Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2016, Az. 35 W (pat) 1/15

35. Senat | REWIS RS 2016, 5885

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Gegenstand

(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Bekämpfen von Feldmäusen" –Vereinbarkeit von § 2 Nr. 3 GebrMG mit Art. 3 und 14 GG – zur Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle) None None None


Leitsatz

Bekämpfen von Feldmäusen

1. § 2 Nr. 3 GebrMG, der den Schutz von „Verfahren“ ausschließt, ist vereinbar mit Art. 3 GG und mit Art. 14 GG.

2. Die Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle erstreckt sich bei Gebrauchsmusteranmeldungen – abgesehen von den drei in § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von der Prüfung ausgenommenen Voraussetzungen – auf sämtliche in § 1 Abs. 2 und § 2 GebrMG genannten materiellen Schutzvoraussetzungen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 46, 211, 214).

Tenor

(hier: Eintragungsantrag)

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]. Dr. Jäger

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des [X.] vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

2. Zu den Rechtsfragen, ob die Regelung des § 2 Nr. 3 [X.] mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit der [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) und ihren Zusatzprotokollen vereinbar ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Meta

35 W (pat) 1/15

06.09.2016

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2016, Az. 35 W (pat) 1/15 (REWIS RS 2016, 5885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5885


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 18/16

Bundesgerichtshof, X ZB 18/16, 27.03.2018.


Az. 35 W (pat) 1/15

Bundespatentgericht, 35 W (pat) 1/15, 06.09.2016.


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