartalsweise für jeden Behandlungsfall die vom Vertrags(zahn)arzt abgerechneten Gebührenordnungspositionen zu übermitteln.

2. Die Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung ist bei der Frist für die höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit steht, welche Daten über die Leistungserbringung in der vertragszahnärztlichen Versorgung die beklagte [X.] ([X.]) den klagenden Ersatzkassen ([X.]) übermitteln muss.

2

Die [X.]lägerinnen und die Beklagte haben seit 1999 für [X.] vereinbart, dass die von der jeweiligen [X.] an die [X.] zu zahlende Gesamtvergütung für die meisten Leistungen, die in den Teilen 1 bis 4 des [X.] für zahnärztliche Leistungen (Bema - Anlage A zum [X.] ) beschrieben sind, nach einer [X.]opfpauschale bemessen wird. Basis für die Bestimmung der Höhe der [X.]opfpauschale ist derzeit die von den [X.] für das [X.] einvernehmlich festgestellte [X.]. Demgegenüber wird bei den anderen [X.]en die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung überwiegend nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Einzelleistungen bis zu einer Obergrenze für den Betrag des gesamten Ausgabenvolumens ermittelt.

3

In § 295 Abs 2 S 1 [X.] (in der ab [X.] geltenden Fassung des [X.] vom 26.3.2007, [X.]) ist bestimmt, dass die [X.](Z)[X.] den [X.]rankenkassen ([X.][X.]n) für die Abrechnung der Vergütung für jedes Quartal und jeden Behandlungsfall die in [X.] bis 8 näher bezeichneten Daten übermitteln. [X.] (aaO) betrifft den [X.], [X.] (aaO) die abgerechneten Gebührenordnungspositionen mit den [X.], bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden. Gemäß § 295 Abs 3 [X.] haben die Vertragspartner der [X.] als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über die Erfüllung der Pflichten der [X.](Z)[X.] nach Abs 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die [X.][X.]n oder deren Verbände zu vereinbaren. Demgemäß schlossen die [X.]assenzahnärztliche Bundesvereinigung ([X.]ZBV) und die Bundesverbände der [X.][X.]n sowie die Verbände der [X.] am [X.] mit Wirkung ab [X.] einen "Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung" ([X.]). Nach § 1 Abs 3 [X.] übermitteln die [X.]en die nach § 295 Abs 2 [X.] vorgesehenen Daten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags an die [X.][X.]n. Hierfür ist in § 2 Abs 1 [X.] der detaillierte Inhalt des von der [X.] für jede [X.][X.] je Behandlungsfall zu erstellenden Datensatzes zum Nachweis der abgerechneten konservierend-chirurgischen Leistungen (Einzelfallnachweis) festgelegt; zudem hat die [X.] für jede [X.][X.] gemäß § 2 Abs 3 [X.] eine Gesamtrechnung zu erstellen. In einer Protokollnotiz zu § 1 Abs 3 [X.] ist festgehalten: "Soweit andere Vergütungsregelungen als auf der Basis von Einzelleistungsvergütungen gemäß § 85 Abs. 2 [X.] durch die Gesamtvertragspartner getroffen werden, kann Abweichendes über Art und Umfang der Datenübermittlung vereinbart werden."

4

Im August 2009 erbat die Landesvertretung [X.] der klagenden [X.] von der Beklagten die vollständige Übermittlung der [X.] gemäß [X.] auch hinsichtlich der Leistungen nach Teil 1 des Bema; die [X.] benötigten diese Daten zur Erstellung der vorgeschriebenen Meldungen an das [X.] ([X.]) für den Risikostrukturausgleich. Nach erfolglosen Gesprächen übersandte die Beklagte mit Schreiben vom [X.] bzw vom [X.] als "Datenlieferung für 2008" bzw 2009 Übersichten, in denen je [X.] lediglich die Gesamtsumme der Aufwendungen für konservierend-chirurgische Behandlungen in [X.] enthalten war; einen eventuell gewünschten Mitglieder- bzw Versichertenbezug sollten die einzelnen [X.][X.]n selbst herstellen.

5

Die Beklagte beantragte im April 2010 beim [X.] für die vertragszahnärztliche Versorgung in [X.] (im Folgenden kurz: LSA) die Festsetzung der Inhalte einer gesamtvertraglichen Regelung über Art und Umfang der bei der Abrechnung der Gesamtvergütungen an die [X.] zu übermittelnden Daten. Diese widersetzten sich dem Antrag, weil die geforderte Vereinbarung nicht schiedsfähig sei. Das LSA traf am [X.] einstimmig folgende Entscheidung:

        

"1. Das [X.] versteht Ziffer 2 des Beschlusses des [X.] vom 10.09.2008 ([X.].: BSA-ZÄ 3/2006) als Delegation der Vereinbarungskompetenz auf die Beteiligten der Landesebene, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Vereinbarung innerhalb dieses rechtlichen Zusammenhangs schiedsamtsfähig ist.

        

2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung empfiehlt das [X.] den Beteiligten, unverzüglich Verhandlungen in dieser Angelegenheit aufzunehmen."

6

In einer "Protokollnotiz" hierzu nahmen die Beteiligten ihre Anträge in dem Schiedsverfahren zurück ([X.]) und verzichteten auf eine Begründung für die Entscheidung ([X.]) sowie auf Rechtsmittel ([X.]). Zudem verpflichteten sich die Beteiligten, spätestens bis Mitte Oktober 2010 Verhandlungen aufzunehmen ([X.]).

7

Bereits zuvor hatten die [X.]lägerinnen am 30.7.2010 [X.]lage zum [X.] [X.]iel mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur vollständigen Übermittlung der Daten gemäß § 295 Abs 2 [X.] sowie § 8 Abs 1 [X.] "für das [X.] sowie die Folgejahre" an die jeweilige [X.]lägerin zu verurteilen. Die Beklagte regte nach der einvernehmlichen Beendigung des Schiedsamtsverfahrens eine Rücknahme dieser [X.]lage an. Dem kamen die [X.]lägerinnen jedoch nicht nach, da das [X.] mitgeteilt habe, dass für die nach der Risikostrukturausgleichsverordnung vorgeschriebene Meldung der versichertenbezogenen Leistungsausgaben die Mitteilung von [X.]opfpauschalen nicht zulässig sei. Das [X.] hat die Beklagte daraufhin antragsgemäß zur Übermittlung der geforderten Daten ab dem [X.] verurteilt (Urteil vom 28.6.2012).

8

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine von ihr erbetene "[X.]urzstellungnahme" des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz [X.] ([X.]) vom [X.] vorgelegt. Nach dessen Ansicht benötigten die [X.]lägerinnen die in § 295 Abs 2 [X.] aufgelisteten Daten zur Abrechnung der [X.]opfpauschalen nicht, sodass deren Übermittlung unzulässig sei. Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten gleichwohl zurückgewiesen (Urteil vom 2.11.2016). Die [X.]lage sei als echte Leistungsklage zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe unabhängig von der Möglichkeit, die Frage des Umfangs der Datenlieferung im Wege eines Schiedsverfahrens zu klären. Eine prozessual wirksame Verpflichtung der [X.]lägerinnen, die Frage der Datenübermittlung im Vergleichs- oder Schiedswege zu klären, bestehe nicht. Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Datenübermittlung in § 295 Abs 2 [X.] sei auf Vertragsebene nicht eingeschränkt. Eine solche Beschränkung ergebe sich weder aus der Protokollnotiz zu § 1 Abs 3 [X.] noch aus der Protokollnotiz [X.] zum Beschluss des LSA vom [X.]. Solange die Gesamtvertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen hätten und das LSA seinem Regelungsauftrag nicht nachgekommen sei, verbleibe es bei § 295 Abs 2 [X.] und § 1 Abs 3 [X.] als den maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Deren Voraussetzungen seien erfüllt. Die [X.][X.]n könnten die in § 295 Abs 2 S 1 [X.] bis 8 [X.] aufgeführten Daten nicht nur bei einer vereinbarten Einzelleistungsvergütung beanspruchen. Der Zweck der Datenübermittlung nach § 295 Abs 2 [X.] umfasse auch die nachträgliche Überprüfung der Leistungsabrechnung der Vertrags(zahn)ärzte, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belege. Daneben habe der Gesetzgeber noch weitere Verwendungszwecke für die Daten im Blick gehabt (zB elektronische Gesundheitskarte, hausärztliche Versorgung), ohne zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Daten zu unterscheiden.

9

Der Grundsatz der Datensparsamkeit stehe der Datenübermittlung nicht entgegen. Die Daten der abrechnenden Vertragszahnärzte seien zwar schützenswert, aber nicht höchstpersönlicher Natur; ein Rückgriff hierauf sei im Interesse der Funktionsfähigkeit des Abrechnungsverfahrens und der Sicherung eines gerechten Vergütungssystems verhältnismäßig. Soweit in den zu übermittelnden Daten auch Daten der Versicherten enthalten seien, richte sich deren Schutz nach § 284 Abs 1 [X.] und [X.] 9 [X.]. Danach dürften die [X.][X.]n [X.] ua für Zwecke der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erheben und speichern. Die anderslautende Stellungnahme des [X.], die den Aspekt der Wirtschaftlichkeitsprüfung außer [X.] lasse, zwinge zu keiner anderen Beurteilung.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung der § 285 Abs 1 und 3, § 295 Abs 2, §§ 296, 297, 304, 106 bis 106c [X.], des § 12 und der Protokollnotiz zu § 1 Abs 3 [X.], des § 242 BGB in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens sowie des § 39 Abs 2 [X.]B X.

Die [X.]lage sei bereits unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da den [X.]lägerinnen ein alternativer Weg zur [X.]lärung des [X.] und sie sich verpflichtet hätten, diesen Weg zu beschreiten. Mit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs vom [X.] stehe die Schiedsamtsfähigkeit einer gesamtvertraglichen Regelung zum Datenaustausch mit Bindungswirkung für die Beteiligten fest. Die zu Protokoll des LSA erklärte Verpflichtung zur Aufnahme gesamtvertraglicher Verhandlungen umfasse für den Fall des Scheiterns auch die Pflicht zur nachfolgenden Durchführung eines weiteren Schiedsamtsverfahrens.

In der Sache habe das L[X.] die Bedeutung des § 285 [X.] verkannt. Nach [X.] dieser Vorschrift sei sie - die Beklagte - zur Übermittlung versichertenbezogener Daten iS von § 295 Abs 2 [X.] bzw von § 2 [X.] an die [X.]lägerinnen nur befugt, wenn das zur Erfüllung einer der in § 285 Abs 1 [X.] bis 6 [X.] genannten Aufgaben erforderlich sei, was jedoch nicht der Fall sei. Soweit das L[X.] die Regelung in § 295 Abs 2 S 1 [X.] als "anderweitige Rechtsvorschrift" iS von § 285 [X.] Halbs 2 [X.] ansehe, missachte es die Zweckbindung der Datenlieferung nur "für die Abrechnung der Vergütung". Selbst wenn das nach dem Urteil des [X.] ([X.] [X.]A 19/13 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.]) auch die Überprüfung der Abrechnung umfasse, seien bei der vereinbarten Vergütung nach [X.]opfpauschalen die Einzelleistungsdaten des [X.] hierfür ohne Bedeutung. Soweit das L[X.] aber auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung abstelle, verkenne es, dass insoweit die §§ 296, 297 [X.] Spezialregelungen enthielten und als Datenempfänger ausschließlich die Prüfungsstellen nach § 106c [X.] vorsähen. Fehlerhaft sei das Urteil des L[X.] aber auch, soweit es sie - die Beklagte - zur Übermittlung der Daten ab dem [X.] verurteile. Da die nach § 295 Abs 2 [X.] zu übermittelnden Daten spätestens nach vier Jahren zu löschen seien, dürften die [X.]lägerinnen zum jetzigen Zeitpunkt Daten für Zeiträume vor dem [X.] nicht mehr erheben.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.]ischen L[X.] vom 02.11.2016 und des [X.] [X.]iel vom 28.06.2012 aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen.

Die [X.]lägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des L[X.] für zutreffend. Die vor dem LSA abgegebene Erklärung, mit der Beklagten Verhandlungen aufzunehmen, sei nicht als Verzicht auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus § 295 Abs 2 [X.] anzusehen. Die Aufforderung des LSA zur Aufnahme von Verhandlungen enthalte lediglich einen Appell, da freiwillig abzuschließende Verträge - wie hier - nicht schiedsamtsfähig seien. In der Sache vermische die Beklagte die ihr in § 285 [X.] zur Wahrnehmung eigener Aufgaben eingeräumten Rechte mit den in § 295 Abs 2 [X.] geregelten Pflichten gegenüber den [X.][X.]n. Ergänzend sei § 305 [X.] in den Blick zu nehmen, der das Vorhandensein der versichertenbezogenen [X.] bei der [X.][X.] voraussetze. Zudem seien die [X.][X.]n nach § 85 [X.] [X.] gehalten, mit den [X.]en die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung ua der [X.] zu vereinbaren; dafür sei die [X.]enntnis der Behandlungsdaten auch bei Anwendung des [X.]opfpauschalenmodells erforderlich. Die [X.][X.]n müssten die Behandlungsdaten auch kennen, um ihre Verpflichtung zur Abrechnungsprüfung (§ 106d Abs 3 [X.]) wahrnehmen zu können. Die Vorschrift zur Löschung in § 304 Abs 1 S 1 [X.] [X.] stehe einer Lieferung der Daten ab 2009 nicht entgegen, da sie voraussetzte, dass die [X.][X.] die Daten bereits erhalten und gespeichert habe. Im Übrigen werde durch das Führen eines Rechtsstreits auch die Zweckbindung der gespeicherten [X.] verändert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist verpflichtet, den [X.]lägerinnen die in § 295 Abs 2 [X.]B V sowie im [X.] näher bezeichneten Daten für die Zeiträume ab 2009 versichertenbezogen zu übermitteln. Dem steht auch das seit dem 25.5.2018 geltende [X.] Datenschutzrecht nicht entgegen.

A) Der Senat entscheidet in der sich aus § 12 Abs 3 [X.] iVm § 33 Abs 1 S 2, § 40 [X.] [X.]G ergebenden Besetzung mit [X.] aus den [X.]reisen der [X.] bzw der Vertragszahnärzte (sog paritätische Besetzung). Bei dem Streit zwischen [X.] und [X.] um die Übermittlung von [X.], der die Außenrechtsbeziehungen der [X.] und nicht lediglich interne Angelegenheiten der Vertragszahnärzte (s insoweit § 12 Abs 3 S 2 [X.]G) betrifft, handelt es sich um eine Streitigkeit des [X.] ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 19/13 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.]3).

B) Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere hat das [X.] die [X.]lage zu Recht für zulässig erachtet.

1. Die [X.]lagen sind als echte Leistungsklagen (§ 54 Abs 5 [X.]G) statthaft. Die [X.]lägerinnen machen in zulässiger subjektiver [X.]lagehäufung (§ 74 [X.]G iVm § 60 ZPO sowie § 56 [X.]G) gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Übermittlung der spezifisch für sie bestimmten Daten gemäß § 295 Abs 2 [X.]B V geltend. Sie behaupten substantiiert, durch die von der Beklagten bislang unterlassenen Datenübermittlungen in ihren Rechten als [X.] verletzt zu sein (entsprechend § 54 Abs 1 S 2 [X.]G - s hierzu [X.] vom [X.] [X.]R 2/14 R - [X.] 4-2500 § 127 [X.] Rd[X.]0). Hierüber kann im [X.] zwischen den [X.]örperschaften [X.] und [X.] ein Verwaltungsakt nicht ergehen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 19/13 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.]4; s auch [X.] vom [X.] [X.]R 2/14 R - aaO Rd[X.] 9).

2. Ein Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklagen ist gegeben. Es ist weder aufgrund der Entscheidung des LSA vom [X.] noch durch die von den [X.]lägerinnen zu Protokoll abgegebenen Erklärungen entfallen.

a) Der Beschluss des LSA vom [X.] enthält keine Entscheidung, welche die [X.]lägerinnen dazu verpflichtet, das von ihnen bereits zuvor eingeleitete sozialgerichtliche [X.]lageverfahren nicht weiter zu betreiben. Der genannte Beschluss teilt unter [X.] lediglich die Rechtsauffassung des Schiedsgremiums zu einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Vorfrage für die beantragte [X.] - zur Schiedsamtsfähigkeit der von der Beklagten begehrten Vereinbarung - mit. Auf dieser Grundlage "empfiehlt" [X.] des Beschlusses den Beteiligten unverzüglich die Aufnahme weitere Verhandlungen in dieser Angelegenheit. Eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (Verwaltungsakt iS von § 31 [X.]B X), die iS des § 39 Abs 2 [X.]B X bestandskräftig bzw gemäß § 77 [X.]G bindend werden könnte, enthält diese mit einem Appell verbundene Äußerung einer Rechtsansicht von vornherein nicht. Dementsprechend haben die Beteiligten des Schiedsverfahrens nach [X.]undgabe der Rechtsansicht des LSA zur Schiedsamtsfähigkeit ihre auf das Schiedsverfahren bezogenen Anträge zurückgenommen und so dieses Verfahren ohne Sachentscheidung "auf andere Weise erledigt" (vgl § 21 der Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung <[X.]>). Eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung (Verwaltungsakt iS von § 19 [X.]) war danach vom LSA nicht mehr auszufertigen. Ungeachtet dieser Abläufe kommt einem Schiedsamt ohnehin nicht die Befugnis zu, Rechtsfragen wie zB die Schiedsfähigkeit einer Vereinbarung für die Beteiligten verbindlich zu entscheiden; es kann lediglich Regelungsstreitigkeiten im Rahmen seiner subsidiären Rechtsetzungsbefugnis schlichten (vgl [X.]/[X.]/[X.] , Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, [X.], 76 f; zum Begriff der Regelungsstreitigkeiten s auch [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 69/04 R - [X.] 4-2500 § 132a [X.] Rd[X.]9).

b) Die [X.]lägerinnen haben sich auch nicht zu einer Rücknahme der vor dem [X.] bereits anhängigen [X.]lage (§ 102 Abs 1 [X.]G) oder zu einem Verzicht auf diese [X.]lage (vgl § 50 Abs 1 S 3 FGO sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 90 Rd[X.]0 f) verpflichtet. Der nach dem Protokoll der Sitzung des LSA vom [X.] von den Beteiligten erklärte Verzicht "auf eine Begründung dieser Entscheidung" ([X.]) sowie auf "Rechtsmittel" ([X.]) bezieht sich offenkundig auf die Entscheidung des LSA zur Erhebung der Mindestgebühr für das beendete Schiedsverfahren (vgl § 20 S 2 [X.]); dass damit das bereits anhängige [X.]lageverfahren gemeint gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar.

c) Aus der von allen Beteiligten des Schiedsverfahrens eingegangenen Verpflichtung, "spätestens bis Mitte Oktober 2010 Verhandlungen aufzunehmen" ([X.] 4 des Protokolls), ergibt sich ebenfalls keine Unzulässigkeit einer weiteren Rechtsverfolgung durch die [X.]lägerinnen im Wege der Leistungsklage. Diese Absprache verpflichtete die [X.]lägerinnen zwar zur Aufnahme ernsthafter Verhandlungen (diese fanden nach den Feststellungen im [X.]-Urteil am 9.5.2011 statt), begründete aber keine Pflicht, nach deren Scheitern erneut das Schiedsamt anzurufen und andere Maßnahmen zur Durchsetzung eigener Rechte im Zusammenhang mit der Datenlieferung zu unterlassen.

d) Die Ansicht der Beklagten, das LSA habe für die Beteiligten des Schiedsverfahrens bindend die Schiedsamtsfähigkeit der von ihr begehrten Regelung zu einer Abweichung vom [X.] festgestellt und deshalb müssten die [X.]lägerinnen zunächst über das Schiedsamt eine gesamtvertragliche Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die [X.] herbeiführen, geht fehl. Sie ist schon deshalb unzutreffend, weil das LSA mit seinem Beschluss vom [X.] keine Sachentscheidung traf, und zudem eine bindende Entscheidung über die Schiedsamtsfähigkeit ohnehin nicht hätte treffen können (s oben Rd[X.]1). Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, erneut das Schiedsamt anzurufen, wenn es die Schaffung einer landesrechtlichen Ausnahmeregelung hätte erreichen wollen, obwohl die [X.]lägerinnen auch in den weiteren Verhandlungen auf der unveränderten Anwendung der Bestimmungen des [X.]s bestanden. Von einem widersprüchlichen Verhalten der [X.]lägerinnen (venire contra factum proprium), das nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Entfallen des [X.] für die anhängig gemachte Leistungsklage zur Folge haben könnte (vgl [X.] Urteil vom 21.11.2017 - 9 [X.]/17 - Juris Rd[X.]7; [X.] vom 28.11.2017 - 6 Ni 32/16 (EP) - Juris Rd[X.]9), kann hier keine Rede sein.

C) Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (dazu unter 2.) verpflichtet, den [X.]lägerinnen für jedes Q[X.]rtal und jeden Behandlungsfall die von ihnen geforderten Daten zu übermitteln (dazu unter 3.). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich der Daten aus bereits länger zurückliegenden Q[X.]rtalen (dazu unter 4.). Das seit dem 25.5.2018 unmittelbar geltende [X.] Datenschutzrecht führt zu keinem anderen Ergebnis (dazu unter 5.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von den [X.]lägerinnen jeweils geltend gemachte Anspruch auf vollständige Übermittlung der Daten gemäß § 295 Abs 2 [X.]B V sowie § 8 Abs 1 des [X.]s vom [X.] (aF) bzw [X.] (nF) "für das [X.] und die Folgejahre", wie er dem angefochtenen Urteil des [X.] zugrunde lag. Der genaue Umfang dieses auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (vgl § 888 ZPO) gerichteten Anspruchs bedarf der Auslegung, um den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 123 [X.]G) sowie den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 141 Abs 1 [X.]G) bestimmen zu können und zu vermeiden, dass Unklarheiten in ein eventuell nachfolgendes Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl [X.] Urteil vom 2.12.2015 - [X.] - NJW 2016, 708 Rd[X.] 8; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 253 Rd[X.]3c).

Der hier streitbefangene Anspruch erfasst danach in zeitlicher Hinsicht die ab dem Q[X.]rtal I/2009 bis zum Q[X.]rtal II/2016 angefallenen Daten. Für das mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) geltend gemachte Begehren ist im Revisionsverfahren hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entscheidend (vgl [X.] vom [X.] P 2/14 R - [X.] 4-3300 § 42 [X.] Rd[X.]4). Zu diesem Zeitpunkt, dem 2.11.2016, war zuletzt das Q[X.]rtal II/2016 abrechnungstechnisch abgeschlossen, sodass im Grundsatz eine Übermittlung der q[X.]rtalsbezogenen Daten an die [X.] möglich war. Hierauf muss vorliegend abgestellt werden, zumal der [X.] nF selbst keine näheren Vorgaben dazu enthält, bis zu welchem Termin die Daten eines Abrechnungsq[X.]rtals den [X.] zur Verfügung zu stellen sind (vgl § 295 Abs 3 [X.] 4 [X.]B V).

Inhaltlich umfasst der von den [X.]lägerinnen geltend gemachte Datenübermittlungsanspruch "gemäß § 8 Abs 1 [X.]" nach dessen aF die Vorlage der Gesamtrechnung gemäß § 2 Abs 3 sowie der Daten gemäß § 2 Abs 1 (Einzelfallnachweis für konservierend-chirurgische Leistungen "einschließlich [X.]/IP") und § 7 (Daten für den Einzug der Zuzahlungen nach § 28 Abs 4 [X.]B V aF - weggefallen zum [X.]). Nach § 8 Abs 1 des [X.]s nF, der gemäß dessen § 15 am [X.] in [X.] trat und somit für die ab diesem Zeitpunkt zu übermittelnden Daten Anwendung findet, sind die jeweiligen Gesamtrechnungen sowie die Einzelfallnachweise gemäß §§ 2 bis 6 (für konservierend-chirurgische Leistungen "einschließlich [X.]/IP", Leistungen bei [X.]ieferbruch und [X.]iefergelenkserkrankungen, kieferorthopädische Leistungen, [X.] und [X.]) zur Verfügung zu stellen.

2. a) Anspruchsgrundlage für die begehrten Datenübermittlungen ist § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V. Maßgeblich sind die in den streitbefangenen Q[X.]rtalen jeweils geltenden Normfassungen. Das ist im Wesentlichen die ab 1.1.2004 geltende Fassung des [X.] ([X.] vom 14.11.2003 - [X.]). Die Änderung zum [X.] durch das G[X.]V-W[X.] (vom 26.3.2007 - [X.]: Ersetzung des Begriffs "Diagnosen" in [X.] 6) hat für den zahnärztlichen Bereich keine Bedeutung. Mit Wirkung ab [X.] wurde die ursprüngliche [X.] 8 in § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V, in der eine Mitteilung auch der Zuzahlungen vorgeschrieben war, ersatzlos gestrichen (Art 1 [X.] 6 des Gesetzes zur Regelung des [X.] in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012, [X.]). Die durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz ([X.] vom 4.4.2017, [X.] 778) mWv 11.4.2017 vorgenommene Ergänzung in § 295 Abs 2 [X.] [X.] [X.]B V (Angabe der Uhrzeit einer Behandlung, soweit erforderlich) ist für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, der nur den Zeitraum bis einschließlich des [X.] umfasst, ohne Belang. Nach § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V in den genannten Fassungen ist die [X.] verpflichtet, den [X.] "für die Abrechnung der Vergütung" im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern für jedes Q[X.]rtal für jeden Behandlungsfall die in [X.] bis 8 (bzw - ab Q[X.]rtal I/2013 - [X.] bis 7) näher aufgeführten Daten zu übermitteln. Hierzu gehören [X.] nach § 295 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 291 Abs 2 [X.] 6 [X.]B V die [X.] des Versicherten, nach § 295 Abs 2 [X.] [X.] [X.]B V die [X.] und nach [X.] 6 (aaO) bei zahnärztlichen Behandlungen auch die je Behandlungsfall abgerechneten Gebührenpositionen des Bema mit Zahnbezug und Befunden.

b) Das Nähere über die Erfüllung der Pflichten der [X.](Z)[X.] nach § 295 Abs 2 [X.]B V, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die [X.] oder deren Verbände, vereinbaren gemäß § 295 Abs 3 [X.] [X.] 4 [X.]B V (ab 1.1.2012: § 295 Abs 3 [X.] 4 [X.]B V) die Vertragsparteien der [X.] als Bestandteil dieser Verträge (vgl § 82 Abs 1 und § 87 Abs 1 [X.]B V). Die [X.]ZBV und die Bundesverbände der [X.] bzw der [X.] [X.] haben hierzu am [X.] mit Wirkung ab [X.] den [X.] (aF) geschlossen, der ab [X.] in der Fassung vom [X.] (nF) gilt. Nach § 1 Abs 3 [X.] aF/nF übermitteln die [X.]en die nach § 295 Abs 2 [X.]B V vorgesehenen Daten an die [X.] nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags. Ergänzend ist in einer Protokollnotiz zu dieser Vertragsbestimmung festgehalten, dass Abweichendes über Art und Umfang der Datenübermittlung vereinbart werden kann, soweit andere Vergütungsregelungen als auf der Basis von Einzelleistungsvergütungen gemäß § 85 Abs 2 [X.]B V durch die [X.] getroffen werden (zur Entstehungsgeschichte des [X.]s im vertragszahnärztlichen Bereich vgl [X.], Datenschutz in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung, Diss Münster 2000, [X.]36).

Auch wenn davon auszugehen ist, dass mit dieser Protokollnotiz die Befugnis für modifizierende Regelungen zur Datenübermittlung auf die [X.] und damit auf die Landesebene (§ 82 Abs 2, § 83, § 85 Abs 2 [X.]B V) übertragen worden ist, sieht die Protokollnotiz nach ihrem klaren Wortlaut keine zwingende Verpflichtung zur Schaffung abweichender Regelungen für den Fall der Vereinbarung einer Gesamtvergütung nach [X.]opfpauschalen vor, sondern will hierfür lediglich einen Gestaltungsspielraum schaffen ("kann Abweichendes … vereinbart werden"). Ungeachtet dessen berechtigt der in § 295 Abs 3 ([X.]) [X.] 4 [X.]B V enthaltene Auftrag zur Vereinbarung näherer Einzelheiten über die Erfüllung der Pflichten der [X.](Z)[X.] nach Abs 2 (aaO) die Partner der [X.] ohnehin nicht dazu, den Umfang der Daten, soweit er gesetzlich vorgegeben ist, zu begrenzen oder die Verwertbarkeit der übermittelten Daten einzuschränken ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 19/13 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.] 42 ff). Die [X.] können daher eine - nicht bestehende - Befugnis zur Beschränkung der zu übermittelnden Daten auch nicht im Wege der Subdelegation an die [X.] auf Landesebene übertragen. Entsprechende Regelungen der Vertragspartner auf Bundes- oder Landesebene wären mangels Regelungskompetenz unwirksam. Dementsprechend sieht der [X.] für den vertragsärztlichen Bereich, in dem seit langem und verbreitet pauschalierte Gesamtvergütungen üblich sind, keine Abweichungen vom Umfang der [X.] nach § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V vor (vgl § 1 Abs 3a des [X.]s in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung, [X.] 2018, [X.]).

c) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der [X.] an eine [X.] ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (zusätzlich) an der Befugnisnorm für eine Datenverarbeitung durch die [X.] selbst in § 285 Abs 3 [X.] [X.]B V zu messen, insbesondere an der darin angeordneten Zweckbindung für spezifische Aufgaben der [X.] (§ 285 Abs 1 [X.]B V). Vielmehr gestattet § 285 Abs 3 [X.] Halbs 2 [X.]B V ausdrücklich die Verarbeitung und Nutzung der von einer [X.] rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten "auch für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des [X.] angeordnet oder erlaubt ist". Eine solche Rechtsvorschrift, die speziell die Übermittlung bestimmter von der [X.] erhobener Daten an die [X.] anordnet, ist auch § 295 Abs 2 [X.]B V (zur Übermittlung von Daten als Unterfall der Verarbeitung vgl § 67 Abs 6 [X.] [X.]B X in der bis zum [X.] geltenden Fassung bzw nunmehr Art 4 [X.] der [X.] vom 27.4.2016 , [X.] 2016 L 119).

3. Die Voraussetzungen des § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V, der Anspruchs- und Rechtsgrundlage für die von den [X.]lägerinnen begehrten Datenübermittlungen, liegen vor. Die Vorschrift, die [X.][X.] zur Datenübermittlung verpflichtet, ist auf [X.]en entsprechend anzuwenden (§ 285 Abs 4 [X.]B V) und gilt somit auch für die Beklagte. Auch die Vorgabe, dass die Übermittlung der dort näher bezeichneten Daten von der [X.](Z)[X.] an die [X.] "für die Abrechnung der Vergütung" erfolgen muss, ist erfüllt. Diese gesetzliche Zweckbindung steht der geforderten Datenübermittlung nicht allein deshalb entgegen, weil nicht alle der in § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V aufgeführten Daten auch zur Abrechnung der von der [X.] an die Beklagte zu zahlenden Gesamtvergütung erforderlich sind. Von der genannten Zweckbindung umfasst sind vielmehr gerade auch diejenigen Daten, die eine [X.] zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt, die Abrechnungen der Vertrags(zahn)ärzte gegenüber ihrer [X.](Z)[X.] zu prüfen (Abrechnungsprüfung gemäß § 106d Abs 3 [X.]B V, bis zum 31.12.2016 inhaltsgleich § 106a Abs 3 [X.]B V aF). Das hat der Senat bereits im Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 19/13 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.]6 ff, 36 f) näher ausgeführt und hält daran fest. Die bereits zuvor erstellte, von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht vorgelegte "[X.]urzstellungnahme" des [X.] vom [X.] lässt diesen Gesichtspunkt außer Acht.

Hingegen hat der Gesetzgeber des [X.] den vom Senat im Urteil vom [X.] für zutreffend erachteten Inhalt der Zweckbindung "für die Abrechnung der Vergütung" im Rahmen der Ergänzung des § 295 Abs 2 [X.] [X.] [X.]B V zum 11.4.2017 nochmals bekräftigt. Nach dem Bericht des [X.] zum Entwurf des [X.] sind die von den [X.][X.] und den [X.]en erhobenen Daten an die [X.] weiterzugeben, "sofern die [X.]rankenkassen diese für die Durchführung ihres [X.] nach § 106d Abs 3 benötigen. (…) Die [X.]rankenkassen müssen in die Lage versetzt werden, die Abrechnung zu prüfen, da die von ihnen zu zahlenden Anteile am zu vergütenden Behandlungsbedarf sich jeweils nach den für ihre Versicherung abgerechneten Leistungen richten. (…) Die Weitergabe der Uhrzeit ist zudem erforderlich, um die Prüfung der Plausibilität von Art, Häufigkeit und Struktur der Leistungen durchführen zu können" (BT-Drucks 18/11205 [X.] - zu [X.]8a <§ 295 [X.]B V>). Das zeigt, dass der Gesetzgeber für die in § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V genannten Daten selbst untersucht hat, ob eine Übermittlung an die [X.] zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe "Prüfung der Abrechnung der Vergütung" (s dazu auch § 284 Abs 1 [X.] [X.] 8 [X.]B V: "die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung") erforderlich ist. Ohne Bedeutung für diese im Gesetz allein genannte Zweckbindung als Grundlage einer Datenübermittlung nach § 295 Abs 2 [X.]B V ist dagegen, ob die [X.] diese Daten auch noch für andere Zwecke benötigen (zB Erteilung von Auskünften an die Versicherten nach § 305 Abs 1 [X.]B V - vgl hierzu die Befugnis zur Speicherung entsprechender Daten durch die [X.] gemäß § 284 Abs 1 S 2 bis 4 [X.]B V).

Der von den [X.]lägerinnen geltend gemachte Anspruch auf Übermittlung der Daten gemäß § 295 Abs 2 [X.]B V ist nicht infolge Erfüllung als erloschen anzusehen (§ 69 Abs 1 S 3 [X.]B V iVm § 362 Abs 1 BGB). Das erstmalige Vorbringen der Beklagten in der Revisionsbegründung, sie habe die von § 8 [X.] erfassten Daten teilweise (hinsichtlich der Leistungen der Individ[X.]lprophylaxe und der Früherkennungsuntersuchungen, der Leistungen für Zahnersatz und Zahnkronen nach Teil 5 des Bema sowie der Material- und Laborkosten) bereits an die [X.]lägerinnen übermittelt, kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hat tatsächliche Umstände, aus denen sich zumindest eine teilweise Erfüllung des Anspruchs ergeben könnte, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht vorgetragen; im Urteil des [X.] sind entsprechende Tatsachen auch nicht festgestellt. Das hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 163 [X.]G), zumal eine Verfahrensrüge gegen die Feststellungen des [X.] nicht erhoben wurde.

4. Die damit dem Grunde nach bestehende Verpflichtung der Beklagten, die in § 295 Abs 2 [X.] [X.]B V aufgeführten Daten an die [X.]lägerinnen zu übermitteln, ist für weiter zurückliegende Zeiträume aufgrund der Vorschriften zu Aufbewahrungsfristen und zur Löschung dieser Daten zwischenzeitlich nicht weggefallen.

a) Nach § 304 Abs 1 [X.] [X.]B V (in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] vom 14.11.2003, [X.]) ist für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen [X.]rankenversicherung bei [X.] und [X.][X.] - einschließlich [X.]en (§ 285 Abs 4 [X.]B V) - gespeicherten Sozialdaten die Regelung in § 84 Abs 2 [X.]B X (in Bezug genommen ist die bis zum [X.] geltende Fassung ; nunmehr Art 17 D[X.]VO iVm § 84 [X.]B X nF) entsprechend anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die in [X.] ausdrücklich genannten Daten gemäß § 295 Abs 2 [X.]B V "spätestens nach vier Jahren" zu löschen sind. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden (§ 304 Abs 1 S 2 [X.]B V). Abweichend hiervon können [X.] die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen [X.] für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren, doch sind diese Daten nach spätestens vier Jahren zu sperren und spätestens nach Ablauf der in der [X.] genannten Fristen zu löschen (§ 304 Abs 1 S 3 [X.]B V - eingefügt zum 1.1.2015 durch das G[X.]V-Finanzstruktur- und Q[X.]litäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014, [X.] 1133). Darüber hinaus können [X.] Leistungsdaten für Zwecke der [X.]rankenversicherung länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, dass ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist (§ 304 Abs 1 S 4 [X.]B V). Aufgrund dieser Vorschriften waren die [X.]lägerinnen verpflichtet, (zahn)ärztliche [X.] zB für das Q[X.]rtal I/2009, die ihnen nach Abschluss der Abrechnung noch im [X.] übermittelt wurden, spätestens nach Ablauf des Jahres 2013 zu löschen.

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der Bestimmung in § 12 Abs 2 [X.] aF/[X.] Nach dieser vertraglichen Regelung darf eine [X.] die Daten der Einzelfallnachweise (iS von § 2 Abs 1 [X.] aF/nF) für einen Zeitraum "von höchstens drei Jahren, beginnend nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres" speichern und hat sie "nach Ablauf von zwölf Q[X.]rtalen" q[X.]rtalsweise fortlaufend zu löschen (also zB die Daten für das Q[X.]rtal I/2009 bereits nach Ablauf des Jahres 2012). Diese Regelung bedeutet eine Einschränkung der gesetzlichen Vorgaben für die höchstzulässige Dauer einer Aufbewahrung dieser Daten. Zu einer solchen Regelung sind die Partner der [X.] jedoch nicht befugt. § 295 Abs 3 [X.] 4 [X.]B V eröffnet ihnen lediglich die [X.]ompetenz, das Nähere über "die Erfüllung der Pflichten der [X.]assenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die [X.]rankenkassen oder deren Verbände" zu vereinbaren. Eine Begrenzung der für die [X.] maßgeblichen gesetzlichen Speicherbefugnisse (§ 284 [X.]B V) und Aufbewahrungsfristen ist von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. § 12 [X.] aF/nF ist deshalb nichtig, soweit er die gesetzlichen Vorgaben abändert (vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 19/13 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.] 41 ff, 46).

b) Die danach im Grundsatz sowohl von den klagenden [X.] als auch von der beklagten [X.] zu beachtende Verpflichtung aus § 304 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V, die für jeden Behandlungsfall gespeicherten Daten nach § 295 Abs 2 [X.]B V spätestens vier Jahre nach Ende des Geschäftsjahres, in dem die zahnärztlichen Behandlungen abgerechnet wurden, zu löschen, besteht allerdings nicht ausnahmslos. Für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens über die Berechtigung eines Verlangens auf Übermittlung solcher Daten ist vielmehr die vierjährige Höchstaufbewahrungsfrist als gehemmt anzusehen.

Die Höchstaufbewahrungsfrist in § 304 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V wurde vom Gesetzgeber bewusst in Anlehnung an die "Verjährungsfrist" von vier Jahren bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung festgelegt (vgl Gesetzentwurf zum [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]50 - zu [X.]76 <§ 304>, zu Buchst b; die neuere Rechtsprechung hat allerdings klargestellt, dass es sich insoweit um eine Ausschlussfrist handelt: [X.] vom 5.5.2010 - [X.] [X.] 5/09 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]8 Rd[X.]8 ff). Ungeachtet der begrifflichen Unterschiede hat der Senat für den Lauf jener Ausschlussfrist ergänzend auch die Regelungen über die Hemmung der Verjährung herangezogen ([X.] vom 5.5.2010 - [X.] [X.] 5/09 R - aaO Rd[X.]3 ff; [X.] vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 45/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]3 Rd[X.]7). Es erscheint geboten, diese ergänzenden Regelungen auch bei der Höchstaufbewahrungsfrist zur Anwendung zu bringen. Anderenfalls könnte eine nach der materiellen Rechtslage zur Übermittlung von Daten verpflichtete [X.] durch eine nicht gerechtfertigte Verweigerung der Datenherausgabe und Ausnutzung der Dauer eines ggf über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens bewirken, dass der Übermittlungsanspruch der [X.] untergeht. Es kann aber nicht Sinn der Löschungsgebote des Datenschutzrechts sein, die Durchsetzung bestehender und gerichtlich bereits geltend gemachter materiellrechtlicher Ansprüche auf Datenübermittlung zu vereiteln (ebenso [X.], Datenschutz in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung, Diss Münster 2000, [X.] f; [X.]/ [X.] in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 304 [X.]B V Rd[X.] 4; s auch § 112 Abs 1 S 2 Bundesbeamtengesetz zu dem vergleichbaren Fall einer Unterbrechung der Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf ein Anspruch des Beamten auf Entfernung für ihn ungünstiger Vorgänge aus der Personalakte besteht, durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens). Deshalb ist es gerechtfertigt, die vom Gesetz in § 204 Abs 1 [X.] BGB zum Ausgleich der gegenläufigen Prinzipien des Rechtsverlusts durch Verjährung und der [X.] durch effektiven Rechtsschutz (vgl Art 19 Abs 4 [X.] GG) getroffene Regelung zur Hemmung der Verjährung während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens auch auf die Höchstaufbewahrungsfrist des § 304 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V sinngemäß anzuwenden.

Nach diesen Grundsätzen ist die vierjährige Aufbewahrungsfrist auch für die Daten des ältesten hier streitbefangenen Q[X.]rtals I/2009 noch nicht abgelaufen. In entsprechender Anwendung von § 204 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] iVm § 209 BGB ist der Zeitraum ab [X.]lageerhebung am [X.] bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung in die Aufbewahrungs- bzw [X.] nicht einzurechnen. Somit durfte weder die Beklagte die Daten nach § 295 Abs 2 [X.]B V während des darüber geführten sozialgerichtlichen Verfahrens löschen noch sind die [X.]lägerinnen verpflichtet, sie ohne [X.]enntnisnahme und Auswertung sofort nach Übermittlung durch die Beklagte zu vernichten. Die [X.]lägerinnen haben vielmehr auf der Grundlage des geltenden Rechts selbst darüber zu befinden, zu welchem Zeitpunkt sie die erlangten Daten wieder löschen müssen.

5. Die Vorschriften der ab dem 25.5.2018 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwendenden D[X.]VO (Art 99 Abs 2 D[X.]VO sowie näher Freund/Shagdar, [X.]b 2018, 195) sowie des ab diesem Zeitpunkt ergänzend heranzuziehenden nationalen Rechts führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese erst im Revisionsverfahren wirksam gewordenen Normen sind in die Beurteilung der Rechtslage einzubeziehen, weil die D[X.]VO nach ihrem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich jede ab dem 25.5.2018 erfolgende Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfasst, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 D[X.]VO). Eine Entscheidung des Senats, die Grundlage für die Durchführung einer nach dem [X.] tatsächlich erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten ist, indem sie hierfür einen Vollstreckungstitel schafft, muss daher auch im Einklang mit den Vorgaben der D[X.]VO stehen (zum im Revisionsverfahren anzuwendenden Recht vgl [X.] vom 19.6.2001 - B 1 [X.]R 4/00 R - B[X.]E 88, 166, 167 = [X.] 3-2500 § 28 [X.] S 26; [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 31/16 R - Rd[X.]1 ff, 27, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]4).

Art 9 Abs 2 Buchst h D[X.]VO gestattet die Verarbeitung von Gesundheitsdaten (als besonders geschützter [X.]ategorie personenbezogener Daten iS von Art 4 [X.]5 D[X.]VO), sofern das "für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats" erforderlich ist, wenn die in Art 9 Abs 3 D[X.]VO genannten Bedingungen und Garantien beachtet werden (Verarbeitung durch bzw unter Verantwortung von Fachpersonal, das einem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch eine andere Person, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt). Ergänzend sind für Gesundheitsdaten allerdings gemäß Art 9 Abs 4 D[X.]VO die im innerstaatlichen Recht zusätzlich statuierten Bedingungen und Beschränkungen zu beachten (hier: § 67b Abs 1 S 3 und 4 [X.]B X in der ab 25.5.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 17.7.2017, [X.] 2541 ).

Die Übermittlung der hier streitbefangenen Daten stellt sich als eine Form der Verarbeitung iS von Art 4 [X.] D[X.]VO dar. Diese ist - wie bereits ausgeführt (s oben unter 3. und 4.) - nach der innerstaatlich aufgrund von § 67b Abs 1 S 3 [X.]B X nF für diese Gesundheitsdaten in erster Linie maßgeblichen gesetzlichen Übermittlungsbefugnis in § 295 Abs 2 [X.]B V weiterhin zulässig (vgl [X.]ühling/[X.], D[X.]VO/BD[X.], 2. Aufl 2018, Art 9 D[X.]VO Rd[X.]07). Die Bedingungen und Garantien gemäß Art 9 Abs 3 D[X.]VO sowie die Anforderungen nach § 67b Abs 1 S 4 [X.]B X nF iVm § 22 Abs 2 BD[X.] (idF des [X.], [X.] 2097) werden sowohl die [X.]lägerinnen als auch die Beklagte bei der konkreten Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten haben.

D) Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Halbs 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist.

Meta

B 6 KA 27/17 R

27.06.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Kiel, 28. Juni 2012, Az: S 13 KA 213/10, Urteil

§ 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 85 Abs 3 S 1 SGB 5, § 284 SGB 5, § 285 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 295 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 295 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 295 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 5 vom 04.04.2017, § 291 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB 5, § 295 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 295 Abs 3 Nr 4 SGB 5 vom 22.12.2011, § 304 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 304 Abs 1 S 2 SGB 5, § 304 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 21.07.2014, § 304 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 2 S 1 BGB, § 209 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 67 Abs 6 S 1 SGB 10 vom 18.01.2001, § 67b Abs 1 S 3 SGB 10 vom 17.07.2017, § 67b Abs 1 S 4 SGB 10 vom 17.07.2017, § 84 Abs 2 SGB 10 vom 18.05.2001, Art 2 Abs 1 EUV 2016/679, Art 4 Nr 2 EUV 2016/679, Art 4 Nr 15 EUV 2016/679, Art 9 Abs 2 Buchst h EUV 2016/679, Art 9 Abs 3 EUV 2016/679, Art 9 Abs 4 EUV 2016/679, Art 99 Abs 2 EUV 2016/679, § 12 Abs 3 S 1 SGG, § 33 Abs 1 S 2 SGG, § 40 S 1 SGG, § 54 Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 27/17 R (REWIS RS 2018, 7087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7087

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9 AZR 141/17

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